{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-12-02_1_StR_380_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-12-02","aktenzeichen":"1 StR 380/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR 380/58 | | 2317 035 Un\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Direktor Otto V aus BB zetoren an\nGEERBEBER 1503 in\n\n2. den Sparkassen-Oberinspektor Hans 7 EB aus\nDAMM dort geboren andiiEE 1910,\n\nwegen fortgesetzter Untreue u.a.\n\nhat der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2. Dezember 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Geier,\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichishof EEE\n‘ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter > ..\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revisiondn der Angeklagten VE und\nTED vir3 das Urteil des Landgerichts Bamberg\nvom 8. März 1958, soweit es sie betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache insoweit\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n7\n\n;\n\nGründes\n\nDie Strafkamer hat die Angeklagten je wegen fortgesetzter Untreue und Schwerer Bestechlichkeit verurteilt,\n\nVe zur Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis,\n\nTittus zu neun Monaten Gesamtgefängnis unter Aussetzung\nder Strafe zur Bewährung, heide Angeklagten ferner zu\nGeldstrafen. Ihre Revisionen haben Erfolg.\n\nI. Sachrüge.\n\nVeth als Direktor und TED als Leiter der Krediiabteilung hatten die Städtische Sparkasse Dep äurch eipen \"Rahmenverirag\" mit der Firma KW, einer Bekleidungswerkstätte, verpflichtet, Teilzahlungskäufe ihrer\nKunden durch Gewährung von Krediten an diese zu finanzieren. Sie überwachten dabei weder genügend, ob die Kunden\neine Anzahlung in der ihnen nach dem Rahmenvertrag obliegenden Höhe geleistet hatten, noch überprüften sie ausreichend den fristgemäßen Eingang der Teilleistungen.\nWiederholt überschritten sie eigenmächtig die im Rahmenvertrag bestimmte und vom Verwaltungsrat genehmigte Höchstgrenze für den Gesamtkredit; sie verabsäumten auch, für\ndessen alsbaldige Sicherung zu sorgen. Über die ungünstige\n‚Entwicklung des Kreditgeschäfts unterrichteten sie den\nVerwaltungsrat bewußt falsch und unvollständig, so daß\ndie Sparkasse beträchtliche Nachteile erlitt, Für ihr\npflichtwidriges Verhalten. nahmen sie je einen Maßanzug an,\nden ihnen die Firma mp =\\s Weihnachtsgeschenk üher-\n\nreichte,\n\nZeua, te a.\"\n\nu mn mn im ..\n\nBe\n\nAn sich wäre rechtlich nicht zu beanstanden, daß\ndas Landgericht in diesem Sachverhalt den Tatbestand der\nUntreue und der schweren Bestechlichkeit gefunden hat:\njedoch bestimmt das Urteil den Schuldumfang - für beide\nStraftaten — teils unrichtig, teils 15Bt es ihn nicht\nsicher erkennen.\n\n1) Nach seinem Aufbau, der auf die Zeitfolge anstatt\nauf die gesetzlichen Tatbestände hingeoränet ist, bleibt\nungewiß, ob die Strafkammer den Angeklagten die festgestellten pflichtwidrigen Handlungen für beide. Straftaten\noder nur für die Bestechlichkeit unbeschränkt angerechnet\nhat. Das ist von Bedeutung; denn für § 266 StGB sind\nanders als für § 332 StGB nur solche Pflichtwidrigkeiten\nerheblich, die der Sparkasse nach der Vorstellung der Beschwerdeführer wirtschaftlich nachteilig waren. Das scheini\ndas Landgericht für deren Verhalten bis Ende November/\nAnfang Dezember 1954 nicht anzunehmen; dennoch ist es im\nUrteil augenscheinlich zur Begründung des Untreuetatbestandes mit herangezogen.\n\n2) MB retana sich vom 15. November bis 13, Dezember 1954 in Krankheitsurlaub. Ihm kann daher die Überziehung des vordem auf 800.000.— IM genehmigten Kredits\nnicht ohne weiteres schon seit \"Ende November/Anfang Dezember '954\" zugerechnet werden.\n\nNach seiner Rückkehr am i4.: Dezember 1954 erhielt\ner unwiderlegt die Mitteilung, daß Dr. IB der ständig\nden Vorsitz im Verwaltungsrat führte, und VB die Erhöhung des Gesamtkredits auf 1,2 Mio DM genehmigt hätten;\ner äußerte zu Wi sein Mißfallen darüber, Die Strafkammer\nweint, er sei verpflichtet gewesen, auch Dr. IB zu\n\n‘\n\ndas Bedenkliche dieser Maßnahme hinzuweisen, weil seine\nStellung als Leiter der Kreditabteilung zwar nicht rechtlich, aber tatsächlich sehr selbständig war. Indessen ist\nnicht festgestellt, daß er sich einer solchen besonderen\nVerpflichtung bewußt war; bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten VE hatte er Vorstellungen erhoben, Es ist auch\nnicht eindeutig festgestellt, daß Dr. IP das von\nveranlaßte Kündigungsschreiben vom 1. Dezember 1954 unbekannt geblieben war. In einer Unterredung, die er und Veth\nmit | um den 10. Dezember 1954 führten, scheint es\nerörtert worden zu sein. ZB erklärte damals, \"es\nwürden Schwierigkeiten entstehen, wenn die Sparkasse nicht\nweiter finanziere\", während VB von der Forderung TB\nsprach, das Delkredere von 10 % auf 20 % zu erhöhen. Allerdings hat | den Verwaltungsrat in der Sitzung vom\n\n26. Januar 1955 unvollständig unterrichtet; dadurch ist\njedoch, wenigstens nach den bisherigen Feststellungen,\n\nkein weiterer Schaden mehr entstanden.\n\n3) Die Strafkemmer sieht Pflichtwidrigkeiten der\nbeiden Beschwerdeführer auch darin, daß sie entgegen allgemeinen Richtlinien für Sparkassen, die nur für langlebige Gebrauchsgüter Kaufkredite zulassen, diese für\nkurzlebige Verbrauchsgüter gewährten, und daß sie sich\nnicht zuvor ausreichende Gewissheit über die wirtschaftliche Lage der Firma Kb erschafften, ferner auch\ndarin, daß sie die Zahlungsfähigkeit der einzelnen Zunden\nnicht prüften. Indessen hat, wie festgestellt ist, der Verwaltungsrat das Kreditgeschäft mit Tip wiederholt und\nausdrücklich gebilligt, weil nach seiner Auffassung die\nSparkasse \"gezwungen\" war, zur Aufrechterhaltung ihrer\nRentabilität dereriige Geschäfte abzuschließen. Daher *önnen dis Angeklagten insoweit, Gurch den Abschluß des\n\nRahmenvertrages, nicht pflichtwidrig gehandelt haben.\nFerner fehlt es an der Feststellung, daß die wirtschaftliche\nLage der Firma Kfüpp vein ersten Vertragsabschluß entgegen den von den Angeklagten eingeholten Auskünften so\nungünstig war, daß es deshalb zum Vertragsabschluß nicht\ngekommen und die Sparkasse dadurch vor Schaden bewahrt\ngeblieben wäre. Die Prüfung, ob die Kunden zahlungs fähig\n\n_ waren, oblag nach dem Rahmenvertrag der Firma ra :\n\nDie Angeklagten hätten insoweit pflichtwidrig nur gehandelt, wem sie die Prüfung der Firm ZEN =: vnzulänglich erkannten.\n\n4) Tittus hatte, wie erwähnt, sich über die Ausweitung des Kredits auf 1,2 Mio DM und über die dadurch bewirkte\nRücknahme der von ihm veranlaßten Kündigung des Rahmenverirages VB gegenüber ungehalten gezeigt. Damit ist die\nFeststellung nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen,\ndaß rn dieses Verhalten VW - bei Entgegennahme des\nWeihnachtsgeschenks — gebilligt hatte,\n\nII. Da das Urteil hiernach aus sachlichrechtlichen\nGründen aufgehoben werden muß, bedürfen die Verfabrensrügen\nkeiner Erörterung. Das Landgericht wird aber bei der Frage\nder Vereidigung des Zeugen Dr. SE vr üiten müssen, ob\nsich gegen im ein Verdacht der Beteiligung am ungetreuen\nVerhalten der Beschwerdeführer daraus ergibt, daß auch er\nsur gleichen Zeit ein ähnliches Weihnachtsgeschenk von\nTO sihie1t, - insbesondere falls er von der Kündigung\ndes Kredits durch TE Kenntnis hatte. Dabei wird zu beachten sein, daß für die Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO\nschon ein entfernter Verdacht genügt, und ferner, daß es\nTür den inneren Tatbestand nach § 332 StGB von Bedeutung\nsein kann, ob die Beschwerdeführer das Geschenk von Zn\n\n[\n\n+\n\ndeswegen annabmen, weil auch Dr. OEM, ihr Vorgesetzter,\nsich einen gleichartigen Vorteil hatte gewähren lassen.\n\nDie Werteidigung hat in der Verhandlung vor dem S>-\nnat angeregt, die Sache gegebenenfalls an ein benachbarics\n\nGericht zurückzuverweisen. Mu einer solchen Anordnung\nsieht der Senat keinen hinreichenden Anlaß.\n\nDr. Geier Mantel Martin\n\nHübner Dr. Hengsberger\n\n.\n\nne\n\nm un\neen =!\n\ndr er e ae\n\n.\nun ne","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-02/1-str-380-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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