{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-12-02_1_StR_375_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-12-02","aktenzeichen":"1 StR 375/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"wachschlagewerk;: ja . 2317 007\n\nAntliche Sammlung: ja\n\nGve\n\nGVG\n\na)\n\nGVG\n\n§ 36\n\nEs ist nicht unzulässig, daß die gemeindliche Vorschlagsliste für Schöffen und Geschworene auf Grund von Vorschlägen der im Gemeinderat vertretenen Parteigruppen\nzusammengestellt wird.\n\n§ 40\n\nDer von der Landesregierung bestimmte \"Verwaltungsbeantet\n\n. darf sich im Verhinderungsfalle vertreten\n\nlassen. In Baden-Württemberg wird der als Verwaltungsbeamter\nbestimmte Oberbürgermeister durch eine von ihm nach gemeinderechtlichen Vorschriften bestellte Person vertreien.\n\nFür verhinderte WWertrauenspersonen! dürfen... -\nVertreter bestellt werden.\n\n6 83\n\nEine vor dem Begimn des Geschäftsjahres gesetzwidrig\nvorgenommene Ernennung der richterlichen Mitglieder\n\ndes Schwurgerichts dar? (unä muß) während des Geschäftsjahres zur Herstellung sinse gesetzmäßigen Zuswandes\ngeändert werden. . _\n\nBGH, Urt. v. 2. Dezember 1955 - 1 ste 375/58 - Schwa Mannheim\n\nı 8tR_ 375/58\n\nIm Nanen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrzeughandwerker Karl Heinz H N aus\n\nSC, cort geboren am EEE 1935, zur Zeit in\n\ndieser Sache in Untersuchungshaft,\n\n”.\n\nwegen Mordes\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in. der Sitzung\nvom 2. Dezember 1958, an der teilgenommen Habenz\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin.\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrickhter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsho? m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, .\n\n‚Justizangestellter it\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts bei dem Landgericht Mannheim vom 27. März\n1958 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Strafe wird die seit dem 28. März 1958 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei\nMonate übersteigt,\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes,\nbegangen im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit-(§ 51 Abs. 2 StGB), zur Zuchthausstrafe von\nzehn Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt., Außerdem\nhat es seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. ’\n\nDie auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften\nund des sachlichen Rechis gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.\n\nT\n\nTI.\n“ Verfahrensrügen\n\nIn verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision\n. unter zwei Gesichtspunkten die Besetzung des erkennenden\nSchwurgerichts (§ 338 Nr. 1 StPO).\n\n1. Sie macht geltend, daß die Bestellung der Geschworenen in mehrfacher Richtung gegen die Vorschriften des\nGerichtsverfassungsgesetzes (§ 8 84, 77, 31 - 57) verstoßen habe. rn\n\na) Der Beschwerdeführer beanstandet, daß die Stadt\nWannheim an Stelle der in den §§ 36 Abs. 1, 38 Abe. 1 GVG\nvorgeschriebenen einen Vorschlagsliste für Schöffen und\nGeschworene vier nach politischen Parteien getrennte\nListen, nämlich eine Vorschlagsliste der SPD mit 714 Personen, eine Vorschlagsliste der’ CDU mit 545 Personen,\neine Vorschlagsliste der FDP mit 40 Personen und eine\nVorschlagsliste mit 4 freiwilligen Meldungen, aufgestellt\n\n\"UILmE men\n\nv1 nme er ZH WAT nn\n\nMan Au [rin ae\n\nund dem Amtsrichter zur Schöffen- und Geschworenenwahl\nübersandt habe. Diese Aufteilung der einheitlichen Vorschlagsliste nach politischen Gesichtspunkten könne den\nWahlausschuß bei der am 16. November 1956 vorgenommenen\nWahl der Geschworenen unsachlich beeinflußt und zur Folge\ngehabt haben, daß die Geschworenen nicht ausschließlich\nnach ihrer sachlichen Eignung: susgewählt wurden. Die\nRüge ist unbegründet. .\n\naa) Der Oberbürgermeister der Stadt Mannheim. teilte\n\ndem Amtsgericht Mannheim zur Vorbereitung der Schöffenund Geschworenenwahl mit Schreiben vom 23. Oktober 1956\nmit, daß der Gemeinderdt in der Sitzung vom 28. ‚September\n1956 \"den angeschlossenen Vorschlagslisten\" ohne Widerspruch zugestimmt habe. Bei den angefügten Listen handelte es sich um die von der Revision beanstandeten. Sie waren in sich durchnummeriert und sämtlich zusammengeheftet.\nEine Liste mit 543 Namen bezeichnete sich ala \"Vorschlagsliste der Christlich-Demokratischen Union, Mannheim\";\n\neine weitere \"Vorschlagsliste\" mit 40 Namen trug die Aufschrift “freie Demokratische Partei (Demokratische Volkspartei) Stadtverband Mannheim\" und war im Namen dieser\n\n. Partei unterzeichnet. Eine von dem Stadtamtmann RB He-\n\nglaubigte \"Aufstellung\" des Oberhürgermeisters der Stadt\nMannheim Referat I Abt. R führte vier Personen auf, die\n\n\"sich freiwillig zur Übernahme eines Amtes als Schöffe\n\ngemeldet haben\". Eine Liste mit 714 Namen schließlich\n\nwar mit dem handschriftlichen Vermerk \"Vorschlagsliste der\nSPD\" versehen; nach einem Bericht des Oberstaatsanwalts\nNamheim vom 12. September 1958 ist dieser Vermerk vom\nnamtsgerichtt' angebracht worden. :\n\nDer Vorsitzende des Ausschusses für die wahl der\nSchöffen und Geschworenen, Amtsgerichtsdirektor +:\n\n-4-\n\nsah in diesen Listen, wie er dienstlich erklärt hat, eine\naus vier Teilen bestehende Gesamtliste, zu der die Vorschläge der genannten drei Parteien und die freiwilligen\nMeldungen zusammengefaßt worden waren. Nach seiner Ansicht\nwar es zwar ein \"Schöheitsfehler\", daß bei dem von der\nStadt Mannheim eingeschlagenen Verfahren das Zustandekommen der Vorschlagsliste und der politische Standort\n\nder vorgeschlagenen Personen erkennbar waren; er hielt\nsich jedoch, wie er weiter erklärte, nicht für befugt,\n\ndem Gemeinderat vorzuschreiben, wie die Vorschlagsliste\nvorzubereiten und in der äußeren Form zu gestalten sei,\nsolange die Vorschrift des. § 36 GVG nicht verletzt wurde.\nAuch maß er der Zusammensetzung der Liste keine \"Bedeutung\nbei, weil'nach seiner Mäinung die Schöffen- und Geschworenenwahl nicht’ anders ausgefallen wäre,. wenn :eine einheitliche, \"neutrale\" Liste vorgelegt worden wäre.\n\nbb) Das Gesetz schreibt nicht vor, nach weichen Grundsätzen und in welcher äußeren’ Form die gemeindliche Vorschlagsliste für Schöffen und Geschworene aufzustellen\nist. Es bestimmt nur, wie viele Anwärter - je nach der\nGröße der Gemeinde -- in die Liste aufzunehmen und welche\nAngaben Zur ‚Person der Benannten zu machen sind (§ 36\n\nAbs. 3, Abs. 1 Satz 3 GVE). Im übrigen ist ihm mur zu\nentnehmen, daß Personen nicht vorgeschlagen werden sollen,\ndie nach den 8$' 32 - 34 GVG zum Amt eines Schöffen oder\nGeschworenen nicht berufen werden dürfen oder sollen (vgl.\n§ 37 'GV6). ES ist darnach aus Rechtegründen nicht zu beanstanden, daß die Stadt Männheim die für das Schöffen- .\nund Geschworenensmt in Betracht kommenden Personen auf\nder Grundlage der von den Fraktionen. des Gemeinderats\neingereichten Listen zusammengestellt und vorgeschlagen\nhat. Dabei kann auf sich beruhen, ob es dem Ansehen des\nSchöffen- und Geschworenenamtes nicht dienlicher wäre,\n\nwenn die gemeindliche Vorschlagsliste nach überparteilichen Gesichtspunkten aufgestellt würde. Rechtlich\nkönnen dagegen, daß die im Gemeinderat vertretenen politischen Parteien ihnen genehme Personen für die Vorschlagsliste der Schöffen und Geschworenen benennen,\nkeine Bedenken erhoben werden, weil die politischen .\nParteien in einer Demokratie auch in den Gemeinden zu\nden tragenden Kräften der öffentlichen Willensbildung\ngehören. Dies umsoweniger, als das. Gerichtsverfassungsgesetz selbst im § 36 Abs. 1 Satz 2 die Beschlußfassung\nüber die in die Vorschlagsliste aufzunebimenden Personen\nder Gemeindevertretung übertragen und damit die Möglichkeit politischer Einflüsse bewußt in Kauf genommen hat.\nDem steht andererseits der nicht zu unterschätzende Vorteil gegenüber, daß die Mitwirkung der im Gemeinderat\nvertretenen politischen Pariejen im allgemeinen eine\ngrößere Gewähr für die Heranziehung sachkundiger und im\nöffentlichen Leben erfahrener Personen bietet ala ihr\nAusschluß. Wird die Tiste in anderer Weise zusammengestellt, etwa dadurch, daß die Wahlkartei der Gemeinde\nherangezogen und aus ihr Namen herausgegriffen werden,\nso tritt an die Stelle des Willens der politischen Parteien entweder der blinde Zufall oder das Ermessen des\noder der damit befaßien Beamten. Einem Mißbrauch des\nBenennungsrechts durch die Parteien im Sinne einer einseitigen Einflußnahme auf die ‚Zusammenstellung. der\nSchöffen- oder ‚Geschworenenliste. beugt das Gerichtsverfassungsgesetz dadurch vor, daß es in den §§ 36 Abs. 1\nSatz 2, 40 Abs. 3 und 42 sog. qualifizierte Mehrheiten\nfür die Beschlüsse über die Aufnshme: von Personen in die\n‚Vorschlagsliste, die Bestellung der Vertrauenspersonen\nund die wahl der Schöffen und Geschworenen vorsieht\n\n(vgl. dazu die Ausführungen des Abgeordneten Ro )\n\nWIPT]\n\nRS EA Dh 47 Were\nN EEE NT EEE RR\n\nvon ET re Ne, nt, A\n. x “ ir 4.\n\n„3°\n\nPur\n\nr\nRR ER RN :\n\n/31s Berichterstatter für das Gerichtsverfassungsgesetz/\nbei der zweiten Beratung des Bundestags vom 26. Juli 1950\nüber das Rechtsvereinheitlichungsgesetz vom 12. September\n\n1950 -— Verhandlungen des Deutschen Bundestags I. Wahlperiode\n\n1949 Band 4 S. 2870). Dafür, daß die Gemeindevertretung\nder Stadt Mannheim ihr Vorschlagsrecht im Sinne einer unlauteren politischen Beeinflussung der Schöffen- und Geschworenenwahl mißbraucht haben könnte, liegen keine Anhaltspunkte vor; auch die.Revision hat dies nicht behaup-\n\ntet. Gegen einen solchen Verdacht spricht, daß neben den\n\nvon den Gemeindefraktionen benannten Personen auch freiwillige Meldungen berücksichtigt worden sind, die offensichtlich in Keinen Zusammenhang mit einer politischen\nPartei standen. \\\n\nce) Was die äußere Form der von der Stadt Mannheim dem\nAmtsgericht übersandten Vorschläge angeht, so.ist der\nvorstehend unter aa) wiedergegebenen Auffassung des Vorsitzenden des Wablausschusses beizutreten. Mit der dem\nBeschluß des Gemeinderats entsprechenden gemeinsamen\nVorlage der vier Zinzellisten an den Antsrichter entstand\nsachlich eine Gesamtliste, wenngleich sie Vorschläge\nBußerlich nicht in einer Liste zusammengefaßt waren. Daß\n\nur die Vorlage ‚einer. einheitlichen Liste gewollt war,\n\nkan außer in dem. Begleitschreiben des Oberbürgermeisters\ndarin zum Ausdruck, daß die Yinzellisten zusammengeheftet waren. Der Umstand, daß. die mehreren Listen - wahrscheinlich vom Amtsrichter - mit durchgehenden Blettsahlen versehen wurden, zeigt gleichfalls, daß die Beteiligten den eingelnen. Listen keine selbständige Bedeutung mehr. beihaßen, sondern sie in ihrer Gesamtheit\nals die Vorschlagsliste der Stadt Mannheim im Sinne des\n\n§ 36 GVg- ansahen.\n\n?\n\nnat\nDe So a0 5 SR PER\n\nb) Die Revision bemängelt weiter, daß der Ausschuß.\nder die Geschworenen für die Geschäftsjahre 1957 und\n\n1958 wählte, in zweifacher Hinsicht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei.’ Das habe auch die vorschriftswidrige Besetzung des Schwurgerichts in der Hauptverhandlung vom 27. März 1958 zur Folge gehabt.\n\naa) Durch Beschluß der r Landesregierung von Badentungsbeamte für die nach § 40 GV& zu bildenden Wahlausschüsse.' die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der Stadtkreise bestimmt, in denen sich der Sitz\ndes jeweiligen Amtsgerichts befindet (Bekandtmachung des\nInnenministeriums Baden-Württemberg vom 2. Oktober 1956\nNr. II B 953/30). Nach demselben Beschluß sind \"die\nhiernach bestimmten Verwaltungsbeamten ermächtigt, für\nsich einen Vertreter zu bestellen. Im vorliegenden Falle\nwurde der an sich berufene Oberbürgermeister von Mannheim\nin der mit der Wahl der Geschworenen befaßten Ausschußsitzung durch den städtischen Rechtsrat Dr. AED vertreten, der sich.durch eine Sondervollmacht des Oberbürgermeisters auswies; Die Revision wendet hiergegen ein,\ndaß sich der Oberbürgermeister nur durch eine Person\nhätte vertreten lassen dürfen, die von der Landesregierung\n(oder mindestens vom Regierungspräsidium) namentlich zum\nVertreter bestellt gewesen wäre. Der Oberbürgermeister\nhabe nicht ermächtigt werden können, selbst und nach\nseinem Ermessen einen Vertreter zu bestimmen.\n\nDem kann nicht beigetreten werden. 9 40 GVE sieht\neine Vertretung des von der Iandesregierung bestimmten\nVerwaltungsbeamten nicht ausdrücklich vor. Gleichwohl\n\nmuß sie, wie auch die Revision im Grundsatz nicht anzweifelt, für zulässig erachtet werden (vgl. u. a,\nLöwe/Rosenberg 20. Aufl. Anm. 2 zu § 40 GVG). Sons‘ wäre\nder wahlausschuß bei Verhinderung des Verwaltungsbeamien\nbeschlußunfähig, was dem Zweck des Gesetzes und den\nBelangen der Rechtspflege zuwiderliefe. Der Revision ist\nweiter einzuräumen, daß für die Regelung der- Vertretung\n‘ die Landesregierung zuständig ist; das folgt daraus,\ndaß der Vertreter im Ausschuß die gleiche Stellung einnimmt, die der vertretene Verwaltungsbeamte einnehmen\nwürde. Diese Erkenntnis 1äßt aber noch keinen Schluß\nin der Richtung zu, wie die Landesregierung die Vertretung zu ordnen hat. Mangels besonderer Vorschriften ist\ndavon auszugehen, daß dies - wie übrigens auch die Form\n‘der Bestimmung des Verwaltungsbeamten - ihrem Ermessen\nüberlassen ist; die Regelung darf nur nicht gegen den\n. Sinn und Zweck ‚des Gesetzes verstoßen. Das ist hier entgegen der Meinung der Revision nicht schon deshalb der\nFall, weil die Tandesregierung von Baden-Württenberg\ndie Verwaltungsbeanten ermächtigt hai, sich ihre Vertreter selbst zu bestellen. § 40 GVG verlangt seinem,\nSinn nach nicht, daß die Landesregierung den Verwaltungsbeamten oder seinen Vertreter persönlich und namentlich\nbestimmt; er will mur, daß an den Sitzungen des Yahlausschusses ein \"Verwaltungsbeanter\" teilnimmt, der seine\n. Befugnis. aus einer Anordrung der Landesregierung ableitet. Das trifft auch bei. dem Vertreter zu, den der von\n“ der Landesregierung. hierzu ermächtigte Landrat oder\n-Öberbürgermeister für den Fall. seiner Verhinderung bestellt. Es. macht insoweit. ‚keinen sachlichen Unterschied,\n-ob die Landesregierung eine ihr vorgeschlagene Person\n\"zum Vertreter bestimmt oder ob sie von vornherein ihr\nRinverständnis mit dem vom Verwaltungsbeamten ernannten\nVertreter erklärt.\n\nZum gleichen Ergebnis führt folgende Überlegung:\nMit der Bestellung des jeweiligen Landratis oder Oberbürgermeisters zum Verwaltungsbeamten im Sinne des 8 40\n. GVG hat die Landesregierung offenbar bewußt davon abgesehen, diese Personen namentlich zu bestimmen; sie hat\nmit dieser Aufgabe vielmehr die jeweiligen Träger eines\nbestimmten Amtes betraut. Dieses Verfahren entspricht\nder Verwaltungspraxis, Sichert die Stetigkeit der Mitwirkung des Verwaltungsbeamten im Wahlausschuß und gibt\ndie Gewähr dafür, daß Personen berufen werden, die vermöge ihres Amtes zur Wahrnehmung der genannten Aufgabe\nbesonders geeignet sind. Hieraus ?olgt aber, daß auch\ndie Ernennung eines Vertreters für den Wahlausschuß\nkeine auf die Person des Amtsträgers abgestellte Angelegenheit ist, sondern daß sich. dieser nach den für\nseine Vertretung sonst geltenden Vorschriften vertreten\nlassen darf. In Bayern sieht dies § 16 der gemeinsamen\nBekanntmachung der Staatsministerien der Justiz und des\nInneren über die Vorbereitung der Sitzungen der Schöffengerichte, Sirafkammern und Schwurgerichte von 30. Mai\n1952 (@VBl. 1952, 169 = BS III, 153) ausdrücklich vor:\ner bestimmt, daß an Stelle des Landrats in dessen Verhinderungsfall dessen Stellvertreter eintritt. Für die\nVertretung des Verwaltungsbeamten kann insoweit nichts\nanderes gelten, als für die Vertretung des dem Wahlausschuß vorsitzenden Amtsrichters, die sich ebenfalls nach\n. den im allgemeinen für seine Vertretung aufgestellten\nGrundsätzen richtet (vel. § 22 db Abs. 2 Satz 2 GVG),\nDaß Rechtsrat Dr. ABnach gemeinäerechtlichen\nVorschriften nicht zum Vertreter des Oberbürgermeisters\nin der Wahlausschußsitzung hätte bestimmt werden dürfen, behauptet die Revision selbst nicht.\n\nbb) Als Vertrauenspersonen (§ 40 Abs. 2, 3 GV6G) waren\nvom Gemeinderat der Stadt Mannheim in den Wahlausschuß\n\nU. &. der Raufmann DEE on der Ingeneur BE zewählt worden. In der Ausschußsitzung vom 16. November\n1956, in der die Geschworenen für die Geschäftsjahre\n1957 und 1958 gewählt wurden, nahm an Stelle des verhinderten Ingenteurs HB der Angestellte sn teil,\nDie Revision hat das mit dem Hinweis beanstandet, daß\nSUB von Gemeinderat nur als Vertreter des Kaufmanns\nDEE: nicht auch des Ingenieurs HE bestellt worden sei. Für Heib sei ein Vertreter überhaupt nicht\nvorgesehen worden. Auch diese Rüge kann keinen Erfolg\nhaben.\n\nDer Vorsitzende des Wahlausschusses, Amtsgerichtsdirektor Ai, hat hierzu dienstlich erklärt, daß\ner SED zur Sitzung des Wahlausschusses nicht habe\nladen, ihn aber daran habe teilnehmen lassen, weil er\nund die anderen Ausschußmitglieder SW als vertreter auch des HP angesehen hätten. Während nämlich\nin der vom Gemeinderat Mannheim beschlossenen Liste\nder Vertrauenspersonen für die unter Nr. 1, 2, 6: 7;\n8 und 9 genannten Vertrauenspersonen je ein Stellvertreter angeführt gewesen sei, habe eg an einer solchen\nVertreierbenennung für die unter Nr. 3 bis 5 genannten\nVertrauenspersonen gefehlt. Man habe deshalb annehmen\nmüssen, daß der für 2 (Y:-. 2 der Liste) aufgestellte Vertreter auch die unter Ir. 3 bis 5 aufgeführ-,\nten Vertrauenspersonen, darunter den Ingenieur Du\nvertreten solle und daß nur übersehen worden sei, dies\ndurch Setzung von Wiederholungszeichen unter dem Namen\n\ndes SEM zu Ausäruck zu bringen,\n\n\"Der Oberkirgermeister der Stadt Mannheim hat sich\nauf Anfrage: des Senats dienstlich dahin geäußert, daß\n\n“me.\n\n- 11 -\n\nnicht für jede der vom Gemeinderat gewählten Vertrauenspersonen ein Stellvertreter zur Verfügung gestanden habe\nund deshalb für die Vertrauenspersonen unter Nr. 2 bis 5\nder Liste (DD: Tui: Hei una OB) ein gemeinsamer\nStellvertreter in der Person des Angestellten SED v<-\nstellt werden sollte. Daß dies in der dem Amtsgericht mitgeteilten Liste nicht durch mehrmalige Anführung des Namens SCHE 03er Anbringung von Wiederholungszeichen\nklargestellt worden sei, sei ein Versehen.\n\nDie Auslegung, die Amtsgerichtsdirektor Aigen\nund der Oberbürgermeister von Mannheim vorstehend der\nVertreterregelung geben, ist rechtlich vertretbar und hat\nsogar die Lebenswahrscheinlichkeit für sich. Es wäre un-\n. verständlich, warum für die Vertrauenspersonen unter\nNr. 3 bis 5 der Liste keine Vertretung beschlossen worden\nsein sollte, während für die sechs anderen Vertrauenspersonen Vertreter aufgestellt wurden. Daß sa» en\nStelle des Ingenieurs HB im Wahlausschuß mitwirken\ndurfte, seizte allerdings voraus, daß eine Vertretung\nvon Vertrauenspersonen überhaupt zulässig ist. Das Gesetz\nschweigt hierüber (ähnlich wie beim Verwaltungsbeamten,\nvgl. oben aa). Für die Unzulässigkeit könnte angeführt\nwerden, daß der Wahlausschuß schon beschlußfähig ist,\nwenn nur fünf Vertrauenspersonen anwesend sind. Dieser\nErwägung kann jedoch entgegengehalten werden, daß im\n- allerdings seltenen - Falle der Verhinderung von mehr\nals fünf Vertrauenspersonen der Ausschuß beschlußunfähig wäre. Entscheidend ist aber, daß kein sachlicher\nGrund ersichtlich ist, aus dem es dem Vertretungsorgan\nder unteren Verwaltungsbehörde untersagt sein sollte,\nfür den Fall der Verhinderung eines oder mehrerer Vertrauenspersonen Ersatzleute zu bestellen. Wenngleich\n\n12 -\n\n8 40 Abs. 4 GVG den Ausschuß auch damn beschlußfähig\nsein 1äßt, wenn außer dem Vorsitzenden und dem Verwaltungsbeamten mindestens fünf Vertrauenspersonen zugegen\nsind, so ist es doch wünschenswert, daß die Vertrauensleute möglichst vollzählig mitwirken. Das gilt besonders für den Fall, daß die als Vertrauensleute in Betracht kommenden Personen von politischen Parteien vorgeschlagen wurden. Die Unzulässigkeit einer Vertretung\nkönnte hier dazu führen, daß die Vertrauensleute einer\nbestimmten Parteirichtung einen ihnen nicht zukommenden\nEinfluß auf die Wahl der Schöffen und Geschworenen ausüben, Die Richtigkeit der vorstehend vertretenen Ansicht\nwird durch die Tatsache bestätigt, daß der Gesetzgeber\ndie früher und auch im Entwurf des Rechtsvereinheitlichungsgesetzes vom 12. September 1950 vorgesehene Zahl\nvon sieben Vertrauensleuten auf gehn erhöht hat, un\neinerseits die Stellung der gewählten Personen gegenüber\ndem Amtsrichter und dem Verwaltungsbeamten zu stärken,\nandrerseits aber =... ., » ‚einseitige parteipolitische\nEinflüsse auf die Auswahl der Schöffen und Geschworenen\nzurückzudrängen (vgl. Materialien zum Rechtsvereinheitlichungsgesetz, Verhandlungen des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht in der Sitzung vom 17. Mai\n1950). Es liegt demnach im Sinne des § 40 GV6, daß\nmöglichst viele Vertrauenspersonen an der wahlhandlung\nteilnehmen; ‚dieses. Ziel wird mur dadurch sichergestellt,\ndaß eine Vertretung verhinderter Vertrauenspersonen ZU-\n\ngelassen wird.\n\n2° Die Revision rügt ferner, daß das Schwurgericht\nauch hinsichtlich seiner richterlichen Mitglieder nicht\nvorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Dieser Rüge liegt\nfolgender Vorgang zugrunde;\n\nMT gest ©\n\n- 13 -\n\n®“\n\nKit Verfügung vom 5. Dezember 1957 hatte der\nLanägerichtspräsident für das Geschäftsjahr 1958 acht\nRichter des landgerichtsbezirks zu Mitgliedern des\nSchwurgerichts und acht weitere Richter zu deren Stellveriretern ernannt, ohne festzulegen, an welchen Tagungen des Schwurgerichts die einzelnen Richter teilzunehmen haben; es blieb daher dem Ermessen des Vorsitzenden\nüberlassen, welche Richter er'für die jeweils anstehende Tagung heranziehen wollte. Das hat der erkennende\nSenat in dem zum Abdruck in der Entscheidungssammlung\ndes Bundesgerichtshofs bestimmten Urteil 1 StR 97/58\nvon 15. April 1958 (Rechtssatz in NJw 1958, 838 Nr. 15)\nfür unzulässig erklärt. Am 15. Pebruar 1958, also vor\ndiesem Urteil und noch vor dem Eingang der in der vorliegenden Strafsache erhobenen Anklage (24. Februsr 1958)\nNergänzte\" der Tandgerichtspräsident seine Verfügung vom\n5. Dezember 1957 dahin, daß er für jede einzelne Schwurgerichistagung bestimmte Richter als Beisitzer und Vertreter ernannte. Er tat dies nach seiner dienstlichen\nÄußerung deshalb, um im Hinblick auf die im Revisionsverfahren 1 StR 97/58 erhobenen Besetzungsrügen sicherzustellen, daß das Schwurgerichi für die weitere Dauer des\nGeschäftsjahres verkandlungsfähig sei.\n\nZu Unrecht beanstandet das die Revision unter Hinweis auf § 83 Abs. 1, 2 GVG, der vorschreibt, daß die\nrichterlichen Mitglieder des Schwurgerichts yor_ Beginn\ndes Geschäftsjahres zu ernennen sind. Die Rüge baut\nauf dem Verlangen auf, daß der Landgerichtspräsident eine\nnachträglich als fehlerhaft erkannte oder festgestellte '\nBestimmung der richterlichen Kitglieder des Schwurg®-\nrichts bis zum Schluß des Geschäftsjahres aufreckter-Halte und damit das Schwurgericht eutweder in vor-\n\n«\n\nhe\n„\" RG ER\n\nAmar »\nun;\n\n.\n\n<\n\nKEEP 20\nAlyr fi\n* »#\n\nPER EN,\n* net\n\nza,\n2\n\n- 14 -.\n\nschriftswidriger Besetzung oder überhaupt nicht mehr\ntagen lasse. Daß dies gesetzwidrig wäre und daher nicht\naus § 83 GVG gerechtfertigt werden kann, ist offensichtlich. Die Vorschrift, daß die richterlichen Mitglieder\ndes Schwurgerichts vor Begihn des Geschäftsjahres zu\nernennen sind, will verhüten, daß aus unsachlichen Erwägungen für eine bestimmte Strafsache bestimmte Richter eingeteilt. werden. Das hat die Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom 15. Februar 1958 nicht bezweckt;\nsie wollte im Gegenteil der genannten Gefahr vorbeugen,\nindem sie die durch die Verfügung vom 5. Dezember 1957\neröffnete Möglichkeit beseitigte, daß der Vorsitzende\ndie richterlichen. Beisitzer für die jeweilige Schwurgerichtstagung auswählte..\n\nDie Unbegründetheit der Rüge ergibt sich im übrigen auch aus folgendem Gedankengang: Die Gesetzwidrigkeit der Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom 5.\nDezember 1957 hatte im Ergehnis zur Polge, daß richterliche Mitglieder für die Schwurgerichtstagungen des Jahres 1956 nicht wirksam ernannt waren und daß ihre Ernennung durch die Verfügung vom 15. Februar 1958 nachgeholt wurde. Die verspätete Ernennung von Mitgliedern\ndes Schwurgerichts aber ist nach ständiger Rechtsprechung, von der abzugehen der Senat keinen Anlaß sieht,\njedenfalls dann kein Rechtsfehler, wenn das Schwurgericht anders nicht tagen könnte (vei. RG GA 1943, 1155\nRGSt 40, 268; RG HRR.1934 Nr. 1495 /#o die Fristbestinmung sogar als bloße Sollvorschrift bezeichnet wirdz\nBCH 2 StR 145/53 vom 19. Juni 1953). In diesem Sinne\n\nist die Änderung einer fehlerhaften Ernennung der ver-.\n\nspäteten Ermennung gleichzusetzen.\n\nDer Hinweis der Revision PR aas Urteil BGHSt 8,\n240 geht fehi. In dem dort entschiedenen Fall hatte der\n\n- 15 -\n\nLanägerichtspräsident die richterlichen Beisitzer für\neine bestimmte (die erste) Schwurgerichtstagung erst\nbei deren Festsetzung ernannt.\n\nII.\nSachbeschwerde\n\nDie Sachbeschwerde erweist sich ebenfalls als unbegründet. Das Urteil 1äßt weder im Schuldspruch noch\nim Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten erkennen.\n\nDie Revision besorgt, das Schwurgericht habe\nirrtümlich angenommen, daß ein Täter, der die Einsicht\nin das Unerlaubte seiner Tat besitzt, infolge einer Bewußtseinsstörung aber in seinem Hemmungsvermögen beeinträchtigt ist, im Hinblick auf die noch vorhandene Einsichtsfähigkeit nicht zurechnungsunfähig (§ 51 Abs. 1 StGB)\nsein könne. Das angefochtene Urteil bietet für einen solchen Verdacht keinen Anhaltspunkt. Dort ist ausgeführt,\ndaß die Bewußtseinsstörung des Angeklagten (nur) einen\nsolchen Grad erreicht habe, daß seine Fähigkeit, gemäß\nder vorhandenen Einsicht in das Unerlaubte der Tat zu\nhandeln, erheblich vermindert gewesen sei.\n\nDr. Geier Mantel Martin\nHübner Dr. Hengsberger\n\n€","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-02/1-str-375-58","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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