{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-11-25_1_StR_497_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-11-25","aktenzeichen":"1 StR 497/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2517 034\n\n1_ StR 497/58\n\nImNamen de s vo lkes\nIn der Straflsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt FO 7 EWw aus DD > Ei.\ngeboren am dB 1922 in Es bei VE,\n\nwegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid u. +4.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Hauptverhandlung vom 25. November 1958 in der Sitzung vom\n28. November 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. Kohlhaas in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt bei dem Bundesgerichtshof\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bamberg vom 20. Mai 1958 insoweit mit\nden Feststellungen aufgehoben, als er verurteilt worden\nist. In diesem Umfange wird die Sache 2u neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die. Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.\n— 2 _\n.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid, wegen fortgesetzter Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage und wegen versuchter\nVerleitung zum Falscheid verurteilt. Mit der Revision\nmacht er die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts geltend, \"Eine Verfahrensrüge greift durch,\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet es-mit Recht, daß\ndie Strafkammer den Zeugen AED nit der Begründung\nnicht vereidigt hat, er sei. an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bilde, beteiligt.\n\n. BED mußte eines Nachts mit seinem Porsche-Pkw, in dem sich auch der Angeklagte, ii ) Ta»,\nSCHE un Te CD Hefänden, vor einer herunter-\n\ngelassenen Bahnschranke halten. Währenddessen leuchteten\nFrei I) und der Angeklagte abwechselnd in das\nBahnwärterhäuschen, um den Schrankenwärter, der davor\nstand, zu ärgerh. In einer von der Staatsanwaltschaft\neingeletteten \"Untersuchung gegen Unbekannt!\" wurde Burkhardt vom Amtsgericht als Zeuge geladen. Er ging zum\nAngeklagten und sagte ihm, daß er jetzt wohl sagen müsse,\nwie es gewesen sei. Der Angeklagte wollte dies aber auf\nkeinen Fall. Er erklärte deshalb » \"Das kommt\n\ngar nicht in Frage! Sage einfach, die Fri hat allein\ngeleuchtet. Der tut. das nicht viel. Wir schwören dann eben\nalle beide unä da sind wir aus der Sache heraus\". Das Urteil fährt fort: \"DEE vaßte, obwohl .er an sich den\nAngeklagten nicht belasten wollte; dieses Ansinnen doch nicht\nvecht.\" Er bekundete deshalb bei; ‚seiner Vernehmung, daß\n\nder Angeklagte und Fr OD ait dem Scheinwerfer\nin der. Gegend herungeleuchtet. hätten.\n\num\n\nsw 0. \\ . . GE ur\n\n. .\n\n>\" * BE\n\n. no. [BP X 72 02.000004\nu . . ““ K =\n\nDie Strafkammer sieht in der wiedergegebenen Aufforderung des Angeklägten an 7 eine erfolglose\nAnstiftung' zum Meineid.' An'diesem Verbrechen könnte Burkhardt nur beteiligt sein, wenn er sich ernstlich bereit\nerklärt hätte, bei seiner Vernehmung dem Wunsche des Angeklagten nachzukommen (RGSt. 56, 149 ff; vgl. auch BGH\nIM Nr. 20 zu § 49 a StGB; BGH 1 StR 272/58 vom 30. September 1958). Das trifft nach den bisherigen Feststellungen nicht zu. Die Strafkammer hat offensichtlich den\nBegriff der Beteiligung im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO verkannt und DEE nicht vereidigt,weil sie ihn der Teilnahme an dem nächtlichen Jeuchten durch Unterlassen jeglichen Einschreitens für verdächtigt hielt. Darauf deuten\nauch die wiederholten Hinweise des Vorsitzenden auf däs\nWeigerungsrecht des Zeugen DEE nach 5 55 StPO. Dieses Leuchten ist aber nicht Gegenstand des gegenwärtigen\nVerfahrens.\n\nDas Urteil kann auf dem.Rechtsfehler beruhen. Es\n'1äßt sich nicht ausschließen, daß DEE unter zia\nanders ausgesagt hätte. Seine Bekundungen liegen der Verurteilung des Angeklagten in allen drei Pällen zugrunde.\nDas Urteil ist deshalb insoweit aufzuheben.\n\nDie übrigen Rügen der Revision sind offensichtlich\nunbegründet und bedürfen deshalb keiner näheren Erörterung.\n\nver Senat sieht keinen Anlaß, die Sache gemäß dem\n\nu\n\nAntrage des Verteidigers an ein anderes Landgericht\nzurückzuvezweisen.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Werner\n\nMartin Hübner\n\nu.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-25/1-str-497-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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