{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-11-25_1_StR_398_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-11-28","aktenzeichen":"1 StR 398/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2317 005\nNachschlagewerks Ja . j\nAmtliche, Sammlungs_ ja\n\nEve §§ 64, 635 840 § 338 Nr. 15 ZPO § 551 Mr, 1\n\nDes Präsidium kann in dem Geschäftsverteilungsplan nicht von\nvorneherein für das ganze Geschäftsjahr bestimmen, daß bei\n‚dauerader Verhinderung eines Kammermitglieds der von der\nJustizverwaltung als Ersatz zugewiesene Hilfsrichter von selbst\nin das Geschäftsgebiet des verhinderten Richters eintritt. Vielmehr hat das Präsidium über die Verwendung einer solchen Ersatzkraft jeweils durch besoönder e Verfügung zu befinden.\n\nIm Anschluß an R6St 37, >01.\n\nBOCH, Urt. v. 28. November 1958 - 1 StR 398/58 - IA Offenburg\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Studienrat Iudwig 2 ED zu: OB üort geboren\n\ncn GEEEEEEB 107,\n\nwegen Beleidigung u.a\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung\nvom 25. November 1958 in der Sitzung vom 28. November 1958, an\nder teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEEEED in der Verhan\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n\"ai\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 11. April 1958 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtismittels zu\n\ntragen. .\nVon Rechts wegen\n\nler “\n\n+ ar\n|\n|\n%o\n\nDas Tandgericht hat den Angeklagten wegen fortgesstzter\nVerunglimpfung des Andenkens Verstorbener in Tateinheit mit\nBeleidigung zur Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.\n\nDer Entscheidung liegen folgende Feststellungen gugrundes\n\nDer Angeklagte saß nachts in einer Wirtschaft mit dem\nKaufmann Ip sowie den — erst nach erschienenen -\nStudenten WE uni SEE zussumen. Her inm nur\noberflächlich bekanntz er wußte bis dahin nicht, daß dieser\n\"Halbjude\" im Sinne der früheren sog. Nürnberger Gesetze\nist, auf Grund seiner Abstammung während des letzten Krieges\nin einem Konzentrationslager gewesen und dort auch mißhandelt\nworden war. Der Angeklagte unterhielt sich zunächst mit den\nbeiden Studenten, die früher seine Schüler waren, über die\nallgemeine und politische Lage im heutigen Hochschulwesen\nund zog dabei Vergleiche mit seiner eigenen Studentenzeit.\nNach einiger Zeit ging er auf die Politik der nationalsozialistischen Partei über und sprach über die \"Lösung der Judenfrage\" durch die damaligen Machthaber. Nach Bemerkungen\ndarüber, daß während seiner Studienzeit in seiner Fakultät\nein zu hoher Prozentsatz jüdischer Professoren amtiert habe,\nwobei er auch den bekannten Fall des jüdischen Professors\nCHE erwännte, brachte er schließlich seine Meinung zum\nAusdruck, die Juden hätten infolge der Besetzung maßgebender\nStellen und wegen ihres Wirkens in der Weimarer Republik das\nReich zugrunde gerichtet; ein Aufbau des \"Dritten Reiches\"\nmit den Juden sei daher nicht möglich gewesen; folglich\nhabe man sie beseitigen müssen, Auf den Widerspruch der\nbeiden Studenten, daß dies doch nicht die richtige Lösung\n\nder Judenfrage gewesen sei, man hätte die Juden doch, anstatt\nsie umzubringen, des L ndes verweisen können, erwiderte der\nAngeklagte, es sei eben nicht anders gegangen. Ninnehr.- schaltete sich auch Lieser in das Streitgespräch ein, das von da\nan bis in den frühen Morgen im wesentlichen von ihm und dem\nAngeklagten geführt wurde und die sog. \"Lösung der Judenfrage\" im \"Dritten Reich\", die Konzentrationslager und die\ndamals verübten Greueltaten zum Gegenstand hatte.\n\nDie Auseinandersetzung wurde von dem Angeklagten und\nLieser mit erheblicher Lautstärke, teilweise auch mit\nKraftausdrücken ausgetragen und artete zeitweise fast in\nTätlichkeiten aus. In ihrem Verlaufe kam es zu folgenden\nÄußerungen des Angeklagtens\n\na) Auf die Frage IWW, wie er sich zu den Schändungen\nJüdischer Friedhöfe in Salzgitter stelle, erwiderte ers\nEr messe den Schändungen jüdischer Friedhöfe .keine besondere\n\nnn nee\n\nBedeutung bei; allmählich hänge ihm die Aufbauschung derarti-\n\nvn\n\nger Dinge durch die Presse zum Hals heraus; man solle doch\n\nN OF © BER EEE TEE (ne Dei Nm une N A m Un Unna BER DEE dm de Dun ie dee wu m\n\ndamit kein solches Theater macheng mit gen deutschen Soldaten-\n\nMer Wlbenenernerer me WAR BerEnge Wan Du au De Dre are Dt DE OT In in MR Dr Dre munte Der mern min han\n\nsräbern in Rußland mache man das auch nicht ht; darum kümmere\n\nWR Omarman mn nn zus Zune Oux Geb Draiiien Dar un\n\nsich niemand.\n\nIr ro at n va an Sup re ee\n\n.\n\nb) Als er auf eine Frage AED 32cı seiner Meinung über die\nKonsentrationslager im \"Dritten Reich\" die Einrichtung der\nLager und die Einweisung der Juden in sie für berechtigt erklärt hatte und dann von Ill rach seiner Einstellung\n\nzu der Vergasung der Juden in den Lagern gefragt wurde, entgegnete ers Nach seiner Meinung seien. noch viel zu wenig Juden\n\nUnd de gu MibÄiir äinge - dh A Dupn dm\n\nLergastı worden.\n\ne) Nachdem ihm IB auf entsprechende Fragen hin erklärt\nhatie, er sei da:bjude und mit KL - Haft bestraft worden,\n\nDaatangp n .\nrg tage ih vn. Ertın\n\n..\n\nweil er im Kriege bei der Prüfung einer Waffe ein Eichhorn\ngeschössen habe, wiederholte der Angeklagte im Anschluß\n\nan seine Erwiderung, daß lLieser' dafür auch hätte vergast werden sollen, noch mehrmals zu | - unter wiederholter Abwandlung des Ausdrucks \"vergasen\" -: Es_ sei_ schade, daß ver-.\ngessen worden sei, auch ihn, IE, zu verzasen.\n\nWegen dieser Äußerungen, die das Landgericht rechtlich\nals fortgeseiztes Vergehen nach § 1§ 9 StGB, im Falle b) zugleich (§ 73 StGB) als Vergehen nach § 1§ 5 StGB gewürdigt\nhat, haben der Schriftsteller Dr, Beer, der Amtsrichter LoRo\nRO, der Generaldirektor WEG und der Vorsitzende der\nJüdischen Gemeinde Berlin Galinsky (eigenen Namens), sämtlich\nJuden, rechtswirksam Strafantrag nach § 185 und (mit Ausnahme\nvon Rosenfeld) nach § 189 i. Verb. mit § 194 StGB gestellt.\n\nDer Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt,\nmit der er die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften\nund des sachlichen Rechts rügi. Das Rechtsmittel hat keinen\nErfolg. ü\n\nI. Yerfehrengrügens\n\n1.) Besetzung des Gerichts (I 1 der Revisionsbegründungsschrift\nvom 25. Juni 1958)o\n\nDer Großen Strafkammer I, vor der die Hauptverhandlung\ngegen den Beschwerdeführer stattfand,. sind durch den am\n15. Dezember 1957 aufgestellten Geschäftsverteilungsplan\ndes Präsidiums für das Geschäftsjahr 1958 zugewiesen worden\nals ständige Mitglieders Landgerichtsdirektor Dr. Me |]\n(zugleich stellvertretender Kanmervorsitzender), die Land-\n\ngerichtsräte Dr. WED, Dr SED una Scham,\n\n5.\n\nGerichtsassessor > \"oder deren Vertreter im Amt\", als\nzegelmäßige Vertreter der ständigen Mitglieder; die Tandgerichtsräte Hol, Sr una Dr. Hape \"oder deren\nVertreter im Amt\". Von diesen Richtern haben in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten als Beisitzer die Landgerichtsräte Dr. RÜMEEED uni Dr. Ha nitgenirkt.\n\nDer Beschwerdeführer macht geltend, die erkennende Kammer sei insofern nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338\nNr. 1 StPO), als an der Hauptverhandlung das stellvertretende\nKammermitglied Dr. Ha teilgenommen habe. Die hierzu in\neinzelnen erhobenen Rügen sind teils unzulässig teils unbegründet,\n\na) Die Revision ist der Meinung, der Geschäftsverteilungsplan vom 13. Dezember 1957 ei in gesetzwidriger Weise aufgestel\nworden, weil in ihm die Frage der Vertretung der ständigen\nKammermitglieder nicht so geregelt sei, daß sich der zuständige\nVertreter in jedem Einzelfall ohne weiteres ergebe. Sie stützt\nsich dabei einerseits darauf, daß sowohl bei der Benennung\n\nder ständigen Hitglieder als auch bei derjenigen der regelmä-Bigen Vertreter jeweils am Schlusse der Vermerk \"oder deren\nVertreter im Amt\" beigefügt sei, ohne daß sich erkennen lasse,\nwelcher Richter als ein solcher\"Vertretser.im Amt\" in Betracht\nkomme. Andererseits beruft sich der Beschwerdeführer auf die\nSchlußverfügung in dem Geschäftsverteilungsplan, wonach \"sich\näie Richter der Straf- und Zivilkammern gegenseitig vertreten\".\n\nDie Rüge greift nicht durch. Nach der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten vom 3. November 1958\nsollte der Vermerk \"... oder Vertreter im Amt! in dem Geschäftsverteilungsplan bedeuten, daß, falls ein Kichter im\n\nLaufe des Geschäftsjahres ausfällt, die als Ersatz neu zugewiesene Richterkraft - vorbehaltlich einer etwaigen anderen\nRegelung des Präsidiums nach 8 63 Abs. 2 GVG bei Bedenken\ngegen den Eintretenden - in der Geschäftsverteilung an die\nStelle des ausfallenden Richters tritt. Mit der Frage der\nVertretung eines Richters im Sinne des §§ 65 GVG hat hiernach\ndie erwähnte Bestimmung entgegen der Meinung der Revision\nnichts zu tun. Darauf, ob die Bestimmung verfahrensrechtlich\n. zu beanstanden ist, wird in anderem Zusammenhange eingegangen\nu werden - siehe unten unter e) -«\n\nWas die Regelung in dem Schlußabsatz des Geschäftsverteilungsplanes betrifft, 0 ist der Revision zwar zuzugeben,\ndaß sie dem § 64 Abs. * 10VoMo § 63 Abs. 1 Satz 1 GVG widerspricht (vgl. BGH 2 StR 96/56 vom 25. Mai 1956). Nach der\ndienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten vom\n4. Juli 1958 sollte die allgemeine Anordnung über die gegenseitige Vertretung der Richter jedoch nur eine Sicherung\nfür außergewöhnliche Fälle schaffen, ohne die eigentliche\nRegelung der Vertretung anzutasten. Trotzdem hätte sie die\nBestimmung enthalten müssen, in welcher Reihenfolge die Mitgliie-\n‚den »\"-anderer Kammern: Zur Vertretung berufen sein sollten.\nDie Besetzung der erkennenden Kammer im vorliegenden Falle\nist jedoch durch die erwähnte Anordnung nicht berührt; denn\nsie ist für die Besetzung der Strafkammer in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht zum Zuge gekommen\n\nb) Unbegründet ist ferner die Küge, aus dem Geschäftsverteilungsplan sei nicht ersichtlich, durch welchen der\nregelmäßigen Vertreter jeweils das ständige Kammermitglied\nvertreten werden solle. Wie eich aus der Fassung des\nGeschäftsverteilungsplans ergibt, ist in ihm nicht für jedes\n\neinzelne Mitglied der Kammer ein besonderer Vertreter bestimnts die Vertretung ist vielmehr so geregelt, daß die als\nVertreter bestimmten Richter im Einzelfalle für jedes verhinderte ständige Kammermitglied einzutreten haben. Das ist\nverfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Nach der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten vom 4. Juli 1958\nrichtet sich der Einsatz des jeweiligen Vertreters nach der\nReihenfolge der in dem Geschäftsverteilungsplan gemäß dem\nDienstalter angeführten Richter und innerhalb dieser Reihenfolge nach den Belastungsverhältnissen der einzelnen Vertreter,\nAuch hiergegen erheben sich keine verfahrensrechtlichen Bedenken. Hiervon abgesehen kam als Beisitzer in der Hauptverhandiung gegen den Angeklagten mit Rücksicht auf die von\n\nGem Landgerichtspräsidenten in der erwähnten dienstlichen\nErklärung bescheinigte Verhinderung der anderen regelmäßi-\n\ngen Vertreter - Landgerichtsräte Henrich und Braxmeier - überhaupt nur Dr. Ha in Betracht (siehe hierüber unten).\n\n2) Der Beschwerdeführer beanstandet weiterhin, daß für die\nHauptverhandiung überhaupt ein stellvertretendes Mitglied der\nKammer zugezogen worden ist. Er ist der Meinung, die Zahl\nder ständigen Mitglieder hätte ausgereicht, um die Kammer\n\nzu besetzen. Dabei beruft er sich auf den Landgerichtsrat\nSchuster, der zur Zeit der Hauptverhandlung als \"amtierender\nRichter\" bei dem Landgericht Offenburg tätig gewesen sei.\n\n£r ‚behauptet indes nicht mit Bestimmtheit, daß der Richter |\nin gesetzwidriger Weise übergangen worden sei, bittet vielmehr mur um \"entsprechende Erhebungen\". Die Rüge ist unzulässig; denn zu einer Verfahrensrüge gehört die bestimmte\n\n -—\n\nn\n\nBehauptung, der geltend gemachte Fehler sei geschehen (vgl. § 341\nAbs. 2 Satz 2 StPO; RGSt 48, 288; 53, 50, 515 BGHSt 7, 162\n\nFEDER\nDan a ZE\n\n3\n\nBr\n\nDi\n\nen,\n\nge\n\nAR 7904\n\nv ae\n5\n\n%\n\nz\n\nPR RES\nDear: FE\nFe 5 20\n. ' *\n\n.\nBE\n22\n\n.\nNear\n\nund die dort angeführten weiteren Entscheidungen des\nBundesgerichtshofes). Im übrigen wäre die Rüge aber auch\n\n\"sachlich nicht begründet. Nach der dienstlichen Erklärung\n\ndes Landgerichtspräsidenten konnte Landgerichterat sch»\n\nfür die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht zugezogen werden, weil er mit seinen sonstigen Dienstgeschäften\nüberlastet war. Daß eine solche Überlastung. einen Verhinderungs-\n\n‘grund im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 (und der §§ 66 Abs. 1,\n\n67) GVG vilden kann, ist unbestritten (vgl. u.a. RGSt 54,\n298; BGH IM Nr. 4 zu § 67 GVG). Ob die tatsächlichen Voraussetzungen der Verhinderung gegeben waren, ist der Prüfung\ndes Revisionsgerichts entzogen (vgl. BGH IM aa mit den\ndort angeführten weiteren Enischeidungen).\n\nZur Zeit der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten waren\naußer dem an das Oberlandesgericht Karlsruhe abgeorädneten\nLendgerichtsrat Dr. WED stänäige Mitglieder der\nGroßen Strafkammer I noch Landgerichtsdirektor Dr. I\nund Gerichtsassessor ri, falls man bei diesem den\nGeschäftsverteilungsplan vom 13. Dezember 1957 dahin auslegt, daß er durch den zusätzlichen Vermerk \"... oder Vertreter im Amt\" ordnungsgemäß zum Kammermitglied bestellt worden ist (vgl.dazu I 1 e) am Ende). Hinsichtlich keines\ndieser Kichter hat der Beschwerdeführer in der Revisionsbegründungsschrift vom 25. Juni 1958 geltend gemacht, daß\nunzulässigerweise von ihrer Einteilung als beisitzende\nRichter für die Hauptverhandlung abgesehen worden sei.\n\nDie Rüge, daß zu Unrecht ein stellvertretendes Kammermitglied in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten mit-\n\ngewirkt habe, ist daher im vollen Umfange unzulässig.\n\nI.\n\n6) Hinsichtlich der Einteilung des Tandgerichtsrats Ir, Hp\nfür die Hauptverhandlung macht die Revision ferner geltend,\nes müsse, wenn man annehmen wolle, daß sich die Reihenfolge\ndes regelmäßigen Vertreters \"konkludent\" aus der Namensaufzählung in dem Geschäftsverteilungsplan ergebe, festgestellt werden, warum dann anstelle der Landgerichtsräte\nU una Dr er Tanägerichtsrat Dr. Haie zur\nHauptverhandlung beigezogen worden sei. Soweit die Rüge\n\nden Landgerichtsra\" Hei betrifft, ist sie aus den zu\n\nc) dargelegten Gri’ıden unzulässig. Landgerichtsrat Br\nwar als ständiges Mitglied der Großen Strafkammer II\n\nzu der auf den 11. April 1958 anberaumten außerordentlichen Sitzung dieser Kammer gegen OB vi. eingeteilt\nworden. Die Revision bringi vor, in der Erwartung, daß die\nHauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht länger als\n\nzwei Tage in Anspruch nehmen werde, sei zwischen den Vorsitzenden der beiden Kammern und ihm Einigung dahin erzielt\n\"worden, daß die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten am\n\n9. April 1958 und diejenige gegen Ci ui. am 11. April\n1958 beginnen solles es habe deshalb kein Anlaß bestanden,\nanstelle des Landägerichtsrats BrB ı-- Heap für die\nHauptverhandlung gegen den Angeklagten einzusetzen. Die\nRüge geht schon deshalb fehl, weil Er nach der\ndienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten mit\neiner Zivilabteilung und der Zuteilung von Strafsachen\n\nder II. Strafkammer erheblich belastet war und es nicht\nhätte verantwortet werden können, ihn in der kurzen Folge\neines Monats mit zwei größeren Strafsachen (ZB und ci\na) zu befassen. Die Dauer einer mehrtägigen Hauptverhandlung läßt sich zudem nur selten vorher mit Sicherheit\nbestimmen, Tatsächlich wurde das Urteil gegen den Angeklagten auch erst am 11. April 1958 verkündet. Hätte Landge-\n\nEEE\n\n- 10 -\n\nrichtsrat Br in dieser Verhandlung mitgewirkt, würde\n\ner für die ebenfalls am 11. April 1958 beginnende Hauptverhandlung vor der II. Strafkammer nicht zur Verfügung gestanden\nhaben. Für welche der beiden Sachen der Richter als Beisitzer\neingesetzt werden sollte, unterlag dem pflichtgemäßen, der\nNachprüfung durch das Revisionsgericht nicht zugänglichen\nErmessen der Strafkammervorsitzenden. j\n\ne) Der Beschwerdeführer hat nachträglich einen Schriftsatz\n(vom 11. September 1958) eingereicht, mit dem er u.a. zu der\ndienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten vom\n\n4. Juli 1958 und der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft vom 9. Juli 1958 Stellung nimmt. Soweit er\ndarin neue tatsächliche Einwendungen gegen die Besetzung\n\nder erkennenden Kammer erhebt oder eine Bestimmung des Geschäftsverteilungsplanes vom 13. Dezember 1957 unter einem\nvöllig anderen verfahrensrechtlichen Gesichtspunkt rügt,\nsind die Beanstandungen unbeachtlich, da der Schriftsatz\nerst nach Ablauf der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Revisionsbegründungsfrist beim Landgericht eingegangen ist» Die\nAusführungen des Beschwerdeführers in dem Schriftsatz und\nder Vortrag des Verteidigers in der Revisionsverhandlung geben\ndem Senat dessemungeachtet Anlaß zu folgenden Bemerkungens\n\nOb die Geschäftsverhältnisse einer Kammer die Anberaumung\n\neiner außerordentlichen Sitzung erforderlich machen, hat der\nVorsitzende nach seinem nicht nachprüfbaren Ermessen zu entscheiden; dasselbe gilt für die Bestimmung des Sitzungstages.\n\nDem Revisionsführer ist darin beizutreten, daß das\nPräsidium nach § 64 Abs. 1 1.Veile § 63 Abs. 2 6VE verpflichtet\nist,bei dauernder Verhinderung eines Kammermitglieds den von\n\nm\n\n- 11 -\n\nder Justizverwaltung als Ersatz zugewiesenen Hilfsrichter\neiner Kammer als Mitglied zuzuteilen, falls nicht in zulässiger Weise (vgl. RGSt 46, 254) von seiner Verwenäung\n\nin einer Kammer ganz abgesehen werden soll. Dieser Verpflichtung kamn es sich nicht dadurch begeben, daß es für das ganze\nGeschäftsjahr von vorneherein bestiumt, die zugewiesene Ersatz.\nkraft trete von selbst in das Geschäftsgebiet des verhinderten\nRichters ein. Vielmehr hat das Präsidium über die Verwendung\neiner solchen Ärsatzkraft jeweib durch besondere Verfügung\n\nzu befinden (vgl. u.a. RGSt 37, 301; BGH II ZR 137/56 vom 13,\nFebruar 1958 - NJW 1958, 550 Nr. 11 -). Diese Verpflichtung\nobliegt dem Präsidium schon deshalb, damit jegliche Einwirkungsmöglichkeit der Justizverwaltung auf die Verteilung\n\nder Richtergeschäfte beim Landgericht ausgeschlossen bleibt\n(vgl. RGSt 3%. 301), Mangels eines besonderen Präsidialbeschlusses war hiernach der durch Erlaß des bad.-württ. Justizministeriums vom 31. Dezember 1957 mit Wirkung ab 1. Januar 1958 dem Landgericht Offenburg als Nachfolger des Gerichtisassessors IC zugewiesene Assessor Hifhrur Zeit der\nHauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht Mitglied der\n(Großen) Strafkammer I. Damit erschöpfte sich die Wirkung der\nGesetzwidrigkeit, die dem zusätzlichen Vermerk im Geschäftsverteilungsplan \"... oder Vertreter im Amt\" anhaftete. Die\nUnzulässigkeit des Vermerks hatte nicht etwa, wie der Beschwerdefübrer in dem Schriftsatz vom 11. September 1958\n\nmeint, zur Folge, daß die erkennende Stirafkammer wegen der\n\"mangelnden Berufung des an sich zuständig gewesenen Hilfsrichters Hi\" unvorschriftsmäßig besetzt war. Noch weniger bewirkte die Beifügung des zu beanstandenden Vermerks, ‚daß,\nwie der Verteidiger in der Revisionsverhandlung vorgetragen\n\"hat, der ganze Besetzungsplan gesetzwidrig war.\n\n- 12\n\nWag den Gerichtsassessor RAGEEEB vetrirzt, so war\ndieser, als das Präsidium den Beschluß über die Geschäftsverteilung für das Jahr 1958 faßte,schon dem Landgericht\nOffenburg als Ersatz für den an das Oberlandesgericht Karlsruhe abgeordneten Lendgerichtsrat Dr. WoEED zusswiesen. Ob mit Rücksicht hierauf seine Berufung zum Mitglied\nder (Großen) Strafkanmer I, auch wenn er in dem Geschäftsverteilungsplan nicht namentlich aufgeführt ist, durch den\nVermerk im Geschäftsverteilungsplan \"... oder Vertreter im Amt\"\ngedeckt wurde oder ob für ihn nicht dasselbe zu gelten hat\nwie für HÜEEEB, Kann Aahinstehen. Jedenfalls war Ritzin-\n‚ger nach der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten schon deshalb verhindert, an der Hauptverhandlung\ngegen den Angeklagten teilzunehmen, weil er mit seinen sonstigen Dienstgeschäften überlastet war.\n\nPor en. . ET . 13% ..\ner nl u, dag war Er\n’ ı,. ’ ’ vor’, ‘\n\nPORT,\n“ ”\nRR\n\n2.) 88 57, 59. 8tE0 (I 2 der Revisionsbegründungsschrift)s\n\nIn der Hauptverhandlung hat sich der Beschwerdeführer\nzu der ihm vorgeworfenen Äußerung, nach seiner Meinung seien\nviel zu wenig Juden vergast worden, dahin eingelassen, er\nhabe den Satz mit den Worten weiterführen wollen, ... wenn\ndie in Nürnberg (gemeint in den sog. Nürnberger Prozessen)\nerwähnten Zahlen stimmen sollten, sei jedoch von IB nit\n\n» dem Wort \"Verbrecher\" unterbrochen worden und dann nicht mehr\nzu Worte gekommen. Nach den Urteilsgründen (Bl. 20 UA).wau ...\nder Angeklagte bei der Exploration durch den in der Hauptverhandlung über die Frage seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit als Sachverständiger vernommenen Professor\nDr. Re mit derselben Darstellung hervorgetreten. Die Revision ist der Meinung, daß Dr. Ra seine diesen Punkt\nbetreffende Aussage nicht als Sachverständiger, sondern als\n\n+\n\n13 _\n\nZeuge erstattet habes er hätte daher zuvor nach § 57 StPO\nbelehrt und nach seiner Vernehmung, die im übrigen auf den\nInhalt des gesamten von dem Sachverständigen bei der Expioration mit dem Angeklagten über die einzelnen Schuldvorwürfe geführten Gesprächs zu erstrecken gewesen wäre, als\nZeuge nach § 59 StPO vereidigt werden müssen. Die Rüge\ngreift nicht durch, Insbesondere geht der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Entscheidung BGHSt 9, 292 fehl.\n\nDort war der Bundesgerichtshof vor die Frage gestellt, ob\n\nes verfahrensrechtlich zulässig ist, daß der mit der Prüfung\nder Glaubwürdigkeit eines Mädchens betraute ärztliche Sachverständige bei der Erstattung seines Gutachtens die außerhalb der Hauptverhandlung erhobene Auskunft der Mutter des Mädchens verwertet, ohne daß diese in der Hauptverhandlung hierüber\nals Zeugin gehört wurde. Der mit der Sache befaßte frühere\n\n5%. Strafsenet hat die Frage verneint und ausgesprochen, daß\n\nin solchen Fällen Zeugenbeweis durch Vernehmung der Auskunftrersor geboten ist (vgl. hierzu auch BGHSt 2, 25, 27 und BGH\nNIW 1951, 771 Se. 17)» Im vorliegenden Falle ist der Sachverhalt jetoch anders. Hier hat der Sachverständige, wie das\n\nvon ihm erstattete schriftliche Gutachten vom 12. März 1958 |\n\nersehen läßt, den Angeklagten, über dessen strafrechtliche\nVeraatwortlichkeit er sich gutachtlich zu Äußern hatte, bei\nder sog. Exploration zu dem Tatverlauf gehört. Die Angaben, *\ndie insoweit ein Angeklagter macht, bilden schon im allgemei-\n\nnen, erst recht aber bei einem so besonderen Sachverhalt wie |\nhier eine wichtige tatsächliche Grundlage für das Gutachten\ndes Sachverständigen. Solche Mitteilungen des Beschuldigten\nan den Sachverständigen gehören zu dem Befund, den dieser\nals Gehilfe des Gerichts in dessen Auftrag zu erheben hat.\n\n>\n“\n2\n\n..\n«\n\n[rn 14 _\n\nDie Wiedergabe solcher Angaben in der Hauptverhandlung\n\nist daher zu den Aufgaben des Sachverständigen zu rechnen\n\nund wird durch den Sachverständigeneid oder, falls der\nSachverständige wie hier unvereidigt bleibt, durch dessen\nbesonde.e Sachverständigenpflicht gedeckt (vgl: u.a. OGHSt 3,\n615 ferner R6St 44, 11, 124 69, 97). An diesem Ergebnis kann\nsich im vorliegenden Falle auch dann nichts ändern, wenn der\nSachverständige, wie die Revision behauptet, erst auf eine\nbesondere, im Zusammenhang mit der Beweiserhebung über den\nWortlaut der Äußerung des Angeklagten gestellte Frage des\nGerichts die Angaben des Angeklagten wiedergegeben hat. Im\nübrigen könnte das Urteil, selbst wenn man einen Verfabrensverstoß bejaben wollte, nicht auf ihm beruhen. Einmal hat\n\nder Angeklagte in der Hauptverhandlung ersichtlich der Aussage\ndes Sachverständigen nicht widersprochen und auch im Revisionsverfahren nicht vorgebracht, daß er dem Sachverständigen nicht\ndie von diesem wiedergegebenen Angaben gemacht habe. Des anäsren hat er sich in der Hauptverhandlung in derselben Weise\neingelassen wie nach der Bekundung des Sachverständigen bei\nder früheren Exploration durch diesen.\n\n3.) $.244 Abss_ 2 StPO (I 3 der Revisionsbegründungsschrift).\n\nDer Angeklagte hatte sich um die Jahreswende 1957/1958,\nalso nach der Tat, in einem psychischen Ausnahmezustand befunüen. Nach den Urteilsausführungen Bl. 31 UA, die sich insoweit ersichtlich auf die gutachtliche Äußerung des Sachverständigen Dr. Ra stützen, erklärte sich dieser als abnorme\n£rlebnisreaktion bezeichnete Zustand aus dem \"seinerzeitigen,\ndamals einsetzenden starken Druck der Öffenilichen Meinung\nzu seinem Vergehen, durch den der Angeklagte aus dem Gleichgewicht gebracht worden war und zeitweise das Bild einer psychotischen Erkrankung geboten hatte\". Die Revision rügt, daß\n\ndas Landgericht entgegen der ihm obliegenden Aufklärungspflicht unterlassen habe, die Ärzte, die den damaligen Zustand\ndes Angeltlagten persönlich erlebten und beurteilten, - Dr.s\nNedizinalrat Dr. Sch und Dr. Die - zu hören; dies\nsei, meint die Revision, erforderlich gewesen, um dem Sachverständigen Dr. Rab \"Anknüpfungstatsachen\" für die Beantwortung der Frage zu liefern, ob und in welchen Umfange\n\nder Angeklagte für sein Tun strafrechtlich verantwortlich\nist und ob nicht das \"aufgeregte und weitgehend der Selbst--\nkontrolle entzogene\" Verhalten des Angeklagten in der Haupt-\n‘ verhandlung auf den erwähnten Ausnahmezustand zurückzuführen\nist. Der Meinung der Revision kann nicht beigetreten werden.\nNach dem fachärztlichen Zeugnis des Amtsarztes Dr. SCEED\nvon 25. Januar 1958 (Bl. 147 GA) hatte die Untersuchung des\nAngeklagten am Tage zuvor ergeben, daß die von Dr. Sci\nam 11. Jamar 1958 festgestellte einer Haftpsychose vergleichbare psychopathologische Reaktion des Angeklagten restlos\nabgeklungen war, In seinem fachärztlichen Zeugnis vom 24. Januar 1958 (Bl. 165 24) bezeichnete Professor Dr. Ruß,\nDirektor der Psychiatrischen und Nerven-Klinik der Universität Freiburg i.Br., den Angeklagten, den der Assistenzarzt\n\nder Klinik Dr. DEE an 30. “Dezember 1957 wegen der vorseitigen Entfernung des Angeklagten nicht zu Ende untersu-\n\nchen konnte, auf Grund einer neuerlichen Untersuchung als\nvernebhmungs- und verhandlungsfähig; er sei jetzt völlig geordnet. Am selben Tage erklärte der Angeklagte selbst bei\nseiner Vernehmung durch den Ermittlungsrichter, des Amtsgerichis\nOffenburg, er fühle sich gesundheitlich und auch in geistiger\nbzw. nervlicher Hinsicht auf der Höhe (Bl. 119, 12% GA). Bei\nger Exploration durch den Sachverständigen Dr. Rei äußerte\ner, sein früherer Zustand habe sich von selbst gebessert; er\nsei auch tatsächlich wieder vernehmungsfähig gewesen, als\n\ner am 2i. Januar 1958 in Offenburg verhaftet worden sei (B1.397;\n441 GA). Dem Sachverständigen lagen bei Erstattung seines\n\n”\n\nschriftlichen Gutachtens die Zeugnisse des Dr. SCHE von\n11. und 24. Januar 1958 sowie dasjenige des Dr. Ru vor;\naus ihnen ergab sich nichts dafür, daß es sich bei dem Zustand,\nin den der Angeklagte um die Jahreswende 1957/i.958'.verfilel,um\nmehr als eine einmalige, vorübergehende \"abnorme Erlebnisreaktion\"eines geistig sonst gesunden Menschen gehandelt haben\nkönnte. Bei dieser Sachlage brauchte sich der Strafkammer nicht\ndie Vernehmung der von der Revision benannten Ärzte von Amts\nwegen aufzudrängen,. Im übrigen hat auch der Sachverständige Dr.\nRB sclost die Vernehmung dieser Ärzte offensichtlich nicht\nfür erforderlich gehalten (vgl. hierzu RGSt 29, 1325 68, 1985\nBGH 1 StR 87/52 vom 1. Juli 1952 und 1 StR 195/55 vom 5. Juli\n1955).\n\n4.) $_249 StPO (1 4 der Revisionsbegründungsschrift).\n\na) Die Revision rügt ferner, das Landgericht habe in den\nUrteilsgründen (Bl. 26 UA) den von dem Angeklagten an das\nOberschulamt Südbaden über den Verlauf der Besprechung mit\nID = 1. Juli 1957 erstatteten Bericht vom 6. Juli 1957\nund das Begleitschreiben des Oberstudiendirektors WEB hierzu vom selben Tage als selbstäfdige Beweismittel herangezogen,\nohne daß die beiden Schriftstücke, wie erforderlich, in der\nHauptverhandlung verlesen worden seien. Sie bezieht sich dabei\nauf die Ausführungen des Landgerichtss \"In seiner Betrübnis\nüber das Scheitern dieser zur Bereinigung gebotenen Gelegenheit resignierte der Direktor (WWW und beschränkte sich\nin seinem Bericht über diese Aussprache aarauf, den Darstellungen des Angeklagten darüber beizupflichten,. Dieser jedoch\nerwähnte nur den Widerruf des persönlichen Angriffs, verlor\n\n- 17 -\n\nsich in allgemeine Ausführungen über Massenmorde, wich einer\nklaren Stellungnahme zu den einzelnen Baschuldigungen aus und\nberief sich auf Mißverständnisse, ohne darzulegen, worin sie\nbestehen sollten.\"\n\nAuch mit dieser Rüge vermag die Revision keinen Erfolg\nzu haben. Was den Bericht des Angeklagten (Bi. 43 ff der Personalakten Zind) anlangt, so trüfft es zwar ausweislich der\nSitzungsniederschrift zu, daß er nicht zum Zwecke des Urkundenbeweises nach § 249 Abs. 1 StPO verlesen worden ist. Nach\nfeststehender Rechtsprechung des Reichsgerichts und des\nBundesgerichtshofs (vgl. usa. RGSt 69, 885 BGHSt 1, 94, 96)\ndarf der Tatrichter jedoch, anstatt den Urkundenbeweis durch\nVerlesung zu erheben, den Inhalt eines Schriftstücks auch\ndadurch feststellen, daß er das Schriftstück einer Auskunftsperson (Angeklagter, Zeuge oder Sachverständiger) vorhält\nund mit ihr erörtert. Im Falle der Bestätigung des Inhalts\ndurch die Auskunftsperson bildet dann nicht die Urkunde selbst\ndie Grundlage der Urteilsfindung sondern die eigene Erklärung\nder Auskunftsperson, zu deren Bestandteil sie den Inhalt\ndes von ihr anerkannten Schriftstücks macht. Im vorliegenden\nFalle beruft sich die Revision nicht darauf, daß das Landgericht nicht mit dem Angeklagten im Wege des Vorhalts den\nBericht vom 6. Juli 1957 erörtert oder daß der Angeklagte\nhierbei nicht dessen Inhalt bestätigt habe. Sie ist vielmehr\nder Meinung, die Urteilsausführungen ergäben, daß'das Landgericht den Bericht selbst als - mangels Verlesung unzulässiges -— Beweismittel verwertet habe. Das Urteil bietet hierfür\njedoch keinerlei Anhalt. Die von der Revision angeführte Urteilsstelle enthält nur eine zusammenfassende Würdigung\n‘der Berichtausführungen des Angeklagten. Diese Würdigung\n\n- 18 -\n\nkonnte das Jandgericht aber auch auf Grund der von dem Ange--\nklagten auf Vorhalt abgegebenen, den Inhalt des Berichts\nbestätigenden Erklärungen vornehmen, ohne den Bericht selbst\nals unmmittelbares Beweismittel zu benützen. Es ist entgegen\nder Meinung der Revision auch kein Grund ersichtlich, der\ndem Ersatz des Urkundenbeweises durch die von dem Landgericht\ngewählte Art der Beweisführung hindernd hätte- im Wege stehen\nkönnen; weder hat nach der Sitzungshiederschrift der Angeklagte\noder sein Verteidiger (oder ein anderer Prozeßbeteiligter)\ndie Verlesung des Berichts beantragt noch kam\" es nach Sachlage auf die wörtliche Bekanntgabe des Berichts, sei es\n\nim ganzen oder in eingelnen Teilen, aDe\n\nIn der RevisionsVerhandlung hat sich der Verteidiger zur\nRechtfertigung der Rüge aus § 249 StPO auch noch darauf berufen, daß die Strafkammer auf Bl. 11 UA einige - zusammenhängende — Sätze des von dem Angeklagten erstatteten Berichts\nwörtlich wiedergegeben habe.’ Die Rüge ist unzulässig, weil\nsie nicht form- und fristgerecht erhoben ist. Sie wäre aber\nauch unbegründet. Der .Vorhalt des Inhalts einer, Urkunde kann\nauch in der Weise geschehen, daß sie der Auskunftsperson\nteilweise, nötigenfalls sogar ganz vorgelesen wird. Bestätigt\ndie Auskunftsperson den Inhalt der Urkunde, soweit sie verlesen\nworden ist, so bestehen keine verfahrensrechtlichen Bedenken\ndagegen, daß der verlesene Teil der Urkunde dem Wortlaute\nnach in das Urteil aufgenommen wird (vgl. u.a. RGSt 61. 725\n\n69, 88).\n\n‚Soweit sich die Urteilsausführungen auf den Begleitbericht\ndes Oberstudiendirektors WB vezichen, stützen sie sich\nersichtlich auf die Aussage, die WEEWP als Zeuge in der\nHauptverhandlung erstattet hat, mag ihm der Bericht vorgehalten worden sein (siehe hierzu oben) oder nicht.\n\n- 19 —\n\nb) Keines Eingehens bedarf es auf die letzte verfahrensrechtliche Rüge der Revision, das Landgericht habe auch\nnoch insofern gegen § 249 StPO verstoßen, als es, ohne sich\nüber den Inhalt der zahlreichen von dem Angeklagten zur Haupt.\nverhandlung mitgebrachten Urkunden und Literaturnachweise\ndurch Verlesen unterrichtet zu haben, im Urteil die Tatsache\ndes Mitbringens dieser Unterlagen zuungunsten des Angeklagten\nverwertet. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet.\n\nII. Sachbeschwerdes\n1.) Schuldspruch.\n\nDie Revision macht geltend, daß \"die tatsächlichen\nFeststellungen der Strafkammer durch unlösbare Widersprüche\noder unlogische Schlußfolgerungen bei der Beweiswürdigung\ngegen die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung verstoßen\".\nSolche Mängel, die, wie der Beschwerdeführer zutreffend meint;\nsachlichrechtliche Verstöße bedeuten würden, 1äßt das Urteil\njedooh nicht ersehen,\n\n2) In Abschn. II Nr. ] der Revisionsbegründungsschrift wendet sich die Revision gegen die Feststellungen des Landgerichts\nzur Frage der Alkoholbeeinflussung des Angeklagten. Sie will\ndamit ersichtlich nicht beanstanden, daß § 51 Abs. 1 StGB,\nsondern nur, daß § 51 Abs. 2 StGB nicht angewendet worden ists\nDie Rüge betrifft daher den Strafausspruch und wird deshalb\nspäter behandelt werden. j\n\nb) (II 2 der Revisionsbegründungsschrift). Die Revision macht\ngeltend, die Feststellungen der Strafkammer über den Beginn\ndes Streitgesprächs (Bl. 5 UA) sei in sich selbst wider-\n\n”\n\n2» —\n\n»\n\nu spruchsvoll und wiederspreche auch jeder Lebenserfahrung. Dem\n! vermag der Senat nicht beizutreten. Es trifft zwar zu, daß\n\n| U nach dem Erscheinen der Studenten ve una SD\nzunächst die Unterhaltung dem Angeklagten und den beiden Studenten überlassen hatte, Er’schaltete sich nach den Unteilsfeststellungen aber ein, als der Angeklagte seine Meinung\nüber die sog. Lösung der Judenfrage (\"ein Aufbau des Dritten\nReiches mit Juden sei nicht möglich gewesen; folglich habe\nman sie beseitigen müssen\") offenbart hatte und ihm die\nbeiden Studenten widersprachen. Daß IM trotz seiner leichten Erregbarkeit und seiner im weiteren Verlauf zutage getretenen Angriffslust sich vorerst nur vergewissern wollte,\n\nob er es bei dem Angeklagten mit einem \"anständigen oder\nunanständigen Nationalsozialisten\" zu tun habe, und deshalb\nden Angeklagten nach seiner Einstellung zu der Schändung\n\nder Judengräber in Salzgitter fragte, ist sehr wohl möglich\nund nicht jeder Erfahrung widersprechend.\n\nEbensowenig kann die Revision mit dem Einwand gehört\nwerden, die Beweisführung sei in diesem Punkte lückenhaft\ngeblieben. Insoweit greift sie mur in unzulässiger Weise die\nBeweiswürdigung des landgerichts an.\n\ne) (H. 3 der Rewisionspegrünäungsschrift). Entgegen der\nMeinung der Revision hat die Strafkammer hinsichtlich der\n\ndie Schändungen jüdischer Friedhöfe betreffenden Äußerungen\n\ndes Beschwerdeführers nicht nur den äußeren, sondern auch\n\nden inneren Tatbestand des § 1§ 9 StGB rechtlich bedenken-\n\nfrei festgestellt. Warum sie als \"Stoßrichtung\" der Äußerungen\nnicht die Presse betrachtet hat, brauchte sie in den Urteilsgründen nicht weiter darzulegen (vgl. § 267 Abs. 2 Satz 2 St2O).\n\n\\\n28\n-\n\nf\n\n4) (IT 4 der evisionsbegründungsschrift). Vergebens kämpft\ndie Revision auch gegen die Feststellungen an, die das Landgericht hinsichtlich der Äußerung des Angeklagten getroffen\n‘ hat, nach seiner Meinung seien noch viel zu wenig Juden vergast worden. Mit der oben unter I 2 wiedergegebenen Einlassung,\ndie der Angeklagte in dieser Hinsicht vorbrachte, hat sich die\nStrafkammer in dem Urteil eingehend auseinandergesetzt. Sie\nist auf Grund der Übereinstimmenden Aussagen der Zeugen voiin\njun. ‚SD: Erb una 1ER, sowie auf Grund anderer.\nBeweisanzeichen zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte\ndie Äußerung, seiner Meinung nach seien viel zu wenig Juden vergast worden, in sich geschlossen und uneingeschränkt gebraucht\nhat. Was die Revision demgegenüber vorbringt, erschöpft sich\n\nin unzulässigen Angriffen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Daß der Ausnahmezustand, in dem\n\nsich der Angeklagte um die Jahreswende 1957/1958 befunden\nhatte, zur Zeit der erwähnten Vernehmung durch den Haftrichter\nbereits abgeklungen war und demgemäß auch nicht mehr mit\netwaigen \"Ausstrahlungen\" auf die Haltung des Angeklagten\n\nin der Hauptverhandlung einwirken konnte, ergibt sich schon\n\naus den Ausführungen oben zu I 3%\n\ne) (II 5 der Revisionsbegründungsschrift). Die Strafkamner\n\nhat aus dem Gebrauch des Wortes \"auch\" in der Äußerung des\nAngeklagten, es sei schade, daß vergessen worden sei, auch\nLEE zu vergasen, bei der rechtlichen Würdigung die Folgerung\ngezogen, der Angeklagte habe mit seiner Bemerkung ’wie schon,\n\nbei seinen die Schändung:der Judenfriedhöfe betreffenden Äußerungen bewußt und gewollt das Andenken vergaster Juden verunglinpft und das Pietätsgefühl der betroffenen Angehörigen auf\ndas Gröblichste verletzt. Die Revision rügt hierzu, die Strafkammer habe den inneren Tatbestand des § 189 SIEB nicht aus-\n\n1.\n\n- 22 -\n\nreichend festgestellt; sie habe Sich nämlich im Urteil mit dem\nSchutzvorbringen des Angeklagten, die Äußerung sei eine \"ironische Reaktion\" auf die Erklärung IB zewesen, er sei\nwegen der Erschießung eines Bichhorns ‚bei der Prüfung einer\nWaffe ins Konzentrationslager gekommen, nicht befaßt, sie\nhätte deshalb sagen müssen, woher sie ihre Überzeugung von dem\nVorsatz des Angeklagten nach § 1§ 9 StGB nehme. Auch dieser\nEinwand vermag nicht durchzugreifen. Im Urteil ist nicht erwähnt, daß sich der Angeklagte in dem von der Revision behaupteten Sinne verteidigt hat. Im übrigen ist der Tatrichter auch\nNicht gehalten, sich in den Urteilsgründen mit allen Einzelheiten der Einlassung des Angeklagten auseinanderzusetzen.\nÜberdies ergibt sich schon aus der mehrfachen Wiederholung\n\nund Abwandlung der Äußerung zur Genüge, daß der Angeklagte\n\nsie nicht ironisch gemeint haben kann.\n\nf) Auch sonst 1äßt das Urteil zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführerse ersehen.\n\n2.) Strafsusspruch.\n\nAuch er 158t sich aus sachlichrechtlichen Gründen\nnicht beanstanden. Die Einwendungen, die von der Revision\ninsoweit erhoben werden, (II 6 der Revisionsbegründungsschrift)\nsind unbegründet.\n\na) Vergleiche mit Strafen, die andere Gerichte in angeblich\nähnlichen Fällen ausgesprochen haben, verbieten sich von\nselbst. Die Strafbemessung ist dem pflichtgemäßen Ermessen\n\ndes Tatrichters überantwortetz er hat in jedem Einzelfalle\n\nArt und Höhe der Strafe nach dem Grade der Schuld des Angeklag-\n\nten unter Berücksichtigung der für seine Tat maßgebend gewesenen Umstände und seiner persönlichen Verhältnisse so-\n\n- 23...\n\nwie nach der Bedeutung der Tat für die verletzte Rechtsordnung zu bestimmen.\n\nb) Soweit die Revision rügt, die Strafkammer habe das Ver.\nhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung und die Tatsache, daß er eine Fülle von Urkunden und Literaturnachweisen\nin die Verhandlung mitgebracht habe, zu seinen Ungunsten ver.\nwertet, ohne die Ärzte Dr. Schwank, Dr. SC und\n\nDr. De über den \"Ausnahmezustand\" des Angeklagten vernonmen und ohne die von dem Angeklagten mitgebrachten Unterlagen\n\nverlosenzı haben, wird auf die Ausführungen oben unter I 3:und 4\nverwiesen.\n\nc) Ob die Strafkammer bei ihren Ausführungen auf Bl. 23 UA\nden ersichtlich auf Grund der eigenen Einlassungen des Angeklagten (vgl. Bl. 11 UA) verwendeten Begriff \"völkische Auffassung\" demjenigen der \"rassischen Auffassung\" gleichgesetzt hat, kann Gahinstehen, Für die Strafbemessung wäre der\netwaige Irrtum sicher ohne jede Bedeutung gewesen.\n\nd) Die Feststellung der Strafkammer, daß der Beschwerdeführer einerseits nach seiner Erkenntnis - und Kritikfähigkeit\nein weit über dem geistigen Durchschnitt stehender Mensch istandererseits aber eine betonte Neigung zur Starrheit und Rechthaberei hat, bedeutet entgegen der Meinung der Revision\nkeinen unüberbrückbaren Widerspruch. Hohe Erkemtnis - und\nKritikfähigkeit eines Menschen schließt nicht aus, daß ihm\nStarrsinn und Rechthaberei eignen, die ihn auf einer einmal\ngefaßten Meinung rücksichtslos beharren, sich der besseren\nErkenntnis verschließen und die vernünftige Steuerung seiner\nHaltung verlieren lassen. Im übrigen wird nach der Feststellung des Landgerichts das Beharrungsvermögen des Angeklagten in diesem Sinne noch durch seine stark einseitige\n\nund verzerrte Ehrauffassung gefördert.\n\n\"\nS\nw”\nPr\n®\n>\nS\nne\nx\n°,\nN\n\n- 24\n\ne) Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die\nFeststellung des Landgerichts, daß der Angeklagte seine\nÄußerungen mit vollem Bewußtsein und \"ohne vom Alkohol mehr\nals leicht enthemnt zu sein\" gemacht hat. Sie meint, diese\nFeststellung und die übrigen die Wirkung des Alkoholgemusses\nauf das Einsichts- und Hemmungsvermögen des Angeklagten\n\nzur Tatzeit betreffenden Urteilsausführungen (Bl. 31, 32 und\n40 UA) stünden in unlösbarem Widerspruch zu der Tatsache, daß\nder von dem Landgericht als weit über dem geistigen Durchschnitt stehend bezeichnete Angeklagte mit dem ihm bis dahin\nnur oberflächlich bekannten Zeugen IB vor dem Streitgespräch Brüderschaft getrunken und ihm vorgeschlagen habe, die\nEhefrau LM - mitten in der Nacht - mit einer Flasche Sekt\naufzusuchen; solche Gedanken kämen allenfalls bei jemand auf,\nder sehr_stark unter dem Einfluß vorausgegangenen Alkoholgenusses stehe, aber nicht bei einem mur leicht enthemmten Heuaschen,\n\nYon einem unlösbaren Widerspruch zwischen den erwähnten Feststellungen 1äßt sich nicht sprechen. Gewiß mag es eigenartig berühren, daß ein Mann von dem Alter, der Stellung und\nden Geistesgaben des Angeklagten einem nur flüchtig bekannten\nMenschen im Laufe eines Tischgesprächs in der Wirtschaft das\n\"Dur anbietet und ihm zu später Nachtzeit vorschlägt, in\ndessen Wohnung zu gehen und mit seiner Frau eine Flasche Sekt\nzu trinken. Es darf jedoch ücht übersehen werden, daß die\nEhefrau IE in üer Nachbarschaft des Angeklagten aufgewachsen ist und dieser sie schon von damals her persönlich\nkannte. Ferner ist zu berücksichtigen, daß der Angeklagte infolge des schon tagsüber und am Abend genossenen Alkohols\nin aufgeräumter Stimmung in die Wirtschaft kam und mit dem Zeugen IM zunächst eine ruhige und angeregte, persönliche\nDinge berührende Unterhaltung führte. Unter diesen Umständen\n\n= 25...\n\nerscheint es sehr wohl möglich und widerspricht nicht den \"allgemeinen Erfahrungstatsachen des Lebens\", daß der Angeklagte\nsich in der geschilderten Weise gegenüber zB verhalten\n\nhat, auch weun er infolge des Alkoholgenusses nur leicht enthemmt wars\n\nTm übrigen hat sich die Revision in diesem Zusammenhang\nzu Unrecht darauf berufen, daß der Angeklagte nach dem von\ndem Sachverständigen Dr. RM für den Beginn des Streitgesprächs mit TB festgestelltenBlutalkoholspiegel von\nhöchstens) 1,5 %o eine Alkoholmenge zu sich genommen habe,\ndie einen Kraftfahrer völlig fahruntüchtig mache. Die Frage,\nvon welcher Blutalkoholmenge an ein Kraftfahrer zur sicheren\nFührung eines Fahrzeugs nicht mehr fähig ist (vgl. hierzu u.\nBGHSt 5, 168), ist nach anderen Maßstäben zu beurteilen als die\nFrage der alkoholbedingten Beeinflussung der Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 und 2 StGB. Wie die Ausführungen\nder Strafkammer auf Bl. 31 UA eigeben, hat der Sachverständige Tr. Ra den Biutalkoholspiegel des Angeklagten\n\"unter Berücksichtigung aller Unsicherheitsfsktoren und des\nniedrigsten Verbrennungswertes\" mit höchstens 1,5 %o berechhet. Die Strafkammer hat sich den \"überzeugenden Ausführungen\"\ndes \"wissenschaflich anerkannten! Sachverständigen angeschlossen und dabei auch berücksichtigt, daß der im Laufe des Streitgesprächs von dem Angeklagten weiter genossene Alkohol mit\nRücksicht auf die im Verhältnis zu der Dauer des Streitgesprächs\ngeringfügige Menge und den zwischenzeitlichen Abbau den Wert\nvon 1,5 %0 nicht erhöhte, der Angeklagte alkoholgewohnt ist\nund keine auf eine erhebliche Alkoholbeeinflussung hindeutenden\nVerhaltungsweisen zeigte. All dies begegnet keinen Bedenken,\numsoweniger, als der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen\nspäter über die Vorgänge in der Tatnacht voll im Bilde gewesen\nund von seinen Äußerungen - bis auf die am 1. Juni 1957 gegen-\n\n26 —\n\nüber IB ‚allerdings auch nur in \"salopper\" Form, erfolgte\nEntschuldigung wegen der den Zeugen selbst betreffenden Bemerkungen — nicht abgerückt ist.\n\nf) Die Strafkammer hat ihre Überzeugung davon, daß der\nAngeklagte sich zur Tatzeit der Möglichkeit unabsehbarer, vor\nallem seiner Kontrolle entzogenen allgsmeinschädigenden FPolgen seiner Äußerungen bewußt war, zunächst auf den Umstand\ngestützt, daß der Zeuge ID unablässig:nach der wahren\ninneren Binstellung des Angeklagten zu den Unrechtstaten\n\ndes \"Dritten Reiches\" geforscht habe; aus dem Verhalten IP\nGEB habe der Angeklagte erkennen müssen und auch erkannt,\n\ndaß seine Äußerungen angesichts seiner Stellung und Bildung\nein außergewöhnliches Aufsehen erregen mußten. Die Revision\nFindet in diesen Erwägungen der Strafkammer einen Widerspruch\nzu der Feststellung, daß der Angeklagte durch die Billigung\nder Judenmorde in den Konzentrationslagern überhaupt erst\nAnlaß zu dem Gespräch mit ID gegeben habe; sei dem so gewesen, so habe für TE kein Grund mehr bestanden, unablässig nach der inneren Einstellung des Angeklagten zu forschen; ihn treffe daher ein ganz erhebliches Mitverschulden\nan der Tat, die das Landgericht zugunsten des Angeklagten\nhätts werten müssen. Der Senat vermag auch hierin der Revision nicht zu folgen. Sie berücksichtigt nicht, daß sich\ndie Frage IlBrach der Rinstellung des Angeklagten zu der\nSchändung jüdischer Friedhöfe in Salzgitter aus den Äußerungen\ndes Angeklagten zur sog. Lösung der Judenfrage im \"Dritten\nReiche\" ergab, daß sich aus der Beantwortung dieser Frage\ndurch den Angeklagten die weiteren Fragen If nach der Einstellung des Angeklagten zu der Einrichtung der Konzentrationslager durch die Nationalsozialisten und der Vergasung der j\nJuden entwickelten und daß schließlich der Angeklagte den\n\n- 27\n\nZeugen IB nach den Gründen seiner Einlieferung ins Konzentrationslager fragte und auf dessen Erwiderung dem \"Bedauern\" über die Nichtvergasung Te mehrfach Ausdruck\nverlieh. Im übrigen hat das Landgericht, wie die Ausführungen\nauf Bl. 40 unten UA ergeben, nicht verkannt, daß auch der Zeuge\nTB zu der Steigerung der beiderseitigen E: regung beigetragen\nhat, Sie hat jedoch erwogen, daß die Erregung im Grunde von\n\ndem Angeklagten verursacht und von ihm vor allem im weiteren\nVerlauf angetrieben worden ist, und ihm deshalb, ohne daß\nhiergegen rechtliche. Bedenken erhoben werden könnten, das\nebenfalls unbeherrschte Verhalten U Beil, in geringem\n\nMaße mildernd angerechnet;\n\n8) Aus Rechisgründen nicht zu beanstanden ist es ferner, daß\ndas Tanägericht zu seiner oben erwähnten Überzeugung auch\ndeshalb gekommen ist, weil der Angeklagte bei der von der\nSchulbehörde veranlaßten Aussprache mit IB am 1. Juli 1957\ntroöz Kenntnis der Schwere der auf ibm lastenden Vorwürfe.\n\nund trotz Kenntnis der Gefahr noch größerer Weiterungen nichts\ntat, um äie drohenden Ausweitungswirkungen einzudämmen, sondern\nÖurch die Art seiner Zinlassung und eine wegwerfende Bemerkung;\nwie auch später durch eine andere solche Bemerkung die Gefahr\nder Ausweitung der Tatfolgen noch vergrößerte. Wenn es auch\nnach den Urteilsfeststellungen richtig ist, daß If den\nAngeklagten bei dem erwähnten Gespräch wegen der sog. \"Spatengeschichte\" sinen Mörder schimpfte, so brauchte dies dem Landgericht doch keinen Anlaß zu geben, das Verhalten des Angeklagten in miläerem Sinne zu würdigen»\n\nh) Inder Zeitschrift \"Spiegel\" vom 18. Dezember 1957 war\nein Artikel über den Fall ZB erschienen. Die Revision\n\nnn 28.\n\nbringt hierzu vor, die weiteren Tatfolgen, die das Land-\n\ngericht dem Angeklagten zur Last legt, seien auschließlich\n\ndarauf zurückzuführen, daß der Zeuge ED, über die vermeintliche Verzögerung des Verfahrens durch das Oberschul-\n\namt enttäuscht, schließlich einen seiner Freunde \"inspiriert\"\nhabe, sich an den \"Spiegel\" zu wenden; da sonach in erster\n\nLinie TB an die Öffentlichkeit heraugetreten sei, könnten\n\ndie dadurch ausgelösten Tatfoigen dem Angeklagten’ schwerlich\nzugerechnet werden; dies habe das Landgericht bei der Strafbemessung unberücksichtigt gelassen. Auch mit dieser Rüge vermag\n\ndie Revision nicht durchzudringen. Die Strafkammer hat, wie die\nUrteilsausführungen auf Bl. 37 unten erkennen lassen, nicht übersehen, daß erst durch den erwähnten Artikel im \"Spiegel\" das\nallgemeine Interesse an dem Geschehnis Zind ungewöhniich stark\ngeweckt.worden sein mag. Wenn sie trotzdem die sich hieraus\nergebenden weiteren Tatfolgen dem Angeklagten strafschärfend zuge--\nrechnet hat, so kann dem aus Rechtsgründen nicht enigegengetreten werden. Das Londgericht hat dargelegt, daß der Angeklagte _\nschon am Abend des Gesprächs mit LMB erkannt hat, daß die ı\n\"frivole Berührung solcher makabren Themen durch ihn ange- E\nsichts seiner Stellung und Bildung ein außergewöhnliches Aufsehen erregen mußte\" und \"die allgemeinschädigenden Folgen seiner Tat unabsehbare, vor allem’seiner Kontrolle entzogene Ausmaße annehmen konnten\". Die Strafkamner hat weiter erwogen, daß\nder i.ngeklagte bei der Aussprache am *. Juli 1957, statt die ihm\nerkennbar gewordene drohende Ausweitungswirkung einzudämmen,\näurch die Art seiner Rinlassung und eine wegwerfende Bemerkung\nie Gefahr der Ausweitung der Tatfolgen noch vergrößert hai. Und\nschließlich hat sie dem Angeklagtien zum Vorwurf gemacht, daß er,\nnachdem das aligemeine Interesse an dem Falle ZU einmal Tatsache und ihm die rege und breite Anteilnahme der Allgemeinheit vor der Hauptverhandlung und nit aller Deutlichkeit\n\n‘\n\nu. 0: Beta RE A bes a Fa Sa SE Er 5 SEO ER\n\nin dieser voll bewußt und in ihren Gefahren bekannt geworden\nwar, nicht die Möglichkeit nutzte, sich zum Recht und zur\nMenschlichkeit zu bekennen, sondern alle Beschwichtigungsversu.\nche an dem zucht- und zügellosen losbrechen seiner Gehässigkei.\nten scheitern ließ, Diese Feststellungen hat das Landgericht\nin rechtlich bedenkenfreier Weise nicht mur für die Bildung\nihrer Überzeugung mitverwertet, daß sich der Angeklagte schon\nin der Tatnacht der Möglichkeit schwerwiegender Folgen seiner\nTat bewußt gewesen ist, sondern auch dafür, daß er sich gleichgültig und empfindungslos über diese Folgen hinweggesetzt hat,\nNach alledem kann es nicht beanstandet werden, daß das Landgericht dem Angeklagten die allgemeinschädigenden Folgen seiner\nÄußerungen im In- und Ausland in vollem Umfange zugerechnet hat.\nAn diesem Ergebnis vermag der Umstand, daß der Fall AM möglicherweise ohne die Veröffentlichung des Artikels in der Zeitehrift \"Spiegel\" nicht in dem Umfange, wie geschehen, in die\nfTentlichkeit geärungen wäre und ein derartiges Aufsehen erregt\nbätie, ebensowenig etwas zu ändern wie die Frage, von wem und\naus welchem Grunde die Veröffentlichung des Artikels im \"Spiegel\" veranlaßt worden ist. Im übrigen hätte die Strafkammer die\naus der Veröffentlichung sich ergebenden weiteren Tatfolgen\n\ndem Beschwerdeführer selbst dann strafschärfend zurechnen dür--\nfen, wenn er sich der Möglichkeit schwerwiegender Folgen seiner\nÄußerungen nicht von vornherein bewußt und für ihn die Veröffentlichung seines Falies in einer weitverbreiteten Zeitschrift\nmit allen weiteren Folgen nicht voraussehbar gewesen wäre\n(vgl. BEHSt 19, 259)\n\n=\nER\nN\n\ni) Fehl gehen auch die Angriffe der Revision gegen die\nFrwägung üer Strafkammer auf B1l.43 UA, es sei geboten gewesen, gerade im Straferkenntnis zum husdruck zu bringen,\ndaß äaer Angeklagte auch seine Berufspflichten schwerstens\ngeschädigt habe, in seinem Gessmtverhalten jede Rücksicht\n\nauf seine Stellung als Beamter ... und ebenso auf seine\nStellung als Erzieher habe vermissen lassen und deshalb\nkeine Rücksichtnahme in der Strafzumessung verdiene. Diese\nErwägungen, denen eingehende Darlegungen über die Verletzung\nder Pflichten des Angeklagten als beamteten Lehrers und\n\nüber seinen Vertrauensbruch als Erzieher der Jugend vorausgegangen sind, bedeuten nicht, wie der Beschwerdeführer meint,\neinen \"unzulässigen Vorgriff auf Disziplinarmaßnahnen\". Er\nübersicht, daß das Strafverfahren gegen einen Beamten dem\nDisziplinarstrafverfahren vorgeht und auch sonst nichts mit\n\nihm zu tun hat.\n\nk) Inwieweit, um auf die letzte Sachrüge des Beschwerdeführers zu kommen, die Strafkammer die schon mangels eines\nStrafantrags nicht zum Gegenstand der Verurteilung gemachte\nÄußerung, Israel (gemeint der Staat Israel) gehöre und werde\nausradiert,.und die ebenfalls wegen Fehlens eines Strafantrags nicht in den Schuldspruch einbezogene Beschimpfung des\nZeugen ID zis \"Dreckjude\" die Strafbemessung zuungunsten\ndes Angeklagten beeinflußt hat, ist den Strafzumessungs-Garlegungen nicht zu entnehmen. Jedenfalls würden der Berücksichtigung der beiden Äußerungen entgegen der Meinung der\nRevision keinerlei Bedenken entgegenstehen.\n\n1) Die sehr eingehenden und sorgfältigen Strafzumessungserwägungen der Strafkammer begegnen auch sonst nach keiner\nRichtung hin irgendwelchen rechtlichen Bedenken.\n\nDie Revision ist hiernach als unbegründet zu verwerfen. \"\n\nnn\n\nrn nn\n\nPR BALD G\n\n= oo. [m [nn ı-\n\n..\nont\nFun =\n\n- 31 -\n\nDa der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel keinen Erfolg\ngehabt hat, hat er gemäß § 473 Abe. 1 Satz 1 StPO die Kosten\ndes Revisionsverfahrens einschließlich der den Nebenklägern\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Werner\n\nMartin Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-28/1-str-398-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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