{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-11-21_1_StR_453_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-11-21","aktenzeichen":"1 StR 453/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"”\n7 eng,\nDr\n.\n\nNachschlagewerks ja u\nAntläche Samnlung?, je . 2517 004\nStGB § 334\n\nDie Frage, ob der Richter eine \"Rechtssache\" leitet, ist\nnicht nach den einzelnen Maßnahmen zu beurteilen, die im\nRahmen eines Verfahrens zu treffen sind oder getroffen\nwerden können, sondern nach der Natur des Verfahrens in\nseiner Gesamtheit und seinem Endziel.\n\nDas Strafverfahren ist eine Rechtssache. Während der Dauer\nder Voruntersuchung obliegt ihre Leitung dem Untersuchungsrichter, ’\n\nDie Anregung des Untersuchungsrichters gegenüber der\n\nStrafkammer, dem Angeschuldigten sicheres Geleit zu\nerteilen - auch seine Stellungnahme zu dieser Frage -,\n\nkann eine von der Aufklärungspflicht gebotene Handlung sein,\ndurch die das Verfahren gelenkt, \"die Rechtssache geleitet\"\nwird.\n\nBGH, Urt.ve abe November 1958 - 1 StR 453/58 -— LG München I\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1. den Geschäftsführer Hans 3 aus VE:\ngeboren arı NEED ' 906 in Opfo,\nden Bauingenieur. Anton Bun.\n. geboren am 1913 in I\n\n5. den Wirtschaftsjurist Dr. Eduard,\n; geboren am 1910 in R\n\nc ,-\n\nwegen Richterbestechung u.2»\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 21. November 1958 auf die. Verhandlung vom\n18. November 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Feetz\n‘ Bundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\n.Bündesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\n. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellteriiip\n218 Vrkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Re ER Dr. te\n\ngegen das Urteil des Jandgerichts München TI vom 7. Mai 1958\n\nwerden verworfen. Jeder dieser Beschwerdeführer hat die\nKosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Are) das genannte\nUrteil, soweit es diesen ‚Angeklagten betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die\nSache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber äie Kosten des Rechtamittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\n“ Von Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Hans MM „een eines\nVerbrechens der Richterbestechung zu einer Gefängnisstrafe von\nsechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur\nBewährung ausgesetzt. Den Angeklagten Anton DEE nat\ndie Strafkammer wegen gemeinschaftlich begangenen Betrugs und\nwegen fortgesetzten versuchten Betrugs zu einer Gesamtstrafe\nvon einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt. Gegen den\n\n- Angeklagten Dr. Eduard MB hat sie wegen gemeinschaftlich be-\n\ngangenen Betrugs auf eine Gefängnisstrafe von sieben Monaten\nerkannt. _\n\nAlle Angeklagten haben Revision eingelegt. Das Rechts- -\nmittel des Angeklagten DO hat Erfolg; im übrigen sind\ndie Revisionen unbegründet.\n\nE u\n\nDer Angeklagte SEEN rüst die Verletzung des sachlichen\nRechts. u BE Er\n\nDer Verurteilung liegen folgende Feststellungen der Strafkammer zugrundes\n\nGegen den Sparkassendirektor | war in einem gegen ihn\nanhängigen Strafverfahren wegen Devisenvergehens Haftbefehl erlasser n. Er flüchtete in die Schweiz. Die\nAngeklagten und Dr. MW und der Zeuge\n\nhatten a eschäftlichen Gründen erhebliches Interesse\ndaran, daß’ nach Deutschland zurückkehrte. Don-\n\nhauser hatte von dem mit ihm befreundeten Angeklagten\nS\n\nerfahren, daß di ein Jugendfreund. des mit der\nVoruntersuchung gegen G befaßten Untersuchungsrichiers\nHM in Kempten war, und bat ihn, -er.möge mit H@W über\n\ndie Möglichkeit verhandeln, entsprechend den vorliegenden\nAnträgen den Haftbefehl gegen REED au £zunchen oder\n\nihm sicheres Geleit zu erteilen. Bei einer Unyerredung\n\nmit dem Untersuchungsrichter H@Berfuhr 5 ‚ daß\ndieser für die Aufhebung des Haftbefehls oder die Gewährung\nsicheren Geleits nicht zuständig sei. Auf die\n\n- 3.0\n\nÄußerung S die Strafkammer werde aber doch tu:\nwas der SOUED; „&is Stre vorschlage, erwiderte HB\n\nseine Stellungnahme könne nur negativ ausfallen.\n\nBinige Monate später, etwa im März 1954, fuhr S wiedaf ..\nnach Kempten, um in dieser Angelegenheit einen erneuten 5\nVorstoß zu unternehmen. Über sein Verhalten hierbei hat dis\nStrafkammer folgende Feststellungen getroffens \"Er\n\ntraf dort die damalige Preundin und jetzige Frau seines\nFreundes HB, mit der er durch HE seit langen bekannt\nwar, und benutzte die Gelegenheit, in sie zu dringen, sie\nmöge auf H einwirken. Dieser solle nicht so \"stur\"sein\nund nereinlassen\". Als ihm die Zeugin HE entgegnete, er wisse doch,daß sie sich in dienstliche Angclegenheit seines Freundes nie einmische und daß dieser sich\nnicht beeinflussen lasse, erklärte $ ‚„ es würden damit\n20.000,- oder 22.000,- oder 25.000, - -der von ihm genannte\nBetrag ist der Zeugin nicht mehr ganz genau erinnerlich -\nfür sie herausschauen. Die Zeugin wies dieses Angebot entrüstet zurück, worauf 8 das Thena fallen ließ und\nnicht mehr darauf zurückkam. Auch HB selbst, der durch\näle Zeugin noch am selben Tage von orkommnis unterrichtet wurde, wies das Ansinnen Sr: von sich\",\n\nWeiter hat die Strafkammer festgestell.ts \"Daß der Angeklagte über die kEinflußmöglichkeiten im Bilde war, die ein\nUntersuchungsrichter auf die von der Strafkamner zu treffenden Entscheidungen besitzt, ist nicht von ihm besiritten worden, Nach der allgemeinen Lebenserfahrung konnte er\nangesichts des ihm bekanuten :entschieden auf eine spätere\nEheschließung abzielenden Freundschaftsverhältnisses, das\nschon damals zwischen den jetzigen Eheleuten H bestanä,\ndamit rechnen, daß die Zeugin sein Ängebot an H übermitteln würde - wie auch geschehen -, und er.hat nach Überzeugung Ges Gerichts damit auch gerechnet.\"\n\nDiese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Richterbestechung.\n\n1.} Die Handlung, deren Ausführung SEM aurch sein kinwirken auf den Untersuchungsrichter hezweckte, betraf eine\nRechtssache, deren Leitung dem Untersuchungsricchter oblag.\n\na) Der Einwand der Revision, die Erteilung sicheren Geleits sei keine Rechtssache, sondern Verwaltungsangelegenheit,\nweil für die Entscheidung nicht Rechtsgrundsätze sondern Rück-\n\nsichten der Zweckmäßigkeit maßgebend seien, ist unbeachtlich,\n\nür geht von einer falschen Voraussetzung aus, Denn die Frage, ob\nGer Richter eine \"Rechtssache\" leitet, ist nicht nach den einzelnen Maßnahmen zu beurteilen, die im Rahmen eines Verfahrens\n\nzu treffen sind oder getroffen werden können (z.B. Beweisaufnahme, prozeßleitende Verfügungen usa. ), und die häufig von\nÜberlegungen der Zweckmäßigkeit bestimmt sind, sondern nach der\nNatur des Verfahrens in seiner Gesamtheit und in seinem Endziel.\nDas Gesetz spricht von der leitung oder Entscheidung\" der\nRechtssache. Daraus ergibt sich,daß unter \"Rechtssache\" das gesamte streitige Verhältnis zu verstehen ist, über das der Richter\nzu \"entscheiden\" hat, und daß die \"Leitung\" der Rechtssache der\nInbegriff aller Maßnahmen ist, die auf die Erledigung der Sache\nhinzielen. Es kommt also nur darauf an, ob das streitige Verhältnis in seiner Gesamtheit Rechtssache ist, nicht aber, ob die\neinzelnen auf die Brkedigung der Sache gerichteten Maßnahmen\nrechtlicher Art sind.\n\n\"Rechtssache\" im Sinne des § 334 StGB war danach das gegen\nden Zeugen ED gerichtete Strafverfahren. Daß auch Strafverfahren zu den Rechtssachen im Sinne dieser strafrechtlichen\nBestimmung gehören, ist in Rechtsprechung (RGSt 25, 276: 69;\n2135 BGHSt 10, 294, 302) und Schrifttum (IK 8. Aufl. § 334\nAnm, IV; Schönke, Strafgesetzbuch 8, Aufl. § 334 Anm. II 1)\nallgemein anerkannt.\n\nb) Der Untersuchungsrichter ist im Rahmen des Strafverfahrens tätig. Seine Erhebungen sind dazu bestimmt, die Entscheidung vorzubereiten. Er leitet, solange das Verfahren in seinen\nHänden liegt, eine Rechtssache (RGSt 69, 213) und vermag durch\nseine Tätigkeit die künftige Entscheidung, die durch Urteil\noder Beschluß ergeht, zugunsten oder zum Nachteil des Angeschuldigten zu besinflussen; er hat auch im Rahmen der Voruntersuchung\nselbständige Entscheidungen zu treffen.\n\nEine Bestechung des Untersuchungsrichters für Handlungen,\ndie in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, ist daher nach\n§ 334 StGB strafbar (RG Recht 1919, Beilage Nr. 375).\n\nc) Der Angeklagte wollte, daß der Untersuchungsrichter\nCHE \"nereiniassen\", ihn also von Haft verschonen sollte.\nSein Ziel war demnach die Aufhebung des Haftbefehls oder die\nErteilung sicheren Geleits>\n\nDer Untersuchungsrichter kann in eigener Zuständigkeit\nden Haftbefehl aufheben, wenn die Staatsanwaltschaft zustimmt\n($. 124 Abs. 2 Satz 1 StPO). Versagt die Staatsanwaltschaft die\nZustimmung, hält der Untersuchungsrichter die Aufhebung aber für\ngeboten, so hat er unverzüglich die Entscheidung des Gerichts\nnachzusuchen (§ 124 Abs. 2 Satz 2 St?N).\n\nHebt der Untersuchungsrichter den Haftbefehl auf oder\nsucht er um eine Entscheidung des Gerichts nach, so wird er\ndemnach im Rahmen seiner vom Gesetz bestimmten Zuständigkeit\nverfahrenalenkend tätig; er leitet damit die Rechtssache,\n\nFür die Erteilung sicheren Geleits ist der Untersuchungsrichter allerdings nicht zuständig. Über sie hat nach § 295 Str\n\"das Gericht\" - das ist während der Dauer der Voruntersuchung\ndie Strafkammer (§ 73 Abs. 1 GVGz; R6ät 59, 100, 191 £) - zu\nentscheiden. j\n\nIn der Regel wird der Untersuchungsrichter‘jedoch vor\neiner Entscheidung der Strafkammer über die Erteilung des sicheren Geleits um seine Stellungnahme befragt. Häufig wird er\nauch selbst eine solche Entscheidung anregen. Diese Einflußnahnef\nist zwar im Gesetz nicht geregelt. Die Revision hält die Stel-\n\nlungnahme des Untersuchungsrichters daher für eine mur \"atmosphärische Einflußnahme\", die nicht zur Leitung der Rechtssache\nim Sinne des § 334. StGB gehöre. Dieser Ansicht kann. nicht zugestimmt werden. Aufgabe des Untersuchungsrichters ist die Aufklärung des Sachverhalts. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann\n\nes ihm notwendig erscheinen, bei der Strafkammer die Erteilung des sicheren Geleits anzuregen, wenn eine persönliche Vernehmung des Angeschuldigten zur Klärung des Sachverhalts erforderlich erscheint; er kann auch aus einer besonderen Kenntnis\nder Eigenart des Falles und der beteiligten Personen unter Hinweis auf ihm bekannte Linzelheiten, die seine Ansicht begründen,\nvon der Erteilung den sicheren Geleitä abraten, wenn durch sie\ndie Aufklärung gefährdet würde. Eine Stellungnahme oder Anregung des Untersuchungsrichters kann daher von seiner Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts bestimmt sein und gehört\ndamit in seinen Aufgabenkreis. Sie kann eine von der Aufklärungspflicht gebotene Handlung sein, durch die das Verfahren gelenkt\nund geleitet wird.\n\n2.) Die Empfehlung des Untersuchungsrichters,Gässler\nsicheres Geleit zu erteilen oder den Haftbefehl aufzuheben, wäre\neine Deitung ües Verfahrens. zugunsten Gässlers gewesen.\n\nDaß die Aufhebung sines Haftbefehls für einen Beschuldigten\nvorteilhaft ist, bedarf keiner weiteren Begründung. Die Erteilung des sicheren Geleits wird zwar nicht als eine dem Beschuldigten gewährte Rechtswohltat angesehen, sondern als eine Maßnahme, die der Erledigung anhängiger Untersuchungen dienen soll\n(Löwe-Rosenberg, 20. Aufl. Anm. 4 zu § 295 StPO). Tatsächlich\nkönnen aber für einen Beschuldigten mit der Erteilung des\nsicheren Geleits in gewissem Maße die gleichen Vorteile verbunden sein wie mit der Aufhebung eines Haftbefehls.\n\nnem ne\n\neo Te:\n\n30) Der Angeklagte hat dem Untersuchungsrichter auch Vor...\nteile angeboten, um ihn zu einer dem Angeschuldigten 6\ngünstigen Leitung des Verfahrens zu bewegen.\n\nDie Revision meint, ein Angebot sei nur gegenüber der Zeu.\n\ngin HE (He) erfolgt; nur ihr habe der Angeklagte einen Vor. i\n\nteil angeboten, und sie sollte dafür auf den Untersuchungsrichter einwirken. Würde sich der Sachverhalt darin erschöpfen, so\nwäre dem- Angeklagten der Vorwurf der Richterbestechung allerdings nicht zu machen, Denn will der Täter mit einem Angebot\nnur eine Mittelsperson beeinflussen, damit diese auf den\nRichter einwirke, so besteht zwischen Vorteil und Amtshandlung\nkein unnittelbarer Zusammenhang. Der Vorteil könnte für die\nAmtshandlung nicht mitbestimmend sein. Damit würde der Strafgrund der Bestechungsdelikte - die Verhinderung der Käuflichkeit von Amtshandlungen - entfallen.\n\nDer Strafkammer ist aber zuzustimmen, daß das Angebot des\nAngeklagten einen Vorteil für den Untersuchungsrichter in Aussicht stellte.\n\nEinmal konnte es für den Untersuchungsrichter, der mit der\nZeugin | eng befreundet war und sie zu heiraten beabsichtigte, schon einen Vorteil darstellen, wenn seine Freundin über\nerhebliche Geldmittel verfügte, wenn sie - wie der Angeklagte\nvorschlug - \"ihren Beruf aufgeben und sich ein Häuschen bauen\nkönnte\", Der Vorteil, der darin für den Zeugen He hätte liegen können, brauchte nicht materieller Art zu seing die Tatsache, daß seine Freundin durch berufliche Verpflichtungen\nnicht gebunden und finanziell unabhängig gewesen wäre, konnie\nihm für seine persönliche Lebensgestaltung, vorteilhaft erscheinen.\n\nZum anderen aber bestanden zwischen dem Untersuchungsrichter\n\nund seiner Freundin Hei feste Heiraisabsichten. Diese konnten\nzwar — da der Untersuchungsrichter noch verheiratet war - einstweilen nicht verwirklicht werden. Die Möglichkeit einer künftigen\nEhe mit der Zeugin (He) eröffnete aber -dem Untersuchungsrichter die Aussicht, daß der ihr versprochene materielle Vorteil\nauch ihm - als künftigem Ehemann - zugute kommen werde (vgl:\nR6St 13, 396). Wenn ihm also das Angebot auch nicht umittelbaren Gewinn gebracht hätte, so hätte es doch Aussichten für\ndie Zukunft enthalten. Auch eine solche Aussicht ist ein Vorteil,\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer hat die Zeugin den\nUntersuchungsrichter von den Angebot in Kenntnis gesetzt. Das Angebot konnte ‚also unmittelbaren Einfluß auf die amtliche Tätigkeit des Untersuchungsrichters nehmen. Unerheblich ist dabei,\ndaß die Zeugin nach den Feststellungen des Landgerichts nicht\nmit dem Willen handelte,durch die Mitteilung vom Angebot des\nAngeklagten den Untersuchungsrichter zu einer Amtshandlung zu\nbeeinflussen. Das hatte nur zur Folge, daß sie selbst aus dem\nKreis der strafrechtlich Verantwortlichen - als Mittäterin neben dem Angeklagten oder als seine Gehilfin - ausschied. Unerörtert kann bleiben, ob es auf die Beurteilung des Sachverhalte von Einfluß wäre, wenn der Angeklagte sein Angebot\nzurückgenommen hätte, ehe die Zeugin dem Untersuchungsrichier\ndavon Mitteilung machte;sdenn nach den Urteilsfeststellungen\nliegt dieser Fall nicht vor.\n\n4.) Da der- Angeklagte - wie die Strafkammer ausdrücklich\npentatatlt - damit rechnete, daß die Zeugin Hp (Hei) den\nUntersuchungsrichter von dem Angebot Mitteilung machen werde,\nwar er sich auch darüber im klaren, daß sein Angebot unmittelbaren Einfluß auf die Entschließungen des Untersuchungsrichters\n\num nn m\n\nwerde haben können. Diese Möglichkeit war daher in seinen Vor.\nsatz einbezogen. Da er nach den Feststellungen der Strafkamner\nauch die Kinflußmöglichkeit des Untersuchungsrichters kannte,\nhat die Strafkammer ihn mit Recht der Richterbestechung für\nschuldig befunden.\n\n5.) Die Ausführungen der Strafkammer zur Strafzumessung\nsind rechtlich bedenkenfrei.\n\ner\n\nDer Angeklagte Dr. WE meint, das Landgericht habe gegen\n‚Bestimmungen des sachlichen Rechts und die Denkgeseize versto-Ben.\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer hat der Zeuge Fritz\n3 — | - veranlaßt durch die Behauptung des Zeugen ra,\n\ndas Geld sei für Franz EW: sinen Freund SB Hestinn: -\n\nan REED 5.000, -- Dit auszahlen lassen, Diesen Betrag haben\nThorndal (1.000,- DM), der Angeklagte DD (4.000,- Du)\nund der Angeklagte Dr. U (1.000,- DM) für sich verbraucht:\nDer Flan, sich von einem Freunde EEE aurch Täuschung über\nden Verwendungszweck Geld zum eigenen Nutzen zu verschaffen,\nstammte von den beiden Angeklagten; auf ihre Veranlassung hat\nTEEN Sie Täuschung ausgeführt.\n\n1.) Die Ansicht der Strafkammer, daß der Angeklagte Dr.\nMB sich üsmit des gemeinschaftlich begangenen Betrugs |\n‚schuldig gemacht habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden. |\n\na) Der Angeklagte Dr. ME wendet ein, nach den Fest- |\nstellungen der Strafkammer sei die betrügerische Handlung auf\n\nAnregung >» Kin De ] ausgeführt worden; er selbst\n\nhabe weder bei der Vorbereitung noch bei der Ausführung nitgewirkte ü\n\n- 10.»\n\nMit diesem Vortrag löst die Revision Ausführungen der $trafkanmer aus ihrem Zusammenhang und gibt ihnen dadurch eine falsche\nDeutung. Die Strafkammer hat nämlich festgestellt:\n\n\"Beide Angeklagten kamen angesichts ihrer heiklen finanziellen Läge auf die Idee, sich E18 des von\n\ngeschriebenen Briefes an T zu wenden,\nden s i e Ende November in München trafen, und mit\nseiner Hilfe von anderen Freunden Geld zu be-\n\nschaffen, S i e erzählten ihm, daß vog, ich geweigert habe, etwas zu bezahlen, und D schlug\nvor, eine Summe von 6.000,- DM anderweitig flüssig zu\n\nmachen. \"\n\nDer Angeklagte Dr. MED hat demnach nicht nur Kenntnis\nvon dem Vorhaben gehabt - wie die Revision meint -, sondern\ner hat auch seine Durchführung gewollt und dabei mitgewirkt.\nDie Erzählung über den fehlgeschlagenen Versuch Dr. Ms;\nvon dem mit CE befreundeten Industriellen von BEE Geld\nzu erhalten, war die Einleitung zu dem von Di or setragenen Vorschlag, \"anderweitig\" Geld flüssig zu machen;\nsie lag ebenso wie dieser Vorschlag selbst im Rahmen des von\nbeiden Angeklagten gefaßten Gesamtplans, \"sich mit seiner\n(TED Hilfe von anderen Freunden EEE Ce1& zu veschatden\", Jeder der. beiden Angeklagten wollte die Tat als eigene.\n\" Das ergibt sich daraus, daß beide den Plan gefaßt haben und\nder Erfolg - wenigstens teilweise -— jedem zugute kommen sollte.\nDie Strafkammer hat diesen Willen der Angeklagten zwar nicht\nausdrücklich festgestellt; ihre dahingehende Überzeugung ergibt\nsich aber unmißverständlich aus ihren Ausführungen zur mittelbaren Täterschaft und aus der Feststellung, dad sie mit Hilfe\nEEE sich Gelä beschaffen wollten. Da beide Angeklagten\nim Rahmen des Gesamtplans tätig wurden und jeder mit Täterwillen handelte, sind sie Mittäter. Wer die eine oder andere\nauf Verwirklichung des gemeinsamen Ziels gerichtete Handlung\nvorgenommen hat, ist unerheblich,\n\n41.\n\nDie Ausführungen der Strafkammer, daß TEE, :2115 er ”\ngutgläubig war, das Werkzeug der beiden Angeklagien gewesen 81,\nmittels dessen sie ihre Vorspiegelung, das Geld sei für cp\n\nestiimnt, an 3 — |] herantrugen, sind rechtlich.nicht zu “\nbeanstanden. Ebenso richtig ist die Ansicht der Strafkamner,\ndaß das Verhalten des Angeklagten Dr. WW rechtlich nicht\nanders zu beurteilen wäre, wenn TEMP :n das Komplott einbezogen war unä als Mittäter oder Gehilfe anzusehen wäre; denn\nauch dann hätte er nur das getan,was die beiden Angeklagten\nselbst wolltens einen Freund EEE täuschen una schädigen. Sf:\n\nd) Die Ansicht der Revision, nicht Fritz ED sei zeschädigt, sondern nur die Firma August SED una Söhne, weil\nder Betrag aus ihren Mitteln auf Anweisung Fritz zZ bezahlt wurde, ist irrig. Der Zeuge Fritz EM ist üurch äen\nRückzahlungsanspruch der Firma belastet; darin liegt eine Vermögensminderung, die auch dem Vermögensvorteil der Angeklagten\nentspricht:\n\nc) Frei von Rechtsirrtum-ist die Auffassung der Strafkammer, daß es ohne Bedeutung sei, ob die Angeklagten denvGeschädigten selbst zur Tatzeit kannten. Der Feststellung des hand\ngerichts, daß die Angeklagten \"die Tat so, wie sie ausgeführt\nwurde, gewollt haben\", ist zur Begründung des Vorsatzes nichts\nhinzuzufügen.\n\nd) Der Angeklagte hat nach den Feststellungen der Strafkanmer auch in der Absicht ‚gehandelt, :sich und anderen einen\nrechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.\n\nDie Rechtswidrigkeit des erstrebten und erlangten Vermögensvorteils wäre ausgeschlossen gewesen, wenn die Angeklagten\neinen Anspruch auf den von | ausbezahlten Betrag gehabt\nhätten; wenn sie an das Bestehen eines solchen Anspruchs geglaubt hätten, hätte ihnen die Absicht rechtswidriger Berei-\n\n- 12 -\n\ncherung gefehlt. Beide Möglichkeiten hat die Strafkammer in\nrechtlich nicht zu beanstandender Weise für den Angeklagten\nDr. WEB verneint.\n\nDer Angeklagte hatte behauptet, ihm habe aus anwaltschaftlicher Tätigkeit ein Honoraranspruch gegen aM zusestanden.\nDa Fritz EB möglicherweise zu einer Hilfeleistung auch bereit gewesen wäre, wenn das Geld zur Zahlung des Honorars eines\nZür ED tätigen Rechtsanwalts bestimmt gewesen wäre, wäre\nsowohl eine Täuschung TÜREN wie auch die Absicht rechtswidriger Bereicherung fraglich gewesen, wenn der Angeklagte Dr. VD\neinen Honoraranspruch in Höhe von 6.000,- DM gegen CD\ngehabt hätte, und wenn der von SED Hezanlte Betrag zu dessen Abgeltung bestimmt gewesen wäre,\n\nEin solcher Honoraranspruch hätte nur entstanden sein können,\nwenn CD sex: Angeklagten einen Auftrag zu anwaltschaftlicher\nTätigkeit erteilt hätte (§ 612 BGB); seine Höhe und die Form der\nGeltendmachung hätte sich nach der Gebührenordnung für Rechtsanwälte (in der damals geltenden Fassung) bestimmt.\n\nNach der Feststellung der Strafkammer hat der Angeklagte\njedoch \"von CE \"eaer eine Vollmacht noch einen Auftrag\nerhalten, für ihn tätig zu werden\". Die Behauptung des Angeklagten, er habe an dag Bestehen eines Honoraranspruches geglaubt, ist nach der Überzeugung der Strafkammer als \"leere\nAusrede! anzusehen.\n\nDie Angriffe der Revision gegen dieses Ergebnis der Beweis-- ..\nwürdigung des Landgerichts sind, soweit sie von im Urteil nicht\ngenannten Tatsachen ausgehen, unbeachtlich, im übrigen nicht\nbegründet.\n\n- 13 -:\n\nDas Revisionsgericht kann die Beweiswürdigung der Strafkammer nur dahingehend prüfen, ob sie gegen allgemeine Erfahrungssätze oder gegen die Denkgeseize verstößt; im übrigen ist ihm die\nNachprüfung entzogen. Daß die von der Strafkammer zur Begründung\nihrer Feststellungen angeführten Beweisanzeichen zu dem von ihr\ngezogenen Schluß zwingen, ist nicht erforderlich; es genügt, daß\nsie diesen Schluß ohne Verstoß gegen Erfahrungssätze und die\nDenkgesetze zulassen. Ein solcher Verstoß ist aber in den Aus-.\nführungen der Strafkammer nicht ersichtlich.\n\nDie Strafkammer hat mit Recht die Art, in der der Angeklagte\nsich das Geld beschaffte, beanstandet. Denn ein Honoraranspruch\nwäre nur unter den Voraussetzungen des § 85 RAGebQ.in der zur\nTatzeit geltenden Fassung fällig gewesen und hätte nach § 86 RAGed,\nerst nach Bezifferung gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht\nwerden können. DaB der Angeklagte eine solche Bezifferung gegeunüber Gässler unterließ und sich ohne dessen Wissen Geld anderweitig - auf eine sicherlich nicht übliche Weise - beschaffte,..\nkonnte die Strafkammer zur Bestärkung ihrer Annahme, daß ein\nHonoraranspruch nicht bestand, sin Auftrag nicht erteilt war, ebehso verwerten wie das Fehlen einer Vollmacht, Die Revision meint\nzwar nun unter Hinweis auf § 84 RAGebO, der Angeklagte habe Anspruch auf einen angemessenen Vorschuß gehabt. Daß er sich darauf\nschon in der Hauptverhandlung berufen habe, 1äßt das Urteil zwar\nnicht erkennen. Dach ist der Vorschuß Teil des Honorars, und\nes ist daher nicht auszuschließen, daß das Landgericht mit seinen\nAusführungen über angebliche Honoraransprüche auch Ansprüche auf\nVorschüsse beurteilen wollte. Aber auch dann ist die Art, in der\nder Angeklagte sich das Geld beschaffte, für einen Rechtsanwalt\nso ungewöhnlich, daß sie als Beweisanzeichen für das Fehlen\neines Anspruchs und eines einem Anspruch zugrunde liegenden Auftrags angesehen werden konnte, '\n\nDie Feststellung, daß ein Auftrag nicht erteilt wurde, steht\nauch nicht in unvereinbarem Widerspruch zu den sonstigen Feststel\"\n\n+;\n\n%\n\n7\ner\n\n“. ” *\n\n’\n\nEI A\n\nDis\n\n#6\n\n- Ik“\n\nlungen der Strafkammer. Der Angeklagte hat zwar nach den Ausführungen der Strafkammer- MW seine Dienste angeboten und\n\nihm die Beschaffung eines Gutachtens vorgeschlagen (TA 9. 3); er\nhat sich möglicherweise auch von Frau CM \"für seine Bemühungen\" in dem gegen CB anhängi.gen Strafverfahren Spesenbeträge\nersetzen lassen (UA S. 9). Andererseits hat die Sirafksmuer aber\nauch festgestellt, daß er von sich aus wiederholt CD in\n\nder Schweiz ‚aufgesucht hat, \"um seine Hilfe zur Beschaffung von\nKrediten in \"Anspruch zu nehmen und ihm Safür seine Dienste in dem\nschwebenden Verfahren anzubieten! (UA 3. 3); und Gässler hat ihm\nseine Hilfe für den Zeitpunkt zugesagt, zu dem er wieder in\nKempten sein werde (UA S. 3/4). Die Beschleunigung des gegen\ncu anhängigen Verfahrens lag also im eigenen Interesse\n\ndes Angeklagten. Seine \"Bemühungen\" brauchten nicht von einem Auftrag Gäsalers bestimmt zu’ ‚sein,\n\n2.) Die weiteren Ausführungen der Strafkammer - auch zur\nStrafzumessung - sind nicht zu beanstanden und bedürfen keiner\nSrörterung. . j\n\n. Der angeklagte DOREEN rügt: die Verletzung von Verfshrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Auf seine Revision ist\ndas Urteil der Strafkanner, soweit es ihn betrifft, wegen eines\nVerfahrensfehlers aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Lahägericht zurückzuverweisen.\n\n-\n\n1. Die Revision beanstandet, daß die Strafkamer entgegen\ndem Antrag der Verteidigung die Hauptverhandlung. nicht unterbrochen habe, um die nicht erschienenen Zeugen TED \">\nund Dr. Serneut zu Iaden, daß sie ferner die Niederschriften\nüber frühere richterliche Vernebmungen der Zeugen ÜEB una\nTED verlesen habe, obwohl. die gesetzlichen Voraussetzungen\n\neiner solchen Verlesung nicht vorgelegen hätten, und daß sie\nschließlich über die Beeidigung dieser beiden Zeugen keine Eni- “.\nscheidung getroffen habe. In dieser Verfshrensweise der Straf.\nkammer sieht die Revision Verstöße gegen die Bestimmungen dp F.:\n8§ 244 Abs, 2, 250, 251, 59 bis 64, 338 Ziff. 1 StRO.\n\nDie Niederschriften hätten nach Ansicht der Revision auch“: u\ndeshalb nicht verlesen werden dürfen, weil bei der Vernehmung .F\\:\ndurch den ersuchten Richter in der Schweiz der deutsche Un- .\ntersuchungsrichter - Landgerichtsrat zu; der übrigens\ngegen den Angeklagten vorsingenommen sei und die Voruntersuchung unkorrekt geleitet habe — anwesend gewesen sei. Wenn\nnach schweizerischem Prozeßrecht schon die:Anwesenheit der Pro-|\nzeßbeteiligten ausgeschlossen sei; so gelte diesauch für den I\nUntersuchungsrichter, der an Stelle des Staatsanwalts stehe,\nJedenfalls aber verstoße die Anwesenheit des Untersuchungsrichters gegen rechtsstaatliche Grundsätze.\n\nDer Rüge liegen folgende verfahrensrechtliche Vorgänge\nzugrundes\n\nDie in der Schweiz wohnhaften Zeugen WED Tem un:\nDre MEB wurden im Verlaufe der Voruntersuchung auf Ersuchen des Untersuchungsrichters im Wege der Rechtshilfe\ndurch die zuständigen Richter in der Schweiz vernommen;\n\nT durch den Untersuchungsrichter in Thun (Kanton\nBern), ROM und Dr. SEM durch den Verhörrichter in\nTrogen (Kanton Appenzell A.Rh.). Bei diesen Vernehmungen\nwar der deutsche Untersuchungsrichter anwesend; die Angeschuldigten waren zur Vernehmung nicht zugelassen.\n\nDiese drei Zeugen waren zur Hauptverhandlung geladen worde\nJedoch nicht erschienen. TB telegrafisch mitgeteilt, daß er \"bedaucre, unmöglich erscheinen\" zu können:\nR ließ sich schriftlich entschuldigen, weil er sich\n\n. augenblicklich im (Schweizerischen) Militärdienst befinde.\nDr. SB teilte in seinem Enischuldigungsschreiben mit,\ndaß er am 6. Mai 1958 - wegen einer in der Schweiz staitfindenden Verhandlung nicht erscheinen könne, und daß\n\ner anschließend zwei Tage Militärdienst abzuleisten habe.\n\nsr r “\n5 f\nB \\\n.. 16 .. B B RS;\n\\\n.\n\nDer Verteidiger des Angeklagten DOEEEEEED >ean:z2,;te darauf-\n\nhin, die Hauptverhandlung zu unterbrechen und die Zeugen\nnochmals auf einen neuen Termin zu laden. Der Staatsanwalt\nbeantragte, die Niederschriften über die früheren Aussagen\n\nder - 1 zu verlesen. Der Verteidiger des Auseklagten\n\nD stimmte einer Verlesung der Aussagen des Zeugen\nDr» zus im übrigen hielt er seine Anträge aufrecht..\n\nDie Strafkamner beschloß, die Niederschriften über die Vernehmung der drei Zeugen zu verlesen. Sie begründete diesen\nBeschluß damit, daß dem Erscheinen der Zeugen in der Hauptverhandlung für eine ungewiese Zeit nicht zu beseitigende\nHindernisse entgegenstünden: Der Zeuge ie habe Militärdienst lsisten, dessen Ende nicht abZuschen sei; der\nZeuge habe mitgeteilt, daß er nicht erscheinen\nwolle, und sein Erscheinen könne nicht erzwungen werden.\nDie Zulässigkeit der Verlesung der Aussagen des Zeugen\nDr. Sb beruhe auf dem Einverstänänis der Prozeßbeteiigt Ne \" “ - \\\n\nNach Verlesung der Niederschriften wurde festgestellt, daß\ndie Zeugen nicht beeidigt waren; einen Beschluß über die\nBeeidigung traf die Strafkammer nicht. . j\n\nÜber den Antrag des Verteidigers, die Hauptverhandlung zu\nunterbrechen, um die nicht erschienenen Zeugen erneut zu\n\nladen, erging kein ausdrücklicher Beschluß. Mit der Ver-\n\nlesung der Aussagen und Fortsetzung der Hauptverhandlung\n\nwar der Antrag jedoch als abgelehnt anzusehen.\n\n1.) Der Revision ist zuzustimmen, daß die Strafkamer die\n\n4\n\nAussagen des Zeugen FE richt hätte verlesen dürfen.\n\nNach § 251 Abs. 1 Nr. :2 StPO dert die Niederschrift über\neine frühere richterliche Vernehmung in der Hauptverhandlung\n\nverlesen werden, wenn dem Ärscheinen des Zeugen für längere\n\noder ungewisse Zeit nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen. Diese Voraussetzungen hat die Strafkemmer bei dem Zeu-\n\ngen Rohner rechtsirrtümlich bejaht.\n\nNach, dem Inhalt seines Entschuldigungsschreibens war der\n\nZeuge REED Aurch eine militärische Dienstleistung in der\nSchweiz am Srscheinen in der Hauptverbandlung verhindert.\n\n.\n\nune Ps\n\nLi\n\nBine solche Dienstleistung erstreckt sich stets über eine Lost.\nbestimmte Zeit, Die Sirafkammer hätte daher nur dann davon ausgehen können, daß der Zeuge auf ungewisse Zeit verhindert sei,\nwenn sie die Dauer der militärischen Dienstleistung nicht - oder\nnicht ohne erhebliche Schwierigkeiten - hätte feststellen können,\nSolche Schwierigkeiten bestanden jedoch nicht. Denn die Stral-.\nkammer kannte nicht nur die Anschrift des Zeugen, sondern auch\nAnschrift und Telefonnummer der Krefina-Bank, bei der der Zeuge\nbeschäftigt war und die ihn auch entschuldigt hatte. Es wäre daher durch eine Rückfrage, die sogar fernmündlich erfolgen Konnte,\nleicht festzustellen gewesen, für welchen Zeitraum mit einer Ver-f\nhinderung des Zeugen zu rechnen war.\n\nDas Urteil kann auf diesem Fehler der Strafkamner beruhen.\nDenn hätte sich ergeben, daß die Verhinderung des Zeugen mur\nkurzfristig war, so hätte die Verhandlung unterbrochen und der\nZeuge erneut geladen werden müssen, da die Strafkammer seine Vernehmung - wie die Verlesung zeigt - offenbar für erforderlich\ngehalten hat. Zwar ist nicht erkennbar, daß die verlesenen\nAussagen des Zeugen RW äas Ergebnis der Hauptverhandlung\nwesentlich beeinflußt haben; es ist auch nicht ohne weiteres\nersichtlich, inwiefern eine Vernehmung des Zeugen vor dem Frozeßgericht die Beweislage hätte ändern köhnen, Andererseits ist aber\nauch nicht ausgeschlossen, daß durch eine solche Vernehmung\nvor dem Prozeßgericht neue Tatsachen in das Verfahren eingeführt worden wären, Diese Möglichkeit 1äßt sich insbesondere\ndeshalb nicht ausschließen, weil bei der früheren Vernehmung\ndes Zeugen üem Angeklagten und seinem Verteidiger keine Gelegenheit zur Fragestellung geboten war.\n\n2.) Im übrigen wären die in Ziffer I erwähnten Rügen unbegründet gewesen.\n\nEP Sn vu? 209 SEE)\n5 nun\n\na) Der Verlesbarkeit der Aussagen stand nicht entgegen, daß der deutsche Untersuchungsrichter an der in der\nSchweiz durch den dort zuständigen ersuchten Richter vorgenomnenen Vernehmung teilnahm, während den Angeschuldigten\ndie Anwesenheit verwehrt war.\n\nDas Gesetz über das Strafverfahren des Kantons Bern\nregelt in einem besonderen Abschnitt das Verfahren bei\nRechtshilfe und 18ßt in Art. 24 Abs. 2 ausdrücklich zu,\ndaß der ersuchende Richter an Untersuchungshandlungen des\nRechtshilfegerichts teilnimmt, mit Zustimmung des ersuchten\nRichters sie sogar selbst durchführt. Das Verfahrensrecht\ndes Kantons Appenzell A-Rh. enthält keine Bestimmungen über\ndas Verfahren bei Rechtshilfe, Aus der Strafprozeßordnung\ndieses Kantons ergibt sich aber nicht, daß der ersuchende\nRichter von der Teilnahme an einer Untersuchungshandlung\ndes Rechtshilfegerichts ausgeschlossen sei. Die Ansicht der\nRevision, daß die Schweizerischen Richter .das für sie geltende Verfahrensrecht verletzt hätten, trifft also nicht zu.\n\nDaß den Angeschuldigten. die Teilnahne an den Vernehmungen verwehrt war, ist nicht gerügt. Jedoch wird für die neue\nHauptverhandlung auf folgendes hingewiesen: Art. 68 der\nStrafprozeßordnung des Kantons Appenzell A,.Rh. besagt ausdrücklich, daß Zeugen in Abwesenheit des Beschuldigten zu\nvernehmen sind. Diese vom deutschen Recht abweichende Ver-\n\n. fahrensweise muß von den deutschen Gerichten hingenommen\n\"werden. Sie steht der. Verlesbarkeit der Niederschriften über\n\ndie Aussagen der Zeugen nicht entgegen (vgl. BGHSt 1, 219;\n2, 3005 7, 15). Das Verfahrensrecht des Kantons Bern enthält zwar \"Keine gleichartige Bestimmung, ‚gibt dem Beschuldigten Jan Untersuchungsverfahren aber kein Recht\n\nauf Anwesenheit’ bei einer Zeugeneihvernahme,. sondern\nstellt es dem Richter trei, ob er in besonderen Fällen\n\nPrORPEEES\n\nder Staatsanwaltschaftz; und seine Teilnahme an Unter-\n\n- 19...\n\nF\neine Gegenüberstellung vornehmen will (Art. 110, 14%\ndes Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern),\nSoll aber eine Aussage in der Hauptverhandlung verwertet\nwerden, so dürfen die Parteien der Vernehmung beiwohnen ungff\nsind von dem Termin in Kenntnis zu setzen (Art. 98, 244),\nAußerdem darf im Rechtshilfeverfahren mit Genehmigung der\nStrafkammer ausländisches Verfahrensrecht angewandt werden (Art 26).\n\nIm übrigen beruht die Meinung der Revision, der Untersuchungsrichter hätte, wenn den Angeschuldigten die\nAnwesenheit nicht gestattetwar, nach dem Grundsatz der\nRechtsstaatlichkeit der Vernehmung ebenfalls fernbleiben\nmüssen, auf einer irrigen Vorstellung über die Stellung\ndes Untersuchungsrichters. Dieser steht nicht an Stelle\n\nsuchungshandlungen, von denen Angeschuldigter - wie\nStaatsanwalt - ausgeschlossen sind, enthält keine einseitige Bevorzugung eines Verfahrensbeteiligten (vgl.\n§ 190 Abs. 2 StPO). |\n\nDie Behauptung der *evision, der Untersuchungsrichter\nsei gegen den Angeklagten DGEEEED voreingenomnen gewesen,\nberührt nicht die Ordnungsmäßigkeit der Niederschriften\nüber die Aussagen der Zeugen und damit auch nicht deren\nVerlesbarkeit. Der Angeklagte konnte seine Behauptung\ndurch einen Antrag auf Ablehnung des Untersuchungsrichters oder im Rahmen seiner Beweiswürdigung in der\nHauptverhandlung geltend machen.\n\nb) Da das Erscheinen des Zeugen ED nich: er- |\nzwungen werden konnte, war sein etwaiger Wille, der\nLadung nicht zu folgen, ein Hindernis, das in absehbarer Zeit nicht beseitigt werden konnte (§ 251 Abs- 1\nZif2. 2 8tP9). Zwar hat der Zeuge nicht mitgeteilt, daß\n\n®\n\n20 0\n\ner nicht erscheinen wolle, doch konnte die Strafkamner aus\n\nden Umständen auf einen solchen Willen schließen. Tenn der Zeuge\nwar der Beteiligung an einer strafbaren Handlung verdächtig,\n\nund eslag daher nahe, daß er sich der Vernehmung vor einem\ndeutschen Gericht und der damit verbundenen Gefahr einer\nFestnahme entziehen wollte, Diese Vermutung konnte die Strafkammer noch darin bestätigt sehen, daß der Zeuge seine an- |\ngebliche Verhinderung erst unmittelbar zum Termin mit einen\n\nin Dänemark ohne Angabe seiner dortigen Anschrift aufgegebenen\nTelegramm mitgeteilt hat.\n\nDamit ist auch der Vorwurf mangelnder Aufklärung unbegründet. Denn mit der Verlesung der Niederschrift über die früheren\nAussagen des Zeugen hat die Strafkammer alles getan, wozu sie\nnach den tatsächlichen Verhältnissen, wie sie sich ihr darboten, in der Lage war.\n\nc) Die Strafkammer hat ihre Aufklärungspflicht auch nicht\ndadurch verletzt, daß sie die Niederschrift über die frühere\nAussage des Zeugen Dr. SED verlesen hat. Der Sachverhalt, über\nden der Zeuge Angaben gemacht hat, war verhältnismäßig einfach;\ndie Verfahrensbeteiligten haben der Verlesung auch zugestimmt\n. ohne einen weiteren Beweisgegenstand zu nennen, zu dem der\nZeuge noch hätte vernommen werden sollen, Danach konnte die\nStrafkammer davon ausgehen, üaß eine persönliche Vernehmung .\ndes Zeugen in den entscheidenden Fragen keine weitere Aufklärung bringen werde.\n\nDer Antrag des Verteidigers auf nochmalige Ladung des\nZeugen war mit der in seinem Einverständnis durchgeführten\nVerlesung gegenstandslos>\n\nDice\n\nd) Über die Beeidigung des Zeugen RW Hätte die Strar. -\nkammer - wenn die Verlesung der Aussagen dieses Zeugen zulässig\ngewesen wäre — nicht zu entscheiden brauchen, weil das Verfahrensrecht des Kantons Appenzell A.Rh. weder den Eid noch\ndie eidesähnliche Bekräftigung kennt, dierBeeidigung also nicht\ndurchführbar gewesen wäre (§ 251 Abs. 4 Satz 3 StPO)».\n\ne) Jedoch hätte die Strafkammer über die Beeidigung des\nZeugen TEE veschiiesen müssen. Zwar ist der Rid auch dem .\nRechte des Kantons Bern fremd, doch kann nach dem bereits erwähnten Art. 26 ües Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons\nBern mit Genehmigung der Strafkammer auch fremdes Verfahrensrecht angewandt werden. Die Genshmigung zur eidlichen Vernehmung wird im allgemeinen auch erteilt (Waiblinger, Das\nStrafverfahren des Kantons Bern, Art. 26 Anm. 2).\n\nAuf diesem Fehler kann jedoch das Urteil nicht beruhen.\nDenn nach § 60 Ziff. 3 StPO wäre der Zeuge nicht zu beeidigen\ngewesen. Daß er der Tatbeteiligung verdächtig war, hat die stwet|\nkammer im Urteil ausdrücklich gesagt.’ Dieser Grund der Nicht-\n\nvereidigung lag auch für alle Beteiligten klar zutage (vgl.\nBGH 4 StR 247/55 vom 29. September 1955).\n\nII, Auch die weiteren Verfahrernsrügen und die Sachrüge\nwären erfolglos geblieben. |\n\n1. )Verfahrensrecht .\nx: a) Der Antrag der Verteidigung, die Strafakten betr. das\nVerfahren gegen üen Zeugen EEE Heizuzichen, war ein Beweisermittlungsamtrag (vgl. BGHSt 6, 128) und somit nur eine Anregung für die Ermittlungstätigkeit des Gerichts. Daß die\nStrafkamner mit der Ablehnung des Antrags ihre Aufklärungspflicht verletzt habe, ist nicht ersichtlich. Nachdem der Ver-\n\n‘\n\nem DD m\n\nteidiger bestimmte Tatsachen, die bewiesen werden soxlten,\nbehauptet hatte, brauchte die Strafkammer nicht anzunehmen,\ndaß die Akten, die beigezogen werden sollten, noch weitere\nder Aufklärung dienliche Hinweise enthielten; die von dem\nVerteidiger behaupteten Tatsachen aber hat sie im wegentlichen als wahr unterstellt.\n\nb) Aus welchen Gründen die Vernehmung des Landgerichtsrats\nA) als Zeugen verfahrenswidrig sein sollte, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn der Zeuge - wie die Revision meint -\ndie Wahrnehmungen, über die er gehört werden«söllte, nicht\nhätte machen dürfen, und selbst wenn er gegen den Angeklagten\nvoreingenommen gewesen wäre, hätte das einer Vernehmung als\nZeugen nicht entgegengestanden, Solche Gesichtspunkte können\nallenfalls für die Beweiswürdigung Bedeutung haben.\n\nc) Das Verlangen, Nachforschungen bei der Devisenüberwachungsstelle in München anzustellen, 1äßt offen, in welcher\nWeise die Strafkammer die Nachforschungen hätie betreiben\nsollen und können. Die Rüge entbehrt daher der in § 344\nAbs. 2 StPO vorgeschriebenen Form, da sie die Beweismittel,\nderen die Strafkammer sich hätte bedienen sollen, nicht einzeln\nbenennt (B6ASt 2, 168)»\n\nä) Der Beweis dafür, daß ein Umstand im Sinue des § 267 _\nAbs. 2 StPO in der Hauptverhandlung erwähnt wurde, kan grundsätzlich nur durch den Inhalt der Sitzungsniederschrift geführt werden (RGSt 17, 346). Weder diese noch der sonstige\nAkteninhalt enthalten aber einen Hinweis für die Richtigkeit\nder Behauptung. Dem Revisionsgericht ist Gaher die Nschprüfung\nverschlossen oe\n\ne) Die weiteren Ausführungen der Revision richten sich\ngegen die Beweiswürdigung. Soweit sie Verstöße gegen die Denk--\n\nBL\n250\nDe,\n{2\n#2\n\n«+;\nf\n\n- \"£\n\ngesetze behaupten, wird durch aie Verletzung des sachlichen ö\nRechts gerügt.\n\n2.) Sachliches Recht\n\na) Betrug zum Nachteil EM.\n\nDer rechtlichen Würdigung der Strafkammer zum äußeren\nTatbestand und zum Vorsatz des Angeklagten ist zuzustimmen,\nInsoweit kann im wesentlichen auf die Ausführungen zu der Revision des Mitangeklagten Dr. Mies verwiesen werden.\n\nDaß der Angeklagte die Rechtswidrigkeit des erstrebten\nund erlangten Vermögensvorteils kannte, ergibt sich aus der\nFeststellung der Strafkammer, er sei\n\n\"ebensowenig ernstlich der Meinung\" gewesen, \"er dürfe\n\neinen von ihm selbst willkürlich auf 6.000,- DM festgesetzten Betrag, der in gar keinem Verhältnis zu den ihn\n\nekannten gelegentlichen Bemühungen Dr. MED im Verfahren GERD =t an, bei Dritten unter dem Vorgeben\neinverlangen lassen, das Geld werde von benötigt;\n\num diese Summe dann als eine dem Dr. rechtens zustehende Honorarforderung zu behandeln und aus ihr wegen |.\nseiner Forderungen gegen Dr. MB teilweise Befriedigung|.\nzu suchen.\"\n\nDer Revision kann nicht bestätigt werden, die Strafkammer\nhabe mit dem Einfügen des Wortes \"ernstlich\" offenlassen wolle\ndaß der Angeklagte vielleicht doch der Meinung gewesen sein\nkönne, er dürfe sich auf diese Weise Geld beschaffen. Den\nverständigen Leser ist offenbar, daß die Strafkammer damit\nnur seinen Vorwand, er sei dieser Meinung gewesen, als nicht\nernstlich bezeichnen wollte.\n\nIm übrigen führt die Revision aus, daß und in welcher\nWeise Dr. MM zür EEE tätig gewesen seiz sie will damit\ndartun, daß ein Honoraranspruch bestanden habe,\n\ns\n\nel\nK\n\n<\n\nBR. 7\n\nSoweit sie dabei auf den Akteninhalt verweist und neue\nTatsachen anführt, ist ihr Vorbringen unbeachtlich,. Daß Dr. Mi\nfür ED zeiegentlich tätig war, steht aber - wie schon bei\nder Revision des Mitangeklagten Dr. Mi ausgeführt - nicht\nin unvereinbarem Widerspruch zu der Feststellung, daß ein Auf- |\ntrag zu anwaltschaftlicher Tätigkeit nicht bestand. Ohne Auf- i\ntrag konnte ein Honoraranspruch nicht entstehen. |\n\nDer Vortrag der Revision, der Betrag von 3.000,- DM, den\nDr. Mae für CE von dem Zeugen von BER vesorgen sollte,\nsei für Dr. ME Destimnt gewesen, steht in Widerspruch zu der ,\nFeststellung des Urteils,üäßtdieses Geld zur Bezahlung eines\nvon einem gewissen Aumer zu besorgenden Gutachtens verwendet\nwerden sollte.\n\nPr En ER\n\nDaß der Angeklagte an das Bestehen eines Honoraranspruches\ndes Dr. MB geglaubt habe, der ihn zu seinem Vorgehen berechtigen konnte, hat die Strafkammer verneint. Tatsachen, die\nzwingend zu einem anderen Schluß führen mußten, sind nicht ersichtlich; ob die Strafkamner auch zu seinem anderen Schluß\nhätte kommen können, ist unerheblich.\n\n‚\ner TTLEEER\n\ndb) Betrugsversuch zum Nachtei1 ÜMW-\n\nGegen die Verurteilung des Angeklagten wegen eines fortgesetzten Vergehens des versuchten Betrugs zum Nachteil des\nZeugen. ED bestehen nach den tatsächlichen Feststellungen\nkeine rechtlichen Bedenken. Den Rechtsausfübrungen des Landgerichte int nichts hinzuzufügen.\n\nEin Veretoß gegen die Denkgenetze oder Erfahrungssätze\nist bei der von -der Revision angegriffenen Beweiswürdigung der\nStrafkammer nicht ersichtlich.\n\n25.\n\nDaraus, daß ein Zeuge (WM) oder Mithveschuldigter\n(SED ) die Unwahrheit gesagt hat, soweit sich eine Beschul. &\ndigung gegen ihn richtete, brauchte das Gericht nicht den Schluß\nzu ziehen, daß er auch in Fragen, die seine Interessen nicht und.\nmittelbar berührten, unglaubwürdig sei. Daß die vom Landgerichf®\nfür die Glaubwürdigkeit des Zeugen ED angeführten Umstängef x\nsich nur für seine Unglaubwürdigkeit auslegen ließen, ist un- T.:\nrichtige. j\n\nAuf die Unglaubwürdigkeit des Angeklagten hat die Strafkanmer daraus geschlossen, daß er in einem Brief unwahre Angaben gemacht hat, und daß er in einem Punkte die Angaben\nwechselte. Dieser Schluß war denkgesetzlich möglich und ist da-f::\nher rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDarüber hinaus kann das Revisionsgsricht die Beweiswürdigung des Tatrichters nicht nachprüfen.\n\nEM EEE\n\n26 -\n\ne).Die weiteren Ausführungen der Strafkammer - auch zur\nund zur Bildung einer Gesamtstrafe - sind recht-\n\nStrafzumessung\nlich bedenkenfrei.\nDr. Geier Dr. Reetz Mantel\nWernör u Br. Hengsberger\n\nBa 1 2 NN\n\nm — u nnd ac\na na DT","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-21/1-str-453-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 334","ref_norm":"334","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 612","ref_norm":"612","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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