{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-11-21_1_StR_317_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-11-21","aktenzeichen":"1 StR 317/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"va\n\n1_StR_ 317/58 | 2317 024\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Kari G zus. NGEEEREND®. , zeboren am ED 225 in.\n2. die Hausfrau Marhild 8\n\nTe geborene Ki aus\nN /®. , zehoren am | 927 in He Vest?.,\n\nwegen Untreue U.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf dis mündliche Verhandlung vom 18. November ‘958 in der Sitzung vom\n21. November 1958, an der teilgenommen habent.\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundssrichter Werner\nBundesrichter 'Dr. Hengsterger\nals beisitzende Richter,\nBundesemalb O7: m der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestelltere\nals Urkundebeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nLA ia Revisionen der Angeklagten CE uni\nMarhild u he das Urteil des Landgerichts\nTübingen vom 14. September 1957 je mit den Fesistellungen aufgehoben;: .\n\n1) hinsichtlich des Angeklagten CCEEBEED : Straf-\n\nausspruch zu den zwei. Untreuefällen Streicher\nund zur Gesamtstrafe,\n\n2) hinsichtlich der Angeklagten Marhild SED\nin vollem Umfange..\n\nII, Soweit das Urteil aufgehoten ist, wird die\nSache zu never Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurück-\n\nverwiesen,\nIII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nee\n\nDas Landgericht hat verurteilt:\n\nden Angeklagten CP „ogen Untreue in fünf Fällen, in\nzwei Fällen rechtlich zusammentreffend mit Unterschlagung,\nferner wegen Unterschlagung zur Gesamtstrafe von zehn\nMonaten Gefängnis sowie zu fünf Geldstrafen von je 50.-- DM;\n\ndie Angeklagte Marhild. SCHE esen gemeinschaftlich (mit\nihrem Khemann, dem früheren Mitangeklagten 5 N begangener Anstiftung (des. Mitangeklagten CE) zur Untreue\nsowie wegen Beihilfe zum einfachen Bankrott (ihres Ehemannes)\nnach § 240 Nr. 2 E® in Tateinheit mit gemeinschaftlich\n\n(mit ihrem Ehemann) begangenen Betrug zur Gesamtstrafe\n\nvon einem Jahr Gefängnis und zu 50.—- DM Geldstrafe.\n\nDie Angeklagten haben Revision eingelegt und sie\nmit der Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen\nRechts begründet. u\n\nI. Revision Yerhi1) SER -\n\n1) Anstiftung_ zur Untreue.\n\n. Das Iandgsricht hat die Ehefrau SCHE = uch üner\n‘den 19, April 1956 hinaus als Mittäterin verurteilt, ob-.\ngleich sie nach diesem Zeitpunkt selbst keine Schecks mehr\nauf ihr Konto: gezogen, sondern nur.noch die Scheckzichung\nihres Ihemannes geduldet hatte (vgl. TA 48 f, 60). Die\nFrage, ob auch diese Duldung schon die Angeklagte zur Mit-\n+äterin machte,’ obgleich der wirtschaftliche Wert sämtlicher\n\nSchecks nicht ihr, sondern ihrem Ehemann zugute kam, hat\ndas Lanägericht nicht geprüft; es hat andererseits aber die\nWürdigung des Tatanteils der Angeklagten als Mittäterschaft\nu.a. darauf gegründet, daß sie selbst Schecks auf ihr Konto\ngezogen habe (TA 49). Diese Unklarheit in der Feststellung\ndes Schuldumfangs zwingt zur Aufhebung des Schuldspruchs\nwegen Anstiftung zur Untreue, ohne daß insoweit auf die\nBedenken der Revisionsbegründung eingegangen zu werden\nbraucht, die jedoch gegenüber dem bisher festgestellten\nSachverhalt nicht Aurchgreifen.\n\nun an == 2_222_. 722.02. 25\n\n- — ||\n\nHier beanstandet die Revision mit Recht, daß das\nLandgericht sich an eine zugesagte Wahrunterstellung nicht\ngshalten habe,\n\nDie Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, sie\nhabe wohl erkannt, daß ihr Ehemann teilweise zu Unverpreisen\nverkaufe, sie habe aber immer auf die Richtigkeit seiner Zusicherung vertraut, daß er diese Verlustgeschäfte anderweit\n\"kompensiere\" (UA 26); sie habe also nicht gewußt, daß er\ndie Unterpreisverkäufe in der Absicht vornahn, die sröffnung\ndes Ronkursverfahrens hinauszuschieben. Die Verteidigung\nhatte darauf beaniragt, den Sachverständigen Hasselmaier,\nder in der Hauptverhandfung. anwesend war, sein Guiachten auf\ndie Überpreisverkäufe der Waren, die bei den Firmen SED:\nCB So und Be in der in Frage kommenden Zeit\n(Januar bis August. 1956) eingekauft wurden, erstrecken\nzu lassen und die Rechnungsabschriften der genannten Firmen\n\neinzufordern, notfalls zu: beschlagnahnen. Der Beweisamtreg\nwuerde von Gericht abgelehnt mit. folgender Begründung:\n\n%\n\n9:7\n\n\"Die vom Verteidiger unter Beweis gestellten Tatsachen, daß bei den Einkäufen, an denen die Angeklagte Marhild SED etsiligt war, eine starke\nMischung von .billigen und teureren Preisen vorlag,\ndaß ihr bezw. dem Angeklagten Manfred suED\nteilweise Rabatte von 10 % - 50 % gewährt wurden,\nund daß die Eheleute SCEEMEMB auch. solche Ver-.\n\nkäufe tätigten, die einen Gewinn brachten, werden\nals wahr unterstellt.\" :\n\nMit dieser Wahrunterstellung setzt sich das Gericht in den\nUrteilsgründen. nicht auseinander. Zwar erwähnt es im Falle\nSchneider (I 2 k, UA 17 £) einen Verkauf von Bekleidungsgegenständen mit einem Gewinn von 486.-— DM und es scheidet\nden Fell DaB (1.2 2, UA 12, 23) aus, weil eine Feststellung von Gewinn- und Verlustverkäufen nicht möglich sei;\nauch heißt es (UA 6) in dem Urteil, gen größten Teil seiner\nEinkäufe verkaufte der Angeklagte mit teilweise erheblichen\nUnterpreis an die Fa. Hop\" und ähnlich (UA 22), \"diese\nWaren hat der Angeklagte teilweise erheblich unter dem Wert\nveräußert\", wohei übrigens die Fassung der angeführten\nStellen (UA 6,.22) nicht völlig klar ist. Widersprüchlich\nsind aber bereits die Feststellungen zu dem (ausgeschiedenen) Fall DEE (1 2 , TA 12), wo es einerseits heißt,\n\nes sei nicht ausgeschlossen, daß Manfred SEEEEEED \"<i.n2=1-\nne Posten mit Gewinn verkauft\" hat, andererseits von dessen\n\"Kenntnis\" gesprochen wird, daß. er \"nur zu Unterpreisen\nverkaufte\", weiter in dem Folı ca (1:2 i, va 14 ER),\n\nwo gesagt wird, nate gekauften Waren würden der vorgefaßben\nAbsicht der Angeklagten entsprechend. zum größten, I eil an\n\n—\n\ndie Fa. Hoggp zu Unterpreis weiterverkanft\". (UA i4), während\n\nes später ganz allgemein heißt, \"sie wußte weiterhin, daß\nihr Mann die Kleider unter dem Einkaufspreis an die Fa.\nHagp weiterverkaufen würde\" (UA 16), schließlich in dem\n\nAva an\n\nee ur\n\nmn nn one\n\neh Tun mens a Kl ENEr ae\n\nFall Gö@ (I 2 1, UA 18 ff), wo die Urteilsgründe einerseits\nbesagen, \"die von der Fa. GÖ@B bezogenen Waren verkaufte\nder Angeklagte zu Unterpreisen an die Ta. He\" (vA 8),\nwährend es an späterer Stelle heißt, \"50 am 22.6.1956 ge- :\nkaufte Wendemäntel verkaufte der Angeklagte dagegen am\n29.6.56 mit einem Gewinn von 300.-- DM\" (UA 20). Unvereinbermit der Wahrunterstellung ist es aber schlechthin, wenn es\n(UA 6) heißts \"Ah Februar 1956 erkannte der Angeklagte, daß\ner bei der Fa. Ha keine günstigen Preise, sondern nur\nUnterpreise erhalten würde\" und diese Erkenntnis in dem\n(ausgeschiedenen) Tall DW ausärücklich verwertet wird\n(ua 12). Die Feststellung betrifft zwar zunächst nur den\nEhemann SEE; da aber aie Enefrau SÜD wesen\nBeihilfe zu dem Vergehen ihres Ehemannes gegen § 240 Nrx 2\nKö verurteilt ist, kann die Feststellung sich auch auf den\nSchuläspruch gegen diese Angeklagte ausgewirkt haben. |\n\nDer dargelegts Widerspruch zwischen Wahrunterstellung\nund festgestellten Sachverhalt wird durch die Würdigung der\nTat der Angeklagten Ehefrau SEM au späterer Stelle des\nUrteils (UA 25 ff) nicht eindeutig ausgeräumi. Zwar schließt\ndie dortige Fassung nicht aus, daß auch gewinnbringend Ver- |\nköufe an die Firma Hop stattfanden; allein die Beweiewürdigung an dieser Stelle beruht mit auf den vorangegange-\n\nnen Feststellungen und damit auf dem dargelegten Mangel.\n\nDie Verurteilung wegen Beihilfe zum Vergehen gegen\n§ 240 Nr. 2 BD muß danach ebenfalls aufgehoben werden; mit\nihr fällt auch der tateinheitliche Ausspruch wegen Bebrugs .\nin einem Teil des Falles GB (1 2 i), die von dem Landgericht unter Berücksichtigung der Binwendungen der Beschwerdeführerin neu zu überprüfen sein wird.\n\nEv%\n\nu. 6 —.\n.\n\nSchließlich sei mit Rücksicht auf. die Bemerkung das\nLandgerichts, \"ob die Angeklagte sich äurch die gemeinschaftlichen Einkäufe bei anderen Firmen außer der Fa. WB weiterer Betrügereien schuldig gemacht hat, war, da nicht Gegenstand des Verfahrens (§ 264 StPO), nicht nachzuprüfen\" (TA\n29), darauf hingewiesen, daß der Eröffnungsbeschluß auch\nzur Nachprüfung weiterer, Bingeltetrugsfälle. zu Lasten der\nAngeklagten Marhila SB dann nötigt, wenn Tateinheit\noder wenn Bortsetzungszusammenhahg in Frage kommt, wie er\nbei dem Enemann SEE onen worden ist. Auch das\nbedarf der Erörterung, ganz abgesehen davon, daß es zweckmäßig wäre, alle Vorwürfe gegen die Angeklagte in einem\nVerfahren zu erledigen. ' = 2\n\n11. Bevisir ib\n\n.1) Verfahrsnsrüge.\n\ntie Revision beanstandet zunächst die Besetzung des\nGerichts mit Berufsrichtern (§ 338 Nr. 1 8t0 i.V. m. 88 62\nAbs. 1 Satz 1, 63 Abs. 2,.66 GWE). Die Rüge geht teils von\nfalschen Behauptungen aus (siehe die Äußerung des Präsidenten des Landgerichts Pibingen. vom 15. Januar 1958), teils\nwiderspricht sie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n(vgl. BEHSt 1, 265), teils ist sie nicht in der vorgaschrishenen Forn ausgeführt (Rüge der Mitwirkung von zwei\nHilfsrichtert) und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2\nstm). oo\n\n2) Sackrüge,.\n\na) Zwei, Vergehen der Intreue durch pflichtwidrige\n\n. \n\nKreditgewährung an die Eheleute SEND.\n\n>\n\nFs besteht ein Widerspruch in den Vrteilsfesistellungen zum Schuldspruch, Dem Angeklagten wird einerseits\nals \"weitere\" Treupflichtverletzung die üunordentliche Buchund Kassenführung zur last gelegt, durch welche er ebenfalls\ndas Vermögen der Spar- und Darlehenskasse Ic <-\nschädigt habe (UA 47), während andererseits seine Binlas-\n\nen\n\n um\n\nunterstellt und wiederum mit der Erwägung ausgeräumt wird,\nder Prüfer habe \"hinnen kürzester Trist die Überziehung des\nKontos SEE. !estgestellt\" (UA 63, ähnlich UA 45). Insoweit berichtigt der Senat selbst gemäß § 354 Abs. 1 StPO\nden Schuldumfang dahin, daß die unordentliche Buch- und\nKassenführung keinen Nachteil für die Spar- und Darlehenskasse mit sich brachte; sie ist daher bei der Strafzumessung\nnicht zu berücksichtigen. Da der Schuldspruch durch die übrigen Feststellungen getragen, jedoch die Nöglichkeit, daß\ndie Einschränkung des Schuldumfangs sich auf die Einzelstrafen wegen Untreue in den Fällen SCEEE> as: enirkt nei,\nnicht auszuschließen ist, sind die hierfür angeseizien Einselstrafen sowie der Ausspruch über die Gesamtsirafe jeweils\nmit den Feststellungen hierzu aufzuheben. Damit entfällt\nzugleich die nicht zu billigends Erwägung des Landgerichis\n(UA 47), \"Hinsichtlich der Schadenshöhe durch die.Kreditgewährung im’ Jahre 1956 kann sich der Angeklagte auch\n\nnicht damit entschuldigen, daß -er nur die ungefähre Höhe\n\n‚ dieses Kredits gekannt habe, denn diese teilweise Unkennt-\n\n-« mis war Folge seiner Pflichtverletzung. durch mangelhafte\n\nBuchführung .\" Der Angeklagte kann wegen vorsätzlicher Untreue nur Insoweit bestraft werden, als er die Schadenshöhe\nkannte, wofür allerdings bedingter Vorsatz genügt.\n\n|\n\nU\nWi\n\nb) Im übrigen ergeben weder die Rügen des Beschwerdeführers noch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine\nSachrüge Bedenken gegen den Schuld- und Strafausspruch. Die\nweitergehende Revision des Angeklagten ist daher zu verwerfen. :\n\nDr. Geier Dr. Psetz Mantel\n\nWerner Dr. Hengsberger.\n\not‘\n® «","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-21/1-str-317-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-21/1-str-317-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:17.606395+00:00"}}