{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-11-18_1_StR_332_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-11-21","aktenzeichen":"1 StR 332/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ka 2\n\n1_SiR 332/58\n\n2317 025\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der $trafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Dr. Egidivs G iin zu: zog.\ngeboren am EIER 1926 in MED,\n\nwegen Parteiverrats\n\nhat der i, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die\nmündliche Verhandlung vom 18. November 1958 in der Sitzung\n\nvom 21. November 1958,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBwunädssrichter\n\nBundesarwalt\n\nals Vorsitzender,\nDr. Peetz\nMäntel\n\nWerner\n\nDr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nDr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellier >\n\nfür Recht erkannts ’\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bayreuth vom 2. Mai 1958 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtemittels, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nG ründ es\n\nDer Landwirt und MP onenn VE it\n\nam 15. Juli 1956 mit dem von ihm gesteuerten Kraftraäd einen\nUnfall, bei welchem die Beifahrerin Frau BMW tö41ich\nverletzt wurde. WE var garan gelegen, daß die\nErsatzansprüche der Kinder von Frau DB, nämlich der\n22-jährigen Justizangestellten Brigitte Bi und ihres\njüngeren Bruders, durch seine Haftpflichtversicherung befriedigt würden. Er wandte sich deshalb an den ihm von der\nSchulzeit her bekannten Angeklagten, der auf die Auffords-\n\n‘rung WED ie Sustizangestellte BB nenrtach\n\naufsuchte, mit ihr die möglichen Ersatzansprüche nach Art\nund Umfang besprach und sich die erforderlichen Belege von\nihr aushändigen ließ. Eine schriftliche Vollmacht erteilte\nsie ihm nicht. Der Angeklagtetrat mit Schreiben vom 22.\nSeptember 1956 im angeblichen Auftrag von Fräulein |\nan die Versicherung WHEEEEE Heran una beanspruchie\nErsatz von Unkosten (für Beerdigung, Trauerkleidung, Grabstein) in Höhe von 2.075.-— DM. Ein: weiteres Schreiben\nähnlichen Inhalts ließ er unter dem 25. Oktober 1956 folgen.\n\nEbenfalls am 25. Oktober 1956 wurde WiiiiiMp\nwegen fahrlässiger Tötung der Frau Bf zu vier Monaten\nGefängnis ohne Strafaussetzung verurteilt, £r hatte sich\nim Strafverfahren von einem anderen Rechtsanwalt verteidigen lassen, Er legte Revision ein und bat nunmehr den Angeklagten am 4. November 1956 oder wenig später, die weitere\nVerteidigung zu übernehmen; der Angeklagte lehnte das unter Hinweis ‚auf seine Tätigkeit für Brigitte BEN ar.\n\nAls aber Fräulein Bf ihre Schadensersat zangelegenheit\n\nanderen Rechtsanwälten übertrug und diese dem Angeklagten\nmit Schreiben vom 15. November \"956 mibteilben, Fräulein\n\ngesehen zu haben, übernahm er auf eine erneute Bitte W\nGE an | 4. Dezember 1956 dessen weitere Verteidigung und E\nfertigte die Revisionsbegründung an, in welcher er die 2:\nAufhebung des ergangenen Urteils, hilfsweise die Bewilligung\nvon Strafaussetzung beantragte. Er trug in der Revisionsbe- .\ngründurg u.a. vor, die Strafkammer habe sich nicht damit\nauseinandergesetzt, ob der Unfall nicht allein auf das\nVerschulden der Getöteten zurückzuführen sei.\n\nUnter dem 4. Januar 1957 wandte sich der Angeklagte\nnochmals an die Anwälte von Brigitte Bf und unter dem\n7. Januar 1957 an die Versicherung WB; in beiden Schreiben behauptete er nach wie vor, Fräulein MD\nhabe ihn mit der Geltendmachung ihrer Ersatzansprüche be--\naufiragt gehabt. Mit Schreiben vom 21. Januar 1957 an die\nAnwälte von Brigitte DÜEEB teilte er mit, diese habe aus\npersönlichen Besprechungen gewußt, daß ihre Ansprüche vom\nAngeklagten in ihrem Namen geltend gemacht worden seien.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Parteiverrats (§ 356 StGB) zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt\nund die Vollstreckung der Sirafe zur Bewährung ausgesetzt.\nEs führt aus, der Angeklagte sei zunächst für Brigitte\nDEE (insbesondere durch Beratung und durch seine 3\nSchreiben vom 22, September und 25. Oktober 1956 an die 2\nVersicherung) tätig geworden. Zwar habe sie ihm !weder \" F\neine Vollmacht gegeben noch einen Auftrag erteilen wollen\", |.\n\nvielmehr geglaubt, er vertrete WEI; das ändere\n\nQi\n\nL,\n\n%\n\nRAT es\nFOnze:\n\n.\n\nan‘\n\n9%\n”\n\nve. ee DE, Aue\n\n“\n\nSs ®, ve OR: n | PT 2\n\nESTER ERRSES TRUE N Fr ct >.\n\nSESSTRÄTT UNS ORT N Seniig‘ 9 Sun\nre a NS RR vw EN N ses\n. R .\n\nSEIT\n1 SSC SR Seren\n\n[20 2 ä EX\n\n02\n\naber nichts an der Rechtslage. Später, ab 14. Dezember\n1956, sei er dann \"in derselben Rechtssache\" für Tl\nED tätig geworden (insbesondere durch Begründung der\nRevision und das Schreiben vom 7. Januar 1957 an die Versicherung). Die Hilfe, die er ab 14. Dezember 1956 Weydenhammer gewährte, sei pflichtwidrig gewesen, da sie zuvor\n\nu\n\nin derselben Rechtssache bereits Fräulein BB in- entgaden-\n\ngesstzten Interesse gewährt worden sei (vgl. § 31 Nr. 2\nder Bayer.RAnwO vom 6. November 1946 Bay GYBl. 371 ). Er\nhabe auch vorsätzlich gehandelt. Seine Berufung darauf,\ner habe zur Zeit der Übernahme der Verteidigung va\n\nin. EEE zec1aubt, die Ersatzansprüche von Fräulein BED\n\nseien - entsprechend einem Angebot der Versicherung von\nAnfang November 1956 - durch Vergleich erledigt, 1äßt\n\ndas Landgericht aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen\nnicht durchgreifen. Seine weitere Verteidigung, er habe\nsich im Hinblick auf das Schreiben der Anwälte des\nFräulein BEP von '5. November 1956, nach welchem er\n\nvon Fräulein DegiB niemals beauftragt worden sei, zur\nÜbernahme der Vertretung WB !ür_befuri_genalten,\nunterstellt das Landgericht zu seinen Gunsten, sieht\n\nsie aber als nicht entschuldbaren Verbotsirrtum an. Sollte\n‚schließlich der Angeklagte der Meinung gewesen sein, durch\ndie Tatsache, daß im Ergebnis die Versicherung den Schaden\nwinde tragen müssen, sei der Interessengegensalz zwischen\n\nWO vn: SEREEED zu fzenoven, so sei auch dies ein\n\nnicht entschuldbarer Verbotsirrtum.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts in mehrfacher Hinsicht. Weder handele es\nsich um dieselbe Rechtssache, noch seien die Interessen\nder vom Angeklagten Vertretenen gegensätzliche gewesen;\n\nes fehle auch an der Treupflicht gegenüber Fräulein zu:\nda ein Auftrag ihrerseits nicht festgestellt sei; schließliq\nsei der in doppelter Richtung geltend gemachte Verbotsirrtim\n\nentschuldbar gewesen, . . ,\n\nNach § 356.5t6B macht sich ein Rechtsamalt des Partei\nverrats schuldig, wenn er \"bei den ihm vermöge seiner ant- -\nlichen Eigenschaft anyertrauten Angelegenheiten in derselben\nRechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient\". Zum äußeren Tatbestand gehört also im vorliegenden Falle, daß Brigitte Be dem Angeklagten die :\nWehrnehmung ihrer Ersatzansprüche \"anvertraut\" hatte, Dazu\nwar weder die Erteilung einer \"Vollmacht\" durch sie nötig\nnoch war erforderlich ein \"Auftrag\" mit_ der Folge, daß sie\npflichtet war, Es kommt im Rechtsleben häufig vor, daß\nnicht der Veriretene, sondern ein Dritter die Anwaltsgebühren aufgrund Auftrags zu zahlen übernimmt, so etwa, wenn\nder Vater dem volljährigen Sohne einen Verteidiger bestellt;\ntrotzdem sind in solchem Falle die \"Angelegenheiten\" des\nvertretenen dem Anwalt \"anvertraut\" mit der Wirkung, daß\nder Anwalt gegen § 356 StGB verstößt, wenn er später in\nderselben Rechtssache der Gegenseite pflichtwidrig dient.\n\nSo wäre es auch hier denkbar, daß der Angeklagte den \"Auftrag\", der ihn zum Tätigwerden und seinen Auftraggeber .zur\nGebührenzahlung verpflichtete, von Ver» empfangen,\ndaß aber Brigitte DBamwihn gleichwohl ihre Angelegenheiten f\n\"anvertraut\", d.h. in seine Hand gelegt hatte zu dem beiden Beteiligten bekannten Zweck, daß er sie hei der Verfolgung ihrer Ansprüche beraten und unterstützen sollte.\n\nDas Landgericht stellt jedoch fest, daß Brigitte\nDB den. Angeklagten keine Vollmacht erteilt, ihn auch\n\n“x\nSTE,\n\n“.,\nAr\n\nRU ERNT\n\nSe\nKos\n\nDark\n\nES s.\n>\n\nEN\ner\n\nSAN 2\nu ns N\nRe Te\nern 8\n. ı\n\nBA\n‘.\n2\n\nor ie 0% ; ze En\nz.f a ı > p85 BR KR u\", 34 ” OR 3 “, “ ” r .\nFa x FIRE 200 RG 4 “d.. 6 OS ie SE: 2 SB EEE u\n“ TEE IRRE AERO ET, DE ie £ « arme\n? ? TS Rs & ‚ unE 5 er Fl a SE\nzur Zn \\ 2.2 5 u} de RE SE a\nB ix j 3\\ ETTR ” ed Ace Borat: , EDER\nare Pe SF\n\n\"nicht habe beauftragen \"wollen\"; sie habe geglaubt, er ver-\n\ntrete WANNE (UA 10). Es bleibt also die Möglichkeit,\n\ndaß sie mit dem Angeklagten nur als Vertreter EHER.\nverhandelt und ihm nur in dieser Eigenschaft Auskunft er-\n\nteilt sowie Unterlagen ausgehändigt hat. Dann hätte sie aber\n\n\"ihre Angelegenheiten dem Angeklagten nicht im Sinne des\n\n§ 356 StGB \"anvertraut\". Es wäre auch unerheblich, ob der\n\n. Angeklagte etwa geglaubt hat, er sei der Vertreter der\n\nInteressen von Fräulein DEEB gewesen; zur Vollendung\nder Straftat nach § 356 StGB wäre erforderlich, daß er\ntatsächlich ihr Vertreter war; sein irrtümlicher Glaube,\nes zu sein, könnte nur den Versuch eines Vergehens gegen\n\nu\n\n§ 356 StGB darstellen, dieser ist jedoch straflos»\n\nEs fehlt nach alledem an der Feststellung eines\näußeren Tathestandsmerkmals, und das Urteil muß aus diesem\nGrunde aufgehoben werden.\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Landgericht zunächst zu klären haben, ob Brigitte BED ien Angeklagten\ndie Wahrnehmung ihrer Interessen in der Schadensersatzangelegenheit übertragen oder ob sie mit ihm nur als Vertreter\n\nWORD er nanäeli und ihm in dieser Eigenschaft die\n\nUnterlagen für ihre Ansprüche ausgehändigt hat. Auf die\n\n Imierzeichnung einer schriftlichen Vollmacht kommt es dani . bei, wie bereits. dargelegt, nicht entscheidend an; 98\n.:2, „genügt, wenn Fräulein TORE in anderer Weise ihren Willen\na : Klar zu erkennen gegeben hat, sich in dieser Rechtsangele-\n: * genheit der Hilfe des Angeklagten als ihres, Rechisbeistands\n\"zu bedienen. Für die anzustellend® Prüfung kann #8 such von\n\nBedeutung sein, ob sie von dem Inhalt der Schreiben des\nAngeklagten an die Versicherung und der darin behaupteten\nAuftragserteilung Kenntnis erlangt hat (vgl. auch das\n\n3% 273\n\nSchreiben des Angeklagten vom 21. Januar i957 an die Anwälte\n\nvon Brigitte I) e\n\nLäßt sich dem Angeklagten nicht nachweisen, daß Fräus“\nlein DW ihm ihre Angelegenheiten \"anvertraut\" hatte, so.\nentfällt eine Verurteilung wegen Par velverrats, 2\n\nGelangt das Landgericht jedoch zu einer solchen Feststellung, so werden die weiteren Merkmale des äußeren und\ninneren Tatbestands des § 356 StGB erneut zu untersuchen\nsein. Dazu sei bemerkt, daß die Ansicht des Landgerichts,\nes liege \"dieselbe Rechtssache\" vor, und der Angeklagte\nhabe VD \"> flichtwiärig\", nämlich wegen hestehenden Interessengegensatzes mit der vorangegangenen Vertretung von Brigitte Be gedient, unter der genannten\nVoraussetzung keinen Rechtsirrtum erkennen läßt (vgl. die\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Begriff \"derselben Rechtssache\" und zu dem Begriff \"pflichtwidrig\":\nBGHSt 3, 4005 4, 805 5, 284 und 301, 304; 7, 17 und 261;\n\n9, 341).\n\nZu der Frage, ob der Angeklagte einem Tatbestandsoder Verbotsirrtum unterlegen sein könnte, wird allgemein\nauf die Entscheidungen BGHSt 3, 400, 402 T; 4, 80, 83 ff;\n\n5, 284, 287 ££ und 301, 309 ff; 7, 17, 21 ££ und 261 ff.\nverwiesen. Die \"Erledigung\" der Ansprüche von Fräulein Be\ndurch Vergleich, an die der Angeklagie nach Ansicht\n\ndes Landgerichts schon tatsächlich nicht geglaubt hat,\n\nhätte auch rechtlich nichts daran geändert, daß er nach\n\nder Vertretung von Fräulein BP nicht noch diejenige |\nvon VE vernehmen durfte; seine Treupflicht be- |\nstand auch nach Erledigung seines Tätigwerdens für Fräulein\nDD :0rt (BaHSt 4, 80, 83; LK 8. Aufl. Anm. VII zu\n\n§ 356 StGB).\n\n”,\nIN»\n\nrs 8 en\n\nWelche Schlüsse der Angeklagie aus dem Schreiben\n\nder Anwälte von Brigitte Dee vom 15. November 1956 gezogen hat, wird das Landgericht ebenfalls nochmals zu klären\n\nhaben,\n\nZu näherem Eingehen auf die Möglichkeiten aines\nTatbestands- oder Verbotsirrtums sieht sich der Senat\n\"vorerst nicht veranlaßt.\n\nDr, Geier Dr. Peetz Mantel\n\nWerner Dr, Hengsberger\n\npw\n\nun","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-21/1-str-332-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":7}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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