{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-11-11_1_StR_532_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-11-11","aktenzeichen":"1 StR 532/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ER H hu\n\nv*\n\niu\n.\n\nN. - Nachochiagenepk; 2 we Ara\n\n“ . Pa)\n\n. ..0W: ss @, 65 ne. De\n. . Bine. Riltgokrafkanier, ie; m iauge des Gescht Aftsjahnen\n\n... ..\n\nin\n\nu rat: as a\n\n> s .. Knanee\ns BE\n- ® EN“ B\n.. B\nNo +\n. Bar\ne\n. . .“ıo\n.\noo.\nDr .\n’ x\n. .\n.\n” x\n\n.\nFr %, 3\n\n\"Ben, Urt,\n\n\"1_StR 532/58 BE\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Installateurmeister Erich, Karl Gustav H GEEEEEEEE -\n\n: AD- EN, zeroren sm EN 1905 in Dei,\nwegen Gläubigerbegünstigung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11. November 1958, an ger teilgenommen habens\n\nBundssrichter Dr. Pestz\nals Vorsitzender,\n\nBundssrichter Mantel,\nBundesrichter Martin\nBundsesrichter Dr. Hübner\n\nBurässrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n: als Vertreter der Bundesanmwaltschaft,\n\nJusti sangentellter m»\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnts\nDie Revision des Angeklagten HÜEEEB zegen das\nUrteil des Tandgerichts Koblenz vom 13. Juni 1958\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGrände\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Gläubigerbegünstigung (§ 24: ©) an Stelle seiner verwirkten Gefängnisstrafe von sechs Wochen zu Geldatrafe verurteilt. Seine\nRevision bleibt erfolglos.\n\nI, Verfahrensrügen. il\n\n1) Der Angeklagte meint, seinem gesetzlichen Richter ,\nentzogen worden zu sein (Art. 10! Abs. 1 Satz 2 GG, 86 .\nSatz 2 GVE), weil ihn nicht die ordentliche (3. Große) f\nStrafkammer, sondern deren Hilfsstrafkammer abgaurteilt hat.\nDiese war auf Anordnung des landgerichtspräsidenten mit\nWirkung vom ?. April 1958 gebildet worden, als der ursprüng -\nliche Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts für das Jahr\n1958 durch ‚Beschluß des Präsidiums vom 26. März '!958 wegen\nArbeitsüberlastung der 3. Großen Sirafkammesr und wegen\nRichterwechsels geändert wurde. Eine solche Maßnahme ist\nin der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs stets für zulässig erachtet worden (u.a. R6St\n19, 23053 55, 201; 62, 3095 RG JW 1931, 1082 Nr. 11; BGHSt \"0,\n179, 1815 BGRS% 11, 106, 1075 BGH NIW 1953, 1034 Nr. 20).\n\nSie ist auch hier nicht zu beanstanden, da sie nicht für die\nDauer, sondern nur vorübergehend vorgesehen war; bei £rlaß\ndes angefochtenen Urteils bestand die Hilfskammer etwa\n\n2 1/2 Monate.\n\nAuf sich beruhen kann, ob der Landgerichtspräsident,\nwie er in seiner Anpränung vom 26. März 1958 unter Berufung\nauf § 7 Abs. 2 VO vom 20. März 1935 (RGBl. I 403) angenommen\nhat (vgl. auch RGSt 62, 309, 310), oder ob gemäß § 64\nAbs. 1 GVE Gas Präsidium erufen war, die Hilfskammer zu\n\nbilden (RG HRR 1929, 1542; BEHS+ 11, 106, 1075 BEH NIW\n1955, 1034 Nr. 20). Auf diesen Punkt erstreckt sich die\nRevisionsrüge nicht,\n\n2) In der Hauptverhandlung tagte die Hilfsstrafkammgy\nmit einem Landgerichtsrat als Vorsitzenden und zwei Assesso.\nren :als Beisitzern, Das rügt die Revision; nach ihrer Meinun\nhätte die Kammer vorschriftsmäßig mit einem Dandgerichtsdirektor ale Vorsitzenden und zwei landgerichtsräten als\nBeisitzern besetzt sein müssen.\n\n&) Richtig ist, des das Gesetz eine solche Besetzung\ngrundsätzlich für die ordentlichen Kammern, zur Erledigung\ndes stetigen Anfalle richterlicher Aufgaben, verlangt (§ 59\nGVYG; u.a. BGHSt 9, 107; BGHZ 22, 142). Gleich strenge Anforderungen stellt es jedoch nicht bei der Bewältigung\nvorübergehenden Geschäftsandrangs. Kann die ordentliche\nKammer unvorhergesehenen Geschäftsanfalls 'in_der Regelbesetzung nicht Herr werden, ist es auch nicht möglich, sie\ndurch Zuweisung bestimmter Geschäfte nach allgemeinen Merkmalen (BGHSt 7, 23) an eine andere ordentliche Kammer zu\nentlasten oder ihr neue Mitglieder zuzuteilen, so sind der\nVorsitzende und die ständigen Mitglieder der Kammer an der\nErledigung der Dienstgeschäfte verhindert, soweit ihre Überlastung reicht (RGSt 55, 236; RG GA 62, 482; BGH IM Nr. 4\nzu § 67 GYE). Einen solchen Fall ordnet an sich das Geseiz\nselbst. Soweit die Verhinderung besteht, treten für die verhinderten Richter deren regelmäßige Vertreter ein. Den Yorsitzenden vertriit im allgemeinen ein ständiges Mitglied\ndes Landgerichts, das der Xammer angehört, also ein Landgerichtsrat (§ 66 Abs. 1 GVG). Die Beisitzer werden nach\nBestimmung des Geschäftsverteilungsplans vertreten (§ 65\nAbs. ' Satz 1 GVG). Das kamn durch Hilfsrichter geschehen\n(BER NW 1955, 1034 Mr. 20). Nicht ohne weiteres läßt sich\n\nU.\n\nPr Er\n\nFour\n\nbeanstanden, wenn im Einzelfall nach dem Geschäftsverteilungsplan für beide ordentlichen Beisitzer ein Hilfsrichter einzutreten hat (BGHSt 9, 107, 1085 BGHZ 20, 250). Oränet aber\ndas Gesetz selbst die Lage bei Verhinderung der ordentlichen\nMitglieder der Kammer in der Weise, daß es ihre Vertretung\ndurch einen Landgerichtsrat als Vorsitzenden und durch\nHilfsrichter als Beisitzer zuläßt, so kann nichts anderes\ngelten, wenn bei Überlastung der ordentlichen Kammer, ebenfalls einem Fall der Verhinderung, gemäß § 63 Abs. 2 GW\neine Hilfskammer gebildet wird; denn das ist nur eine andere\nzulässige Art, den. Verhinderungsfall zu regeln. Nicht immer\nwird es dabei zweckmäßig sein, es bei der erwähnten gesetzlichen Ordnung bewenden zu lassen. Ist die Verhinderung\nnicht auf einzelne wenige Sitzungen beschränkt, nimmt die\nBewältigung unvorhergesehenen Arbeitsanfalls - wie oft bei\numfangreichen Sachen - gewisse Zeit in Anspruch, so kann\nsich die Einrichtung einer Hilfsstrafkammer mehr empfehlen\nals die gesetzliche Regelung nach den §§ 66 Abs. 1, 63 Ahs. 1\nGVG, schon weil sie anders als dlase häufigeren Richterwechsel vermeidet.\n\nWird aber eine Hilfsstrafkammer aus solchem Anlaß nur\nvorübergehend gebildet, läßt sich insbesondere alsbald vorausbeurteilen, daß der Geschäftsandrang in absehbarer Zeit bewältigt sein wird und sie dam wieder wegfällt, so kann\nihre Besetzung nicht an solchen Gerichtsverfassungsvorsöhriften gemessen werden, dis auf die ordentlichen, zu\ndauerndem Bestand ‘errichteten Kammern zugeschnitten sind.\n\nDie Zuteilung neuer pleanmäßiger Kräfte, auf Lebenszeit angestellter Richter, scheidet bei derartigen Umständen von\nvornherein aus; schon eine vernünftige Staatswirischaft verbietet sie. Die Hilfskammer aus den vorhandenen Richierkräften wie eine ordentliche Kammer mit ständigen Mitgliedern\n\nPe\n\nnun. - . -\nAI nee an\n\nm mn Te\n\ndes landgerichts zu besetzen, würde voraussetzen, daß diasa\nnicht genügend ausgelastet wären; das wird nicht oft vorkommen, da die Justizverwaltungen, wie dem Senat bekannt\nist, mit Planstellen für Richter sparsam umzugehen pflegen,\nIm gegebenen Falle ist für eine derartige Sachlage von der\n. Revision nichts auch nur behauptet. Ist dann aber davon aus.\nzugehen, daß ständige Mitglieder des Landgerichts für die\nHilfsstrafkammer nicht in genügender Anzahl zur Verfügung\nstanden, insbesondere kein Landgerichtsdirektor als Vorsitzender, so kann nicht beanstandet werden, daß das Präsidi\nsie mit Vertretungskräften besetzt und so die durch vorüber.\ngehende Überlastung der ordentlichen Strafkammer entstandene\nlage ähnlich geordnet hat, wie es das Gesetz ohne diese\nMaßnahme selbst getan haben würde. Das gilt um so mehr, els\nder Strafkammer außer dem Vorsitzenden ein ständiges Mitglied des Landgerichts auch als Beisitzer zugeteilt war,\n\nBei solcher Sachlage dennoch zu verlangen, daß die\nHilfskammer mit einem Landgerichtsdirektor und zwei Landgerichtsräten wie eine ordentliche Strafkamer hätte besetzt werden missen, wäre leere Förmelei, Eine undurchführbare Anordnung zu treffen, nur um.dem Buchstaben zu\ngenügen und den Schein zu wahren, ist der Rechtspflege unwürdig. Eine solche Maßnahme umgeht das Gesetz und ist deshalb auch unzulässig. Das ist in der Rechtsprechung anerkannt:\nvenn im Geschäftsverteilungsplan zum Vorsitzenden einer\nKammer (eines Senats) ein Lendgerichtsdirektor (ein Senstspräsident) bestellt wird, von dem von vornherein feststeht,\ndaß er die ihm daraus zufallenden Obliegenheiten überhaupt\nnicht oder auch nur in einen irgendwie erheblichen Maße\nwird wahrnehmen können (R6$t 55, 236; 56, 157; 62, 366;\n\nRG JW 1928, 1502 Nr. 205 BGHSt 2, 71; BGHZ 9, ..291, 293\nund 10, 130, :31). Ist in einem solchen Falle, wie das\n\nReichsgericht (JW 1928, 1302 Nr. 20) und der Bundesgerichishof (BGHZ 9, 291, 295) entschieden haben, in Wirklichkeit\nder regelmäßige Vertreter im Amte zum Vorsitzenden bestellt,\nwird also nicht nach dem Wortlaut, sandern nach der tatsächlichen Handhabung der Anoränung beurteilt, ob sie gesetzmäßig und rechtswirksam ist, so muß sie auch von vornherein so ausgesprochen werden können, wie Sie wirklich getroffen ist und gehandhabt werden soll (RG JW 1932, 2888\n\nNr. 36; anders noch R6St 62, 309).\n\nEs beweist nichts gegen die hier vertreiene Ansicht,\ndaß das Gerichtsverfassungsgesetz die Bestellung eines Landgerichtsrats zum Vorsitzenden nur bei der kleinen und der\nauswärtigen Sirafkamner sowie bei der Kammer für Handelssachen zuläßt, bei der auswärtigen Strafkammer. auch die\nBestellung eines Amtsgerichtsrats (§ 62 Ans. 1 Satz 2,\n\n8 78 Aus. 2, § 105 Abs. ?, § 106 GVG; BGH IM Nr. 2 zu\n\n8 78 CVE). Diese Ausnahmen betreffen die Besetzung ordentlicher, dauernd bestehender Kammern. Im gegebenen Falle\nhandelt es sich indes um eine bloß zu vorübergehendor Vertretung der ordentlichen Kammer errichtete Hilfsstrafkammer.\n\n— un _ .\n\nDagegen spricht für die Ansicht des Senats, daß\nanderenfalls die Errichtung von Hilfskamern bei kleinen\nLanägerichten - etwa solchen, bei denen gar kein Direktor\nernannt ist (§ 59 Abs. 1 Satz 2, § 64 Abs. 2 Halbsatz 2\nGE) - zu unüberwindlichen Schwierigkeiten führen müßte\n(vgl. z.B. RGSt 64, 6 und RG JW 1932, 2888 Nr. 36); ferner\ndaß das Gesetz für die Ferienkammern, einen durchaus ähnlichen Fall vorübergehender Verhinderung der ordentlichen\nKammern, gleichfalls nicht die Bestellung eines Landgerichtsdivektors zum Vorsitzenden verlangt (R6St 56, 145; BGH 5\nStR 625,57 vom 25. Februar 1958).\n\nIn gleichem Sinne hat der Senat schon durch Urteil\nvom 28. September 1954 - 1 StR 247/54 — entschieden.\n\nY%b die hier aufgestellten Grundsätze auch für Solche\nHilfskammern gelten könnten, die schon bei Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer oder sonst für eine ungewissg\nlängere Zeit vorgesehen werden, wie dies etwa bei den Entscheidungen RG JW 1931, 1082 Nr. 11 und RG HRR 1930, 1855\noder früher in § 92 Abs. 2 PR AG GV& vom 24. April 1878\ni.d.F. vom 5. November 1925 (GS 230 und 155) zutraf, braucht\nnicht erörtert zu werden, So liegt es hier nicht.\n\nb) Daß die Mitwirkung von zwei Assessoren als Beisitzern der Hilfsstrafkammer in der Hauptverhandlung hier\nnicht ohne weiteres beanstandet werden kann, ist schon oben\nausgeführt worden. Gegengründe hat die Revision nicht dargelegt. . 1\n\nc) Da die Hilfsstrafkammer zulässig errichtet worden\nist, war auch \"öie insoweit vorgenommene Zuteilung der\nSchöffen\" nicht gesetzwidrig.\n\n. “ 5\nDie Rüge unvorschriftsmäßiger Besetzung der Hilfsstrafkammer ist hiernach in vollem Umfange unbegründet.\n\n3) § 267 Abs; 1 StPO ist nicht verletzt. Das Urteil\nenthält die von der Revision vermißten Angaben zum äußeren\nund inneren Tatbestand des § 241 W.\n\nil. Sachrüge,\n\nSie ist nicht ausgeführt, Die Nachprüfung von Amts\nwegen ergibt kein durchgreifendes rechtliches Bedenken.\nMit der Urteilswendung, der Angeklagte habe \"bewußt in\nKauf\" genommen, daß er durch die Übereignung von Maschinen,\n\nWerkzeug und anderem Gerät an den früheren Mitangeklagten\nME an Zahlungsstatt der Konkursmasse wesentliche Werte\nentzog, ist nicht bloß sein bedingter Vorsatz, die Konkursgläukiger zu penachteiligen, festgestellt, was freilich\nnicht zureichen würde (BGH IM Nr. 2 zu 8 241 KO). Vielmehr\nist die Strafkammer der Überzeugung, daß der Beschwerde-\n*ührer in solcher Absicht, dem bestimmten Willen, handelte,\nweil er vB Sachen von weit höherem Werte übereignete,als\nsie er vertraglich verpflichtet war. Daß er deswegen nicht\nzugleich wegen Beiseiteschaffens von Vermögensstücken gemäß\n8 239 Abs. 1 Br. ! BO verurteilt wurde, beschwert ihn nicht.\n\nDr. Peetz Mantel . Martin\n\nHübner Dr. Hengsberger\n\n“. . nun. - u.\n\nann Tin een\n\n.— |.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-11/1-str-532-58","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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