{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-11-11_1_StR_445_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-11-11","aktenzeichen":"1 StR 445/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"-\n” wit, we\n\n\"1 SiR_445/58 u a E u 27\nnn 2317 031\n\nIn Namon,des Volkes.\n\n®, ..\n\nIn der Stra oa che\ngegen\n\nden Rentner Ludwig _H ie a 2: EEE. geboren um\n\n- BD 1891. in. eg zur 2eir in ? Untersuchungshaft,\nwegen schwerer Unzuoht Seischen Männern. Us a\n\nnat der 1. Strefsenat- des Bundesgeriöhtshofs ifi ‚der Sitzung\nvom 11. November 1958, an der teilgenommen. haben: :\n\n| Bundesrächfer Dr. Beote u ;. .\nals Vorsktzender, N\nBündesrichter ‚Hantel\nBundesriohter: Martin\nBundesrichter Dr. Hübner = ”\nBundesriöhter Dr. Hengsberger =\n\nals beisitzende Richter, Ze\nOberstaa tsanwalt beim Buhdesgerichtshof- pr\nals Vertrei ver ‚der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter me\nals Urkunäsbeattter der Geschäftastelle,\n‚ für, Recht erkannts.\n\nDie Revision ‘des \"Aügeklakteh a gögen das Urteil des\nIanögerichte Ansbach’ vom 9. Juni: 1958 wird ver-\n\n. worfen... Br hat die‘ Kosten ı ges Rachteniitels zu\n\n\\ tragen. Ze u FE N al ji\n‚Dem Angeklagten. wird ai seit ‘hen 10. Juni 1958\nerlibtens. Untersuchungshatt, \"soweit sie drei Konate\n\n- übersteigt, auf die erkaunve: Strafe angerechnet.\n\nu 2 „le | ; Won Rechte wen\n\nDas Landgericht hat den einschlägig vorhestruften Angeklagten wegen erschwerter Unzucht zwischen Männern in sechs\nFällen, davon drei rechtlich zusannentreffend nit je einem\nVerbrechen der Unzucht mit einem Kind, sowie Wegen Unzucht\nwit einem Kind in einem weiteren Fall unter Anwendung der\n88 51 Abs..2 und 44 StGB zu einer Gesamtstrafe von vier\nJahren Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen shrenrechte auf üärei Jahre aberkannt.\n\nDer Angeklagte rügi die. Verletzung des 244 Abs. 2 StPO\nund des sachlichen Rechts,\n\n. Die Revision hat keinen Ersolg. u\n1.) § 244 Abe, 2 StPO ist nicht verletzt.\n\nEs trifft ausweislich der Sitzungsniederschrift zu, daß\n\nder Verteidiger den Antrag stellte, den Sachverständigen\nDr. Foppa, der sich über die Glaubwürdigkeit der Jugendlichen Zeugen zu äußern hatte, erst. nach der Vernehmung\n. des Zeugen Dr. WW zu hören. Dr. Wi hatte den Angeklagten\nvon. Herbst 1956 bis zum Frühjahr 1957 wegen. Furunkulose\nbehandelt. Der Beschwerdeführer hatte ihn als Zeugen über die\nErkrankung und ihre Behandlung \"benennt. Aus seiner Aussage\nsollten sich nach der Ansicht. des Angeklagten \"anhaltspunkte für die’ Unmöglichkeit der- Natausführung in der von\nden Jugenälichen geschilderten Art \"und damit Bedenken an\nder Richtigkeit des von Dr. Foppa‘ erstatteten schriftlicken\nGutachtens ergeben. Da Dr.. BB noch: nicht zur Haupiverhandlung erschienen war; wurde. zunächst‘; ‚der Sachverständige\n\nDr. Foppa verkommen. Der > Vorsitzende wies , sabei darauf hin,\n\n’#\n\nwi _ mn\n\na ne 2 >\n\n“ E77 Ze im ne x us\nDe ($ rn b . x R\nEEE ne KA ERSER Eee > “g <E. . NEE TR! .\na oı « - x . x . mi\nRE 2371.08: Rise SB RgE\n. no\n\n..-\n\nRE ' Re .\n“ N\nBe 23 KYEUS\n’ “ r\n\ndaß der Sachverständige ja sein Gutachten nach, ger Vernehmung des- ‚Zeugen Dr. vo ergänzen könne. Später wurde‘\n. dann Dr. U gehört. Der Beschweräeführer macht geltend,\n08 wäre \"Aufgabe des Gerichts gewesen, den: Sachverständigen\nDr. Foppe zu ‚einer eventuellen Ergänzung seinen. Gutachtens ji\nund insbesondere zu einew weiteren gutechtlichen mündlichen ' B\nStellungnahme zu den. Bekundungen des Zeugen Dre: \"VB aufzu- &\nfordern, zumal es. dem Verteidiger selbst bekanntgegeben “\nhatte, daß der Gutachter nach Anhörung Dr. vo diese Er- E\ngänzungsmöglichkeit habe\". Die Rüge, das Gericht habe die :\nihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs. 2 stpo),\n, weil es eine solche Aufforderung unterlaseen habe, geht fehl.\nDer Beschwerdeführer bringt selbst vor,- .deB der Sachverständige Dr. Foppa dem Verteidiger auf Befragen erklärt\n\nhabe, er sehe keinen Anlaß, sein Gutachten zu ändern. Bei\n\ndieser Sachlage brauchte das Gericht dem Sachverstänälgen\n\n\"keine Vorhalte wegen sines' wöglichen Widerspruchs zwischen\nseiner Auffassung über die Glaubwürdigkeit der Zeugen und\n\nder tatsächlichen Unmöglichkeit der von. diesen. geschilderten\nsexuellen. ‚Handiungen\", zu. machen. Die, Strafkamner hatte die\nbeiden Aussagen 'wie das übrige Ergsinie der Beweisaufnahne\n\ngenäß § 261 SiPü zu würdigen.\n\n2.) Angriffe gegen die den Natrichter vorbehaltene Beweiswürdigung sind unzulässig. 8 337 StPD); auch wenn sie als\nHurklärungsrüger bezeichnet Werden. : Die geitenägemachten\nVerstöße gegen Denkgesetze liegen. nicht vor.\n\n3,) Auch‘ die: \"sachlichrechtliche Rüge greift nicht durch.\n\nSechs Fälle hat die‘ ‚Strafkanner je als ein fortge-\n. setztes Verbrechen nach‘ § 375. &.3t08B gewürdigt. Sie hat\nrechtlich bodenkeufvei gentgestalite, daß der Angeklagte ähe\n\n- An\n\nKnaben zur gleichgeschlechtlichen Unzucht verführt hat.\nNach den Feststellungen waren aber die Jungen \"mit dem\nTreiben des Angeklagten einverstanden, Fanden nach Überwindung der anfänglichen natürlichen Scham Gefallen daran\nund handelten ihrerseits, um sich und HP geschlechtlich\nzu erregen\", Daraus ist ersichtlich, daß von einem gewissen,\naus dem Urteil nicht Srkennbaren Zeitpunkt ab, keine Verführung mehr vorgeiegen hat. In solchen 3 Zinzel füllen ist\ndann Yur der Tatbestand des § 175 StGB erfüllt. Allerdings\nkönnen solche Fälle mit einen Verbrechen nach § 175 a\nNr. 3 SiGB zu einer fortgese' bzten Rat verbunden werden.\nDie Strafkammer hat. daher den Angek lagten insoweit rechtlich zutreffend wegen eines. Lortgeneiz ten Verbrechens nach\n8 175 a Nr, 3 StGB ‚schuldig gesprochen. Allerdings ist beim\nStrafmaß entsprechend zu berücksichtigen, daß nicht sämtliche\nEinzelhanälungen unter den matbestand des § 17% a Nr. 3 StGB:\nfallen. Nach Sachlage isi aber auszuschließen, daß sich die\nnicht klare Feststellung zuungunsten des Angeklagten ausgewirkt hat. In ärei. sällen hat der Beschwerdeführer tateinheitlich je ein Fortgesetztes. Verbrechen nach § 176 Abs. 1\nNr. 3.$t6B begangen (Franz en 1 etwa. 30 - 40 Einzelfälle\n- 12 Monate Gefängnis, Ernst m. 3 - 4 Einzelfälle und Arthur se Einzelfälle je 10 Monate\nGefängnis -). Für die mit Hanfred - etwa 40 Einzelfälle -, Gerhard ib - ‚eiwa’ 200 Binzeifälle - und Erwin\nRED - eiwa neun ‚Ringelfälle - begangenen Fortgesetzten Verdrechen hat die Strafkömter Vefängnisstrafen von zweimal\nacht Nonaten (Nanfrei Ep vnd ‚Gerhard Su) una sechs\nHonaten ‚(Benin RE ausgesprochen. u\n\na\n\nr\num.\n\nnm nn re\n\n% Bet et s” . ee Nor PEN\nau 7ER SP EEE Ye SEE SRSPN GN endet? RN FERIEN NN pt en Da un. . ,\nÄANTEL. wur Do REST # u SIR ET 8 u ae 3 SR we oh nt Rx\n\" ‘ . x 2 u, ut . a , 2\n. “ oo. \\ ‚+ .\n\n3 -5n.\n\nR ur Pure . “ ” .\n| Im Felle Hans: mis: der Angekl agte. nur ‘wegen eines\nVerbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3'St6B zu acht Monaten.\nGefängnis verurteilt worden. ,\n\nGegen den Strafausspruch” bestehen auch ; im übrigen’ keine\nrechtlichen Bedenken.\n\nNach alledem ist das. Rechtsmittel Zu. veruerfen. ö\n\nDr. Peeiz 0. 0... Mantel N Martin.\nHübner ‚Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-11/1-str-445-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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