{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-11-04_1_StR_503_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-11-04","aktenzeichen":"1 StR 503/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 503/58 2318 027\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Willi N WE aus a, Zeboren\n\nam EEE 1904 in LEER:\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. November 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nOberstaaisanwali beim Bundesgerichtshof 8\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJusiizangestellter 0J\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkamnt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Lanägerichts Ansbach vom 10. Juli 1958\nwird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die\nKosten des Rechtsmititels zu tragen.\n\nIhm wird die vom 11. Juli 1958 ab erlittene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit Personen unter vierzehn Jahren in zwei Fällen zu einer\nGesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nSeine Revision ist unbegründet,\n\nI. Verfahrensrügen\n\nDie Revision behauptet, der Angeklagte habe nicht das\n\"letzte Wort!\" gehabt. Nach der Sitzungsniederschrift, die\nhierfür allein beweiskräftig ist (§ 274 StPO), trifft dies\nzu. Nach ihr beantragte der Verteidiger in seinem Schlußwort Freispruch und hilfsweise,\n\n\"Einnahme eines Ortsaugenscheins in der Wohnung des\nAngeklagten unter Beiziehung der Zeuginnen DM\nClaudia und Ip Monika vorzunehmen und den Genannten Gelegenheit zu geben zu zeigen, in welcher\nWeise der Angeklagte auf der von den Zeuginnen\ngenannten Couch sich ihnen unsittlich genähert\nhat.\"\n\nNachdem sich der Angeklagte, nach § 258 Abs. 3 StPO befragt,\nseinem: Verteidiger angeschlossen hatte, beantragte der\nStaatsanwalt, den Hilfsamtrag abzulehnen. Danach fand die\nBeratung des Gerichts statt. Im Anschluß daran verkündete\nder Vorsitzende das Urteil. Demnach hat der Angeklagte\n\nnach dem Antrage des Staatsanwalts zu dem Hilfsamtrage\n\ndes Verteidigers nicht das letzte Wort gehabt. Darin liegt\nein Verstoß gegen § 258 Abs. 2 StPO.\n\nEin solcher Verfahrensmangel führt, wie in der Rechtsprechung von jeher anerkannt ist, uur dann zur Aufhebung\ndes Urteils; wenn es auf ihm beruht, RGR 4, 99 Nr. 495 55;\n\n- 3.\n\n7149 Nr. 2825 RG JW 1916, 1347; RGSt 61, 317 f; BGHSt 3, 368 ff,\nIn der Regel wird sich dies nicht ausschließen lassen, insbesondere wenn der Angeklagte im Anschluß an die Schlußvorträge\nnicht zu Wort gekommen ist. Denn er kennt den Sachverhalt\n\nals unmittelbar Beteiligter am besten und ist daher am ehesten\nimstande, in tatsächlicher Hinsicht Aufklärung zu geben und\nBeweisamträge zu stellen. Um einen solchen Fall handelt es\nsich hier aber nicht. Der Angeklagte hatte bereits Gelegenheit\ngehabt, sich nach allen Verfahrensbeteiligten zum gesamten\nVerhandlungsstoff zu äußern. Die letzte Erklärung des Staatsanwalts bezog sich nur auf den Hilfsamtrag des Verteidigers,\ndem der Angeklagte sich angeschlossen hatte. Bei dieser Sachlage könnte das Urteil auf einer Verletzung des § 258 StPO\nnur beruhen, wenn sich nicht ausschließen ließe, daß der Angeklagte, hätte er sich nach den Ausführungen des Staatsanwalts nochmals zum Hilfsamtrage geäußert, etwas vorgebracht\nhätte, was geeignet gewesen wäre, die Strafkammer zu bestimmen, dem Hilfsamtrage statizugeben. Das ist mit Sicherheit zu verneinen. Die Revision trägt selbst nicht vor, was\nder Angeklagte noch hätte erklären können. Eine Einnahme des\n\n- Augenscheins war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie\n\ndie Urteilsgründe ergeben, völlig überflüssig; denn daß die\nVorfälle, so wie die Zeuginnen Monika DE und Claudia Du\nsie schilderten, sich auf einer Couch abgespielt haben können,\nist. für jeden lebenserfahrenen Menschen so selbstverständlich,\ndaß ein Augenschein hierüber sich erübrigt. Weder der Angeklagte noch sein Verteidiger hätten daher, wenn ihnen das\nletzte kort erteilt worden wäre, dem Eilfsamtrage auf Einnahme des Augenscheins zum Erfolg verhelfen können. Der Verfahrensverstoß hat deshalb nicht zum Nachteil des Angeklagten\n\ngewirkt.\n\na. |\n\nII. Sachbeschwerde\n\nSie ist offensichtlich unbegründet. Die Revision wendet\nsich ausärücklich gegen den Strafausspruch. Sie meint, die\nJugendkammer verwerte Tatbestandsmerkmale strafschärfend, weil\nsie dem Angeklagten bei dem fortgesetzten Verbrechen gegenüber\nMonika Lauer zum Nachteil anrechnet, \"daß es sich um zwei Vorgänge handelte\". Diese Ansicht ist unrichtig. Die Zahl der\nEinzelakte einer strafbaren Handlung bestimmt die Art und\n\nden Umfang der Schuld. Es ist kein Merkmal des § 176 Abs. 1\nNr. 3 StGB, daß sich der Täter auf Grund eines von vornherein\n\ngefaßien Entschlusses gegenüber einem Mädchen zweimal sittlich\n\nvergeht.\nDr. Geier Werner Martin\nhübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-04/1-str-503-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-04/1-str-503-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:16.639319+00:00"}}