{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-11-04_1_StR_470_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-11-04","aktenzeichen":"1 StR 470/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR 470/58\n\n2318 026\n\nImNanen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\nden Kaufmann Mujo H Ep aus TEE: geboren an\nCE 1927 in SE (Susosianien), zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen erfolgloser Anstiftung zum schweren Raub u. a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nsls Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter aD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n‚des Landgerichts Trier vom 26. Juni 1958 wird verworfen.\n\nDie seit dem 27. Juni 1958 weiter erlittene\nUntersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n]\n“> 28)\nI\n\nGründe:\n\n=\n\n2\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens der erfolglosen Anstiftung zum schweren Raub (§§ 49 a\nAbs. 1, 249, 250 StGB) und wegen eines Vergehens gegen\n§ 26 Abs. 1 Nr. 1 des Waffengesetzes zur Gesamtstrafe von\nzwei Jahren sieben Monaten Zuchthaus verurteilt. Außerdem\nhat es eine Pistole - Modell Dreyse - nebst Magazin und\nvier Schuß Munition eingezogen (§ 26 Abs. 2 Waffe).\n\nDie auf die Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften gestützte Revision des Angeklagten erweist sich als unbegründet.\n\nI.\nVerfahrensrügen\n\n1. Die Revision macht geltend, daß das Landgericht\n\ndurch die Vereidigung des Zeugen Mfpceeen § 60 Nr. 3\nStPO verstoßen habe. Das ist nicht der Fall.\n\na) Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hat\ndie Strafkammer nicht offengelassen, ob der Zeuge U\nernstlich oder nur zum Schein auf den Tatplan des Angeklagten eingegangen ist und seine Teilnahme an dem Raubüberfall zugesagt hat. Die von der Revision im Rahmen der\nSachverhaltsschilderung vermißte Feststellung mangelnder\nErnstlichkeit dieser Zusage ist den Urteilsausführungen\nzur Beweiswürdigung zu entnehmen, wo gesagt ist, daß die\nStrafkammer der Aussage des Zeugen “in vollem Umfang\nGlauben geschenkt und insbesondere auch seine Einlassung,\nauf das Raubvorhaben des Angeklagten nur zum Schein ein- .\ngegangen zu sein, für durchaus vernünftig\" befunden habe,\nDamit scheidet der Tatbestand der Verabredung eines Ver-\n\nBE\n\nbrechens (§ 49 a Abs. 2 StGB) und der Verdacht einer Beteiligung des Zeugen an der dem Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Vorbereitung eines schweren Raubes aus\n(vgl. RGSt 58, 392, 3935 BGH IM Nr. 20 zu § 49 a StcB\n/ünter 1_/; BGH 1 StR 272/58 vom 30. September 1958).\n\nb) Das Urteil gibt auch keinen hinreichenden Anhalt\ndafür, daß der Tatrichter seine Überzeugung von der mangelnden Ernstlichkeit der Teilnabmeerklärung des wg\nerst auf Grund der Bidesleistung des Zeugen gewonnen hat.\nDie Strafkammer führt zwar bei der Erörterung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage aus, sie sei den Bekundungen\ndes Min vollem Umfang gefolgt, \"zumal\" dieser bisher\nstrafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei, in der\nHauptverhandlung einen glaubwürdigen Bindruck hinterlassen und seine Aussage mit dem Eide bekräftigt habe. Die\ndann folgenden Darlegungen, insbesondere die Erwägung, daß\nder Zeuge für sein Verhalten - die (nicht ernstlich gemeinte)\nZusage der Beteiligung und die spätere Anzeige des Raubvorhabens bei der Polizei -— eine durchaus vernünftige Erklärung gegeben habe,zeigen jedoch, daß der Tatrichter die\nErnstlichkeit der Zusage des MP und damit das Vorliegen\neines Teilnahmeverdachts gegen ihn unabhängig von der Tatsache der Vereidigung verneint hat.\n\n2. Auch § 261 StPO ist nicht verletzt. Daraus, daß\nin der Hauptverhandlung weder die Niederschriften über\ndie Aussagen des Zeugen MM] im Ermittlungsverfahren verlesen noch die damaligen Verhörspersonen vernommen worden\nsind, kann nicht gefolgert werden, das Landgericht habe die\nFeststellung, daß die von Mg im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben mit seinen Bekundungen in der Hauptverhandlung Üübereinstimmten und \"niemals entscheidende Widersprüche\n\n-\n\naufgetreten\" seien, auf Grund unzulässiger Verwertung der\nErmittlungsakten getroffen. Die Strafkammer kann die früheren Aussagen des Zeugen auch im Wege von Vorhalten in die\nHauptverhandlung eingeführt haben (u. a. BGHSt 3, 199,\n\n201). Da solche Vorhalte in der Sitzungsniederschrift nicht\nbeurkundet zu werden brauchen (§ 273 Abs. 1 StPO), kann\n\naus dem Fehlen eines entsprechenden Vermerks in der Niederschrift nicht geschlossen werden, daß sie unterblieben sind.\nAbgesehen davon ist nicht ersichtlich, inwiefern der Angeklagte durch eine selbst unzulässige Verwertung der Aussagen des | im Ermittlungsverfahren beschwert sein sollte,\nda es ihm gerade darauf ankam, Widersprüche zwischen diesen\nAussagen und den Bekundungen des Zeugen in der Hauptverhandlung darzutun. Daß die Strafkammer entscheidende Widersprüche nicht für gegeben erachtet hat, ist eine Frage der\nBeweiswürdigung, gegen die anzugehen dem Beschwerdeführer\nin Giesem Rechtszuge versagt ist. ‘\n\n3, Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht\n(§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig, weil die Revision nicht\naufzeigt, auf welchem Wege die Strafkammer den von dem Angeklagten benannten Engländer TE nätte ausfindig machen\nund als Zeugen heranziehen sollen. Im übrigen scheidet ein\nVerstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO dann aus, wenn der Tatrichter - wie hier - sich schon auf Grund der erhobenen Beweise\neine feste Überzeugung von dem Vorliegen oder Nichtvorliegen\neiner bestimmten Beweistatsache gebildet hat (u. a. BGH NIW\n1951, 283 Nr. -22; BGH 1 StR 51/58 vom 25. Juli 1958).\n\nIl.\nSachbeschwerde\n\nDie sachlichrechtlichen Einwände der Revision greifen\nebenfalls nicht durch.\n\n74\n\na) Dem Landgericht war es nicht verwehrt, bei der\nBeurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen MB such\nzu berücksichtigen, daß er \"strafrechtlich noch nicht in\nErscheinung getreten ist\". Diese Erwägung steht mit der\nFeststellung, daß MED sich unter falschem Namen in einem\nLager aufgehalten bat - daß er unter diesem Namen auch die\nEhe geschlossen hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen -,\nnicht in Widerspruch. Das Landgericht wollte ersichtlich\nzum Ausdruck bringen, daß der Zeuge nicht in einer für\nseine Glaubwürdigkeit bedenklichen Weise strafrechtlich\nin Srscheinung getreten sei. Das ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden.\n\nb) Der Grundsatz \"Im Zweifel für den Angeklagten\nist nicht verletzt. Das, DLandgericht hat unbeschadet der\nBemerkung, daß für einen Racheakt des Zeugen MP \"Heine\nstichhaltigen Gründe bestehen, für erwiesen erachtet,\ndaß SD gegen Gen Angeklagten nicht aus Rache falsch aus\ngesagt hat, Das ergeben die Ausführungen zur Beweiswürdigung zweifelsfrei.\n\nc) Der von der Revision behauptete Kreisschluß besteht nicht. Wenn auch das Landgericht der Einlassung des\nAngeklagten, Mi have ihn aus Rachegefühlen falsch beschuldigt, die Aussage des MB gegenüber stellt, er habe\nmit dem Angeklagten nie Streit gehabt, so ergeben doch die\nanschließenden Ausführungen der Strafkammer deutlich, daß\nsie die Einlassung des Angeklagten nicht schon wegen der\ngegenteiligen Aussage des Zeugen “u: sondern deshalb für\nwiderlegt erachtet hat, weil diese Aussage durch die Tatsache freundschaftlichen Verkehrs zwischen den beiden glaubhaft bestätigt worden ist.\n\nA} Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils im ganzen 1ä8t auch sonst keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere hinderte der von der Revision hervorgehobene\nUmstand, daß beim Zusammentreffen des Angeklagten und des\nZeugen Mn = 25: Februar 1958 gegen 16,15 Uhr weder ein\nzur Ausführung des Raubes geeignetes Fahrzeug bereitstand,\nnoch (zunächst) die Pistole zur Stelle war, den Tatrichter nicht, gleichwohl anzunehmen, daß der Angeklagte den\nRaubüberfall für diesen Nachmittag geplant und den Zeugen MP dafür zu gewinnen versucht hatte.\n\nDr. Geier Werner Martin\nHübner Dr. Hengsberger\n\nBann Ge En","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-04/1-str-470-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-04/1-str-470-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:16.614606+00:00"}}