{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-11-04_1_StR_403_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-11-04","aktenzeichen":"1 StR 403/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ey\n\n1 StR_403/58\n\n2518 025\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) die Hausfrau Anna G EB aus_D , geboren\nan EB 1915 in BgpLdkrs. D ,\n\n2.) den Naurer Rudolf _H aus TEE dort\ngeboren aıı 1921,\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. November 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellterg\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDis Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\nces Landgerichts Deggendorf vom 24. Juni 1958\nwerden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hai die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAR\n\n2 —\n\nGründe:\n\n-—\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten verurteilt: Ci\n\nvegen NEE ni HE wegen Anstiftung zu diesem Meineid\neinen jeden zu einem Jahre Zuchthaus, Ihre Revisionen, mit\nder sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen, sind unbegründet.\n\nI. Die Revision der Angeklagten Gi:\n\nSie greift nur den Strafausspruch an. Das Landgericht\nhat keine \"mildernden Umstände\" im Sinne des § 154 SiGB angenommen. Es geht davon aus, daß die Angeklagte noch nicht\nvorbestraft und von Anfang an voll geständig gewesen ist. Es\nhält jedoch den außerordentlichen Strafrahmen mit folgender\nBegründung nicht für anwendbar:\n\n\"Im hiesigen Landgerichtsbezirk herrscht eine derartige\nMeineidsseuche, daß Zeugenaussagen als Beweismittel fast\nwertlos geworden sind und nur mit wirklich enpfinälichen\nStrafen erzieherisch unä abschreckend gewirkt werden kann.\nGefängnisstrafen erreichen den Strafzweck nicht und\nStrafen, die gar zur Bewährung ausgesetzt werden, werden\nals Freisprüche enpfunden. Dazu kommt, daß die beiden\nangeklagten sich ohne die geringsten Bedenken oder Hemmungen sofort darüber einig waren, daß die GW falsch\naussagt, womit sie gezeigt haben, wie gleichgültig sie\nden gesstzlichen und moralischen Geboten gegenüberstehen.\"\n\nDas ist aus Rechtegründen nicht zu beanstanden. Die Strafe\nsoll nicht nur Unrecht vergelten, sondern auch abschrecken\nund erzieherisch wirken. Entscheidend ist, daß sich die Strafe\nim Rahmen des Schuldangemessenen hält. Das ist auch hier der\nFall. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhange, daß die Strafkammer den allgemeinen Abschreckungsgedanken nicht etwa an-\n\n- 3 -\n\nführt, um eine besonders hohe Strafe zu rechtfertigen,\nsondern nur, um die Ermessensentscheidung zu begründen, daß\nfür die Tat bei der Abwägung aller Umstände des Falles nicht\nder außerordentliche, sondern der regelmäßige Strafrahmen\n\ngelten müsse.\nDie Revision macht folgendes geltend:\n\nle Sie behauptet, das Urteil beachte nicht, daß die Angezlagte CU ngestiftei worden una diesem hörig\n‚sei. Indessen nebt die Sirafkammer ausdrücklich hervor, daß\nsich die Angeklagte ohne Bedenken und Hemmungen auf den Meineid einlie3. Damit trägt sie gleichzeitig dem Rechnung, daß\nHB die Angeklagte GEW zun Heineiä angestiftet hat. Das\nVorbringen, die Angeklagte sei HP nöriz, ist neu und deshalb im gegenwärtigen Rechtszuge unbeachtlich.\n\n2. die Revision meint, wenn sich in letzter Zeit die üidesverletzungen gehäuft hätten, so sei es unbillig, die Strafe\nfür die schon im Jahre 1954 begangene Tat aus diesem Grunde\nzu verschärfen. Dabei verkennt sie, daß die Strafkammer die\nNindesistrafe des regelmäßigen Strafrahmens ausgesprochen\nhat. Es mag sein, daß das Landgericht, wie die Revision behauptet, in früheren Jahren bei nicht vorbestraften REidesbrechern in der Regel mildernde Umstände angenommen und auf\nGefängnis erkannt hal, Daraus ist jedoch für die Angeklagte\nkein Anspruch darauf entstanden,,daß es ihr gegenüber diese\n- mit Recnt - als fehlsarn erkannte Praxis beibehält.\n\nII. Revision des Angeklagten Ef\n\nWas sie zum Schuldspruch ausführt, richtet sich ausschließlich gegen die einwanäfreie Beweiswürdigung der Stirafkaumer. Dieses Vorbringen ist daher unbeachtlich. Die Angriffe\n\nf|\n\ngegen den Strafausspruch gehen aus den bereits zur Revision\nder Angeklagten CB erörserten Gründen fehl.\n\nDr. Geier Werner Martin\nHübner Dr. Hengsberger\n\nnt nn m ne\n\n— mu.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-04/1-str-403-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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