{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-11-04_1_StR_393_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-11-04","aktenzeichen":"1 StR 393/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"r\n1_ StR 393/58 2518 024 a\n\nim Name n' des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauamtsäirektor Maximilien Sup ::: “EB:\ngeboren am EEE :9': ir ru:\n\nwegen versuchter schwerer Unzucht mit einem Manne u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. November 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Verner\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr, Hübner\n\nBundesrichter Dr, Hengsherger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür kecht erkannis\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Jandgerichts Weiden vom 26. April 1958 wird ver-\n\nworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nm u. u—_ ne |\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter\nVerführung eines männlichen Minderjährigen zur Unzucht\n(§ 175 a Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit Unzucht zwischen\nMännern {/§ 175 StGB) zu neun Monaten Gefängnis verurteilt\nund die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine Kevision\nbleibt erfolglos.\n\n+\n\nI. Verfahrensrügen,\n\n1) Der Beschwerdeführer sieht einen Verstoß gegen\n§ 249 StPO darin, daß in der Hauptverhandlung entgegen\ndem Antrag seines Verteidigers die (teilweise nicht besonders günstige) charakterliche Beurteilung des Berufsschülers Sc dss Hauptbelastungszeugen, aus seinen\nSchülerbogen nicht verlesen worden ist. Die Rüge ist unbegründet. Die Verlesung wäre, da sie Beweiszwecken dienen\nsollie, unzulässig gewesen; denn es handelt sich insoweit\num ein leumundszeugnis (§ 256 StPO, RGSt 53, 280; BGH\n1 Stk 139/58 vom 13. Mai 1958).\n\n2) Die Aufklärungsrüge greift ebenfalls nicht durch.\nDie Strafkammer hat zwei lehrer des Sch üver seine zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit als Zeugen gehört;\nderen einer ist der Leiter der Berufsschule, die Sc\nbesucht, der andere unterrichtet ihn schon seit mehreren\nJahren. Beide haben dem Schüler bezeugt, daß er glaubwürdig ist; die ungünstige Beurteilung durch den Lehrer Yalta\nhaben sie, wie aus den Urteilsgründen hervorgeht, mit dessen\nweniger strenger Schulzucht erklärt. Die Strafkammer war\n\ndaher nicht gedrängt, auch noch diesen Lehrer Als Zeugen 20”.\nvernehmen, zumal da sein Urteil - anders als das des Bezufsschulleiters — in dem Schülerbogen über SHEEEB nicht i\neigens dessen Wahrheitsliebe betrifft. Auch die Verteidi- ”;\ngung hat VW Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht\nfür notwendig gehalten; denn sie hat keinen entsprechenden E\nAntrag gestellt. »\n\n3) Zu Unrecht meint die Revision ferner, das Landgericht hätte zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des\neben 16 Jahre alten Schülers von Amts wegen einen Jugendpsychologen hinzuziehen müssen. Der Tatrichter hat davon\nabgesehen, weil SM nach dem Zeugnis seiner Lehrer und\ndem Eindruck des Gerichis selbst dem Durchschnitt seiner\nAltersstufe entspricht, keine davon abweichenden auffälligen Eigenheiten und Charakterzüge aufweist, dem Kindesalter eigentlich entwachsen ist, und weil seine Aussage\nsowohl in den Bekundungen seiner Mitschüler wie in der\nEinlassung des Angeklagten selbst und auch in den Tatumständen weitgehende Bestätigung findet. Das steht im\nFinklang mit der in dem Urteil angeführten ständigen Recht- -\nsprechung des Bundesgerichtshofs (auch BGHSt 8, 130), die\nes zuläßt, selbst einen ausdrücklichen Beweisamtrag mit\njener Begründung abzulehnen, Einen solchen hat der Angeklagte nicht gestellt (dazu BGHSt 3, 27, 30).\n\nDaß die Aussage Schwabs in der Hauptverhandlung\nnicht durchweg mit seinen früheren Bekundungen übereinstimm;, hat die Strafkammer nicht übersehen, sondern\neigens mit Bezug auf seine Zeugentüchtigkeit gewürdigt.\nDaß das Tandgericht eine Abweichung außerdem für rechtlich kedeutungslos hielt, ist entgegen der Meinung der\n\nPe]\n\nRevision denkgesetzlich möglich. Soweit die Revision den\nInhalt der Aussage Sch anders wiedergibt und würdigt\nals das Urteil, bewegt sie sich auf tatsächlichem Gebiet,\ndas diesem Rechtsmitiel verschlossen ist.\n\nDer Rüge, die Feststellungen des Landgerichts seien\nlückenhaft, fehlt die Grundlage, weil sich die Behauptung\n“er Revision nicht bewahrheitet hat, daß das (am 30. Mai\n958, etwa fünf Wochen nach der Hauptverhandlung zugestellte)\nUrteil verspätet abgesetzt worden sei, Der Berichterstatter\nhat es nach seiner dienstlichen Äußerung alsbald nach der\nHauptverhandlung skizziert und in der. Woche vom 5. zum\n10. Mai 958 endgültig gefaßt, so daß es spätestens drei\nWochen nach der Hauptverhandlung zu den Akten gelangt sein\nmuß,\n\nII. Sachrüge.\n\nSchuld- und Strafausspruch lassen keinen den Beschwerdeführer benachteiligenden Rechtsfehler erkennen.\nDie Ausführungen der Revision hierzu enthalten bloß\nAngriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.\nDiese ist fehlerfrei. Das Landgericht hat seine Überzeugung auf eine Reihe von Einzelumständen gegründet,\nohne jedoch diese, wie die Revision ihr unterschieben\nwill, als allgemein gültige Erfahrungssätze zu bezeichnen. Der Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" wird\nnicht dadurch verletzt, daß der Tatrichter aus bestimmien\nTatsachen nicht die dem Angeklagten erwünschten Schlüsse\nzieht. Das Zusammentreffen in Tateinheit (§ 73 StGB)\nist weder Tatbestandsmerkmal der einen noch der anderen\n\nmw oe\n\nzusammentreffenden Straftat; es darf straferschwerend\nberücksichtigt werden {BGH 1 StR 476/55 vom 29, November\n1955).\n\nDr. Gsier Werner Martin\n\nHübner ‚„ Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-04/1-str-393-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-04/1-str-393-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:16.572627+00:00"}}