{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-11-04_1_StR_223_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-11-04","aktenzeichen":"1 StR 223/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"-\n\nv\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n1. den Kaufmann Josef J ohne festen Wohnsitz,\ngeboren an ED 925 in WB, zur Zeit in Untersuchungshaft, .\n2. den Hilfsarbeiter Emil S aus NO geboren\n1907 in A\n\nwegen Sackhehlerei.\n\nkat der !. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\n.vom 4. November 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Wermer\nBundesri chter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter - Dr, Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsamwalt beim Bundesgerichtshof\n. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nT, Auf die Revision der Staatsarwaltschaft wird das\nUrteil des Tandgerichts Nürnberg-Fürih_vom 30. Oktober\n1957 hinsichtlich des Angeklagten J mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er\n\n1) im Falle Ab freigesprochen ist,\n\n2) im Falle Rh wesen Sachhehlerei verurteilt ist.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über dic Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen..\n\nII. Hinsichtlich des Angeklegten Sp wird das genannte Urteil auf die Revision der Staatsarwaltschaft im\nKostenpunkt dahin geändert, daß die Uberbürdeng der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse\n\nentfällt. Von Rechts wegen\n\nPiak2\n\nGründer\n\nI. Dem Angeklagten I Tagen ärei schwere Diebstähle im Rückfall zur Last. Er ist in den Fällen RW una\nHOEEEEEB mangeis Beweises freigesprochen, im Falle RM\nwegen Sachhehlerei zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis\nverurteilt worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Freispruch im Falle HMM una zegen\ndie Nichtannahme von Gewerbs- und Gewohnheitsmäßigkeit im\nFalle RB Sie führt in heiden Fällen zur Aufhebung des\n\nangefochtenen Urteils gegen EM\n\n1) Im Falle HB war das Hauptverfahren gegen den\nAngeklagten eröffnet worden unter der Anschuldigung, er habe\nam 4. Februar 1957 aus dem Schaufenster des Uhrengeschäfts\nHOEEE in Nürnherg nach Einschlagen der Scheibe Schmücksachen im Werte von etwa 6.000.-- DM entwendet und diesen\nSchmuck zwei Tage später, am 6. Februar 19 57, auf einer\ngsmeinsem mit der früheren Mitangeklagten N\nnommenen Fahrt nach München verkauft (vgl. £röffnungsbeschluß $. 4 Bl. 186 r und Urteilsausfert. 8. 9 zub) tb) ).\n\nDie Revision beanstandet es mit Recht als einen Verstoß gegen § 264 StPO, daß das Tanägericht, nachdem es dem\nAngeklagten weder den Diebstahl noch die Gleichheit der\nbei HE zestohlenen und der in München verkauften\nSachen hatte nachweisen können, in vollem Umfange zum\nFreispruch kam mit der Begründung (UA 16):\n\n\"Soweit im Verkauf der Ringe in München oder in der\nEntgegennahme dieser Ringe in Nürnberg eine sürafbare Hardlung liegt, kann sie nicht abgeurteilt werden, weil die Tai\ninsoweit nicht vom Eröffnungsbeschluß umfaßt ist, § 264\nStPO.\"\n\n® \\ = Bin 2 AL ERR\nIm, er\n\n‘\n3\n\nDie Übereinstimmung der \"Tat\" im Sinne des Sröfrnungsbeschlusses - wie sie sich nach dem Ergebnis dex Haupt.\nverhamdlung darstellt - und im Sinne des Urteils ist gewahrt,\nsolange beiden derselbe geschichtliche Vorgang zugrunde Liegt\n(BGH 1 StR 710/52 vom 13. Okioher 195% bei Dallinger MDR\n1954, 17). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Diebstahl bei Hp Hiläete mit dem nachfolgenden Verkauf\nder gestohlenen Sachen in München einen geschichtlichen\nVorgang. Die Sirafkammer konnte und mußte daher, wenn sie\nglaubte, dem Angeklagten den Diebstahl nicht nachweisen zu\nkönnen, den Verkauf der Sachen zum Gegenstand ihrer Urteils.\nfindung machen. Ein neues Verfahren wegen dieses Verkaufs\nwäre nicht zulässig gewesen, vielmehr erstreckie sich der\nFreispruch im angefochtenen Urteil auch darauf, gleichgültig,\ncb die verkauften Sachen aus dem Diebstahl I] st anmien\noder nicht. Die Wechselbeziehung zwischen dem Begriff der\n\"Pat\" im Sinne des § 264 StPO und dem Verbrauch der Siürafklage (Art, 103 Abs. 3 CE) zwingt zu der hier veriretenen\nweiten Auslegung des § 264 StPO (vgl. auch BGH 3 StR 749/52\nvom 1. Oktober 1953 bei Dallinger MDR 1954, 17).\n\n2) Im Falle RW führt die Revision der Staatsan--\nwaltschaft - insoweit auch zugunsten des Angeklag'sen-- ;aus\nsachlichen Gründen zur Aufhebung der Verurteilung des Augeklagten wegen Hehlerei. § 259 StPO setzt ein einverständliches Zusammenwirken des Hehlers und des Diebes (oder\nsonstigen Vortäters) voraus (BGHSt 7, 134, 157). Die Strafkammer vermochte aber dem Angeklagten nicht nur den Diebstahl, sondern auch ein solches Zusammenwirken mit dem Dieb\nnicht nachzwweisen, denn sie läßt (UA 18) die Möglichkeit\noffen, daß der Angeklagte - wie er behauptet - die aus dem\nDiebstahl stammenden Wertsachen in einem Trümmergrundstück\nversteckt gefunden habe. Dann würde es also an dem Merkmal\ndes vom Vortäter abgeleiteten Besitzes fehlen und nur eine\nVerurteilung wegen Diebstahls (vgl. RGSt 55, 175) oder Unterschlagung in Frage komien.\n\nDas Urteil gegen SO an seriiest danach ninsichı-\nlich des Freispruchs im Falle Alps owie hinsichtlich der\nVerurteilung im Falle RM der Aufhebung und in diesem\nUmfange der Zurückverweisung an das Landgericht zu emeuter\nVerhandlung und Entscheidung, ohne daß es eines Eingehens\nauf die Frage bedarf, ob die Strafkamer bei der Verurteilung\nwegen Hehlerei den Begriff der Gewohnheits- und Gewerbsmäßigkeit verkannt hat.\n\nII. Der Angeklagte Sf war in das Vorfahren dadurch\nhereingezogen ‘worden, daß er im Besitz einer aus dem Diebstahl bei REM stammenden Damenarnbanduhr betroffen worden\nwar und diese bei seiner Festnahme heimlich weggeworfen hatte.\nEr war sich nach der Feststellung des landgerichis über die\nstrafbare Herkunft der Uhr im klaren gewesen, hatte aber bei\nseiner Festnahme zunächst gesagt, er habe sie im Abfallkork\neiner Straßenbahn gefunden; erst im Taufe der Hauptverhandlung hatte er auf wiederholten Verhalt, daß sein bisheriges\nVorbringen unglaubwürdig sei., zugegeben, die Uhr von JB\nfür ein Darlehen von 20.— DM zum Pfand genommen zu haben.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen,\nda er nicht nachweislich’ seines Vorteils wegen gehandelt\n\nhabe,und hat die Kosten des Verfahrens gegen ihn einschließ-\n\nlich der ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse\nauferlegt, da ein begründeter Verdacht gegen ihn nicht mehr\nbestehe (§ 467 \"Abs. 2\" StPO, vgl. TA 40).\n\nDie Revision beanstandet die Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse mit Recht.\nDas Landgericht \"hat bei seiner Entscheidung die Vorschrift\ndes § 467 Abs. 2 Satz 2 Halhsatz 2 i.V. mit § 2 Abs. 1 des\nGesetzes betr. Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft übersehen, wonach die Auferlegung der dem\n\n. . PO N east 7 - „A\n\n- 5.\nTan rungen:\n. vr ’\n\nAngeklagfen erwachsenen notwendigen Auslagen dann ausgeschlossen ist, wenn er die Kosten \"durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet hat\". So liegt es hier, wie, der obige Sa\nverhalt ergibt und keiner näheren Begrtindung bedarf,\n\nNach § 354 StPO ist der Senat in der lage, den\nKostenausspruch selbst zu ändern in dem Sinne, daß die\nÜberbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten Slon«\n\nauf die Staatskasse entfällt.\n\nIII. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbund esarwalts.\n\nDr. Geier Werner Martin\n\nHübner Dr, Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-04/1-str-223-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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