{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-10-31_1_StR_417_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-10-31","aktenzeichen":"1 StR 417/58","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Antliche, Sammlung: ja 2318. 095\n\nStGB § 6§ 5 StPO § 4:3\n\nErsucht in einem Strafverfügungsverfahren (§ 413 8420)\ndie Polizeibehörde den Amtsrichter um Vornahme einer\n Unterbrechungshandlung im Sinne von § 68 StGB, so ist\ndas an eine andere Polizeibehörde gerichtete Ersuchen\ndes Amtsrichters, bestimmte ‚Zeugen zur Aufklärung des\nSachverhalts zu vernehmen, geeignet, die, Verjährung der\nStrafverfolgung zu unterbrechen,\n\nBCH,BeschLv. 31. Oktober 1958 -— 1 StR 417/58 - I. AG. Oppenheim\n\\ II. OLG Koblenz\n\nup arte En übe Mr den rel Dun A Dan Dil kn\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Schiffseigner Karı K EEE au: NE dort geboren am ED '355;\n\n2.) den Schiffseigner Heinrich GC WW aus TB dort\ngeboren am ED 9:3;\n\nwegen Übertretung der Meldeordnung von Rheinland-Pfalz\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des\nGenerslbundesanwalts in der Sitzung vom 31. Oktober 1958 beschlossen:\n\nErsucht in einem Strafverfügungsverfahren (§ 413 StPO)\ndie Polizeibehörde den Amtsrichter um Vornahme einer\nUnterbrechungshandlung im Sinne von § 68 StGB, so ist das\nan eine andere Polizeibehörde gerichtete Ersuchen des\nAmtsrichters, bestimmte Zeugen zur Aufklärung des Sachverhalts zu vernehmen, geeignet, die Verjährung der\nStrafverfolgung zu unterbrechen.\n\nDie beiden Angeklagten waren beschuldigt, § 25 Abs. 3\nder Landesverordnung von Rheinland/Pfalz über das Meldewesen\n(Meldeoränung) vom 2. September 1949 (GVBl-I, 441) übertreten zu haben. Tas Oberlandesgericht Koblenz, das über die\nvon der Amtsanwaltschaft eingelegte Revision zu entscheiden\n\nhat, will das Verfahren wegen Verjährung der Strafverfolgung\n(§ 67 Abs. 3 StGB) einstellen. Es hat dabei über die Frage\nzu entscheiden, ob die Verjährung der Strafverfolgung durch\ndie nachfolgend geschilderte richterliche Handlung unterbrochen wurde (§ 68 StGB): Während des polizeilichen Emittlungsverfahrens übersandte die Gendarmeriestation NEED\ndie Akten an den Amtsrichter in Oppenheim mit dem Ersuchen,\neine Unterbrechung der Verjährung veranlas.en zu wollen. Der\nAmtsrichter traf daraufhin eine Verfügung, durch die er\n\nden Gendarmerieposten in Weisel um Vernehmung der dort wohnteften Vermieter zum Tatbestand des § 25 Abs. 3 der Meldeordnung ersuchte.\n\nDas Oberlandesgericht meint, diese richterliche Handlung\nsei keine Untersuchungshandlung im Sinne der §§ 162 ff StPo,\nda der Richter die Untersuchung nicht selbst vorgenommen\nhat. #5 müchte daher verneinen, daB durch diese richterliche\nHandlung die Verjährung unterbrochen wurde. Daran sieht es\nsich äurch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle\n- 188 71/57 - vom 24. Juli 1957 (GA 1958, 114) gehindert. In\nihr ist - unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofes\n4 StR 582,752 vom 12. 2. 1953 (VRS 5, 198) - ausgeführt, daß\nein vom Amtsrichter auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft an die\nPolizei gegebener Auftrag, einen bestimmten Zeugen zu vernehmen,\ndie Verjährung der Strafverfolgung unterbreche.\n\nDer Vorlagebeschluß geht davon aus, es mache keinen Unterschied, ob im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens von Seiten der Staatsanwaltschaft oder der Polizei eine richterliche\nHandlung zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung erbeten\nwird, und ob an den Amtsrichter ein inhaltlich bestimmtes\n\nmu\n.\nu\n\nu u\n\nErsuchen gerichtet wird oder ob er nur allgemein darum\ngebeten wird, eine Unterbrechung der Verjährung veranlassen\nzu wollen.\n\nDie Voraussetzungen zur Vorlegung nach § 121 GVG\nsind gegeben.\n\nDer Senat ist der Ansicht, daß die erwähnte Verfügung\ndes Amtsgerichts Oppenheim die Verjährung der Strafverfolgung unterbrochen hat.\n\n1.) Die Polizeibehörde durfte den Amtsrichter im vorliegenden Fall unmittelbar ersuchen, eine Unterbrechungshandlung im Sinne von § 68 StGB vorzunehmen.\n\nSie führte die Ermittlungen in einer Übertretungssache\nund legte nach deren Abschluß die Akten gemäß § 413 StPO\ndem Amtsgericht Oppenheim mit dem Antrag auf Erlaß von Strafverfügungen vor (§ 1 des Gesetzes Nr. 164 des Landes Rheinand-Pfalz - GVBl 1950, 309). Im Strafverfügungsverfahren h","text_plain":"’\n\nNachschlagewerk: ja\nAntliche, Sammlung: ja 2318. 095\n\nStGB § 6§ 5 StPO § 4:3\n\nErsucht in einem Strafverfügungsverfahren (§ 413 8420)\ndie Polizeibehörde den Amtsrichter um Vornahme einer\n Unterbrechungshandlung im Sinne von § 68 StGB, so ist\ndas an eine andere Polizeibehörde gerichtete Ersuchen\ndes Amtsrichters, bestimmte ‚Zeugen zur Aufklärung des\nSachverhalts zu vernehmen, geeignet, die, Verjährung der\nStrafverfolgung zu unterbrechen,\n\nBCH,BeschLv. 31. Oktober 1958 -— 1 StR 417/58 - I. AG. Oppenheim\n\\ II. OLG Koblenz\n\nup arte En übe Mr den rel Dun A Dan Dil kn\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Schiffseigner Karı K EEE au: NE dort geboren am ED '355;\n\n2.) den Schiffseigner Heinrich GC WW aus TB dort\ngeboren am ED 9:3;\n\nwegen Übertretung der Meldeordnung von Rheinland-Pfalz\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des\nGenerslbundesanwalts in der Sitzung vom 31. Oktober 1958 beschlossen:\n\nErsucht in einem Strafverfügungsverfahren (§ 413 StPO)\ndie Polizeibehörde den Amtsrichter um Vornahme einer\nUnterbrechungshandlung im Sinne von § 68 StGB, so ist das\nan eine andere Polizeibehörde gerichtete Ersuchen des\nAmtsrichters, bestimmte Zeugen zur Aufklärung des Sachverhalts zu vernehmen, geeignet, die Verjährung der\nStrafverfolgung zu unterbrechen.\n\nDie beiden Angeklagten waren beschuldigt, § 25 Abs. 3\nder Landesverordnung von Rheinland/Pfalz über das Meldewesen\n(Meldeoränung) vom 2. September 1949 (GVBl-I, 441) übertreten zu haben. Tas Oberlandesgericht Koblenz, das über die\nvon der Amtsanwaltschaft eingelegte Revision zu entscheiden\n\nhat, will das Verfahren wegen Verjährung der Strafverfolgung\n(§ 67 Abs. 3 StGB) einstellen. Es hat dabei über die Frage\nzu entscheiden, ob die Verjährung der Strafverfolgung durch\ndie nachfolgend geschilderte richterliche Handlung unterbrochen wurde (§ 68 StGB): Während des polizeilichen Emittlungsverfahrens übersandte die Gendarmeriestation NEED\ndie Akten an den Amtsrichter in Oppenheim mit dem Ersuchen,\neine Unterbrechung der Verjährung veranlas.en zu wollen. Der\nAmtsrichter traf daraufhin eine Verfügung, durch die er\n\nden Gendarmerieposten in Weisel um Vernehmung der dort wohnteften Vermieter zum Tatbestand des § 25 Abs. 3 der Meldeordnung ersuchte.\n\nDas Oberlandesgericht meint, diese richterliche Handlung\nsei keine Untersuchungshandlung im Sinne der §§ 162 ff StPo,\nda der Richter die Untersuchung nicht selbst vorgenommen\nhat. #5 müchte daher verneinen, daB durch diese richterliche\nHandlung die Verjährung unterbrochen wurde. Daran sieht es\nsich äurch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle\n- 188 71/57 - vom 24. Juli 1957 (GA 1958, 114) gehindert. In\nihr ist - unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofes\n4 StR 582,752 vom 12. 2. 1953 (VRS 5, 198) - ausgeführt, daß\nein vom Amtsrichter auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft an die\nPolizei gegebener Auftrag, einen bestimmten Zeugen zu vernehmen,\ndie Verjährung der Strafverfolgung unterbreche.\n\nDer Vorlagebeschluß geht davon aus, es mache keinen Unterschied, ob im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens von Seiten der Staatsanwaltschaft oder der Polizei eine richterliche\nHandlung zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung erbeten\nwird, und ob an den Amtsrichter ein inhaltlich bestimmtes\n\nmu\n.\nu\n\nu u\n\nErsuchen gerichtet wird oder ob er nur allgemein darum\ngebeten wird, eine Unterbrechung der Verjährung veranlassen\nzu wollen.\n\nDie Voraussetzungen zur Vorlegung nach § 121 GVG\nsind gegeben.\n\nDer Senat ist der Ansicht, daß die erwähnte Verfügung\ndes Amtsgerichts Oppenheim die Verjährung der Strafverfolgung unterbrochen hat.\n\n1.) Die Polizeibehörde durfte den Amtsrichter im vorliegenden Fall unmittelbar ersuchen, eine Unterbrechungshandlung im Sinne von § 68 StGB vorzunehmen.\n\nSie führte die Ermittlungen in einer Übertretungssache\nund legte nach deren Abschluß die Akten gemäß § 413 StPO\ndem Amtsgericht Oppenheim mit dem Antrag auf Erlaß von Strafverfügungen vor (§ 1 des Gesetzes Nr. 164 des Landes Rheinand-Pfalz - GVBl 1950, 309). Im Strafverfügungsverfahren hat\ndie Polizei bis zur Abgabe ihrer Akten an das Amtsgericht die\nStellung der Staatsanwaltschaft. § 413 StPO dient dazu, das Strafverfahren in Fällen von minderer Bedeutung zu vereinfachen.\nDiesem Zweck würde es widersprechen, wenn man verlangen wollte,\ndaß die Polizei ihre Anträge nur über die Staatsanwaltschaft dem\nAmtsgericht zuleiten darf (vgl. OLG Hamm in VRS 10, 2175 12, 43):\nDa die Polizei ihre Ermittlungen nicht vor Ablauf der Ver-Jährungsfrist abschließen konnte, durfte sie eine richterliche\nUnterbrechungshandlung bei dem für den Erlaß der Strafverfügungen zuständigen Amtsgericht Oppenheim anregen.\n\n2.) Das an die Polizeibehörde in Weisel gerichtete Ersuchen\ndes Amtsgerichts, die Vermieter der Angeklagten als Zeugen zu\nvernehmen, ist eine richterliche Handlung im Sinne des § 68 Stq\n\nDiese Frage, die das Oberlandesgericht Koblenz verneinen\nwill, ist nicht nur vom Oberlandesgericht Gelle in der Entscheidung vom 24, 7. 1957 (GA 1958, 114) sondern auch vom\nBundesgerichtshof in dem Urteil 4 StR 582/52 vom 12. 2. 1953\n(VRS 5, 198) - mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 41, 356; 65, 82) - bejaht worden.\n\nEs besteht kein Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen,. Die Ansicht des Oberlandesgerichts Koblenz,\ndie Tätigkeit des Richters im Ermittlungsverfahren sei nur\ndenn eine \"richterliche Handlung\" im Sinne des § 68 StcB,\nwenn der Richter selbst \"untersucht\", findet im Gesetz keine\nStütze.\n\n§ 63 StGB legt nach seinem klaren Wortlaut jeder Handlung des Richters die Wirkung bei, daß sie die Verjährung\nunterbricht, wenn diese Handlung \"wegen der begangenen\nTat gegen den Täter gerichtet\" ist. Eine weitergehende\nBeschränkung enthält § 68 StGB nicht. Insbesondere 1äßt\nsich aus dieser Bestimmung nicht entnehmen, daß der Richter, wenn er die Vernehmung eines Zeugen für erforderlich hält,\nsie selbst durchführen müsse. Auch ein Beschluß, der eine\nVernehmung durch die Polizei anordnet, ist eine Handlung des\nRichters, die bestimmt und geeignet sein kann, das Strafver-\n‚fahren zu fördern und damit der Verfolgung der zu untersuchexden Tat zu dienen; sie ist \"wegen der begangenen Tat\ngegen den Täter gerichtet\",\n\n5.\n\nDaß dies nach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt, kann\nnicht bezweifelt werden; daß für die Tätigkeit des Richters\nin Ermittlungsverfahren andere Grundsätze anzuwenden seien,\nist nicht einzusehen. Für das Ermittlungsverfahren bestimmt\nsich die Tätigkeit des Amtsrichters nach den §§ 162 f£ StPN.\nDiese Bestimmungen der Verfahrensordnung nennen aber nur\ndie Voraussetzungen, unter denen der Richter bereits im vorbereitenden Verfahren tätig werden kann; sie begrenzen nicht\nden Inhalt der richterlichen Handlungen (RGSt 65, 82).\n\nDem Yberlandesgericht Koblenz ist zwar zuzustimmen,\ndaß das an die Polizei gerichtete Ersuchen des Richters,\neinen Zeugen zu vernehmen, keine richterliche Untersuchungshandlung im strengen Sinne ist, weil der Richter nicht\nselbst untersucht. Darauf kommt es aber nicht an. Für die\nAnwendbarkeit des § 68 StGB ist allein erforderlich, daß\nder Richter handelt, und daß seine Handlung zulässig und\ndas Verfahren zu_ fördern geeignet und bestimmt ist (vgl»\nUsa. BGHSt 9, i98, 203)\n\n' Im vorliegenden tulle ist demnach eine Unterbrechung\n\nder Verjährung zu bejahen; denn die Vernehmung der Vermieter\nwar zur Förderung des Verfahrens geeignet und bestimmt. Daß\n\nder Aämtsrichter daneben durch seinen Beschluß die Verjährung\nzu unterbrechen beabsichtigte, vermag daran nichtszu ändern.\n\nIm übrigen ist darauf hinzuweisen, daß der Amtsrichter im vor-\n\nliegenden Fall die Zeugen nicht selbst vernehmen konnte, da\n\nsie nicht in seinem Gerichtsbezirk wohnten und ein Fall der Nach-\n\neile nicht vorlag\n\n3.) Der Senat beantwortet daher die ihm vorgelegte Frage\ndahins\n\nErsucht in einem Strafverfügungsverfahren (§ 413 StPO)\ndie Polizeibehörde den Amtsrichter um Vornahme einer Unterbrechungshandlung im Sinne von § 68 StGB, so ist das an\neine andere Polizeibehörde gerichtete Ersuchen des Amtsrichters, bestimmte Zeugen zur Aufklärung des Sachverhalts\nzu vernelmen, geeignet, die Verjährung der Strafverfolgung\nzu unterbrechen.\n\nDie Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nDie Verjährung ist beim Bundesgerichtshof rechtzeitig\nunterbrochen worden,\n\nDr. Geier Dr. Feetz Mantel\n\nWerner Martin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-31/1-str-417-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 413","ref_norm":"413","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-31/1-str-417-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:16.522725+00:00"}}