{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-10-28_1_StR_438_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-10-28","aktenzeichen":"1 StR 438/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2318 022\n\nı StR 438/58\n\nTim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Paul Hans E mm : us RO dort geboren\nam (EEE ' 915;\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n28. Oktober 1958, an der teilgenommen haben?\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Feetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Martin\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter a \"\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nle.) Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 20. März 1958 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n2.) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das bezeichnete Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen hierz\naufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn\n. X;\n\n.2 _\n\nGründes\n\ngu we ir u ei de Bene ar ne m\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen jeweils in\nFortsetzungszusammenhang begangener Unzucht mit Kindern nach\n§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von\nzwei Jahren Gefängnis verurteilt.\n\nGegen das Urteil hat sowohl der Angeklagte als auch\ndie Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel\nsind auf den Strafausspruch beschränkt. Der Angeklagte macht\ndie Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften geltend,\nohne einen bestimmten Revisionsamtrag zu stellen, so daß zu”\nnächst zweifelhaft ist, in welchem Umfange das Urteil angegriffen werden soll. Wie die Revisionsbegründung erkennen\n1äßt und der Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem\nSenat ausdrücklich bestätigt hat, werden aber die Verfahrensrügen nur zu dem Zweck erhoben, daß das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und eine mildere Strafe verhängt wird. Die\nStaatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde dagegen,\n\ndaß dem Angeklagten mildernde Umstände nach § 176 Abs. 2 StGB zuge-\n\nbilligt worden sind.\n\n1») Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet.\n\nDie Rüge, der Verteidiger habe auftragswidrig unterlassen,\nbei dem Landgericht die Zulassung der Ehefrau des Angeklagten\nals Beistand zu beantragen, geht schon deshalb fehl, weil die\nRevision nach dem Gesetz nur auf Verfahrensverstöße des Gerichts\ngestützt werden kann.\n\nNicht durchzugreifen vermögen auch die Einwendungen, die\nder Angeklagie gegen die seine Verhaftung betreffenden Entscheidungen des Amtsgerichts Horb, des Landgerichts Rottweil\n\n-\n\nund des Oberlandesgerichts Stuttgart im Vorverfahren sowie\ninsoweit erhebt, als das Amtsgericht Horb die erste Haftprüfung\nnicht innerhalb der vorgeschriebenen \"vierwöchigen\" Frist\nvorgenommen habe. Die erwähnten Entscheidungen und die Nichtein.. &\nhaltung der in § 115 a Abs. 2 St?O bezeichneten Einmonatsfrist\nsind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. wegen der\nHaftprüfungsfrist § 115 a Abs. _5 StPN); zudem könnte auf den\nbehaupteten Verstößen das Urteil auch nicht beruhen (vgl.\n\n§§ 336, 337 StPO).\n\n2.) Die Revision der Stagtsanwaltschaft hat ‚hingegen Erfolg.\nSie rügt mit Recht, daß das Landgericht den Angeklagten in\nden beiden Fällen, in denen er der fortgesetzten Unzucht mit\nKindern schuidig erkanut wurde, mildernde Umstände zugebilligt\nhat»\n\na) Im Falle Hanuelore RB is: äie Strafkamner selbst davon\nausgegangen, daß der Bewilligung mildernder Umstände erhebliche\nBedenken entgegenstünden. Sie spricht davon, daß der Angeklagte\nin besonders schamloser und verantwortungsloser Weise vorgegangen sei; er habe das Mädchen zielstrebig beeinflußt und verleitet sowie planmäßig und unter üblen Begleitumständen bis\n\nzum wiederholten Geschlechtsverkehr gebracht, dies alles bei\neinen 12 und 13 Jahre alten Mädchen. Sie bezeichnet die Verfehlungen als umfangreich, schwerwiegend und schon im Hinblick\nauf das besonders gewissenlose Handeln des Angeklagten als\n\nan sich zuchthauswürdig. Sie erwähnt in diesem Zusammenhang, |\ndaß der Angeklagte die Dreistigkeit besessen habe, zu behaupten,\nnicht das Kind, sondern er sei verdorben worden. Das Landgericht\nweist ferner darauf hin, wenn auch das Mädchen in einem Milieu\nmit lockeren Sitten aufgewachsen sei, so habe dies der Angeklagte gerne und häufig ausgenutzt, und betont dabei, daß\n\ndas Kind bezeichnenderweise noch unberührt gewesen sei und\n\n’\n\nbb\n\ndiese Eigenschaft in den Händen des Angeklagten verloren habe.\nDie Sirafkammer führt weiterhin aus, die Art der Verteidigung\ndes Angeklagten werfe ein bedenkliches Licht auf seinen Charakter. Die innere Einstellung des Angeklagten zu seiner Tat kennzeichnet sie mit den Worten: Der Angeklagte sei der Ansicht,\nbei seinen Verfehlungen handle es sich um eine Bagatellsache,\nfür die es nicht lohne, länger als einige Tage in Haft zu sein;\nsoweit er Reue empfinde, beziehe sie sich auf seine eigene Person und die eigene Familie, während er sein Opfer mit Schmutz\nbewerfes.\n\nTrotz dieser Fülle von Tatsachen, die nach der eigenen\nsachlichiund rechtlich einwandfreien Feststellung der Strafkamner gegen den Angeklagten sprechen, hat sie ihm mildernde\nUmstände nicht versagt, einmal, weil er einschlägig noch nicht\nvorbestraft sei, des anderen,weil \"er bei seiner Annäherung\nseitens der Hannelore RM ein Entgegenkommen gefunden haben\nmag, das dort umweltbedingt zu sein scheint\".\n\nDie Annahme des Landgerichtsbegegnet durchgreifenden rechtlichen Redenken. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des\nReichsgerichts (vgl. Ua. RGSt 48, 308, 3095 68, 2945 77, 388)\nund des Bundesgerichtshofes (vgl. Ua. LM Nr. 4 letzt. Abs. zu\n§ 213 StGB; BGHSt 4, 8 zur Frage der \"minder schweren Fälle\"\niS. des § 218 Abs. 3 StGB) sind bei Verbrechen, für die\n- wie in den Fällen des § 176 StGB - neben der Zuchthausstrafe\ndie Verhängung von Gefängnis beim Vorliegen mildernder Umstände\nzugelassen ist, mildernde Umstände nur dann zuzubilligen,- wenn\ndie Gesamtwürdigung des Verbrechensfalles und des Täters die\nStraftat in einem so milden Lichte erscheinen 1äßt, daß der\nAusspruch der an erster Stelle angedrohten Zuchthausstrafe\nals eine zu schwere Vergeltung empfunden werden müßte.\n\nMit diesem Rechtsgrundsatz sind die Erwägungen, auf Grund\nderen die Strafkamner dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt hat, nicht zu vereinen. Schon die von ihr selbst hervor.\ngehobene Schwere des von dem Angeklagten verübten Sittlichkeitsverbrechens und der Umfang der übrigen zu seinen Ungunsten sprechenden Umstände, zu denen nicht zuletzt auch die von dem Landgericht nicht ausdrücklich erwähnte Tatsache zu zählen ist, daß\nsich der Angeklagte auch noch an einem anderen zur Tatzeit 12 Jahr\nalten Mädchen (Renate VB) unsittlich vergangen hat, stand\nder Anwendung des außerordentlichen Strafrahmens entgegen. Die\nTatsache, daß der Angeklagive noch nicht \"einschlägig\" vorbestraft ist, konnte, wie die Revision mit Recht vorbringt, unter\nden gegebenen Umständen keine entscheidende Rolle spielen (vgl.\nRG IR 1943 S. 578 Nr. 9), umsoweniger als auch dem Umstand,\ndaß die Hannelore Rh sen Angeklagten möglicherweise \"entgegengekoumen\" ist, nicht die Bedeutung zukommen kann, die ihm das\nJhendgericht beigemessen hat. Die Strafkammer hat hierbei ihre\neigene Feststellung nicht hinreichend berücksichtigt, daß das\nMädchen vor Beginn der Verfehlungen des Angeklagten noch unberührt war und bei diesen nur \"mitmachte\", weil der Angeklagte f\nzielstrebig die geschlechtliche Neugier des Kindes geweckt hatte.\nÜberdies hätte, auch wenn das Mädchen dem Angeklagten aus umweltbedingten Gründen entgegengekommen sein sollte, dies für den\nAngeklagten schon deshalb keinen Milderungsgrund abgeben können,\nweil das Kind für das \"Milieu\", indem es aufwuchs, nicht verantwortlich ist. Träte man der Meinung des Landgerichts bei, so würde\nüles letzten Endes bedeuten, daß einem sittlich ohne eigenes Verschulden gefährdeten Kinde ein geringerer Schutz seiner Geschlecht\nehre und seiner sittlichen Entwicklung gebührt als einem aus einwandfreien Verhältnissen stammenden Kinde. Gerade wenn der Angeklagte sah, daß die Hannelore Ri des sittlichen Halts entbehrte, hätte von ihm, der noch dazu verheiratet und selbst\nVater einer noch minderjährigen Tocher ist, verlangt werden\nmüssen, daß er sich vor dem Mädchen zurückhielt, anstatt es in\n\neb\n\nder festgestellten schamlosen Weise zum Werkzeug seiner Geschlechtslust herabzuwürdigen. Umstände, die für eine mildere Beurteilung\nsprechen könnten, sind auch sonst nicht ersichtlich.\n\nb) Was den Fall Renate Vi anbelangt, so ist zwar nicht\nrichtig, daß das Urteil, wie die Revision meint, überhaupt\nkeine Ausführung zur Strafzumessung enthält. Der Fassung des\nden Strafausspruch betreffenden Urteilsabschnitts S. 4 und 5\noben ist vielmehr zweifelsfrei zu entnehmen, daß sich die\n\nSätze von \"Im übrigen ist er in hohem Maße uneinsichtig\" bis\n\"Dennoch wurde berücksichtigt, daß ...\", soweit nicht von einem\n\"Entgegenkommen\" der Hannelore Ri gesprochen wird, auch\n\nsuf den Falı VE rezichen. Der Strafausspruch kann jedoch schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Strafkamner\ndem Angeklagten möglicherweise mildernde Umstände versagt\nhätte, wenn sie ihm nicht diese Vergtinstigung im Falle RB aus\nrechtlich zu beanstandenden Gründen bewilligt hätte.\n\nHiernach ist auf die Revision der Staatsanwaltschaft entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts das Urteil im\nStrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufzuheben und\ndie Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen,\n\n—— — on\n\nwährend des Rechtsmittel des Angeklagten verworfen\nwerden muß.\n\nir, Geier Dr. Peetz Mantel\n\nWerner Martin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-28/1-str-438-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-28/1-str-438-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:16.322870+00:00"}}