{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-10-28_1_StR_436_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-10-28","aktenzeichen":"1 StR 436/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2515 085\n\n1_StR_436/58\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\nBegen\n\nden Automechaniker Alfred Pa zu: VE Eoren\nam EB 1930 in mi, zur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u. &\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. Oktober 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Martin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesamwalt Dr.\nals Vertreter der Rundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts München I vom 16. Mai 1958 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\n1.) soweit er im Falle A 3 (Diebstahl zum Schaden des\nKarl DO) verurteilt ist, im vollen Umfang,\n\n2.) hinsichtlich der Gesamtstrafe.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver:\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2...\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen schweren Diebstahls im Rückfall in\nzwei Fällen und wegen Sächhehlerei verurteilt. Es hat unter\nEinbeziehung von zwei rechtskräftigen Einzelstrafen eine\nGesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus ausgesprochen.\n\nDie Revision des Angeklagten, die er auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützt hat, ist nur teilweise\n\n- begründet.\n\nDie Verurteilung des Beschwerdeführers wegen schweren\nDiebstahls im Falle A 1 und wegen Hehlerei (Fall A 2) ist\nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDagegen tragen die bisherigen Feststellungen die Entscheidung im Falle A 3 nicht. Der Beschwerdeführer und Manfred KB zingen gemeinsam zur Georgenstraße in München,\nwo sie den Pkw des Karı TEE \"entüeckten, in welchem\nsich mehrere Aktentaschen und ein Karton befanden. Der Angeklagte erbrach mit einem Schraubenzieher gewaltsam ein\nEntlüftungsfenster und öffnete dann den Yagen\". Ob die beiden beim Erbrechen des Fensters vorhatten, mur die Aktentaschen und den Karton aus dem Wagen zu entwenden oder ob\nsie das Fahrzeug samt Inhalt stehlen wollten, ist in den\nUrteilsgründen nicht klar festgestellt. Hiervon hängt es\njedoch ab, ob die strafbare Handlung als schwerer Diebstahl\nim Sinne von § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wie die Strafkammer\nangenommen hat, oder als Diebstahl nach § 242 StGB zu würäigen ist (BGH NIW 1952, 1184 Nr. 215 1956, 271 Nr. 16; vgl.\nBGHSt 5, 205). An einer Stelle des Urteils führt das landgericht aus: \"Da der Pkw mangels eines passenden Zündschlüssels nicht in Betrieb gesetzt werden konnte, die\n\"aktentaschen dem TOD zu Tragen auch zu schwer waren,\nschlug äieser vor, einen anderen Pkw zum Abtransport der\n\n-3r\n\nFeute zu stehlen\". Daraus 'könnte geschlossen werden, daß\ndie Angeklagten den Pkw des Karl DEE er brachen, um\ndas Fahrzeug wegzunehmen, es für sich zu benutzen, solange\nes für sie Wert hatte, und es dann an.beliebiger Stelle\nstehenzulassen, und daß sie sich mit den Aktentaschen und\ndem Karton nur deshalb begnügten, weil sie den Wagen\nnicht in Gang bringen konnten.\n\nDie unklare. Sachverhaltssckilderung führt zur Aufhebung der Entscheidung im Yalle A 3, soweit der Angeklagie\nverurteilt worden ist, und zur Aufhebung der Gesamtstrafe.\nEine Auswirkung der Aufhebung auf die übrigen Einzelstrafen\nist auszuschließen.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Mantel\n\nWerner . Martin |","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-28/1-str-436-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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