{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-10-28_1_StR_419_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-10-28","aktenzeichen":"1 StR 419/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"g4R_419/58 2315 086 ki\n\nIm Namen des Vo: kes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Wilhelm Friedrich 7 EEE aus EM\nGER, Sort geboren em 1919, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern u.a:\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n28. Oktober 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Geier.\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Tr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Martin\n\nals beisitzende Richter, |\n\nBundesanwalt Dr. (EEEN>\n\nais Vertreter der Bundesamwaltschaft,\n\nJustizarsestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannıts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 10. April 1958 im Schuidspruch dahin\ngeändert, daß der Angeklagte folgender Straftaten schuldig ist,\ndie rechti.ich zusammentreffen:\n\nzweier Verbrechen der schweren Unzucht mit Personen\nunter vierzehn Jahren (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in\nTateinheit mit Unzucht zwischen Männern (§ 175 StGB)\nund sweier Verbrechen der schweren Unzucht mit Personen unter vierzehn Jahren (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB)\nin Tateinheit mit versuchter schwerer Unzucht zwischen\nMännern (§§ 175 a Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB).\n\nTm übrigen wird die Revision des Beschwerdeführers ve:worfen.\n\nIhm wird die seit dem 11. April 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe ange-\n\nrechnei. .\nFr hat ie Kosten des Reshtsmittels zu tragen.\n\nvon Rechts wegen\n\no\n\nGründ\n\n“mm den Deu nd ge\n\n140)\n\nNie Strafkammer hat den Angeklagten aıs gefähr.ichen Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzter Unzscht mit Kindern.\nteilweise in Tateinheit mit versuchter erschwerter g.eichgeschlechtiicher Unzucht und teilweise mit gleichgeschlechtlicher Unzucht - Verbrechen und Vergehen nach $$ :76 Abs. T\nZiffer 33 '75, 775 a Ziffer 35 43, 73, 29 a SteB -— zu zwei\n\nJahren drei Monaten Zuchthaus verurteilt und seine Sicherungs-\n\nverwahrung angeordnet. Seine Revision ist im Ergebnis unbsgründet,\n\nTo Der Beschwerdeführer beanstandet es, daß die Strafkamner\nüber die Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugen keinen Sachverständigen gehört hat. Er trägt jedoch keine Tatsachen vor,\ndie hierzu gedrängt hätten. Daß die Kinder bei ihrer Vernehmung vor Gericht rote Äöpfe bekamen, ist angesichts Ges\nGegenstandes ihrer Aussagen nur natürlich. Die Strafkamner\ngeht auch nicht davon aus, daß alle Zeugen verdorben gewesen\nseien, Sie hätt vielmehr dem Angeklagten nur zugute, er habe\nannehmen können, Cl uni PB würden mit unzücktigen\nHandlungen einverstanden sein. Der Beschwerdeführer wer im\nwesentlichen geständig. Seine Einiassung wich nur insoweit\nvon den Aussagen der Zeugen ab, als er behauptete, er sei\n\nvon ihnen aufgefordert worden, sein Glied zu entblößen. Dies\nsieht die Strafkamner ausschließlich auf Grund der kussage des\nSeugen Rp für widerlegt an.\n\nII. Soweit der Beschwerdeführer die Verurteilung als ge-\n\nA\n\nfährlicher Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung der Sicherungs-\n\nverwahrung angreift, wendet er sich nur in unzulässiger Weise\ngegen die einwandfreien Feststellungen des Urteils.\n\nDie recht}ishe Würdigung des Sachverhalts gibt zu keinen\nBedenken Aniaß. Der Angeklagte hat sich durch eine fortgeseizte\nHandlung der schweren Unzucht mit Personen unter vierzehn Jahr«\nin Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern {$ '75 StGB) gegenüber GEW und Pa und der schweren Unzucht mit Personen\nunter vierzehn Jahren ($ '76 Abs. i Nr. 3 StGB) in Tateinheit\nmit versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern (§§ 175 a\nAbs. ! Nr. 3,43 StGB) gegenüber RM und sc schuldig\ngemacht. Es liegen also insgesamt vier Verbrechen vor, die\nin gieichartiger Tateinheit zueinander stehen, R6St 7N, 26 ff\n334 ff: 74, 375 f£s BGHST , 20 ff. Im Urteilssatz kommt dies\njedoch nicht deutlich zum Ausdruck. Der senat hat desha..b den\nSchuldspruch insowell klargestellt.\n\nDr. Geier Dr. Peet2 Mante:\n\nWerner Martin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-28/1-str-419-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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