{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-10-28_1_StR_396_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-10-28","aktenzeichen":"1 StR 396/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2318 035\n\n1_StR_ 396/58\n\nIm Namen des Vol kes\nIn der Strafsache\ngegen f\n\nden Amtsrat Theodor m ED zu: Ks zehoren am\nGEHE \"559 :: vORED GREmREREE\n\nwegen schwerer Bestechlichkeit u. &.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Martin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesamwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Koblenz vom 3. Dezember 1957 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. j\n\nVon Rechts wegen\n\nw——n mn.\n\npas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter einfacher Bestechlichkeit und wegen schwerer\nBestechlichkeit zur Gesamtstrafe von zehn Monaten Ge-\n\nfängnis verurteilt und eine Reihe namentlich bezeichneter\n\nSachen sowie den Wert anderer Sachen und Leistungen für\ndem Staate verfallen erklärt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die dessen Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Senat wirksam auf den Pell der schweren Bestechlichkeit\nbeschränkt hat, rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\nSie macht geltend, daß die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen die Anwendung des § 332 St@B nicht\nrechtfertigten. Das Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nTo\n\n1. Das Landgericht hat den äußeren und inneren Tatbestand eines Verbrechens nach § 332 StGB rechtsirrtumsfrei festgestellt. Zu: Unrecht macht die Revision\ngeltend, aus der Menge der dem Angeklagten zugeflossenen\nGeschenke und sonstigen Zuwendungen sowie aus dem hohen\nWert einzelner Geschenke für sich allein hätte die Strafkammer nicht Folgern dürfen, daß die Firma TEMP :\nAD von Beschwerdeführer mehr als nur eine wohlwollende Behandlung im Rahmen. des Zulässigen, nämlich sine\npflichtwidrige Förderung ihrer Belange, erwartete und\ndaß der Angeklagte dies erkannte. Der im Bereich des\nTatsächlichen liegende Schluß entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Es ist nicht ersichtlich, aus\nwelchem rechtlichen Grunde.er unzulässig sein sollte,\nDie Strafkammer ist auch zutreffend davon ausgegangen,\n\nnn mr um\n\nnme nn\nme\n\neen Lumen\nmann\n\ndaß es schon eine #flichtwidrigkeit im Sinne des §§ 332\nStGB war, wenn der Angeklagte infolge seiner durch die\nZuwendungen geschaffenen starken persönlichen Bindung\nan die genannte Firma deren Angebote nicht mehr unbefangen bearbeiten konnte (vgl. RGSt 74, 251, 255; 77;\n75, 78; BGESt 3, 143, 1465 BGH 1 StR 41/51 vom 20. März\n1951). Erst recht gilt dies für verbotene Auskünfte in\nDienstsachen und für ungerechtfertigte Bevorzugungen\nder Firma PD : Heiip dei der Vergabe von Aufträgen.\nDas Landgericht hat zwar dem Angeklagten in den Strafzumessungsgründen zugute gehalten, daß ihm \"konkrete\nIndiskretionen\" und \"konkrete Bevorzugungen\" nicht nachzuweisen waren. Das schloß aber entgegen der Meinung der\nRevision nicht aus, daß die Firma PD : HB auch\nsolche Pflichtwidrigkeiten vom Angeklagten erwartete und\n.daß dieser das erkannte und mindestens billigend in Kauf\nnahm. Damit ist der Tatbestand der schweren Bestechlichkeit nach § 332 StGB rechtsirrtumsfrei dargetan (vgl.\n\nRG aa0).\n\n2, Die Strafkammer hat die Annahme der mehreren Geschenke und anderen Vorteile seitens der Firma | &\nHB 15 eine (einheitliche) Tat angesehen, obwohl sich\ndie einzeinen Verfehlungen über mehrere Jahre erstreckten. Dadurch ist der Angeklagte nicht beschwert.\n\nAndererseits ist es — worauf wegen der Ausführungen des Vertreters des Generalbundesanwalts in üer Hauptverhandlung vor dem erkennenden Senat einzugehen ist -\nrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht die\nschwere Bestechlichkeit nicht in den Fortsetzungszu- .\nsammenhang der einfachen Bestechlichkeit einbezogen und\nden Angeklagten nicht nur wegen eines (fortgesetzten)\n\nDei\n\nVerbrechens nach § 332 StGB verurteilt hat. Die Strafkammer hat sämtliche Fälle der einfachen Bestechlichkeit .zu\neiner fortgesetzten Handlung zusammengefaßt, weil der\nAngeklagte \"ein und dasselbe Amt als Gelegenheit zu laufenden Bereicherungen ausgenutzt hat!!. Dieser Gesichtspunkt\nrechtfertigte indes auch unter Berücksichtigung der an anderer Stelle des Urteils festgestellten Gewöhnung des Beschwerdeführers, sein Amts als \"Einnahmequelle zusätglicher Naturalien\" zu betrachten, nicht die Annahme eines\ndie Portsetzungstat kennzeichnenden Gesamtvorsatzes. Dessen Wesen besteht darin, daß der Täter (schon) bei Vornahme der ersten in den Wortsetzungszusammenhang einbezogenen strafbaren Handlung einen durch eine Mehrheit\n\n.gleicher oder ähnlicher Handlungen herbeizuführenden Ge-\n\nsamterfolg von der Art des später verwirklichten ins Auge\nfaßt und die mehreren Straftaten wenigstens in ihrer ungefähren gegenständlichen, örtlichen und zeitlichen Gestaltung voraussieht und in seinen Willen aufnimmt (vgl. statt\nvieler BGHSt 1, 313, 315; BGH IM Nr. 26 zu § 73 StGB und\nNr. 6 Vorb. zu § 151 StPO). Wenn nun auch die Frage, ob\n\ndie Strafkammer die Fälle der einfachen Bestechlichkeit\nrechtsirrtumsfrei zu.einer fortgesetzten Tat zusammengefaßt hat, wegen der Beschränkung des Rechismittels nicht\nzur Erörterung steht, so besteht doch andererseits kein\nAnlaß, anzunehmen, daß das Landgericht bei zutreffender\nrechtlicher Auslegung des Begriffs des Gesamtvorsatzes\n\ndie schweren Bestechungshandlungen des Angeklagten in den\ngenannten Fortsetzungszusammenhang einbezogen hätte. Unter\nden im angefochtenen Urteil festgestellten Umständen spricht\nnichts dafür, daß der Beschwerdeführer schon bei der ersten\nZuwendung der Firma TEEN: Hei in Jahre 1953 gesonnen war, sich von beliebigen anderen Pirmen in. einem we-\n\nnigstens ungefähr vorgestellten Umfang für erlaubte\noder pflichtwidrige Amtshandlungen beschenken zu lassen. Gerade beim Tatbestand der Bestechlichkeit pflegt\nsich der Täter nicht unterschiedslos auf jeden neu auftauchenden Gönner einzulassen, sondern sich - unter Abwägung des Grades der Entdeckungsgefabr - in jedem Einzelfalle besonders darüber schlüssig zu werden, ob er\nihm angebotene Vorteile annehmen soll. Es kanndeshalh\nhier dahingestellt bleiben, ob zwischen einfacher und\nschwerer Bestechlichkeit ein Fortsetzungszusammenhang -\nrechtlich überhaupt möglich ist (vgl. RG DR 1943, 757\nNr. 195 BGH 3 StR 310/51 vom 24, April 1952).\n\nII.\n\nDie Revision des Angeklagten erweist sich demnach ,\nals unbegründet, Vom Standpunkt des Landgerichts aue war\nes allerdings angezeigt, den Angeklagten im übrigen freizusprechen, soweit ihm ein forigesetztes Verbrechen der\nschweren Bestechlichkeit zur Last lag. Dieser Ausspruch\nerübrigte sich nicht deshalb, weil einzelne der von der\nAnklage in die fortgesetzte schwere Bestechlichkeit einbezogenen Hanälungen als einfache Bestechlichkeit abgeurteilt wurden. Denn in anderen Fällen dieser Art (Nr. 8\nbis 13 der Urteilsgründe) wurde der Angeklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für schuldig befunden,\nso daß von- dem in Ger Anklage angenommenen fortgesetzten\nVerbrechen nach § 352 StGB tatsächlich nur ein Fall übrig\nblieb. Indes ist das Absehen von einem Freispruch aus\nanderem Grunde unbedenklich. Entgegen der Meinung des\nLandgerichts hat sich nämlich der Angeklagte durch die\nAnnahme mehrerer Geschenke und anderer Vorteile seitens\nder Pirme TED : TE nicht nur einmal, sondern wieder-\n\nholt der schweren passiven Bestechung schuldig gemacht;\ndiese Taten konnten nur im Rahmen des Fortsetzungszusammenhangs zu einem Verbrechen zusammengefaßt werden.\nDer Angeklagte ist daher der Sache nach, wenn auch nicht\nförmlich (im Urteilssatz), wegen fortgesetzter schwerer\n\nBestechlichkeit verurteilt. i\n\nDr. Geier Dr. Peetz Mantel\n\nWerner j Nartin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-28/1-str-396-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-28/1-str-396-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:16.266596+00:00"}}