{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-10-28_1_StR_389_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-10-28","aktenzeichen":"1 StR 389/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 389/58 2318 034\n\nImNamen Ges Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Amterat Wilhelm TEE zus EEE zeroren\nam EEE 1900 in CREME, |\n\nwegen schwerer Bestechlichkeit u. a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 28. Oktober 1958, an der teilgenommen haben;\nSenatspräsident Dr, Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Martin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Koblenz vom 21. November 1957 wird\nverworfen.\n\n‚Auf die Strafe wird ihm die seit dem 22. Novenmber 1957 erlittene Untersuchungshaft angerechnet,\nsoweit sie drei Monate übersteigt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsnittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\ngründe:\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines\nfortgesetzten Vergehens der einfachen Bestechlichkeit\n(§ 331 StEB) und wegen eines fortgesetzten Verbrechens\nder schweren Bestechlichkeit (§ 332 StGB) zur Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und\neine Reihe namentlich bezeichneter Sachen sowie der Wert\nanderer Sachen und Leistungen für dem Staate verfallen\n\nerklärt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nvon Verfahrensvorschriften und die unrichtige Anwendung\nsachlichen Rechts. Sie erweist sich als unbegründet,\n\nIo\n\nYerfahrensrügen\n\n10 Die Überschreitung der Wochenfrist für die Absetzung der schriftlichen Urteilsgründe (§ 275 Abs. 1 StPO)\nist nach ständiger Rechtsprechung kein Revisionsgrund\n(u. a. BGH NIW 1951, 970 Nr. 24).\n\n2. Das Urteil gibt keinerlei Anhalt dafür, daß das Landgericht es wegen des teilweisen Geständnisses des Angeklagten unterlassen haben könnte, dessen strafrechtliche\nSchuld \"in vollem Umfang von Amts wegen zu prüfen\". Die\nRevision hebt in anderem Zusammenhang selbst das große\nZeugenaufgebot in der Hauptverhandlung hervor. Der Strafkammer war es nicht verwehrt, ihre Überzeugung von der\nSchuld des Angeklagten in den Fällen der einfachen Bestechlichkeit auch darauf zu stützen, daß der Beschwerdeführer\nden Empfang von Geschenken und anderen Vorteilen als Gegenleistung für \"angenehme Zusammenarbeit! selbst eingeräumt hat. Das folgt aus § 261 StPO.\n\n3. Die Wiedergabe einzelner Stellen der in den Urteilsgründen angeführten Briefe in Sperrschrift ändert entgegen der Meinung der Revision nichts an ihrem Inhalt. Auch\ndie Auslegung, die das Landgericht diesen Briefstellen gegeben hat, ist nicht dadurch beeinflußt, daß sie in den\nUrteilsgründen gesperrt wiedergegeben sind, während sie\n\nin den Originalbriefen nicht gesperrt geschrieben sind.\n\nII.\n\nSachbeschwerde\n\n10 Das Landgericht hat die Tatbestände der einfachen\nund schweren Bestechlichkeit nach der äußeren und inneren\nTatseite rechtsirrtumsfrei festgestellt, Die von der Revision hiergegen erhobenen Einzelrügen greifen nicht durch.\n\na) Soweit die Revision die (teilweise) Unvollständigkeit oder Mißverständlichkeit der tatrichterlichen Feststellungen behauptet und den Versuch ihrer Ergänzung oder\n\"Klarstellung\" unternimmt, kann Sie nach der zwingenden\nVorschrift des § 337 StPO nicht gehört werden. Daran ändem\nauch die verspätete Absetzung der schriftlichen Urteilsgründe und die sich hieraus ergebende Pflicht des Revisionsgerichts nichts, bei der sachlichrechtlichen Prüfung an\ndie Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Urteilsgründe\nbesonders strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH NIW\n1951, 970 Nr. 24). Die meisten der von der Revision vermißten Einzelfeststellungen oder für notwendig gehaltenen\nRichtigstellungen wären im übrigen, auch soweit sie nicht\nvöllig an der Sache vorbeigehen (wie z.B. die Ausführungen\nunter 4 k, 1, b und.g der schriftlichen Revisionsbegründung), nicht geeignet, die reshtliche Beurteilung der\nSchuld- oder Straffrage zu beeinflussen.\n\nN\n,\n\n4:\n\nb) Auch der Vortrag, das Landgericht hätte bestimmte\nvon der Revision in den Vordergrund gestellte Umstände\ntzumindest unter dem Gesichtspunkt des Strafmaßes\" stärker berücksichtigen müssen, enthält keine im Revisionsrechtszug nachprüfbare Rüge.\n\nc) Soweit die Revision sich in umfangreichen Ausführungen -— teilweise unter Behauptung neuer Tatsachen -\ndagegen wendet, daß das Landgericht aus den im Urteil\nauszugsweise wiedergegebenen Briefen gefolgert hai, der\nAngeklagte habe erkannt, daß die Zuwendungen der Firmen\n\nGeorg DEEED xc, US, EEE, 3. OD una Ger\nZeugen SC cu. 2: vn Ss Engel:\n\nfür begangene oder erwartete Dienstpflichtverletzungen\ngedacht waren, greift sie in ungulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Diese enthält keinen\nVerstoß gegen Denkgesetze oder gegen allgemein gültige\nErfahrungssätze; sie hat im Gegenteil die Lebenswahrscheinlichkeit für sich. Im übrigen hat die Strafkanmer\nihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten nicht\nnur auf diese Briefe und die dort erteilten dienstlichen\nAuskünfte, sondern auf weitere gewichtige Umstände ge-.\nshützt, insbesondere auf den hohen Wert und die Vielzahl\nder dem Beschwerdeführer von einzelnen Firmen zugeflossenen Vorteile,\n\nd) Zu Unrecht zweifelt die Revision in den Fällen der\n\n\"Annahme von Jubiläumsgeschenken das Unrechtsbewußtsein\n\ndes Angeklagten an. Das Landgericht hat hierzu keine ausdrücklichn Feststellungen getroffen. Es hat sich vielmehr darauf beschränkt, allgemein auszuführen, daß der\nAngeklagte bei seinem Lebens- und Dienstalter, seiner\ngehobenen Stellung und seinen jahrelangen Umgang nit\nKreisen der Industrie den Zweck der ihm gemachten Zuwen-\n\ndungen einschließlich der nicht geseilschaftsüblichen Geschenke zu seinem Dienstjubiläum unzweifelhaft erkannt\nund gebilligt habe. Dieser ;djarlegung'‘: ist indes zwanglos die Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen, daß\n\nder Angeklagte - mit dem Wissen um den Zusammenhang der\nZuwendungen mit seiner dienstlichen Tätigkeit — auch\n\ndie Einsicht in die Unrechtmäßigkeit ihrer Annahme hatte.\nDemgegenüber versagt sowohl der Hinweis der Revision auf\ndie Billigung von Jubiläums-, Geburtstags- und Silvesterzuwendungen an.Regierungsmitglieder und Beamte durch den\n\"Durchschnittsstaatsbürger\" als auch die vom Beschwerdeführer schon -.: dem Landgericht vorgetragene Behauptung, anläßlich seines 25jährigen Dienstjubiläums im\nJahre 1942 reich beschenkt worden zu sein und dafür die\nZustimmung seines damaligen Behördenchefs gehabt zu haben, wie schließlich auch der Hinweis, daß der Angeklagte die seiner Überführung dienliche Privatkorrespondenz\nin \"geradezu tölpelhafter\" Weise nicht vernichtet habe.\n\nDer weitere Einwand der Revision, der Beschwerdeführer habe die ihm zuteil gewordenen Bewirtungen in\nGaststätten für erlaubt gehalten, weil auch sein unmittelbarer Vorgesetzter, der Zeuge Regierungsdirektor Voigt,\nmehreren Einladungen zu solchen Bewirtungen gefolgt sei,\nscheitert an der Feststellung des Landgerichts, daß der\nAngeklagte um die Pflichtwidrigkeit der Teilnahme an den\nEinladungen wußte. Die Strafkammer hat dies zwar nicht\nnäher begründet, sondern bei dem beruflichen Werdegang\nund der gehobenen Stellung des Angeklagten für\"selbstverständlich\" gehalten. Das begegnet hier aber umsoweniger rechtlichen Bedenken, als dem Angeklagten nur diejenigen \"Gastereient. zur Last gelegt wurden, die \"durch\nihre Vielzahl und den durchschnittlichen Umfang der Ze-\n\n.6-\n\nchen aus dem Rahmen von Höflichkeitsgesten heraustraten\nund sich als regelmäßige Abspeisungen qualifizierten\",\n\nDer Angeklagte hat im übrigen die Dienstwidrigkeit der Annahme solcher Einladungen in der Hauptverhandlung selbst\neingeräumt; wenn das auch keinen unmittelbaren Schluß\ndahin zuließ, daß er zur Tatzeit das Unrechtmäßige seines\nVerhaltens kannte, so durfte das Landgericht diesen Umstand doch - wie offensichtlich geschehen - in dieser\nRichtung auslegen.\n\n2e Nicht rechtsfehlerfrei erscheint die Begründung,\nmit der das Landgericht die mehreren Fälle der einfachen\nund der schweren Bestechlichkeit unter sich zu einer forigesetzten Straftat zusammengefaßt hat. Das Landgericht\nhat dazu bei der einfachen Bestechliohlichkeit ausgeführt, der den Fortsetzungszusammenhang begründende einheitliche Gesamtvorsatz ergebe sich daraus, daß der Angeklagte \"wahl- und bedenkenlos alles, was an ihn herangetragen wurde, annahm und sich offenbar auch mit auf\ndiese Weise einen Ausgleich für seinen in Berlin erlittenen Bombenschaden ... schaffen wollte\". Den Fortsetzungszusammenhang bei der schweren Bestechlichkeit hat die\nStrafkammer mit. \"der Gleichartigkeit des mißbrauchten\nAntes, der teilweisen Gleichzeitigkeit und der teilweisen\nGleichartigkeit der angewandten Methode\" begründet. Diese\nDarlegungen rechtfertigen weder im einen noch im anderen\nFall die Annahme eines Forisetzungszusammenhangs. Das Wesen des Gesamtvorsatzes besteht darin, daß der Täter von\nvornherein einen durch eine Mehrheit gleicher oder ähnlicher Handlungen herbeizuführenden Gesamterfolg von der\nArt des später verwirklichten ins Auge :faßt und die.\nmehreren Straftaten wenigstens in ihrer ungefähren gegenständlichen, örtlichen und zeitlichen Gestaltung voraus-\n\nu. -\n\nnn Senne nı =\n\n. w-\n\nsieht und in seinen willen aufnimmt (vgl. statt vieler\nBGHSt 1, 313, 315; BGH IM Nr. 26 zu § 73 StGB und Nr. 6\nVorb. z. § 151 StPO). Der nur allgemein gehaltene Entschluß, bei sich bietender Gelegenheit gleichartige Straftaten zum eigenen Vorteil zu begehen, ist kein Gesamtvorsatz in dem erörterten Sinne (u.3. BGHSt 2, 1653, 167;\nBGH 1 StR 354/57 vom 15. Oktober 1957, 1 StR 573/57 vom\n10. Dezember 1957). Andererseits genügt das Vorliegen\nder äusseren Merkmale einer fortgesetzten Tat — des zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs mehrerer strafbarer\nHandlungen, der Nämlichkeit des verletzten Rechtsgutes\nund Strafgesetzes und der Gleichartigkeit' der Ausführungsart - nicht zur Bejahung des Fortsetzungszusamnenhangs (u. a. BGH 3 StR 675/53 vom 21. Oktober 1954).\n\nDer Rechtsfehler gefährdet jedoch den Bestand des\nangefochtenen Urteils nicht. Soweit nämlich das Landgericht einen Fortsetzungszusammenhang zwischen den Bestechungshandlungen angenommen hat, ist der Angeklagte nicht\nbeschwert. Nach Lage der Dinge, insbesondere im Hinblick\nauf die Vielzahl der Einzelverfehlungen und die Höhe der\nempfangenen Vorteile ist mit Sicherheit auszuschließen,\ndaß das Landgericht mehrere selbständige Vergehen der\n\n. einfachen Bestechlichkeit nur mit Geldstrafen oder mit\n\nGefängnisstrafen von insgesamt weniger als sechs Monaten\ngeahndet’und bei \"Annahme mehrerer selbständiger Verbrechen\nder schweren Bestechlichkeit dem Angeklagten mildernde\nUmstände zugebilligt, also von Zuchthausstrafe abgesehen\nhätte,\n\nAndererseits ist es mangels Feststellung.des erforderlichen Gesamtvorsatzes rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer keinen Fortsetzungszusam-\n\nu\n\nmenhang zwischen den Fällen der einfachen und der schweren\nBestechlichkeit angenommen hat. Unter den im angefochtenen\nUrteil festgestellten Umständen spricht nichts dafür, daß\nder Angeklagte von Anfang an oder später entschlossen war,\nin einem wenigstens ungefähr vorgestellten Umfang von beliebigen Firmen Geschenke oder andere Vorteile als Entgelt für erlaubte oder pflichtwidrige Amtshandlungen anzunehmen oder zu fordern. Gerade beim Tatbestand der Bestechung pflegt sich der Täter nicht unterschiedslos mit\njedem neu auftauchenden Gönner einzulassen, sondern sich\n- unter Abwägung des Grades der Entdeckungsgefahr - in\njedem Einzelfalle besonders darüber schlüssig zu werden,\nob er angebotene Geschenke annehmen oder gar von sich aus\nGeschenke fordern soll. Es kann deshalb dahingestellt\nbleiben, ob zwischen einfacher und schwerer Bestechlichkeit\nein Fortsetzungszusammenhang rechtlich überhaupt möglich\nist (vgl. RG DR 1943, 757 Nr. 19,.BCH 3 StR 3130/5° vom\n\n24, April 1952).\n\n3. Der Strafausspruch und die Strafzumessungsgründe\nlassen ebenfalls keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des\nAngeklagten erkennen. Der Revision kann nicht zugegeben\nwerden, daß der Tatrichter dem Beschwerdeführer für das\nVerbrechen der fortgesetzten schweren Bestechlichkeit\nmildernde Umstände hätte zubilligen müssen. Zulässigerweise hat das Landgericht in diesem Zusammenhang auch die\nNotwendigkeit der Bekämpfung von Korruptionserscheimungen in ihren ersten Anfängen erwogen; nach dem Zusammenhang der Strefzumessungsgründe kann keine Rede davon sein,\ndaß der Tatrichter dadurch den Gedanken der allgemeinen\nAbschreckung überbetont habe. Dem Urteil ist ferner\n\nnicht der geringste Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß\nder Angeklagte etwa deshalb mit Zuchthaus bestraft worden\nist, weil sein Fall im Rahmen der Koblenzer Bestechungsvorgänge als erster abgeurteilt worden ist und diesem das\n\n- 9 -\n\nbesondere Interesse der Öffentlichkeit galt.In den anderen,\nbisher an den Senat gelangten Bestechungsverfahren sind\nzwar keine Zuchthausstrafen ausgesprochen worden; das lag\njedoch entweder daran, daß die Angeklagten nur der einfachen Bestechlichkeit schuldig gesprochen wurden, ober aber\n- im Fall MB - daran, daß der Unrechts- und Schuldgehalt des Verbrechens nach § 332 StGB weit hinter dem des\ngleichartigen fortgesetzten Verbrechens des Angeklagten\nzurückstand.\n\nDr. Geier Dr. Peetz \"Mantel\nWerner Martin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-28/1-str-389-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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