{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-10-28_1_StR_376_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-10-28","aktenzeichen":"1 StR 376/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"F ‚StR, 376/58\n\n2318 033\n\nIna Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1,) die Hausfr\n\n0 eb. aus MED,\ngeboren am ın I R\n2.) den Angestellten August _K aus geboren\nam 1918 in rs. -\n\n3.) den Hilfsarbeiter Xaver_K e } aus K\nam 1992 in IKreo'\n\ngeboren\n\nwegen Beihilfe zur Fremdabtreibung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n28. Oktober 1958, an der teilgenommen. habenz\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Martin\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesamwalt ‘Dr.’ j\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter MW\n. \"als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land--\ngerichts München I vom 24. März 1958 werden verworfen.\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines. Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten verurteilts Rosa\nSC wegen Beihilfe zur Fremdabtreibung in sechs Fällen und\nwegen Beihilfe zur versuchten fFremdabtreibung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis, KÜB una ke einen jeden\nwegen Beihilfe zur Fremdabtreibung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis. Die Vollstreckung der\ngegen KÜEED erkannten Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt.\nDie Revisionen der Angeklagten sind unbegründet.\n\nI. Die Revision der Angeklagten\n\n- Sie greift das Urteil nit der Sachbeschwerde in den Fälien zwei und fünf der Urteilsgründe in vollem Umfange und\nim übrigen im Strafausspruch an, ohne näher auszuführen,\nworin eine Verletzung des Gesetzes liegen soll. Die in der\nVerhandlung vor dem Senat erhobenen Angriffe gehen fehl. Im\nFalle zwei KW) hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum in\ndem Hinweis der Angeklagten .an die Schwangere auf die Ungefährlichkeit der Eingriffe ihres Ehemannes ein Fördern des Abtreibungsvorhabens der Schwarigeren und damit eine Beihilfe zur\nAbtreibung gefunden.. Im Falle fünf (Mädchen mit unbekannten\nNamen) ist der Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden sei, nicht verletzt; denn die Strafkammer\nist auf Grund der Angaben des Angeklagten “Gl: Sie sie für\nglaubwürdig hält, von der Mitwirkung der Angeklagten SB\nbei der Unterbrechung der Schwangerschaft überzeugt.\n\nDie Strafzumessungsgründe lassen ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen, Das Rechtemittel ist daher unbegründet.\n\nII. Die Revision des Angeklagten KB\n\nSie ist unbeschränkt eingelegt, wendet sich jedoch ausdrücklich nur gegen den Strafausspruch mit der Behauptung, er\n\nBine Ernten ”\n\n- ou\n\nu\n\n3.\n\n” +\nch, DEVarS x it\n. ” °\n\nverstöße gegen den Gleichheitsgrundsata.\n\nDas. Rechtsmittel ist zum Schuldspruch -offensichtlich\n\n' unbegründet. Die Strafzumessung ist nicht deshalb fehlerhaft,\n- weil andere Angeklagte zu niedrigeren Strafen verurteilt\nworden sind. Grundlage für die Strafzumessung ist neben\n\nder Bedeutung der Tat der Grad der persönlichen Schuld des\nTäters, BGHSt 3, 179. Das Urteil führt im einzelnen die\nUmstände an, nach denen der Angeklagte - im Vergleich zu den\nanderen - \"einen erheblichen Tatbeitrag\" geleistet hat und\nihn eine höhere Schulä trifft (z.B. Bildungsgrad). Schon\n\naus diesem Grunde kann der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt\nsein.\n\nIII. Die Revision des Angeklagten Koi\n\nBe ern nt\n\nsie beanstandet nur, daß die Strafkammer es abgelehnt\nhat, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen.\n\nTas Landgericht sieht zunächst von einer Strafaussetzung\nab, weil dem Angeklagten am 19, April 1952 eine Reststrafe\nzur Bewährung ausgesetzt worden ist. Das bezeichnet die Revision mit Recht als irrig, weil § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB\nvoraussetzt, daß die Vollstreckung der Vorstrafe ganz ausge- _\nsetzt worden war, BGHSt 10, 182, Das handgericht folgert aber |\nweiter rechtlich bedenkenfrei aus der Vorstrafe des Angeklagten, seinem Verhalten bei den Straftaten des gegenwärtigen Verfahrens unäü seinem erneuten Straffälligwerden während des Laufes einer Bewährungsfrist, daß ohne Verbüßung der Strafe\nnicht zu erwarten sei, er werde in Zukunft gleiche oder ähnliche Straftaten unterlassen.\n\nDie Revision meint, die Vorstrafe sei in diesem Zusammenhang nicht heranzuziehen. Das trifft jedoch nicht zu.\nTer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung und fahr3ässiger\n\n.. Y-Er\n\nKörperverletzung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Die\nStrafkammer findet, daß diese Tat auf der gleichen Ebene\n\niiege wie die Rechtsbrüche dieses Verfahrens. Sie fährt.\nforts\"Damsls hat er keine Achtung vor dem menschlichen Leben gezeigt, dieses Mal haben sich die strafwürdigen Angriffe\ngegen das keimende Leben gerichtet\". Im ersten Falle liegt allerdings nur ein fahrlässiges Vergehen vor. Das setzt aber voraus, daß der Angeklagte bei seinem Verhalten gegenüber cinem\nMitmenschen in Bezug auf dessen Leben nicht das Maß von Sorgfalt angewandt hat, welches das Gesetz fordert, In diesem\n\nSinne kann man auch bei einer fahrlässigen Tötung von\neinem Mangel an Achtung vor dem menschlichen Leben sprechen.\n\n‚Die Hinweise der Revision auf andere Angeklagte, bei\ndenen die Strafkemmer die Vollstreckung der Strafen ausgesetzt hat, gehen aus den zu II erörterten Gründen fehl.\nIm übrigen greift die Revision nur in unzulässiger Weise\ndie Peststellungen des Urteils an.\n\nIr. Geier Dr. Peetz Mante,\n\nWerner Martin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-28/1-str-376-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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