{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-10-21_1_StR_451_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-10-21","aktenzeichen":"1 StR 451/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR: 451/58 2318 032\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1, den Küfer Jakob F sen. aus TEE Xr eis trau\nGEB, iort geboren am 1905,\n2. den Küfer Jakob in ED 7701: Ha\n\nAB, dort geboren am 1935;.\nwegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Arrestbruchs u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n“ Sitzung vom 21. Oktober 1958, an der teilgenonmen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichtier Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsamalt beim Bundesgerichtshof En \"\nals Vertreter der Bundesamwaltschaft,\n\ndJustizangestellter 0]\nals Urkundshbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntzs\n\nIL. Auf die Revisionen der Angeklagten Jakob >\nsen. und Jakob FED jun. wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 22, Mai 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\n\n1) gegen FB sen. ein Berufsverbot ausgesprochen\nist (IV des Urteilssatzes),\n\n2) gegen FEB jun. angeoränet ist (I 2 letzter\nSatz des Urteilssatzes):\n\n\"Die übrigen Bestimmungen des Urteils des\nSchöffengerichts Heilbronn vom 31. 5. 1957\nvezüglich des Angeklagten Jakob jun.\nbleiben unberührt ;\"\n\nje\n+ 7\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nII. Im übrigen wird der Urteilsspruch gegen\nFEB jun. dahin berichtigt, daß nicht die Gesamt- A\nstrafe aus dem Urteil des Schöffengerichts Heilbronn\nvom 31. Mai 1957 - 1 Ms 52/57 -, sondern unter deren\nAuflösung die ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen\nin die neue Gesmmtstrafe einbezogen werden.\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen der 3eschwerdeführer werden verworfen, !\n\nVon Rechte wegen\n\nGründ es\n\nDas Landgericht hat verurteilt: .\n\nden Angeklagten FB son. wegen fortgesetzten gemeiuschafülichen Arrestbruchs in Tateinheit mit Siegelbruch,\nferner wegen Betrugs, versuchten Betrugs und Anstiftung\nzur Begünstigung zu einer Gesamistrafe von sieben Monaten\nGefängnis,\n\nden Angeklagten FÜR jun. wegen fortgesstzten gemeinschaftlichen Arrestbruchs in Tateinheit mit Siegelbruch\nund wegen Anstiftung zur Begünstigung unter \"Einbeziehung\"\nder gegen ihn durch Urteil des Schöffengerichts Heilbronn\nvom 31. Mai 1957 - 1 Ms 52/57 - erkannten Gesamtstrafe von\neinem Jahr einem Monat Gefängnis zur neuen Gesamtstrafe von\neinem Jahr drei Monaten Gefängnis.\n\nDem Angeklagten FB sen. ist, ebenso wie dem\nZfüheren Nitangeklagten KW, dis selnständige Ausübung\ndes Berufs eines Weinhändlers auf die Dauer von fünf Jahren\nuntersagt worden; WB jun. ist die Untersuchungshaft im\nvorliegenden Verfshren sowie die Untersuchungs- und Strafhaft im Verfahren 1 Ms 52/57 auf die erkannie Gesamtstrafe\nangerechnet, ferner ist ausgesprochen worden: . \"Die übrigen\nBestimmungen des Urteils des Schöffengerichts Heilbronn\nvom 31. 5. 1957 bezüglich des Angeklagten Jakob WEB jun.\nbleiben unberührt. *\n\nSchließlich sind die \"verkehrsunfähigen\" Weine\neingezogen worden.\n\nGegen das Urteil haben die Angeklagten TB san.\nund FB jun. Revision eingelegt; die Rechtsmittel haben\nnur hinsichtlich des den Angeklagten auferlegten Berufsver.\nbots Erfolg.\n\nI. Revision MB sen.\n\nSie rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts,\nDie darauf gebötene Nachprüfung des Urteils in sachlichrechtlicher Hinsicht 1ä8t zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zuwiage treten. Daß der Angeklagte im Falle der Verurteilung wegen vollendeten Betrugs nicht auch wegen Vergchens gegen §§ 11, 4 Nr. 1, 2 Lebensmittelges. verurieilt\nworden ist (vgl. BGH 4 StR 528/52 vom 5. Februar 1953 IM\nNr. 2 zu § 11 Lebensmittelges.), beschwert ihn nicht. Gegen\ndie Annahme einer Begünstigung des Angeklagten durch den\nfrüheren Witangeklagten KEEP (ve1. BeHst 4, 122) und\ngegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung\ndes ME zur Begünstigung (vgl. BEHSt 5, 75, 81) bestehen keine Bedenken.\n\nAuch der Strafausspruch und die angeordnete Kkinziehung lassen keinen Raechtsirrtum erkennen. Mit der Begründung, der Angeklagte sei einer Strafaussetzung nach\n§ 23 SiGB \"nicht würdig\" (UA 32), verneint das Tandgericht\nersichtlich die Erwartung im Sinne des § 23 StGB, daß der\nAngeklagte schon unter der Einwirkung der Aussetzung in\nzukunft ein gesetzmäßiges: und geordnetes Leben führen\nwerde,\n\nDagegen ist das gegen den Beschwerdeführer verhängie Berufsverbot bisher nicht genügend begründet. Da\n\n22227\n!r\n.\n\ndie in § 42 1 StGB geforderte Mindesthöhe von drei Monaten\nGefängnis nicht von der Gesamtstrafe, sondern von wenigstens\neiner der darin enthaltenen Einzelstrafen erreicht werden:\nmuß (BGHSt 4, 258), diese Voraussetzung aber nur bei der\nEinzelstrafe wegen Arrest- und Siegelbruchs erfüllt ist,\nhätte es einer klaren Darlegung der weiteren Merkmale des\n§ 42 1 hinsichtlich dieser Einzelstrafe bedurft. Auch\nfehlt eine Begründung dafür, daß das Berufsverbot \"erfor\nzu schützen\" (§ 42 1 Abs. 1 SiGB), sowie daß die in § 42 1\nvorgesehene Höchstdauer des Berufsverbots von fünf Jahren\nim vorliegenden Falle angemessen erscheint; hierbei kann\nauch die Tatsache der Bestrafung des Angeklagten in den\nweiteren Fällen sowie seine Vorstrafe (Strafbefehl vom\n16.11.1956, UA 5) Berücksichtigung finden,\n\nDie Aufhebung des Berufsverbots auf den früheren\nMitangeklagten KM =u erstrecken, sieht sich der Senat\nnicht veranlaßt, da die Voraussetzungen des § 357 StPO nicht\nvorliegen.\n\nDie weitergehende Revision des Beschwerdeführers\nFD sen. ist zu verwerfen.\n\nII. Revision MB jun.\n\nSie rügt Verletzung des Verfahrensrechts, ohne dies\nauszuführen (vgl. § 344 Abs, 2 Satz 2 StPO), sowie unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts, insbesondere einen\nVerstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung im Hinblick\nauf das Urteil des Schöffengerichts Heilbronn vom 3'. Mei\n1957 - 1 Ms 52/57 j \"\n\nKon\n\nDie Revision ist zum Schuldspruch unbegründet,\nDie Verurteilung des Beschwerdeführers wegen \"Tortgesetztenn.\ngemeinschaftlichen Arrest- und Siegelbruchs betrifft, wie.\ndie Urteilsgründe ergeben, die Entnahme von Wein aus den\nbeschlagnahmten und versiegelten Fässern durch den Beschwerdeführer zusammen mit seinem Vater; der Angeklagte\nist nur deshalb wegen fortgesetzter Tat verurteilt, weil\ner mit seinem Vater zusammen mit wechselnden Rollen und\ngeringem zeitlichen Abstand (etwa 1/2 Stunde) aus zwei.\nFässern Wein unter Verletzung von Siegel und Beschlagnahme\nentnommen hat; in 1 Ms 52/57 hingegen ist er, wie aus\ndiesem Urteil hervorgeht, wegen \"gemeinschaftlichen Siegelbruchs\" zusammen mit seinem Bruder Fritz verurteilt worden,\nDas Landgericht hat ersichtlich angenommen, daß der in\n1 Ms 52/57 abgeurteilte Fall des Siegelbruchs in den,\neiner natürlichen Handlungseinheit sehr nahe kommenden\nFortsetzungszusammenhang des vorliegend abgeurteilten\nVYergehens nicht hineingehört; und war deshalb an der erneuten Aburteilung nicht gehindert.\n\nDie Verurteilung des Beschwerdeführers im Verfahren\n1 Ms 52,57 wegen Sachhehlerei, begangen durch Verkauf des\nvon seinem Bruder Fritz FR unter Siegelbruch entnommenen Weins, stand seiner Aburteilung wegen Anstiftung\ndes früheren Mitangeklagten KW zur Begünstigung\n(begangen durch Fortschaffen von 10.000 Liter gefälschten\nVeins vıYr der Beschlagnahme) im jetzigen Verfahren nicht\nim Wege,\n\nAuch im übrigen 1884 der Schuldspruch keinen Rechtsverstoß erkennen, .\n\nZA\n2\n\nBei Bildung der neuen Gesamtstrafe hat das Landgericht versehentlich im Urteilssatz (anders in den Urteilsgründen, vgl. UA 31) die in 1 Ms 52/57 verhängte\nGesamistrafe \"einbezogen\", anstatt sie aufzulösen und\ndie dort erkannten Einzelstrafen einzubeziehen; der Senat\nhat das Versehen berichtigt; im übrigen hat 'es sich auf\nden Strafausspruch ersichtlich ebensowenig ausgewirkt,\nwie die nicht zutreffende Bezeichnung des Beschwerdeführers\nals \"vorbestraft\" (UA 29), womit das Landgericht auf die\nzwar rechtskräftige, aber nicht als \"Vorstrafe\", d.h.\nvor Begehung ‚der hier abzuurteilenden Tat verhängte Strafe\nhinweisen will. Die Berüöksichtigung der weiteren Bestrafung in ! Ms 52/57 war aber dem Landgericht nicht ver-\n\nsagt.\n\nDagegen ist das über F@P jun. verhängte Berufsverbot zu beanstanden. Einmal genügte es nicht auszusprechen, daß das gegen ihn angeordnete Berufsverbkot \"unberührt\" bleibe, sondern es war eine erneute Entscheidung\nzu treffen und in den Urteilssatz aufzunehmen, wonach ein\nBerufsvertot des in den Urteilsgründen (UA 33) vorge-'\nsehenen Inhalts gegen den Angeklagien ausgesprochen werde\n(vgl. § 76 StGB und RG IW 1925, 1493 Nr. 3). Außerdem aber\ngelten für die Notwendigkeit des Berufsverbots und seine\nDauer die zur Revision des Angeklagien FE sen. erhobenen\nBeanssandungen im wesentlichen entsprechend. Insoweit i\nmuß das angefochtene Urteil daher auch hinsichtlich >\nJun. aufgehoben werden. j\n\nDEEPEPWERPFO EEE\n\nIm übrigen ist seine Revision zu verwerfen,\n\nDr. Geier Dr, Poetz Mantel\n\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-21/1-str-451-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-21/1-str-451-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:15.966325+00:00"}}