{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-10-21_1_StR_421_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-10-21","aktenzeichen":"1 StR 421/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 sir Mare | 2315 088\n\nIn Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Verwaltungsangestellten Ernst Friedrich B EENEEEEED»\naus EEE, dort gehoren ar MEMMEREEEEEEN 1501,\n\nwegen tätlicher Beleidigung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Oktober 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Paetz\nBundesrichter Mantel\nBundesricehter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter äsr Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 20. Juni 1958\na) dahin geändert, daß der Angeklagte der Beleidigung\nschuläig ist,\n.b) im Strafausspruch mit den Peststellungen hierzu aufge-\n” hoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,. auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nZe,\n\nG ru ndes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen tätlicher Beleidigung zur Gefängnisstrafe von drei Monaten unter Änrechnung,von einem Monat Untersuchungshaft verurteilt und die\nReststrafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\n. Die Revision des Angeklagten, mit der er.die Verletzung\n\n\" des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\nNach dem festgestellten Sachverhalt kann es keinem rechtlichen Bedenken unterliegen, daß sich der Beschwerdeführer\nder Beleidigung nach § 1§ 5 StGB gegenüber der zur Tatzeit\n6 Y2 Jahre alten Ingrid 1 schuldig gemacht hat. Was\ndie Revision demgegenüber vorbringt, erschöpft sich im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die von Rechtsfehlern\nfreie tatrichterliche Beweiswürdigung. Die Revision übersieht\nvor allem, daß der Beschwerdeführer nicht nur seine Selbstbefrie-\n\n\" digungshandlungen im Hausgang vor dem vorbeigehenden Määchen\n\nfortgesetzt, sondern es dabei auch angesprochen hat.\n\nRechtsirrig ist. dagegen die Annahme der Strafkamner,\nder Angeklagte habe die Beleidigungen mittels einer Mätlichkeit\" begangen. Nach der ständigeniktechtsprechung des\nReichsgerichts (vgl. u.a. ROSt 67, 1735 70, 245, 250), der\nsich der erkennende Senat bereits in früheren - nicht veröffentlichten - Urteilen angeschlossen hat, gehört zur tätlichen Beleidigung stets, daß der Körper der angegriffenen\nFerson berührt wird. Hieran fehlt es nach den Urteilsfeststellungen im vorliegenden Falle. Der Senat kann den Schuldspruch von hier aus änderns § 265 Abs. 1 StPO steht schon\ndeshalb nicht entgegen, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung jede Schuld bestritten hatte.\n\nDie Möglichkeit, daß der Stralausspruch durch die rechtsir,\nge Annahme einer tätlichen Beleidigung zum Nachteil des Beschwer\ndeführers beeinflußt worden ist, kann im Hinblick auf den erhöhten Strafrahmen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden,\nInsoweit muß daher das Urteil aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück-\n\nverwiesen werden.\n\nfür die neue Hauptverhandlung wird im übrigen darauf hingewiesen, daß die Strafkammer trotz Wegfalls des erwähnten\nErschwerungsmerkmals nicht gehindert ist, gegen den Angeklagten\nauf die gleiche Strafe wie früher zu erkennen.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Mantel\n\nHübner \" Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-21/1-str-421-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-21/1-str-421-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:15.927520+00:00"}}