{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-10-21_1_StR_415_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-10-21","aktenzeichen":"1 StR 415/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_415/58\n\n2318 031\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Sirafsache\n\ngegen\n\nden Fürsorgereniner Friedrich S EEE zus\nVEREEEEEED, ssbozen am BEEEEEED 1500 in DEEED,\n\nwegen forigesetzten Betrugs im Rückfall u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 21. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nDr. Peetz\n\nMantel\n\nDr, Hübner\n\nDr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Veriretier der Bundesanwalischaft,\n\nJustizangestellter WW\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Hof/Saale vom i8. März 1958 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu -— jedoch zusgenommen den Rückfall — aufgehoben. Die Sache wird inso-\n\nweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsnittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechis wegen\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Tortgesetzten Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit fortgesetzter\nUrkundenfälschung als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu\neinem Jahr sechs Monaten Zuchthaus und zu Geldstrafe verurteilt. Seine Revision hat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge kann auf sich beruhen. Sie betrifft allein die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbkrechers. Diese kam aus sachlichrechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben,\n\n1) Das Landgericht hat in dem Urteil mur die Vorstrafen des Beschwerdeführers als solche mitgeteilt, jedoch\nnich; den Sachverhalt, der ihnen zugrunde liegt. Daran\n\nfehlt es selbst bei den Hangtaten im Sinne des § 20 a Abs, !\n\nSt@B, bei der ersten ganz, bei der zweiten in wesentlichen\nPunkten; insoweit gibt das Urteil den Sachverhali nur zum\nPeil und knapp zusammengefaßt wieder, Ohne eine Darstellung\nder Straftaten wenigstens in ihren wesentlichen Zügen nech\nAnlaß, Zweck und Ausführungsart 1äßt sich indes nicht\nsicher erkennen, ob sie einer verbrecherischen Neigung\n\ndes Angeklagien entspringen (BGH NIW 1953, 673 Nr. 16 und\nNIW 1954, 846 Nr. 19). Daß sie zahlreich und großenieils\neinschlägig sind, erübrigt eine solche Darlegung ehensowenig wie der Unstand, daß die letzten (als zweite Bangtat gewürdigten) schon früher zur Beurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers und zur\nAnordnung der Sicherungsverwahrung gegen ihn fükrien\n\n(BGH ! StR 119,56 vom 15. Mai 1956). Jenes Urteil liegt\n\nen\n\n.-o- nn\n\nauch schon zwölf Jahre zurück. Die als erste Hangiat zugrunde gelegten strafkaren Handlungen hatte der Beschwerde.\nführer im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen,\ndamals war seine Unterbringung in eine Heil- oder Ffilegeanstalt angeordnet worden; schon deswegen hätte näher dargelegt werden müssen, inwiefern sie demnoch seine Neigung\nzum Verbrechen erkennen lassen.\n\n2) Der Angeklagte verübte die jetzt abgeurteilten\nBetrügereien bereits im Jahre 1955. Daher \\yäre für die\nFrage, ob die bestimnte Besorgnis besteht, daß er künftig\nger Neigung zu erheblichen Rechisbrüchen nachgeben wird,\nauch von Bedeutung gewesen, wie er sich seitdem gsführt\nhat. Darüker hat sich die Strafkammer nicht eigens ausgelassen. Indessen hätte dazu Anlaß bestanden, insbesondcre\ndeswegen, weil der Beschwerdeführer den Schaden vollsvwändig\nwieder-gutgemacht hat, und zwar durch ehrliche Arbeit als\nProvisionsverireier bei demselben Geschäftsherrn, den er\nzuvor durch gefälschte Aufträge um Provision beirogen haite; das entsprach auch nach seiner vom Lendgericht nicht\nfür widerlegt erachieten Einlassung von vornherein seiner\nAbsicht. Deshalb wird die Strafkammer erneut arüfen müssen,\nob der Beschwerdeführer, der fast blind und ässwegen aus\nder Sicherungsverwahrung entlassen worden ist, zudem rasch\naltert, in seinem verbrecherischen Hange noch gefährlich\noder am Ende dieser seiner Neigung angelangi ist.\n\nDas Urteil muß daher im Strafausspruch aufgehoben\n\nAuch die Feststellung, daß der Angeklagte den Betrug im\nRückfall begangen hat, ist fehlerfrei. Insoweit bleibt\n\n*>\n\nPET\n7 Tg\n. 3\n\nder Urieilsspruch daher ebenfalls bestehen, Deugemäß ist\ndie Revision in diesem Umfange zu verwerfen.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Mantel\n\nHübner Dr. Hengsberger j","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-21/1-str-415-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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