{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-10-21_1_StR_410_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-10-21","aktenzeichen":"1 StR 410/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"}\n\n1 StR_410/58\n\n2918 0°0\nIa Namen des Volkes\n\nIn der Strafsa che\ngegen\n\nden Weißbindergesellen Friedrich A aus + NENNEN,\n\ndort geboren am W 1935, zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der l1.- Strafsenat dena. Bundesgerichtshofs in der Sitzung '\nvom 21. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz'\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof 0]\nals Vertreter der Bundesanwalischaft,\nJustizangestellter >\nals. Urkundsbeamter dar Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\n‘des Landgerichts Darmstadt vom 13. Juni 1958 wit\nden zugrunde liegenden Feststellungen aufge-\n\nhoben\na) in den Fällen DEE und B EEE\n3 im Ausspruch über ‚die Gesamtstrale. ’\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Lanägericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Revision des wegen schweren Diebstahls im Rückfall\nin sechs Fällen und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit\nmit versuchten Betrug zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren\nGefängnis verurteilten Angeklagten hat nur in den Fällen\n\nDEE u > Frfoie:\n\nNach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer in den beiden Fällen zwar :ien Tatbestand des § 242 StGB\nverwirklicht. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen\njedoch gegen die Annahme des Landgerichts, daß er des schweren\nDiebstahls nach § 243 Abs. I Nr. 7 StGB schuldig sei.\n\nIn Falle D MM hat sich der Angeklagte nach der\nSachverhaltsschilderung im Urteil bei Dunkelheit in das\nunverschlossene Haus DEM dezeben, dort in einer - ersichtlich ebenfalls. nicht verschlossenen - Schublade den Schlüssel\nzum Geldschrank gefunden und aus diesem einen größeren Geldbetrag entwendet. Bei der rechtlichen Würdigung heißt es\ndemgegenüber, der Angeklagte sei in das Haus eingestiegen;\n\nim unmittelbaren Anschiuß daran ist jedoch § 243 Abs. 1'\n\nNr. 7 St6B, also die Strafbestimmung über den Einschleichediebstahl, als verletzt bezeichnet. Bei den Ausführungen\nzur Strafzumessung schließlich spricht die Strafkammer von\neinem Einbruchsdiebstahl. Diese Mängel würden freilich für\nsich allein noch nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs\nnötigen; denn ein Vergleich mit den Falle BEE (=: u.)\nergibt hinreichend, daß das Landgericht den Angeklagten des\nschweren Diebstahls in der Begehungsart des \"Einschleichens\"\nnach § 243 Abs. 1 Br. 7 StGB schuldig erkennen wollte und\ndaß es sich bei den Worten \"eingestiegen\" und \"Einbruchs\"diebstahl nur um Verwechslungen mit Neingeschlichen\" und \"Einschleiche\" -diebstahl handelt. Unter .dem Gesichtspunkte des\n\nm 3\n\net\n\nEinschleichediebstanls kann die Verurteilung des Beschwerdeführers jedoch keinen Bestand haben. \"Einschleichen\" im Sinne\ndes § 243 Abs. INr. 7 - und § 250 Abs. I Nr. 4 - StGB bedeutet ein heimliches, absichtlich der Wahrnehmung anderer\nentzogenes Eintreten. Hierzu genügt nicht, daß der Täter ein\nHaus nur geräuschlos betritt; es muß vielmehr noch irgendeine besondere Vorsichtsmaßregel, eine listige Art der Ausführung hinzukommen (vgl. u.a. RGSt 10, 280; RG HRR 1939\n\nNr. 660; BGHSt 9, 253, 254 f; 10, 135, 136). In dieser Hinsicht 1äßt das Urteil jede Feststellung vermissen.\n\nDasselbe gilt im Falle B EEE , in den die Strafkammer den Angeklagten ebenfalls nur auf Grund der, Feststellung, daß er \"bei Dunkelheit\" in das Haus DEM einzedrungen sei, des Einschleichediebstakhls schuldig erkannt hat.\n\nIn den übrigen Fällen 138t der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen,\n\nWas den Strafausspruch betrifft, so hat das Landgericht\ndie Rückfallsvoraussetzungen nach $. 244 StGB bedenkenfrei '\nfestgestellt. Die Strafzumessungserwägungen und die Bemessung\nder Einzelstrafen - an sich (bei Annahme von Einschleicheäiebstählen) auch in den Fällen DEEP und EEE - sowie der\nGesamtstrafe sind aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkte des\n§ 267 Abs. 3 StPO. Was die Revision hierzu im einzelnen vorbrirgt, ist neu und daher schon aus diesem Grunde unbeachtlich. \"\n\nNach Lage des Falles ist auszuschließen, daß durch die\nVerurteilung des Beschwerdeführers in den Fällen MP und\nDU ie Strafzumessung in den übrigen Fällen zu seinem\n‘ Nachteil beeinflußt worden ist. Die Einzelstrafen können\n\n- h-\n\ndaher bestehenbleiben. Dagegen hat die Aufhebung des Urteils\nin den erwähnten beiden Fällen diejenige des Ausspruchs über\ndie Gesamtstrafe zwangsläufig zur Folge.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Mantel\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-21/1-str-410-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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