{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-10-21_1_StR_312_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-10-21","aktenzeichen":"1 StR 312/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Sinzelstirafen einer Gesamtstrafe, die unter deren\nAuflösung in eihe neue Gesamtstrafe einbezogen werden,\nbestehen in dieser fort. Daher kann nicht ausgesprochen\nwerden, dass sie \"in Wegfall kommen\". Nur die aufgelöste Gesamtstrafe fällt weg.","text_plain":"Nachschlagewerke: ja\n\nAmtliche Sammlung: ja . . 2318 094\nStGB § 79\n\nSinzelstirafen einer Gesamtstrafe, die unter deren\nAuflösung in eihe neue Gesamtstrafe einbezogen werden,\nbestehen in dieser fort. Daher kann nicht ausgesprochen\nwerden, dass sie \"in Wegfall kommen\". Nur die aufgelöste Gesamtstrafe fällt weg.\n\nBGH, Urt. vom 21. Oktober 1958 - 1 StR 312/58 Ie Tübingen\n\nR . .\n1 a BE Su N\n..! ri. ‘\n\n- nn\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Hugo CHEN =: 7 AED 2: .\ngeboren am MED :3 0 ir TREE:\n\nwegen Konkursvergehens u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat dss Bundesgerichishofe in der\nSitzung vom 21. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Peetz\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Rengsberger\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertrever der Bundesamwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäfisstelle,\n\nfür Recht erkannt s\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Tübingen vom 13. Dezember '957 mit\ngen Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosven\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückve:uiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen einlzchen\nBankrotts (§ 240 Abs. ! Nr. 3 KO), wegen Gläutigerbegünstı-\ngung (§ 24: 0) und wegen fortgesetzien Beirugs .§ 26% StCB)\nunter Einbeziehung anderer Strafen zur Gesamisirafe on\nneun Monaten Gefängnis verurteilt. Ursprünglich haite sie\nihn, durch Urteil vom 7. August !956, von diesen Ansenuidigungen freigesprochen; die Entscheidung hat jsdoch der\nFerienstrafsenat auf die Revision der Staatsanwalischart\ndurch das Erkenntnis vom i3, September 1957 - i StR \"62,57 -\naufgehoben. Nunmehr hat die Revision des Angeklagien gleichfalls Erfolg.\n\nI. Unordentliche Buchführung ,\n\nDas Landgericht sieht die Buchführung des Angeklagten\ndeswegen als unordentlich an, weil er Schulden an !5 Giäutlger mit einer Gesamtsumme von etwa 16,000 Di unrichiig ode”\nüberhaupt nicht gebucht hatte, \"so daß\" bei Eröffnung des\nKonkursverfahrens keine Übersicht über seinen Vermögensstand gewährleistet war.\n\n1) Dis Sirafkammer hat jedoch in den ersten 10 Fälle\nnichts über die Gründe der fehlerhaften oder unverbiistcnen\nBuchungen festgestellt. Ohne eine solche Nachprüfung läßt\nsich indes nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführer, wie\nder Tatrichtsr meint, fahrlässig handslie, Daß sr den\nrechtlichen Bestand der Schulden kannte, begründei enigegen der Annahme des Landgerichts für sich allein nicht\ndiesen Forwurf, Die Buchführung besorgte für den Angeklagten\ndie Buchhalierin SW. Hastc etwa sie ohne sein Zuiun die\nBuchungen unrichtig ausgeführt oder fehlerhaft unierlassen,\n\nu\nj\n\nu.\n\nso ist er dafür nur dann verantwortlich, wenn er es bei der\nAuswahl und bei der Beaufsichtigung der Buchhalierin an\n&ehörigor Sorgfalt hatte fehlen lassen {RGS% 58, >04, 305),\nDarüber 1äßt sich das Urteil nicht aus,\n\n2) Bedenken bestehen ferner gegen die Ansicht der\nStrafkammer, die Buchungsfehler hätten die Übersicht; über\nden Vermögsnsstand des Angeklagten im Zeitpunkt der Konkurs.\neröffnung verhindert. Die allgemeine Urteilswendung, daß\n\"selbst ein Fachmann\" vrotz sorgfältigen Studiums der Geschäfisbücher keinen Überblick gewinnen konnte, ist nicht\nmit Tatsachen belegt. Es wird im Urteil nicht mitgeieilt,\nwie lange Zeit eiwa der Konkursverwalter oder ein von ihn\nbeaufiragter Buchprüfer benötigte, um Klarheit über die\nVermögenslage des Angeklagten bei Konkurseröffnung zu erlangen, oder ob ihm dies überhaupt nicht gelang. Immerhin\nwar für die fehlenden Buchungen \"der eine oder andere\nBeleg noch vorhanden\", so z.B. augenscheinlich die Urteilc,\ndie gegen den Angeklagiön in den Fällen IILBi £ !1 und 17\nauf Zahlung erheblicher Beiräge ergangen waren. Zwar hat\ndas Landgericht mit Rechi angenommen, daß Belege, auch wem\nsie geordnet aufbewahrt-werden, die Buchführung nich; ersetzen (RGSt 50, 131; BGH 4 StR 330/54 vom 25. November !05&}\nSind aber nur einzelne Geschäfisvorfälle nich; gebucht,\nJedoch Belege dafür vorhanden, so wird ein sachkundiger\nKaufmann in der Regel ohne besonderen Aufwand an Zeit und\nMühe die Buchungen nachholen und sich so einen Überklick\nüber den Vermögensstand des Gemeinschuldners verschaffen\nkönnen (BGH ! StR 226/56 vom 30. August 1956 S. 14/15),\n\nIn den Fällen III B1! £f 5 und 6 haette der Beschwerdeführer äie Schulden mit dem richtigen Betrag in die seinem\nVergleichsanirag beigefügte Vermögensaufstellung (@läubigerliste) aufgenommen, also - wiedas Landgericht in anderen\n\ngleichliegenden Buchungsfällen zutreffond angenommen hat --\nnoch vor Konkurseröffnung nachgebucht. Diese Fälle scheideu\nschon aus diesem Grunde für § 240 Abs. ! Nr. 53 MD aus\n(siehe das erste Senatsurteil in dieser Sache).\n\nx\n\nII. Gläubigerbegünstigung (Fall Berta Op: -\n\nDer Beschwerdeführer zahlte, obwohl er bereits zahlungsunfähig geworden war, wenige Tage bevor er die Exröffnung des Vergleichsverfahrens beantragie, seiner shelrau\neinen ursprünglich als eingebrachtes Gwi, später als Darlehen (§ 607 Abs. 2 BGB) geschuldeten Betrag von 4.000 —— DM\nvor dessen Fälligkeit zurück, Er hatte sich zuvor bei\nseinem Steuerberater erkundigt, ob er das dürfe; dabei\nhatte er jedoch seine geschäftliche lage verschwiegen.\nDaraus entuimmt das landgsricht, daß er damit rechneise\nund in Kauf nahm, er werde \"eine inkengruente Befriedigung\nvornehmen\".\n\nöine solche Vorstellung genügt jedoch nicht für deu\ninneren Tatbestand des § 24? Ko. Dazu ist vielmehr erforderlich, daß der Schuldner die Absicht, also den bestimmten\nWillen (RGSt 39, 136, 138; BGH IM Nr. 2 zu § 24i KO) hat,\ncinen Gläubiger durch bevorzugie Sicherung oder Befriedigung seiner Forderung vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen. Wer nicht klar erkenni, daß der Gläubiger zuf\ndie Sicherung oder Befriedigung, die sr ihm gewährt, zur\nZeit oder.in der Art oder überhaupt keinen Anspruch halt,\nsondern sich dies nur als möglich, aber nicht als gewiß\nvorstellt, dem fehlt eine solche Absicht. Nicht verkannt,\nwenn auch auf den ersten Blick nicht unmißversiändlich\ndargesiellt. hat die Strafksmmer, daß die Äbsicht, einen\nGläubiger vor den anderen zu begünstigen, notwenöig den\n\nbestimmten Willen in sich schließt, diese durch die Bevorzy.\ngung des einen Gläubigers zu benachteiligen (KGSt 24, 255;\nBGHSt 8, 55, 56; BEH I Nr. 2 zu § 241 KO).\n\nDer Tatrichter wird daher der bisher ungeprüfien\nFrage nachgehen müssen, ob dem Beschwerdeführer gegenwärtig\nwar, daß die Geläforderung seiner Frau in sin Darlehen\numgewandelt worden war und deshalb erst drei Monate nach\nKündigung fällig wurde (§ 609 Abs. 2 BGB), oder ob er sie\nnoch als eingebrachtes Gut zu schulden meinie, desscntwegen\nseine Frau zwar keine Befriedigung, aber möglichcrweise\nSicherheitsleistung verlangen konnte (§ 139! Abs. 2 BGB\na:F., §§ 232 ff BGB). Dazu wird notwendig sein, im einzelnen festzustellen, was er seinem Steuerberater über den\nRechtsgrund dieser Forderung erklärt hat, wie dessen Auskunft lauteve und ferner, ob diesem,wenn nicht tatsächlich,\nso doch nach der Vorstellung des Angeklagten dessen Vermögensverfall bekannt war. Nahm der Beschwerdeführer avf\nGrund Ger Auskunft an, seine Frau sei zur Kückforderung\ndes Geldes berechtigt, so befand er sich in einem Taihe-Standsirrtum (§ 59 StGB). Meinte er, mindestens zur Sicherheitsleistung verpflichtet zu sein, so kann ihm die Ansicht\ngeTlehli haben, die anderen Gläubiger zu benachveiligen:\nwrkannts er den wirklichen Sachverhalt, hielt er sich aber\nauf Grund der Auskunft des Steuerberaters — etwa gemäß\n§ 609 Abs. 3 BGB - zur vorzeitigen Rückzahlung der Forderung\nfir befugt, so befand er sich in einem = möglicherweise\nenischuldbaren — Verbotsirrtum.\n\nm.\n\nDer Angeklagte gab unier Zusicherung fristgemäßer\nZahlung in teträchtlichem Umfange Werenbestellungen auf,\n\n|\n\n”\n\nohne den Kaufpreis entrichten zu können. Mit dieser MöR-\nlichkeit rechnete er von vornherein. Die Strafkammer\nschließt das daraus, daß er, wie sie annimmt, \"spätestens\nam 31. Dezember 1952 zahlungsunfähig\" geworden war und dies\nalsbald erkannt hatte. Dieser Annahme steht zwar nicht,\nwie die Revision meint, entgegen, daß er sich noch später\ngrößere Nittel darlshensweise beschaffen konnte; denn\n\ndas geschah auf betrügerische Weise. Wohl aber ist folgender Umstand mit jener Annahme nicht ohne weiteres zu V2T-\neinbarens Das Landgericht hat den Beschwerdeführer zum\n\n5, Dezember 1952 noch nicht als <erweislich zahlungsunfähig angesehen. Dem Urteil ist jedoch, wie die Revision\nmit Recht beanstandet, nicht zu entnehmen, welche Ereignisse den Eintritt der Zahlungswnfähigkeit schon kurze\nZeit darauf, zum 51. Dezemker 1952, bewirkt unä dem Angeklagien erkembar gemacht haben. Die Feststellung, daß\nsein Fabrikgrundstück Ende November 1952 Belastungen in\nHöhe von 74.000.-- DM und önde Februar 1955 solche im\nBetrage-von 100:000..-- DM aufwies, läßt als möglich erscheinen, daß er sich für den Unterschiedsbetrag äurch\nBeleihungen neue flüssige Mittel verschafft hatte, sei\n_€s vor oder nach dem 31. Dezember 1952. Träfe dies zu,\n\nso wäre er damals möglicherweise noch nicht zahlungsunfähig gewesen, mochte er auch schon überschuldet sein.\n\nOb er sich vorstellie, die Waren begleichen zu können,\ndafür komi; es nicht auf seine Überschuldung, sondern\n\nauf seine Zahlungsunfähigkeit an.\n\nIT. Ta das Urteil hiernach aus sachlichrechtlichen\n'Tründen aufgehoten werden mu3, brauchen die Terfahrensrügen nicht erörtert zu werden.\n\nwe\n\nu\n\nPr Ze 3\n\n.n\n\nMit dem Fall Berta CME (11) stehen nach &en.\nBröffnungsbeschluß in Fortsetzungszusammenhang die Fälle\niD 7 Co und Jakob CE (Vater), in denen der\nBeschwerdeführer ebenfalls der Glävkigerbegünstigung una\nferner des betrügerischen Bankrotts nach § 259 Abs. !\n\nNr. 1 KO angeschuldigt ist. In dem ersten Urteil hatte\ndas Landgericht den Angeklagten in allen drei Fällen nichi\nfür schuldig befunden und deswegen freigesprochen, dies\naber im Fall Jakob OB (Vater) nochmals eigens\n\nin den Urteilsgründen ausgesprochen. Das hat der Jena\ndamals als unzulässig beanstandet. Der Freispruch von\n\nder Anklage wegen einer fortgesetzten strafbaren Tat\nerfaßt alle Einzelhandlungen, die in den Fortsctzungszusammenhang fallen. Wegen einzelner Teilbandlungen kenn\nasshalb nicht nochmals, gesondert, freigesprochen werden.\nNunmehr hat die Strafkauner den Beschwerdeführer allein\nin dem Falle Berta Ci verurteilt, in den beiden\nanderen damit nach dem äSröffnungsbeschluß in Forisctzuneszusammenhang stehenden Fällen dsgegen nicht schuldig gesprochen; sie hai es aber - unter Berufung auf das ersts\nUrteil des Senats — unterlassen, den Angeklagten insoweit\nfreizusprechen. Wird jsdoch der einer fortigeseizien\nstrafbaren Handlung beschuldigte Angeklagte nur wagen\n\n=.\n\nfreigesprochen werden, da sonst der Eröffnungsbeschluß\nwicht erschöpft wird (BGH NW. 1951, 411 Nr. 25 a.E.).\n\nAutreffend hat das Landgericht die in dem ersten\nUrteil ausgesprochene Gesamtsirafe aufgelöst und aus den\nihr zugrunde liegenden und den jetzi besiimmten #inzslstrafen eine neue Gesamtstrafe gebildet. Indes ist der\n(sich wohl an RGSt 2, 198, 2C0 und an Scmarz SiGB 2'. Aufl.\n§ 79, 2 A anlehnende) Urteilsausspruch vunrichtig oder doch\n\nmißverständlich, daß die früheren Einzelstrafen \"in Wegall kommen\". Sie sind in die neue Gesamtstrafe einbe--\nzogen, bleiben also gerade bestehen. Anderenfalls wären\nsie als deren Grundlage und auch sonst, falls eiwa infolge einer später hinzutretenden Verurteilung die Neubildung einer oder mehrerer Gesamtstrafen notwendig würde,\nüberhaupt richt verfügbar. Daher fällt nur die aufgelöste\nCesamtsirafe weg; ihre Kinzelstrafen bestehen fort. Diese\nändern lediglich ihre Zugehörigkeit zu der Gessmtstrafe,\nFreilich kommen sie im allgemeinen nicht mehr als Grundlage der Strafvollstreckung in Betracht, Aber das versteht\nsich ohne besonderen Ausspruck ebenso von selbst, wie\nwenn mehrere Einzelstrafen alsbald in eine Gesamistrafe\nzusammengefaßt werden.\n\nDem hier vertretenen Kechtsstandpunkt haben alle\nanderen Strafsenats zugestimmt. Aus dem Urteil des 2, Sirafsenais vom 5. April 1955 - 2 StR 457/54 - (mitgeteilt bei\nHerlan MIR 1955, 527) ergibt sich nichts Gegentsiliges.\nüs empfiehlt zwar, bei der neuen Bildung der Gesamisürafe\nhervorzuheben, daß die frühere Strafe \"wegfällt\"; diese\nwar jedoch dort ebenfalls eine Gesamtstrafe, so daß die\nKmofchiung. sich ersichtlich auf sie beziehen soll. Auch\ndie erwähnte intscheidung R@St 2, 198 besagt nichts anderes.\n. Sie betrifft den Sonderfall, daß eine ursprüngliche (sfängnissirafe infolge Einbezishung in eine Gesamtzucht-\n\nhaussirafe selbst erst in Zuchthaus umgewandelt werden\nmußte und deswegen, als Gefängnisstrafe, wegfiel.\n\nDr. Geier Dr. Peetz kKanvel\n\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-21/1-str-312-58","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 609","ref_norm":"609","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-21/1-str-312-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:15.871462+00:00"}}