{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-10-14_1_StR_359_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-10-14","aktenzeichen":"1 StR 359/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"+\nEn\n\n1_8tR_ 359/58 2315 089\n\nMen met\n\nIn Nanen des Volke 5\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Metallschleifer Adalbert x NEED =: : EEEEREEEEEEEEEED\nGB zenoren am EEE 1915 in EEE. zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\nwegen Betrugs icRo Usdo\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Oktober 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n. Justizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Stuttgart von 39. April 1958 insoweit mit den\nFeststellungen aufgehoben, als die Anordnung der Sicherungsverwahrung des Angeklagten abgelehnt ist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen,.\n\nVon Kechts wegen\n\nLla_\n\nGründe\n\n- Dr }\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Unterschlagung und wegen Betruges im Rückfall in neunzehn Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren\nZuchthaus verurteilt, die Anordnung der Sicherungsverwahrung jedoch\nabgelehnt. Nur gegen die Nichtanwendung des § 42 e StGB wendet sich\ndie Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Sie\n\nhat Erfolg.\n\nDie Strafkammer begründet die angefochtene Entscheidung mit\neinem einzigen Satzes\n\n\"Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen\nist auf Grund des Charakterbildes des Angeklagten und bei\nBerücksichtigung seiner Altersstufe die Wahrscheinlichkeit\ngegeben, daß eine längere Zuchthausstrafe einen Strukturwandel seines Charakters herbeiführen, und daß er infolgedessen im Zeitpunkt seiner Entlassung die öffentliche Sicherheit nicht mehr gefährden wird.\"\n\nDas genügt nicht. Nicht der Sachverständige, sondern der\nRichter hat zu entscheiden, ob die öffentliche Sicherheit die\nSicherungsverwahrung eines Angeklagten erfordert. Das Urteil\nläßt es als zweifelhaft erscheinen, ob sich die Strafkammer auf\nGrund des ihr vom Sachverständigen vermittelten Tatsachenstoffes\nund Fachwissens eine eigene Überzeugung zu dieser Frage gebildet\nhat. Wenn aber der Richter sich dem Sachverständigen ohne weiteres\nanschließt, dann müssen dessen Ausführungen im Urteil vollständig\nwiedergegeben werden und erkennen lassen, daß sie auf richtigen\nrechtlichen Vorstellungen beruhen, BGHSt 7, 238 ff. Das Urteil\nführt nur das Ergebnis an, zu dem der Sachverständige gelangt ist.\nDie Beurteilungsgrundlagen fehlen. Der Senat ist daher nicht in\nder Lage, die Ablehnung der Sicherungsmaßregel auf ihre Richtigkeit nachzuprüfen,\n\nDie Beschränkung der Revision ist hier zulässig. Das Landgericht hat Eiuzelstrafen ausgesprochen, die nicht erheblich über\nder Mindestistrafe liegen und insgesamt fünfundzwanzig Jahre und\neinen Monat Zuchthaus ergeben. Es hält es für ausreichend, auf\neine Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus zu erkennen, weil\nschon diese Strafe den Strukturwandel im Charakterbild des Angeklal\nten herbeiführen werde. Es hat also nicht etwa die Strafen erhöht,:\nweil es die Sicherungsverwahrung nicht anordnet. Ein Zusammenhang\nzwischen dem Strafausspruch und der Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung besteht daher nicht (RGSt 73, 81 ff).\n\nDr. Geier Werner Martin\n\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-14/1-str-359-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-14/1-str-359-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:15.768373+00:00"}}