{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-10-14_1_StR_298_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-10-14","aktenzeichen":"1 StR 298/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":"231§ 095 StGB § 356\n\nDer Rechtsamalt darf gegen einen früheren Auftraggeber in derselben Rechtssache zwar als Partei eigene\npersönliche, nicht aber zwleich beruflich fremde\ngegmnsätzliche Interessen wahrnehmen, mögen diese\nauch gleicher Art sein wie die seinen und auf demselben Rechtsgrunde beruhen.","text_plain":"Amtliche Sammlung: ja\n\n231§ 095 StGB § 356\n\nDer Rechtsamalt darf gegen einen früheren Auftraggeber in derselben Rechtssache zwar als Partei eigene\npersönliche, nicht aber zwleich beruflich fremde\ngegmnsätzliche Interessen wahrnehmen, mögen diese\nauch gleicher Art sein wie die seinen und auf demselben Rechtsgrunde beruhen.\n\nBGH, Urt. vom 14. Oktober 1958 - 1 StR 298/58\n| ig Nirmberg-Fürth\n\nN\n\n.,. m mm mm nn\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n‘\nden Rechtsanwalt Dr. Richard H mug zus\n\nv ee — Tee Tr D\n\nwegen fortgesetzten Parteiverrais\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nBund esanwalt Dr,\nals Vertreter der Bundesamwaltischaft,\n\nJustizangesiellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth von 31, kHärz 1958\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nN\n\nDie Strafkammer hat den Beschwerdeführer wegen Tortgesetzien Parteiverrats in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe\nvon vier Monaten Gefängnis verurteilis und die Strafe zur\nBewährung ausgesetzt. Seine Revision, die die allgemeine\nSachrüge erhebt, hat Erfolg.\n\nDer Angeklagte war der allgemeine und ausschließliche\nRechtshberater und Prozeßvertreter (am Ort seiner Zulassung)\neiner WED -Treunandgesellschaft, die für andere\nursprünglich auf der Grundlage des Erbbaurechts, später zu\nWohnungseigentum herstellte. Er entwarf im Aufirage der\nGesellschaft das Muster eines \"Meilhabervertrages\", der\ndie KRechisverhältnisse zwischen der Gesellschaft und Gen\nWohnungseigentümern sowie deren Rechtsbeziehungen wirtereinander regelte, In § 28 war bestimmt, daß der VW: suhand-CubH die Verwaltung der Häuser \"zunächst unwiderruflich bis zur Tilgung aller Fremdmittel\" zustehe; sie erhielt dafür fortlaufend ein (geringes) Verwaltergeld. Den\nVereinbarungen mit den einzelnen \"Gemeinsphaftern\" legte\nder Beschwerdeführer jeweils das Vertragsmuster zugrunde.\nHäufig vertrat er die Gesellschaft beim Vertragsabschluß;\ndagegen hatte er von den Gemeinschaftern keinen Auftrag.\nSeine Gebühren erhielt er ausschließlich von der Gesellschaft. Das führte für diese zu Verlusien, weil es ihr\nnicht in vollem Umfang gelang, die Gebühren auf die einzelnen Baulustigen abzuwälzen, Andererseits wollie sich der\nAngeklagte zum Verzicht auf seine Gebührenansprüche nicht\nverstehen. Daher löste die Gesellschaft die Vertragshesziehungen zu ihm, - m. ge tee be\n\nSl,\n\n1\n\n— um gie -\n\net m\n\n.\n\nEs kam ferner zu Zwistigkeiten zwischen\nihr und den Gemeinschaftern eines Hauses (I: :: a3 < Irg\nin dem sowohl die Gesellschaft als auch der Angeklagte\nWohnungssigentumsamteile besaßen. Den betreffenden Teilhabervertrag hatte er früher gleichfalls im Auftrag der\nGmbH entworfen und von ihr das Honorar dafür erhalten.\nEine Versammlung der Gemeinschafter dieses Hauses beschloß,\nder Gesellschaft die Hausverwaltung fristlos zu kündigen.\nZum neuen Verwalter bestellte sie den Angeklagten. Darauf\nklagte die WEEW-\"reunand-smbH gegen die Eheleute von\nTEE, ebenfalls Anteilsberechtigte jenes Hauses, auf Zahlung des Verwaltergeldes, um eine Entscheidung über die\nWirksamkeit der Kündigung des Verwaltervertrages herbeizuführen. Diesen Rechtsstreit führte der Beschwerdeführer\nals Prozeßbevollmächtigter für die beklagte iheirau. sr\nerhob ferner gegen die Gesellschaft mit der Behauptung,\nsie habe ihren Anteil am Wohnungsgeld nicht an ihn als\nden neuen Verwalier entrichtet, die übrigen Hausgemeinschafter hätten auf Grund ihrer Gesamthaftung gegenüber\nden Hypothekengläubigern dafür eintreten müssen, Ausgleichsklage gemäß § 426 BGB, und zwar im eigenen Namen wie als\nProzeßverireter der übrigen Hausgemeinschafter, Beid6\nRechtssireitigkeiten waren zur Zeit der Hauptverhandlung\nvor dem Tatgericht noch nicht endgültig abgeschlossen.\n\n1, Der festgestellte Sachverhalt enthält alle\näußeren Taibestandsmerkmale des § 356 StGB. In beiden Ver-Tahren ist — wie die Verteidigung in der Verhandlung vor\ndem Senat mit Recht ausführte - für die Entscheidung bedeuisam, ob die Kündigung der Verwalterabrede wirksam ist.\nDer Streit darum, den der Beschwerdeführer als Anwalt\nauf Seiten Ger Hausgemeinschafter führte, greift zurück\nauf § 28 des Teilhaberverirages, den er in gleicher Figenschaft zuvor im Auftrage der Gesellschaft und zu deren\n\nVorteil abgefaßt hatte, gerade such für das Haus Tmstraße Nr. @. Einwandfrei diente er also gegensätzlichen\nTateressen in derselben Rechtssache. Dabei hat die Straikammer mit Recht für unerheblich gehalten, daß die Wohnbau-Treuhandgesellschaft in dem einen Rechtsstreit als Miteigentümerin und Hausgemeinschafterin beteiligt ist, also in\nanderer Eigenschaft als bei dem Beratungsverhältnis mit\n\ndem Angeklagten; die Gleichheit der Rechtslage wird davon\nnicht berührt (BCHSt 5, 301, 304; BGH 4 StR 38°/54 vom\n\nT\n\n24. März 1955, teilweise abgedruckt BGHSt 7, 261).\n\nDer Beschwerdeführer handelte pflichtwidrig, da er\nals Sachwalter der Gegenpartei seiner früheren Auftraggeberin auftrat; daß er beim Abschlu3 des Teilhaberverirages unparteiischer Mitiler beider Vertregsteila gewesen\nsei, hat das Landgericht für widerlegt erachtet (BGHStT 5,\n30', 307; BGH AnwBl. 1955, 69). In beiden Verfahren waren\nzwar seine eigenen Belange als Wohnungseigentümer und\nHausgemeinschafter berührt; in einem Falle trat er als\nsolcher selbst, im eigenen Namen, auf. Dem hai üle Sire!-\nkammer jedoch zum äußeren Taikesiand des § 356 StGB, zur\nFrage der Pflichtwidrigkeit, mit Recht Bedeutung allein\nfür seine eigene Beteiligung beigemessen, nicht auch,\nsoweit er als Prozeßvertreter der anderen Hausgemeinschafter aufirat. § 356 StGB betrifft die berufliche Tätigkeit\ndes Anwalts (RE IW 1937, 3304 Nr. 12) und hindert siesen\ndaher nicht, gegen einen früheren Auftraggeber in derselben Rechissachs eigene entgegengesetzte Interessen wahrzunehmen. In einem soichen Falle ist er selbst Partsi und\ntritt nicht als Rechisamwalt auf, Daher triffi § 356 St6E\ndaun weder dem Wortlaut noch dem Grundgedanken nach zu,\ndaß es die Treupflicht des Anwalts gegsnüber seinem Auftraggsber verletzt und Öem Ansehen der Rechtspflege\n\ntn\n\nmu tmapren u\n\n= 0 aaer unn\n\nrien wre wc 2\n\nTi de ee\n\nabträglich ist, wenn ein Anwalt die Sache der Fariei, die\ner früher vertrat, verläßt und in anderem Auftrag gegen\nsie streitet. Wohl aber gelien Wortlaut und Grundgedanke,\nwenn der Anwalt seine Sache mit der eines anderen verbindet und beide zugleich gegen seinen frühsren Auftraggeber\nführt, Denn bierdurch macht er sich gerade wieder zum\nBachwalter fremder Rechte im entgegengescatzten Sinne, in\ndem er sie vordem für einen anderen wahrnahm. Insoweit\ntritt er auch äußerlich aus der Rolle der Gegenpariei\n\nüber. Es berührt dieses äußere Örscheinungsbild ebensowenig wie die innere Sachgestaltung, daß die fremden\nInteressen den seinen gleichartig sind, auf demselben\nRechtsgrunde beruhen und daher in gleicher Weise wie\n\ndie seinen denen des früheren Auftraggebers zuwiderlaufen.\nDiesen entgegenzutreien, ist ihm nur für seine eigens\nPerson, als Partei, erlaubt; es ist ihm nicht in\nseinem Beruf als Anwalt gestattet, Den amderen Hausgsmeinschaftern diente der Angeklagie absr gerade kraft\nseiuss Berufs als Rechtsanwalt.\n\n2. Die Urteilsausführungen zur inneren Tatseite\nunterscheiden jedoch nicht klar zwischen den Rechishegriffen des Taibestands- und des Verbotsirrtums in der Anwendung auf den vorliegenden Fall. Die Verteidigwg des Angeklagien, er habe die späteren Rechtsstreitigkeiten nich“\n\"für dieselbe Rechtssache\" gehalten wie seinen Auftrag\nzur Abfassung des Vertragsmusiers, weil es sich dabei um\nein allgemeines \"Rechtsproblem\", nicht um eine bestimmte\nRechtssache gehandelt habe, haü das Landgericht zwar zun\nsich zuireffend deswegen nicht gelten lassen, weil der\nBeschwerdeführer gerade auch im Streitfalle den Teilhebervertrag entworfen hatıe. Es scheint aber darin die\n\nur\n\nBehauptung eines Tatbestandsirrtums gesehen zu haben, obwohl\nder Angeklagte nach anderer Urteilsstelle geltendmechte,;,\nnicht über den Sachverhalt, sondern über den begriff \"dieselbe Rechtssache\" geirrt zu haben, eine solche Fehlbeurvweilung der Bedeutung jenes Tatbestandsmerkmals aber sin\nVerbotsirrium wäre (BGHSt 7, 261, 263). Andererseits verneint die Strafkammer die Frage des Verbotsirriums im we- .\nsentlichen mit der Begründung, daß er alle Tatbestwandsmerkmale gekannt habe; der Irrtum über die ärlaubtheit\neines Handelns kann indes überhaupt erst auf der Grundlage\nsolcher Kenntnis entstehen (BGHSt 7, 17, 22).\n\nom rn nen am\n\nImmerhin enthält das Urteil eine ausreichende Begründung für die Überzeugung des Landgerichts von dem vorsätzlichen Handeln des Beschwerdeführers, der der Gesellschaft angedroht hatte, er werde etwaigen künftigen Aufivrägen gegen sie seine überlegene Kenntnis auch von den\n\"Schwächen seines. ureigensten Vertragswerks\" nutzbar zu\nmachen wissen, falls sie die Kündigung seines Vertragsverhältinisses nicht widerrufe; er ist deshalb wegen versuchter Nötigung rechtskräftig verurteilt worden. Ein Tatbestiandsirrtum scheidet nach dem bisherigen Sachverhalt\nund der Einlassung des Angeklagten aus.\n\nDennoch hat das Urteil keinen Bestand, weil die Straf-\n\nkammer die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Handlungsweise irrtümlich für erlaubt hielt, abgesehen von dem oben\nerwähnten Rechtsfehler, nicht erschöpfend beurteilt hat,\nDas Landgericht hat nicht geprüft, ob ihn die Gleichheit\nder Interessen der Hausgemeinschafter und seinereigenen\nBelange zu der (verschuldet oder unverschuldet) irrigen\nAnnahme verleitete, er dürfe jene wie die seinigen wahrnehmen, alsc auck dann, wenun sie solchen Imveressen\n\nzuwiderliefen, die er früher Tür don jetzigen Prozeßgrcgnin der hechtssache vertreten hatte. Zu dieser Prüfung mu?\ndie Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden /BGäs\n2, '04, 204 85 7, !7. 235 9, 341, 247). Dabei wird die\neigenartige Rechtslage und das Ungewöhnliche des Yallss\nzu berücksichtigen sein.\n\nDr. Geier Werner Martin\n\nRübner Dr. Rengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-14/1-str-298-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-14/1-str-298-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:15.663631+00:00"}}