{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-10-14_1_StR_190_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-10-14","aktenzeichen":"1 StR 190/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ex\n\nf StR 190/58 | 2318 070 y\n\n‘\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafisache\ngegen\n\ndie Hausfrau Elisabeth IP zeborene m au Ze\ngeboren am EEE 1920 in. c EN EEE.\n\nSachbezeichnung: FB v2 -\nwegen fortgesetzten Diebstahls\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Oktober 1958, -an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\n- Bundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth von 9: Januar 1958\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2.\n\nGründes\n\nDurch Urteil ües Landgerichts vom 29. Mai 1956 war die\nAngeklagte wegen fortgesetzten Diebstahle zu fünf Monaten\nGefängnis verurteilt worden. Auf ihre Revision hob der erkennende Senat das Urteil mit den Feststellungen auf und\nverwies die Sache an das Landgericht zurück, Nunmehr hat\ndie Strafkammer die Angeklagte freigesprochen und die Kosten\ndes gegen sie gerichteten Verfahrens einschließlich der ihr\nerwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.\nÜegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt; sie beanstandet, daß die Angeklagte auch von dem Vorwurf der Untreue (§ 266 StGB) freigesprochen ist, sowie daß\ndie rotwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse auf-\n\nerlegt worden sind.\n\nI. Freispruch.\n\n1) Der Freispruch von der Anklage wegen Diebstahls läßt\nkeinen Rechtsirrtum erkennen und wird von der Staatsanwaltschaft auch nicht beanstandet.\n\n2) Dagegen greift die Revision den Freispruch von der\nAnklage wegen Untreue an. Er beruht darauf, daß ein Treusverhältnis nicht zwischen der Angeklagten und den Kunden\nihres Ehemannes (aus der Verwaltung früheren jüdischen Grundbesitzes, der der Rückerstattung unterlag), sondern höchstens\nzwischen der Angeklagten und ihrem früher mitangeklagten Ehemann selbst bestanden habe, daß aber, abgesehen von dem\nFehlen eines Strafantrags nach § 266 Abs. 3 StGB, \"unwiderlegbar\" ihr Ehemann mit ihren Entnehmen einverstanden gewesen sei (UA 10). Die gegenteilige Aussage des Zeugen und\nfrüheren Hitangeklagten HM sei unglaubwürdig; er sei\nwar nicht strafrechtlich, wohl aber zivilrechtlich daran\n\ninteressiert, die von ihm entwendete und an den Ehemann der\nAngeklagten zu erstattende Summe möglichst niedrig zu halten.\n\"Die Kammer konnte sich\", so heißt es im Urteil (UA 6) im\nZusammenhang mit der Frage, ob die Angeklagte aus der von\nHE verwalteten Barkasse ohne dessen Wissen Gelder entnommen habe, \"nicht des Eindrucks erwehren, daß Hill äiese\nBelastung der Angeklagten erfand, um dieses Ziel zu erreichen.\"\n\nDie Revisionsführerin ist der Meinung, die Angeklagte\nhabe, da sie von ihrem Ehemann umfassendes Vollmacht zur Verfügung über die neben der Barkasse bestehenden Konten erhalten\nhatte und diese Konten wirtschaftlich betrachtet nicht ihrem\nFhemann, sondern dessen Kunden zustanden, auch zu diesen in\n‚einem Treueverhältnis (§ 266 StGB) gestanden. Dem ist unter\nBerücksichtigung der hier vorliegenden besonderen Umstände\nnicht beizutreten. Nach den Feststellungen des Landgerichts\nist die Angeklagte nicht im Geschäftsbetrieb ihres Ehemannes\ntätig gewesen, sondern hat nur ihren Haushalt versorgt; ihr\nwar die Vollmacht über die Konten nur für Ausnahmefälle und\nnur deshalb übertragen worden, um den Geschäftsbetrieb bei\nAbreserheit ihres Ehemannes und seiner Angestellten aufrecht\nzu erhalten; das aus der Grunädstücksverwaltung eingehende\nGeld wurde Eigentum ihres Ehemannes und dieser war auch\nalleiniger Inhaber der Konten. Daraus durfte das Landgericht\nohne kechtsirrtum schließen, daß durch die Erteilung der\nBankvollmecht an die Angeklagte kein Treueverhältnis zu den\nGläubigern ihres Ehemannes begründet wurde. Die Ausführungen\nder Revision berücksichtigen diese Unstände nicht genügend\nund vermögen daher keine andere rechtliche Beurteilung des\nSachverhalts zu rechtfertigen.\n\nDaß die Angeklagte, wenn sie mit Zustimmung ihres Shenmannes der Hauskasse Gelder für persönliche Ausgaben entnahn,\n\n‚\n\n-4-\n\netwa Beihilfe zu einer Untreuehandlung ibres Ehemannes geleistet hätte, wird durch die Erwägungen der Strafkammer\nzur Frage vorsätzlicher Zufügung eines Nachteils (UA 9 f)\nausgeschlossen. Danach war die Angeklagte, wie sie glaubhaft behauptete, der Ansicht, ihre Entnahmen könnten durch\nbereits fällige, nur noch nicht abgerechnete Honorarforderungen ihres Ehemannes, zumindest aber durch die am nächsten\nkonatsende fällig werdenden ausgeglichen werden. Angesichts\ndes Einverständnisses ihres \"versierten\" Shemannes und ihrer\neigenen Unerfahrenheit und Ungewandtheit in geschäftlichen\nDingen konnte sie, wie es an anderer Stelle des Urteils\n(UA 10) heißt, sehr wohl des Glaubens sein, ihre Entnahmen\ngingen in Ordnung. Dann entfällt aber auch die Möglichkeit,\ndaß sie zu einer Untreuehandlung ihres Ehemannes Beihilfe\ngeleistet hat.\n\nII. Kosten.\n\nDie Urteilsgründe ergeben, daß als einziger Beweis für\ndie Schuld der Angeklagten, und zwar für die kntnahme von\nGeldern aus der Barkasse sowohl hinter dem Rücken von Hariwig\nwie ohne Wissen ihres Ehemannes, die Aussage des Zeugen\nHOSEEEED verblieh, dieser aber der Strafkammer aus den bereits\ndargelegten Gründen unglaubwürdig erschien. Dabei läßt die\nebenfalls schon wiedergegebene Erwägung, die Kammer habe\nsich des Eindrucks nicht erwehren können, daß Hp Sie\nBelastung der Angeklagten (hinsichtlich der Entnahmen aus\nseiner Barkasse ohne sein Wissen) aus eigensüchtigen Beweggründen erfand, deutlich erkennen, daß der Freispruch\nder Angeklagten einem solchen wegen erwiegener Unschuld\nnahekommt, und zwar nicht nur hinsichtlich der angeblichen\n\nEntnahmen ohne Wissen des ED sondern auch in der\nFrage, ob der Ehemann der Angeklagten mit deren Entnehmen\n\nur un\n\n5.\n\neinverstanden war. Dann war aber die Strafkammer nach § 467\nAbs. 2 Satz 2 StPO gehalten, die notwendigen Auslagen der\nAngeklagten der Staatskasse aufzuerlegen (BCH 2 StR 157/58\nvom 4. Juni 1958, für die Antliche Sammlung vorgesehen).\n\n§ 467 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO i.V. mit § 2 Abs. 2 des\nGesetzes betr. Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft vom 14. Juli 1904 (\"grobe Unredlichkeit oder\nUnsittlichkeit\") stand, abgesehen davon, daß er nur eine\nErmressens-, keine Yußvorschrift enthält, nicht entgegen;\n\ndenn die Strafkammer hat nicht festzustellen vermocht, daß\ndie Angeklagte bei den Kassenentnahmen ihren Ehemann hinter-\n\ngangen oder sonst eine grobe Unredlichkeit oder Unsittlichkeit sich hat zuschulden kommen lassen; die \"Tatt, wie gie\n\ndie Urteilsgründe wiedergeben, bietet daher keinen Anlaß,\n\ndie notwendigen Auslagen der Angeklagten nicht auf die\nStaatskasse zu übernehmen. Bei dieser Rechtslage ist es\nunschädlich, daß die $trafkammer glaubt, aus der Straflosigkeit des Ehegattendiebstahls (§ 247 Abs. 2 SteB) und dem\nAntragserfordernis bei der Ehegattenuntreue (§ 266 Abs. 3 StGB)\nschließen zu können, daß diesen Taten keine grobe Unredlichkeit oder Unsittlichkeit innewohnen könne. Damit verkennt\n\nsie zwar den Zweck dieser Vorschriften, die der Wahrung des\nFomilienfriedens dienen sollen, deren Sinn aber nicht darin\nbesteht, den sittlichen Unwert der Handlungen zu verneinen.\nDiese irrige Auffassung 1&ßt jedoch die Darlegungen zum\ntatsächlichen Geschehen unberührt, die allein die Entscheidung\ntragen.\n\nEs kann hiernach auch offen bleiben, ob das Landgericht,\ndag nur allgemein von § 467 Abs. 2 StPO spricht, überhaupt\ndie Mußvorschrift des Satz 2 und nicht vielleicht die Ernessensvorschrift des Satz’ 1 daselbst anwenden wollte; daran\nwäre es auch durch ‘das Vorliegen einer groben Unreälichkeit\n\n-6-\n\noder Unsittlichkeit nicht grundsätzlich gehindert gewesen\n(SGH aa).\n\nDie Revision der Staateanwaltschaft ist hiernach zu\nverwerfen. Sie ist vom Generalbundesanwalt nur im Kosten-\n\npunkt vertreten worden.\n\nDr. Geier \" Werner Martin\nRübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-14/1-str-190-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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