{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-10-14_1_StR_176_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-10-14","aktenzeichen":"1 StR 176/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2318 019 ”\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Iandwirt Andreas F EEE zu: CE: zevoren\nam GE ' 924 in EEE\n\nwegen fahrlässiger Tötung .\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n14. Oktober 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesarnwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nSchwurgerichts beim Landgericht Nürnberg-Fürth vom\n\n1. Oktober 1957 mit den Feststellungen aufgshoben und\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht\nbeim Landgericht Bamberg zurückverwiesen..\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 ._\n\ngründ\n\nmu be tn alten wir an ara ma\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung verurteilt. Seine Revision ist begründet.\n\nTS ZT 07\n\nSie bedürfen keiner Stellungnahme, da die Sachbeschwerde\ndurchgreift.\n\nSoweit die Revision behauptet, das Schwurgericht habe die .\n\nAussage der Zeugin WED im bürgerlichen Rechtsstreit übersehen, hat der Angeklagte in der neuen Verhandlung Gelegenheit, einen sachgemäßen Beweisamtrag zu stellen.\n\nII. Sachbeschwerde\n\n‚Das Urteil schildert zunächst den Geschehensablauf im\nallgemeinen, ohne nähere Einzelheiten zu bringen. Sodann gibt\nes die Einlassung des Angeklagten und die Aussagen der Zeugen\nwieder. Daran schließt sich die Würdigung des Beweisergebnisses. Es fehlt demnach an der üblichen und empfehlenswerten\nSachdarstellung. Das erschwert es dem Revisionsgericht, die\nRechtsanwendung nachzuprüfen. Immerhin geht aus dem Gesamtinhalt des Urteils hervor, daß das Schwurgericht folgenden\n- teils erwiesenen, teils zugunsten des Angeklagten universtellten — Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt hats\n\nFrau SB rängte im Gerten des Angeklagten an einer\nWäscheleine, die eine Reihe von drei jüngeren Obsibäumen verband, Wäsche auf. Ihr Ehemann war indessen dabei, an einem entfernteren Apfelbaum zu dem gleichen Zweck eine Leine zu befestigen. Der Angeklagte erregte sich über das Wäscheaufhängen\nund versetzte Frau SCEEEMP nach einem Wortwechsel einen Schlag\nins Gesicht. Ihr Ehemann eilte ihr zu Hilfe. Er ergriff einen\n\nmm ..n - “ , DE rer zn\n\n3.\n\nRundpfahl und rief dem Angeklagten zus \"Ich schlage Dich\". _\nDer Angeklagte wich zurück. Sl wart inm den Pfahı hinter.\nher und verfolgte ihn bis zu dem Apfelbaum, an dem er anfänglich eine Leine befestigen wollte, und um diesen herum.\nSEE 01 1te dem Angeklagten offenbar den Weg nach dem Hof\nabschneiden, wenn auch insoweit dem Urteil’ keine klare Feststellung entnommen werden kann. Da ergriff der Angeklagte den\nPrügel und schlug damit SE üver den Kopf. An dieser Ver-\n\nletzung verstarb SEW-\n\nDas Schwurgericht geht mit Recht davon aus, daß SB\nNothilfe übte, als er zum Schutze seiner Ehefrau den Angeklagte\nmit dem Rundpfahl bedrohte. Es meint weiterhin: - ;\n\n\"Diese Abwehrhandlung dauerte auch noch dann an, als\nSEE Gem Angeklagten - dessen Darstellung als richtig\nunterstellt - zum Apfelbaum oder gar um diesen herum nachlief. Daß SEE jetzt den Angeklagten (mit oder ohne Seil\ntätlich angreifen wollte, scheidet, wie schon im Rahmen\nder Beweisführung (oben IV 7) besprochen, aus.\"\n\nDem vermag der Senat nicht zu folgen. Eine Abwehrhandlung\nsetzt einen gegenwärtigen Angriff voraus. Der Angriff des AngekKlagten scheint nach den Feststellungen beendet gewesen zu sein,\nals er infolge der Drohung SB weglier. Jedenfalls legt\ndas Urteil nicht dar, welche Angriffe des Angeklagten gegen\nSED oder seine Ehefrau in diesem Zeitpunkt unmittelbar bevorstanden. Nur wenn solche Angriffe zu befürchten waren, konntel\nes erforderlich sein, den Angeklagten aus der Nähe des Tatorts\nzu vertreiben. Nach der gesamten Sachlage, insbesondere der roh\nMißhandlung der Prau SM durch den Angeklagten aus nichtigei\nAnlaß, könnte in Betracht kommen, daß weitere Angriffe gegen\nSC oder seine Frau solange zu besorgen waren, wie sich\nder Angeklagte noch im Garten befand. Unter dieser Voraussetzung\n\n\\\n\nkonnte die Vertreibung des Angeklagten aus dem Garten durch\nSC unter dem Gesichtspunkt der Notwehr oder Nothilfe\ngerechtfertigt sein.\n\nDas Schwurgericht verneint außerdem einen Angriffswillen\nSEE, weii er sich sonst auf einen Gegenangriff des Angeklagten vorbereitet und dessen Schlag abzuwehren versucht hätte.\nEs stellt hierzu fest, daß \"der todbringende& Schlag für Si\nGB völlig unvermutet, überraschend kam\". War dies aber der\nFall, so kann SEE mit dem Verfolgen des Angeklagten keinen\nAngriff haben abwehren wollen. Hieraus geht hervor, daß die\nGesamtwürdigung der Notwehrfrage in sich widerspruchsvoll ist.\nEs kann deshalb dahingestellt bleiben, \"ob das Fehlen einer\nAbwehrverletzung (außer der Schädelverletzung bei SW)\nauf das Fehlen einer Abwehrbewegung schließen lasse.\"\n\nNun nimmt allerdings das Schwurgericht weiterhin an,\ndaß der Angeklagte an einen gegenwärtigen Angrif? SEEN\nglaubte. Indessen hebt dies die Bedeutung des Rechtsfehlers in\nder Beurteilung der äußeren Lage, in der sich der Angeklagte hefand, nicht auf. Denn nur im Falle einer wirklichen Notwehrlage steht dem Angegriffenen § 53 Abs. 3 StGB zur Seite.\nDa die Strafkammer hier auch feststellt, daß der Angeklagte\ndie Grenzen der Verteidigung überschritten habe, könnte es\ndarauf ankommen, ob eine wirkliche oder nur eine vermeintliche\nNotwehr vorlag.\n\nFür die neue Verhandlung ist auf folgendes hinzuweisen:\n\nWelche Verteidigung notwendig ist, richtet sich nach den\ngesamten Umständen des Falles, insbesondere nach der Stärke\ndes Angriffs und nach den Mitteln der Abwehr, die dem Angegriffenen zur Verfügung stehen. Das Schwurgericht muß daher\nprüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise SP sen\n\ney\n\n-——.\n\nAngeklagten angreifen wollte, als er den Fliehenden nach\ndem Wurf mit dem Rundholz verfolgte. Stellt sich bierbei\nheraus, daß SEM richt angreifen wollte, oder daß der\nSchlag mit dem Prügel nicht erforderlich war, um einen Angrir\nSCHE apzurehren, so ist zu untersuchen, welche Vorstell\nder Angeklagte sich über den erwarteten Angriff SC nach\nund wie er ihm sonst hätte begegnen können. Da der Angeklagte\ndie ganze Auseinandersetzung durch seine Unbeherrschtheit und\ndie rohe Mißhandlung der Frau SW heraufbeschworen hatte,\nkann Anlaß zur Prüfung der Frage bestehen, ob ihm nicht zuzumuten war, sich etwaigen Angriffen SC dadurch zu\nentziehen, daß er den Garten verließ, Dann kann es darauf i\nankommen, ob ihm das möglich war, oder ob ihm SB den\nWeg verlegte. Hierbei sind alle Umstände des Falles zu\nberücksichtigen, 2.B. die Neigung SEE zun Trunk una zu\nAusschreitungen, seine körperliche Überlegenheit, der Wurf\nmit dem Rundpfahl sowie die verminderte Einsichtsfähigkeit\ndes Angeklagten. Irrte der Angeklagte unvermeidbar über die\nStärke des Angriffs und hielt er deshalb den Schlag mit dem\nRundpfahl zur Abwehr für erforderlich, so ist er straffrei\n(vgl. BGHSt 3, 194, 196). Eine etwaige Fahrlässigkeit be-\n\n6.\n\ndarf näherer Begründung nach den erwähnten besonderen\nUmständen des Falles.\n\nDr. Geier Werner Martin\n\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-14/1-str-176-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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