{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-10-07_1_StR_603_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-10-07","aktenzeichen":"1 StR 603/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"REN EE ‚ ..\nür'die A Antliche Sammlung T\n\n. 2318 092\n\n*\n\nGesetzs StGB § 302 a\n\nRechtssatzs\nEine Notlage des Darlehensnehners kann auch dann\n- gegeben sein, wenn er ohne bevorstehende Zwangsvollstreckung entschlossen ist, eine fällige und\nengemahnte Schuld mit Mitteln zu bezahlen, die\ner zum notwendigen Lebensunterhalt braucht.\n\nAktenzeichen: 1 StR 603/57 on\nUrteil des BGH vom 7. Oktober 1958 - 10 Mannheim\n\n7\n\n1 StR 603/57\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Diplom-Kaufmann Hans K En aus VO\ngeboren an 1923 in .\n\nwegen schweren Wuchers\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7: Oktober 1958, an der teilgenommen \"haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBSundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Martin\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof es\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannis .\n\n1.) Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Mennheim vom 19. Juli 1957 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten dieses Rechtsmittels zu tragen. .\n\n2.) Auf die Revision der Sianteanwaltschaft wird\ndas genaunte Urteil in den Fällen SEE: H\nund BIEM-DEEEEEEB (11 3, 4, 6 und III 1a Er: b)\nm en Feststellungen aufgehoben und die Sache in\ndiesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen schweren Wuchers in vier Fällen\nzur Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen verurteilt. Die Freiheitsstrafe hat es zur Bewäh-\n\nrung ausgesetzt.\n\nGegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Jeide rügen Verletzung des\nsachlichen Rechts. Der Angeklagte wendet sich gegen seine\nVerurteilung in den Fällen III 1a, 2, 3 und 4 b der Urteilsgründe. Die Staatsanwaltschaft beanstandet, daß der\nAngeklagte nicht auch in den Fällen II 3, 4, 5 und 6 wegen\nwWuchers verurteilt worden ist; sie vermißt außerdem in den\nFällen II 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und IIIlb, 2, 3,4 a\nbis c die Früfung, ob sich der Angeklagte des versuchten\nBetrugs - in den Fällen II 4, 5, 6 und III 2, 3 und 4b\nin Teteinheit mit Wucher - schuldig gemacht hat, Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft\nim wesentlichen vertreten.\n\nA:\n\nDie Revision des Angeklagten\n\nSie erweist sich als unbegründet.\n\n®\n\nTI. 1.) Die Revision wendet sich allgemein gegen die\nFeststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe in den\nFällen, in denen er verurteilt wurde. (III1l 8, 2, 3 und\n\n4 b), aus den ihm jeweils mitgeteilten Tatsachen mindestens\ndie Möglichkeit erkennen können und erkennt, daß sich die\nDarlehensnehmer in einer Notlage befanden. Der vom Beschwerdeführer behauptete Widerspruch zu anderen, in der\nschriftlichen Revisionsbegründung teilweise ungenau \"wiedergegebenen Urteilsstellen besteht indes nicht. Weder die\n\nwandte\n\nErklärung des Mcklers St, man nüsse darauf achten,\ndaß niemand ein Darleken erhalte, der in einer Notlage sei,\nnoch die nach Formular gegebene Versicherung der Darlehensnehmer, daß sie zahlungsfähig seien, hinderte das Landgericht denkgesetzlich, die Überzeugung zu gewinnen, daß der\nAngeklagte nit der Aöglichkeit rechnete und sie billigte,\ndie Kreditsuchenden seien in ihrer wirtschaftlichen ixistenz\nbedroht. Dasselbe gilt von der Bemerkung des Landgerichts,\nes erscheine ihm glaubhaft, daß der Angeklagte angenommen\nrat, StB nahe in den von ibm vermittelten Darlehens-\n‘fällen den Eindruck gewönnen, daß die Kreditsuchenden beleihungsfähig und in keiner Notlage seien. Die Strafkammer\nbrauchte ihre Überzeugung nicht eingehender zu begründen,\nals dies im angefochtenen Urteil geschehen ist, Dabei ist\nzu berücksichtigen, daß nach den Feststellungen des Tatvichtere die Darletiensnehnmer in den Fällen III 1 a, 3 und\n4 bo dem ingeiilagten persönlich ihre Lage und den Grund\nihres Geldbedarfs schilderten und daß nur der Zeuge Vo»\n(III 2) mit dem „akler St vernaraeite, der seinerseits der Anzeklagten u. a. davon unterrichtete, daß Venis\ninfolge schlechten Geschäftsganges zur Aufgabe des von ihm\nbetriebenen (afds gezwungen gewesen sei und dringend\n\n2.0090 Dä zur Abdeckung von Geschäftsschulden benötige,\n\n2.) Entgegen der beinung des Beschwerdeführers\nhat das Landgericht auch seine Überzeugung, daß der Angeklagte nicht in einem unverschuldeten Verbotsirrtum gehandelt hat, ausreichend und rechtsfehlerfrei begründet.\nUnrichtig ist die in diesem Zusammenhang von der Revision\naufgestellte Behauptung, die Strafkammer habe zur Begründung der strafrechtlichen Schulä des Angeklagten verwertet, daß dieser die im Ernittkungsverfahren gegen SC\nergangene Einstellungsverfiigung vom 9. Dezember: 1955- en\nlesen habe,aus der sich ergab... :- daß: SC a.\ndeshalb nicht wegen Wuchers verfolgt werde, weil ihm die\n\nERSIR 20\n\nno...\n\nww.\n\nm\n\nKenntnis der Notlage der Darlehensnehmer nicht nachzuweisen\nsei. Das Landgericht hat im Gegenteil ausgeführt, der Angeklagte könne sich für seine Einlassung, die wucherischen\nDarlehensgeschäfte für gesetzlich zulässig gehalten zu\nhaben, nicht auf die genannte Einstellungsverfügung berufen, weil diese erst nach Begehung der ihm. zur Last\nliegenden Handlungen ergangen sei. Nur hilfsweise hat die\nStrafkammer auch erwogen, dem Einstellungsbescheid sei\nnicht zu entnehmen, daß die Geschäfte des StB trotz\nVorliegens von Notlage und übermäßigem Zinsfuß für rechtlich bedenkenfrei erklärt worden sind.\n\nII. Zu den Einzelangriffen des 3eschwerdeführers ist\nfolgendes zu bemerken:\n\n1.) Entgegen der Darstellung der Revision läßt das\nangefochtene. Urteil ersehen, aus welchem Grunde der Darlehensnehmer BI-DEEEM zach der Ansicht der Strafkammer\nnicht auch im ersten Darlehensfalle (III 1 a) seinen\nholländischen Lieferanten mit Aussicht auf Erfolg um die\nÜbersendung eines Schecks zur Bezahlung des Warenzolls\nangehen konnte. Aus der Erwägung zur zweiten Darlehensaufnahme (III 1b), \"in dem damaligen Stadium der Geschäftsverbindung mit dem holländischen Lieferanten\" habe ein\nsolcher Schritt Aussicht auf Erfolg gehabt, ergibt sich\nunmißverständlich äls Gedankengang des Landgerichts, daß\ndies bei der ersten, etwa 1 1/2 Monate früher liegenden\nDarlehensaufnalme nicht zutraf.\n\nDie Behauptung der Revision, die Frist für die Einlösung des Zollguts hätte jederzeit verlängert werden\nkönnen, widerspricht insofern den Feststellungen und ist\ndaher unbeachtlich (§ 337 StPO), als damit in Abrede gestellt werden soll, daß BI Wei Nichteinhaltung\nder ihm von der Zollbehörde gesetzten Wochenfrist hohe La-\n- gergebühren hätte zahlen müssen und daß die Ware nach kur-\n\nzer Zeit an den holländischen Lieferanten zurückgegangen }\nwäre.\n\nIm Rahmen der Sachbeschwerde kann nicht beanstandet\nwerden, das Landgericht habe es unterlassen zu prüfen, ob\ndie Mutter des Darlehensnehmers bereit gewesen wäre, durch\nVerpfändung ihrer wertvollen Wohnungseinrichtung und Abtretung ihrer Pensionsansprüche ihren Sohn auf anderem\nWege ein Darlehen in der benötigten Höhe zur Einlösung\ndes Zollputs zu beschaffen. Abgesehen davon stünde eine\nsolche Feststellung nach ständiger Rechtsprechung (u. a.\nRG Recht 1903, 162 Nr. 909, RG JW 1908, 587 Nr. 68; BGHSt\n11, 182, 186) der Annahme einer Notlage im Sinne des\n§ 302 a StGB nicht entgegen.\n\nEntsprechendes gilt von der Rüge, ‘das Landgericht\n\"habe nicht \"genügend gewürdigt\", ob zwischen dem ängeklagten und ZI DEEEB richt doch ein Teilhabergeschäft, kein\nbloßer Darlehensvertrag vereinbart worden sei.\n\n2.) Das Vorbringen der Revision zum Fall Venis (III\n2) ist seinem Xern nach ein unzulässiger Angriff auf die }\nrechtsfehlerfrei begründete Überzeugung des Landgerichts, daß\nder Angeklagte die Notlage des Darlehensnehmers kannte.\nDabei übergeht die Revision, daß Venis für seine Person\nnur ein Monatsxehalt von 300 DM bezog und daß sich seine\nSchulden nicht auf die dem Darlehensgesuch zugrunde gelegten 2.000 DM beschränkten. Das war dem Angeklagten von |\nStockmann mitgeteilt worden. |\n\n3.) Die Behauptung der Revision, der Zeuge Wörbach\n(III 3) sei von seinen Gläubigern nicht auf Rückzahlung\nder Darlehen gedrängt worden, setzt .sich in Widerspruch\nzu den Urteilsfeststellungen. Vor allem der Hauptgläubiger beörängte VE \"immer wieder und schließlich besonders\nstark\" mit dem Hinweis, er benötige das geliehene Geld drin-\n\nerw.\n\nRE Pe U ee ee\n\ngend für eigene Bedürfnisse. Unter den vom Landgericht\ngeschilderten besonderen Umständen entfiel eine Notlage\ndes Darlehensnehners WEB nicht deshalb, weil er von\nseinen Gläubigern, die mit ihm befreundet oder gut bekannt\nweren, sus persönlicher Rücksichtnahme noch nicht verklagt\nworden war und das Landgericht auch nicht feststellen Konnte, daß dies künftig geschehen wäre, wenn die Gläubiger\nnicht aus Mitteln des vom Angeklagten gewährten Darlehens\nbefriedigt worden wären. In einer die wirtschaftliche\nExistenz bedrohenden Geldverlegenheit befindet sich auch\nderjenige, dem es zwar nicht an Mitteln zur Befriedigung\nseiner dringenden lLebensbedürfnisse fehlt, dem auch keine\nZwangsvollstreckung in die zur Lebensführung notwendigen\nGegenstände droht, zu deren Abwendung er ohne Darlehensaufnahme außerstande wäre(vgl. RGSt 71, 326; 76, 193; BGH\n5 StR 14/52 vom 31. Januar 1952, inhaltlich wiedergegeben\ni.d.Ann. IM Nr. 1 zu § 302 d StGB; 2 StR 144/56 vom 1.\n\nJuni 1956; BGHSt 11, 182, 185 f), der aber einem Gläubiger verschuldet ist, von dem er sich aus besonderen Gründen nicht ohne Verstoß gegen allgemein anerkannte Anstandssflichten und nicht ohne Verlust seiner gesellschaftlichen\nGeltung verklagen lassen kann und zu dessen Befriedigung\ner daher auch dann entschlossen ist, wenn er sich dadurch\nder zum Lebensunterhalt unentbehrlichen Mittel begibt.\n\nSo liegt der Fall hier, wie das Landgericht zutreffend\nangenomten hat. Der Umstand, daß die Gläubiger, die Wörbach während seiner Arbeitslosigkeit mit Darlehen ausgeholfen hatten, die Gelder nun aber dringend selbst benötigten, wegen ihrer freundschaftlichen Beziehungen zum Schuldner von den äußersten Mitteln der Klage und Zwangsvollstreckung keinen Gebrauch machten, rechtfertigt es nicht,\ndie Dringlichkeit der Verpflichtung zur Rückzahlung der\nwiederholt angemehnten Schulden und das Vorliegen einer\nwirtschaftlichen Zwangslage für den Darlehensnemmer zu\nverneinen.\n\n4.) Auch im Felle SR (111 4 db) wendet sich die\nRevision zu Unrecht gegen die Bejahung einer Notlage des\nDarlehensnebmers durch den Tatrichter. Wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt ist, bestand die Notlage\ndarin, daß sich der Angeklagte wegen der fälligen hohen\nRestforderung aus dem ersten Darlehen an die ihm sicherungsübereigneten Betriebsgegenstände halten und dadurch die\nwirtschaftliche Existenz des Darlehensnehmers zerstören\nkonnts. Wenn die Revision die FeststelluAg vermißt, daß\nder Angeklagte von dieser Köglichkeit Gebrauch gemacht\nhätte, so ist darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer sich erst \"nach eingehenden Verhandlungen schließlich\"\ndarauf einließ, das Darlehen \"unter neuen Bedingungen! zu\nstunden. Damit brachte er selbst zum Ausdruck, daß er an\nsich nicht gesonnen war, dem Darlehensnehmer eine Stundung\n\"zu gewähren, daß dieser vielmehr mit einem zwangsweisen\nVorgehen gegen ihn rechnen mußte. Hinzu kommt, daß für den\nFall unpünktlicher Rückzahlung des Darlehens neben den\nübermäßig hohen Zinsen eine monatliche Vertragsstrafe von\n5 % der Darlehensrestsumme vereinbart war, was den Darlehensnehmer der unmittelbaren Gefahr untragbarer weiterer\nVerschuldung aussetzte. Es bedarf deshalb in diesem Zusammenhang keiner öntscheidung, ob eine Notlage im Sinne\ndes § 302 a St6B nicht auch dann anzunehmen wäre, wenn\n. Speck grundlos befürchtet hätte, der Angeklagte werde auf\nder fristgerechten Rückzahlung des ersten Darlehens bestehen und notfalls zwangsweise gegen ihn vorgehen (vel.\ndazu u. a. IK 8. Aufl. Anm. 4 a zu § 302 a St6tB [Jagusch]).\n\nIIIls Die Wachprüfung des Urteils 18831 auch im übrigen\nkeinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\nDas Landgericht hat insbesondere bedenkenfrei dargelegt,\ndaß die vom Angeklagten geforderten Vermögensvorteile den\nüblichen Zinsfuß so sehr überschritten, daß sie nach den\n\nTen\n\nnen nen\n\nRR sw\n\nUmständen in einem auffälligen Mißverhältnis zu den\nLeistungen des Beschwerdef\\ihrers standen; ferner, daß\nsich der Angeklagte die verlangten Vermögensvorteile verschleiert und wechselmäßig im Sinne des § 302 b StGB versprechen ließ.\n\nB»\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\nSie ist teilweise begründet.\n\nI. Ohne Erfolg macht die Staatsanwaltschaft geltend,\ndaß sich der Angeklagte möglicherweise des versuchten Betruges gegenüber den Darlehensnehmern in den Fällen schuldig gemacht habe, in denen er sich verschleierte Zinsen in\nder Form versprechen ließ, daß er den vorgesehenen Zinssatz für die genze Laufzeit des Darlehens von der vollen\nDarlehenssumme berechnete, obwohl das Darlehen schon während der Laufzeit ratenweise zurückbezahlt wurde. Das Landgericht hat den Angeklagten keines (vollendeten) Betrugs\nfür überführt gehalten, weil die Darlehensnehmer teils die\nvom Angeklagten eingeschlagene Berechnungsart bei Vertragsabschluß erkannt hätten, hierüber also nicht getäuscht worden seien, teils das Darlehen möglicherweise auch bei\nKenntnis der sie schädigenden Vertragsbedingung aufgenon-\n“men hätten, ein etwaiger Irrtum über die wirkliche Zinshöhe also für den Vertragsabschluß nicht festgestellternwaßen ursächlich gewesen sei. Die Revision macht geltend,\ndadurch werde nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte\n\nsich vorstellte, die Darlehensnehmer befänden sich in einen\nIrrtum über die Art der Berechnung der Zinsen und seien deshalb \"leichter zu einem Vertragsabschluß zu bewegen\". In\ndiesem Falle hätte sich der Angeklagte nach der Meinung\nder Revision des versuchten Betrugs schuldig gemacht. Dem\nkann nicht beigetreten werden.\n\nDie Revision zieht selbst nur in Erwägung, daß sich\nder Angeklagte vorstellte, die Darlehensnehmer seien durch\neine Täuschung über die wirkliche Höhe der Zinsen \"leichter\nzu einem Vertragsabschluß zu bewegen\", nicht aber, daß er\nannahn, sie würden bei Kenntnis der Art der Berechnung der\nZinsen von einem Vertragsabschluß absehen. Nur in diesem\nFalle aber hätte der Angeklagte sinen Irrtum der Darlehensnehner els für die Kreditaufnahmen ursächlich angesehen, wie es der Tatbestand des Betrugs erfordert. Abgesehen davon bestehen ernste Bedenken gegen die Ansicht der\nStrafkammer, die Darlehensnehner seien von dem Angeklagten\ngetäuscht worden. In den Darlehensverträgen war kein Zinssatz, sondern nur der bezifferte Betrag genannt, den die\nDarlehensnehmer in Teilbeträgen oder in einer Summe zurückzuzahlen hatten. Dieser Betrag setzte sich aus dereigentlichen Darlehenssumme und der vom Angeklagten gefor- s\nderten Darlehensvergütung zusammen. Da die Darlehenssumme\nfeststand - sie ergab sich schon aus dem Darlehensverlangen der Kreditsuchenden - , konnten sich diese über die von\nihnen aufzubringenden Leistungen nicht im Unklaren sein.\n\nII. Unbegründet ist die Revision der Staatsanwaltschaft\nauch insofem, als sie sich dagegen wendet, daß der Angeklagte im Falle Kr (11 5) nicht wegen Wuchers verurteilt worden ist. Das Landgericht hat hier eine Notlage\nmit der Begründung verneint, daß dem Darlehensnehmer andere, ebenso schnell zu verwirklichende und sogar wirtschaftlich günstigere Gelegenheiten zur Behebung seines vorübergehenden Kreditbedarfes offengestanden hätten. So habe er\nsich zur Bestreitung der Kosten des seiner zuckerkranken\nEhefrau ärztlich verorädneten Kuraufenthalts von seiner. Behörde einen Vorschuß auf die zu erwartende Beihilfe geben\nlassen können; weiter habe er bei der Badischen Beamtenbank, deren Kunde er gewesen sei, ein Darlehen aufnehmen\nunä zu diesem Zweck das nur mäßig belastete Grundstück\n\nD\nmm nun.\n\nAEREREEEn. eaer un 237 ac\n\nor\n\nseiner Ehefrau beleihen können. Nach seiner eigenen Erklärung habe er von dieser Möglichkeit nur deshalb keinen\nGebrauch gemacht, weil sie ihm \"nicht privat und diskret\ngenug\" erschienen sei.\n\nDanach hat das Landgericht mit Recht eine Notlage\ndes Darlehensnekmers verneint. Wie schon hervorgehoben,\nentfällt eine solche zwar nicht ohne weiteres deshalb, weil\nder Darlehensnehmer seinen Geldbedarf auch auf einem anderen Wege befriedigen könnte (vgl. oben A IT 1). Anderes\nmuß jedoch dann gelten, wenn es der Darlehensnehmer - wie\nhier - ohne triftigen Grund unterläßt, auf ihm zustehende\nAnsprüche oder Vermögenswerte zurückzugreifen. Als Beamter\n(Volksschullehrer) hatte Kr einen Rechtsanspruch\nauf eine Krankheitsbeihilfe für seine Ehefrau in dem in:\nden einschlägigen Richtlinien des Landes Baden-Württenberg\nvorgesehenen Umfang; hierauf konnte er sich einen ausreichenden Vorschuß geben lassen. Außerdem war seine Ehefrau\nEigentümerin eines Grundstücks im Schätzwert von 35.000 DM,\ndas nur in Höhe von 4.700 DM belastet war. Nach der zutreffenden Annahme des Landgerichts hätte ihm die Ehefrau\ndie Zustinmung zur Belastung des Grundstücks zur Bestreitung ihres Kuraufenthaltes nicht verweigern können; wie\nder Tatrichter bemerkt, hätte sie das aller Voraussicht\nnach auch nicht getan. Daß Kr öieser naheliegenäe\nund erfolgversprechende Weg \"nicht privat und diskret genug\" erschien, machte ihm seine Begehung nicht unzumutbar.\n\nIII. Dagegen beanstandet die Revision der Staatsanwaltschaft mit ärfolg, daß in den Fällen II 3, 4 und 6 die vom\nLandgericht aufgezeigten Möglichkeiten der Darlehensnehnmer,\nsich auf andere Weise als durch Aufnahme eines Wucherdarlehens Geld oder Kredit zu beschaffen, das Vorliegen einer\nNotlage nicht ausschlossen.\n\n1.) Der Glasermeister Sci (11 3) wandte sich an\n\nden Angeklagten, weil ihm der mit der Durchführung seines\nWohn- und Geschäftshausbaues beauftragte Unternemmer nach\nBaubeginn abredewidrig eine Abschlagszahlung von 20.000 DM\nabverlangte und für den Fall der Nichtzahlung mit der Einstellung der Bauarbeiten, der Erwirkung einer Zwangshypothek\nund der Zwangsversteigerung des Grundstücks drohte, was für\nSHE ı. 2. auch den Verlust der auf dem Baugrundstück\nschon bisher betriebenen Glaserwerkstätte mit sich gebracht\nhätte. Das Landgericht hat eine Notlage des Schwarz deshalb\nverneint, weil dieser durch die Übernahme der Verpflichtung, die Mieten der im Bau befindlichen Wohnungen nur\nnach dem Lakra-Richtsatz von 1,65 DM pro qm Wohnfläche zu\nberechnen, die schnelle Auszahlung einer Bauhypothek hätte\nerreichen und dadurch einer etwaigen Zwangsversteigerung\nseines Grundstücks zuvorkommen Können.\n\nDiese Erwägung 1äßt nicht ersehen, ob Schwarz die\nÜbernahme der genannten Verpflichtung wirtschaftlich zumutbar war: Das wäre nur dann der Fall, wenn der von der\nStadt Stuttgart und der Württembergischen Landeskreditanstalt als Gegenleistung für die Bürgschaftsübernahme geforderte Verzicht auf eine freie Mietenberechnung die\nWirtschaftlichkeit des von SÜÜMB durchgeführten Baues\n\"nicht gefährdet hätte. Ohne diese Prüfung vermag das Revisionsgericht nicht zu beurteilen, ob die Sc offenstehende Nöglichkeit, auf dem genanntenilege die schnelle\nAuszahlung einer Bauhypothek zu erlangen, eine Notlage bei\nAufnahme des Wucherdarlehens ausschloß.. Daß Sci sich\nspäter mit dem Lakra-Mietrichtsatz einverstanden erklärte,\nmachte die Prüfung nicht überflüssig; nach der Sachverhaltsschilderung im angefochtenen Urteil liegt es nahe,\ndaß SEE das nur tat, weil er dem Angeklagten dessen\nDarlehen zurückzahlen und deshalb jede Bedingung eingehen\nmußte, um schnell zu Hypothekengeld zu kommen. Im übrigen\nkann sich SEM seiost dann in einer Notlage befunden\n\nrn.\n\n‘\ni\n$\n!\nn\n3\n2\ni\nY\ny\n2\n|\nL\n€\n’\ns\n!\n\nI N N‘\n\n_12-\n\nhaben, wenn für ihn die Anerkennung des Lakra-dietrichtsatzes ein zumutbares Opfer war, dann nämlich, wenn er\ngleichwohl die Hypothek nicht so zeitig ausbezahlt erhalten hätte, daß er schon die ersten Zwangsmaßnahmen des\nBauunternehmers abwenden konnte; denn bereits mit deren\nBinleitung, nicht erst mit der Zwangsversteigerung, drohten ihm existenzgefährdende Nachteile.\n\nAndererseits 1äßt das angefochtene Urteil ein Eingehen auf die Frage vermissen, ob dem Darlehensnehmer angesichts der Abredewidrigkeit des Zahlungsverlangens des\nBauunternehners überhaupt die ernste Gefahr gerichtlicher\nMaßnahnen oder anderer erheblicher wirtschaftlicher Nachteile, wie etwa einer wesentlichen Verteuerung des Baues\ndurch Einstellung der Bauarbeiten, drohte. Das wird in der\nneuen Hauptverhandlung nachzuholen sein.\n\n2.) Im Falle II 4 hat das Landgericht festgestellt,\näaß der Zeuge HOW; der seine Stellung bei den Stadtwerken in Esslingen freiwillig aufgegeben hatte, mangels\neigener Mittel bei dem Angeklagten nacheinander zwei Darlehen aufgenommen hat, um Kesselbleche und andere Materialien für den von ihm gemeinsam mit seinem Schwiegersohn\neröffneten Schweißereibetrieb einkaufen zu können. Die\nStrafkammer verneint bezüglich des ersten Darlehens eine\nNotlage des Hi: weil im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ein im Gang befindlicher Gewerbebetrieb noch gar\nnicht vorgelegen habe und He sich daher schon damals\nohne Verlust einer vorhandenen Existenzgrundlage dem später begonnenen, lohnenden Schrotthandel hätte zuwenden\nkönnen. Zine Notlage bei Aufnahme des zweiten Darlehens\nist nach der Meinung des Landgerichts nicht erwiesen, weil\nin Hinblick auf die schnelle Aufgabe des Schweißereibetriebes zugunsten des Schrotthandels ernstliche Zweifel bestünden, ob der Schweißereibetrieb jemals eine wirkliche\nExistenzgrundlage war, deren Erhaltung ohne Darlehensauf-\n\nPi “a\nNeraus\n\nnn\n\nnahme bei dem Angeklagten gefährdet gewesen wäre. Diese\n- Ausführungen sind nicht rechtsirrtumsfrei.\n\nUnbedenklich ist zwar die Ansicht der Strafkammer,\ndaß bei Abschluß des ersten Darlehensvertrags ein die\nExistenzgrundlage des EEE piliender Gewerbebetrieb,\ndessen Aufrechterhaltung die Darlehensaufnahme hätte dienen können, noch nicht vorgelegen hat. Anders war es jedoch ersichtlich im zweiten Fall, weil hier bereits eine\nReihe von Aufträgen vorlag, deren Ausführung an dem Fehlen des für den Einkauf von Rohstoffen erforderlichen Geldes scheiterte. Allerdings gab FÜ einige zeit nach\nder Aufnahme des zweiten Darlehens den Schweißereibetrieb\nwieder auf und eröffnete einen Schrotthandel, Das rechtfertigt für sich allein aber nicht den Schluß, daß er bis\ndahin den Schweißereibetrieb nicht als. seine Existenzgrundlage ansah, die er sich erhalten zu müssen glaubte, wenn\ner nicht ohne jede Einnahme dastenen wollte. Eine Notlage\nkönnte dann nicht mit dem bloßen Hinweis darauf verneint\nwerden, daß HE den Schrotthandel schon früher hätte\nbeginnen können und so einen Kredit überhaupt nicht benötigt hätte. Denn einmal steht nicht fest und ist im Gegenteil nach der Lebenserfahrung unwahrscheinlich, daß\nHB Hei Eröffnung des Schweißereibetriebes die spätere Entwicklung voraussah und erkannte, daB er nur im\nSchrotthandel ausreichend verdienen würde; eine Höglichkeit aber, die überhaupt nicht erkannt wird, ist kein\nAusweg aus einer wirtschaftlichen Bedrängnis. Zum ahderen\nkann jemandem nicht ohne weiteres zugemutet werden, anstelle eines von ihm aus bestimmtem Grunde geplanten oder\nbegonnenen Gewerbebetriebs - ElBratte sich ersichtlich deshalb für einen Schweißereibetrieb entschlossen,\nweil sein Schwiegersohn gelernter Schweißer war — einen\nanderen Betrieb zu eröffnen, mag dieser auch größere Gewinnaussichten bieten,\n\n14-\n\n3) Im Falle II 6 hatte die Zeugin Greg drei Wechsel sinzulösen, von denen einer bereits zu Protest gegangen, dann aber wie die beiden anderen prolongiert worden\nwar. Das Landgericht hat festgestellt, daß Frau Greg»\nernstlich damit rechnen mußte, die Wechselgläubiger würden nach Ablauf der Prolongstionsfrist zwangsweise gegen\nsie vorgehen, wodurch ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet worden wäre. Gleichwohl hielt das Landgericht eine\nNotlage nicht für gegeben, weil nicht hinreichend feststehe, daß die Gläubiger Vollstreckungsmaßnabmen gegen\nFrau Grip ergriffen hätten, wenn sie ihnen Ratenzahlungen angeboten und zur Sicherung Nietzinsansprüche abgetreten hätte.\n\nBei dieser Erwägung hat das Landgericht verkannt, '\nda die von ihm auwlgezeiste, mehr oder weniger entfernte\nsöglichkeit einer nochmaligen Proiongation der Wechsel die\nfestgestellte nahe GeTanr der wechselmäßigen Inanspruchnahme der Schuldnerin und ihre dadurch bedingte wirtschaftliche Bedrängnis nicht aufhob. Im übrigen ist auch hier\ndarauf hinzuweisen, daß eine Notlage nicht ohne weiteres\ndeshalb verneint werden kann, weil der Darlehensneumer\nnicht alles versucht hat, um eine ihm drohende Zwangsvollstreckung abzuwenden.\n\n4.) Der Generalbundesanwalt hat über die Revision\nder örtlichen Staatsanwaltschaft hinaus auch noch gerügt,\ndaß die Strafkammer eine Notlage des Darlehensnehmers\nBIS DE richt auch im Falle III 1 b bejaht hat, Der\nRüge steht nicht entgegen, daß die Staatsanwaltschaft die\nFreisprechung des Angeklagten insoweit mur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des versuchten Betruges angefochten\nhat; denn ein und dieselbe Tat kann nur einheitlich beurteilt werden.\n\nSachlich gilt hier das vorstehend unter 3 am Ende\n\n-15-\n\nzum Fall II 6 Gesagte entsprechend. Die dringende Geldverlegenheit des Darliehensnehmers entfiel nicht um deswillen,\nweil dieser den holländischen Lieferanten möglicherweise\nmit Aussicht auf Erfolg kurzfristig um die leihweise überlassung des zur Einlösung des Zollguts erforderlichen Geldbetrags ersuchen konnte.\n\nIV. Auf die Revision der Staetsanweltschaft ist daher.\ndas angefochtene Urteil in den Fällen II 3, 4, 6 und III\n1b uit den Feststellungen aufzuheben, Da nicht von vornherein auszuschließen ist, daß das Landgericht im Falle\neiner Verurteilung des Angeklagten im Falle III 1 b Fortsetzungszusammenhang zwischen dieser Tat und dem Vergehen\nim Falle III 1 a annimmt, ist die Aufhebung auf jenen Fall\nzu erstrecken, obwohl seine rechtliche Würdigung bedenken-Trei ist.\n\nDie weitergehende Revision der Svastsanwaltschaft\nerweist sich als unbegründet. °\n\nDr.Geier Dr.Peet2z Mantel Verner Martin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-07/1-str-603-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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