{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-10-07_1_StR_367_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-10-07","aktenzeichen":"1 StR 367/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"' 1 StR 367/58 2318 018\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Straisache\ngegen\n\nden Handelsvertreter Wilhelm Ho. zuletzt in\n\nHe vonnhaft, geboren um EEE 2.907 ir oE\n\nwegen Meineiös u.2.\n\nhat der 1. Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr- Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Martin\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \"\nJustizangestelltergg»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hechingen vom 5. Mai 1958 mit\nGen Feststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nU\n\nm m m\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen MHeineids unter\nkinbeziehung der dem Urteil des Amtsgerichts Hechingen von\n20. Mai 1957 zugrunde liegenden Einzelstrafen - drei Wochen,\ndrei Wochen, vier Wochen, sechs Wochen und drei Monate\nGefängnis - und unter Aufrechterhaltung des in diesem Urteil ausgesprochenen Berufsverbots zur Gesamtstrafe von\nzehn Monaten Gefängnis verurteilt, ihn für dauernd unfähig\nerklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen\nzu werden, und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die\nDauer von zwei Jahren aberkannt. Ferner hat die Strafkammer\nden Angeklagten wegen zweier tateinheitlich zusammentreffender\nVergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 b\nAbs. 1 StGB) zu weiteren zwei Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten wendet sich mit ihren Ausführungen zwar nur gegen die Verurteilung wegen Meineids.\nDer Unstand, daß er das Rechtsmittel uneingeschränkt eingelegt hat und, ohne einen auf die Aufhebung der Verurteilung\nwegen Meineids beschränkten Antrag zu stellen, in einen\neigenen Abschnitt am Anfang der Revisionsbegründungsschrift\nallgemein die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, 15Bt\njedoch erkennen, daß das Urteil in vollem Umfange angefochten sein soll.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1.) Soweit der Beschwerdeführer wegen Meineids verurteilt\nworden ist, hat die Strafkammer nicht verkannt, daß verschiedene Unstände für die Richtigkeit seiner Einlassung\nsprechen können, er habe in dem Offenbarungseidtermine vom\n9. Dezember 1955 auf die Frage des Richters nach seinen\nArbeitsstellen seine Veriretertätigkeit für die Großhandels-\n\n-3-\n\nfirms \"Kawa\" angegeben. Das Landgericht hat sich nit den\nEinwendungen, die der Angeklagte insoweit vorbrachte, auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gelangt, Gaß sie,\nauch in ihrer Gesamtheit, unbedeutend seien und die Überzeugung der Kammer von der Schuld des Angeklagten nicht zu\nerschüttern vermöchten. Die Erwägungen der Strafkammer hierzu\nlassen, soweit sie sich auf die Angaben des Angeklagten über\ndie Höhe seines Provisionseinkommens in dem von ihm beschworenen Vermögensverzeichnis und auf seine Einlassung\nbeziehen, daß seine Ehefrau als betreibende Gläubigerin von\nseiner Tätigkeit bei der Firma \"Kawe\" gewußt habe, nicht die\nvon der Revision behaupteten Verstöße gegen die Donkgesetze\nerkennen. Die Revision übersicht, daß Schlüsse des Tatrichters nur dann als rechtsfehlerhaft beanstandet werden\nkönnen, wenn sie denkgesetzlich unmöglich sind. Davon kann\nhier aber nicht gesprochen werden. Dasselbe würde an sich\nauch für die Folgerung des Landgerichts gelten, der Angeklagte habe vor dem zweiten Offenbarungseidstermin vom\n\n4. Februar 1957 davon Kenntnis erlangt, daß gegen ihn ein\nErnittlungsverfahren wegen Meineids, begangen bei der Leistung\ndes, früheren Offenbarungseids, schwebe. Jedoch bestehen\nBedenken dagegen, ob die Straikammer hierbei von tatsächlich\nzutreffenden Erwägungen gusgegangen ist. Sie hat ihre Annahme\ndarauf gestützt, daß die Polizeibehörde Hechingen — Stadt\n\nin Januar 1957 verschiedentlich bei der Vermieterin des\n\n- damals abwesenden - Angeklagten nach diesen fragte, um\nihn zur Vernehmung zu laden, und daß der Angeklagte selbst\nam 1°. Januar von auswärts bei der Polizei anrief, er werde\nam nächsten Tage zur Vermehmung kommen, ein Versprechen, das\ner dann nicht einhielt. Die Folgerung, der Angeklagte habe\nauf diese Weise sicher davon Kenntnis erlangt, daß gegen\nihn ein Ermittlungsverfahren wegen Meineids im Gange sei,\n\n-4-\n\nwäre aber nur dann nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht auf Grund einer einwandfreien Beweisaufnahme in\n\nder Hauptverhandlung festgestellt hätte, daß die Polizei\nden Angeklagten, gegen den damals noch mehrere andere Ermittlungsverfauren schwebten (vgl- S. 2/3 UA), wegen Verdachts des keineids vernehmen wollte und seiner Vermieterin\noder ihn selbst (bei seinem Zernmündlichen Anruf‘) hiervon\nKenntnis gegeben hätte. Die Revision erhebt mit Recht den\nals Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) zu betrachtenden\nEinwand, die Strafkanner habe in dieser Hinsicht nicht die.\n. Vermieterin des Beschwerdeführers als Zeugin vernommen. Im\nübrigen ist schon aus dem Irhalt der Gerichtsakten, die\nauf Grund der Verfahrensrüge der Einsicht des Revisionsgerichts zugänglich sind, (siehe S. 5, 4, & und 11) zweifelsfrei zu entnehmen, daß die Polizeibehörde im Januar 1957\ngegen den Angeklagten nicht wegen Meineidsverdachtes, sondern\nwegen des Verdachts anderer strafbarer Verfehlungen Ermittlungen vorzunehmen hatte. Daß die Urteilsfindung durch\nden Verfahrensverstoß zu Ungunsten des Beschwerdeführers\nbeeinflußt worden ist, kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Verurteilung des Angeklagten wegen\nMeineids muß daher aufgehoben werden, obwohl sie sonst zu\nkeinem rechtlichen Bedenken Anlaß gegeben hätte.\n\n2.) Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen zweier tateinheitlich zusammentreffender Vergehen der Verletzung der\nUnterhaltspflicht kann keinen Bestand haben. Zwar läßt der\nSchuldspruch als solcher keiren Rechtsfehler ersehen. Jedoch bestehen durchgreifende Bedenken dagegen, ob sich die\nStrafkammer nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers über\ndas Ende des Zeitraumes geirrt hat, in dem er sich seiner\nUnterhaltspflicht gegenüber Frau und Sohn schuldhaft entzogen hat. Das Landgericht hal uämlich die Rinzelstrafe von\n\nFe |\n\n-5_\n\nzwei Monaten Gefängnis, die sie für die Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht ausgesprochen hat, nicht in\n\ndie aus der Einzelstrafe für den Meineid (acht Monate Gefängnis) und den Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hechingen vom 20. Mai 1957 gebildeten Gesanmtstrafe\neinbezogen, weil \"die beiden Dauerstraftaten über den 20.5.1957\noo hinausgegangen sind\". Mit einer solchen Annahme steht\n\ndie an anderer Stelle des Urteils getroffene Feststellung\n\ndes Landgerichts nicht in Einklang, daß der Beschwerdeführer\nim Gegensatz zu der vorausgegangenen Zeit, in der er bei\n\nder \"Kawa\" noch in den letzten Monaten (Januar bis einschließlich Kai 1957) rd. 616.-, 623.-, 398.-, 318.- und 340.- DM\nverdiente, in den Monaten Juni bis einschließlich September 1957°\nnur noch ein Einkommen von rd. 199.-, 935-, 93.- und 32.- DM\nhatte. Triffi diese Feststellung zu, dann ist es ausgeschlossen,\ndaß der Angeklagte in der Zeit von Juni bis September 1957\nnoch in der lage war, an seine Ehefrau und seinen Sohn Unierhaltsbeiträge zu leisten. Eine Fortsetzung der von dem Landgericht zutreffend als Dauerstraftat bezeichneten Verletzung\nder beiden Unterhaltspflichten über den 20. Kai 1957 hinaus\nkönnte hiernach nur in Frage kommen, wenn der Angeklagte\n\nin letzten Drittel des konats Mai noch Einnahmen gehabt\n\nhätte oder bei voller Ausnutzung seiner Arbeitskraft hätte\nhaben können, die ihn in die lage versetzten, Zahlungen\n\nan Frau und Sohn, sei es auch nur in kleinen Umfange, zu\nleisten. Diese Möglichkeit ist, da die Strafkammer sein\nEinkommen für den ganzen Monat Mai auf rd. 340.- DM beziffert hat, nicht auszuschließen. Das Landgericht hat jedoch insoweit ebensowenig eine Feststellung getroffen, wie\ndarüber, ob und'welche Tätigkeit der Angeklagte in der Zeit\nvon Oktober 1957 bis zu seiner Festnahme am 19. Februar 1958\nausgeübt und inwieweit er etwa in äieser Zeit sich seinen\nUnterhaltspflichten mit wenigstens bedingtem Vorsatz entzogen hat.\n\n6 -\n\nDurch die unzureichenden Feststellungen wird nicht nur\nder Strafausspruch, sondern auch der Schuldumfang berührt.\nDemgemäß erweist sich such in diesen Falle die Aufhebung des\nUrteils als erforderlich.\n\n3.) Bei einer neuerlichen Verurteilung des Angeklagten wegen\nVerletzung der Unterhaltspfllicht gegenüber seiner Frau und\nseinem Sohn wird der Urteilesatz zur Vermeidung von kißverständnissen dahin zu fassen sein, daß er \"zweier tateinheitlich\nzusemmentreffender Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht\"\noder der \"Verletzung der Unterhaltspflicht\" schlechthin (ohne\nHinweis auf das tateinheitliche Zusammentreffen) schuldig ist;\ndie Fassung des bisherigen Urteilssatzes, daß der Angeklagte\nwegen \"zweier Vergehen ses.\" verurteilt wird, ist irreführend.\n\nferner wird die Strafkammer im Falle der Bildung einer neuen\nGesamtstrafe mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hechingen vom 20. Mai 1957 das Berufsverbot, auf das\ngegen den Angeklagten durch dieses Urteil in rechtlich nicht\nzu beanstandender Weise erkannt worden ist, nicht bloß \"aufrechtzuerhalten\", sondern neu auszusprechen und näher zu bezeichnen haben (vgl. § 76 StGB; ferner u.a. RG JW 1925, 1493\n\nNr. 3).\n\nDr. Geier Dr. Peetz Mantel\nWerner Martin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-07/1-str-367-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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