{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-10-07_1_StR_353_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-10-07","aktenzeichen":"1 StR 353/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Et pur aheiiiliche Saratkangt. 7. o.\n\nu u ii — . 2375 024 Fi\n\nGesetzs StGB § 348; Personenstandsgesetz 1937 § 60\n\nRechtssatzs Die Beweiskraft des Familienbuchs erstreckt\nsich nicht auf das Alter des Trauzeugen\n(anders IK Ben: 8 vor $: 267 StGB).\n\nEi\n\nAktenzeichen! - 1 SIR 353/58\nUrteil des BGH vom 7. Oktober 1958 LG Bamberg\n\n”\n\nı StR_353/58\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Stadtinspektor Stefen S EEE aus\nLKrs. BU, geboren au GE 7904 ir up\n\nwegen fortgesetzter Untreue u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Wartin\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannts\n\n. ’ “\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Banberg vom 22. April 1958 in-\n\nsoweit aufgehoben, als er wegen Palschbeurkundung im Amt verurteilt worden iot,. ‚und im\nGesamtstrafausspruch.,\n\nDer Angeklagte wird von der Anklage der Falschbeurkundung im Ant auf Kosten der \"Staatekanse\n\nTreigesprochen.\n2. Im übrigen wird die Revision verworfen. \\\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, soweit sie nicht unter Ir der\n\nStaatskasse auferlegt sind.\n\nVon Rechts wegen\n\n“ . en .. Yi\n\nGründe:z\n\n£\n\n-——\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nUntreue in Tateinheit mit Amtsunterschlagung und wegen Falschbeurkundung im Amt verurteilt. Seine Revision ist zum Beil\nbegründet. “\n\nI: Die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Amisunterschlagung 1äßt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Urteil enthält die von der Revision vermißten\nFeststellungen zum Vermögensnachteil (VIII 5 der Gründe). Im\nübrigen greift der Beschwerdeführer nur die Beveiswürdigung\ndes Urteils an, die weder widerspruchsvoll ist noch der\nlLebenserfahrung widerspricht und deshalb das Revisionsgerichi\nbindet.\n\n20 Hingegen beruht die Verurteilung des Angeklagten wegen\nFalschbeurkundung auf Rechtsirrtum. Er hat im Jahre 1955 als\nStandesbeamter bei der Beurkundung einer Eheschließung im\nFamilienbuch das Alter eines neunzehnjährigen Trauzeugen\nbewußt unrichtig mit 21 Jahren angegeben. Die Strafkamner\nsieht in dem Alter des Trauzeugen eine rechtlich erhebliche\nTatsache im Sinne des § 348 SiGB, auf die sich die Beweiskraft der Urkunde erstrecke. Den vermag der Senat nicht zu\nfolgen: Das Reichsgericht hat die Beweiskraft des Heiraisregisters für die Personalien, insbesondere das Alter der\nTrauzeugen, in RGSt 15, 256, 258 verneint.. Diese Entscheidung\nist nicht, wie ein Erläuterungsbuch zum Strafgesetzbuch\n\n(IK Bem; 8 vor § 267 letzter Absatz) annimmt, überholt.\nVielmehr legt § 60 des Personenstanäsgesetzes vom 3. Novenber 1937 (ebenso wie! dieses Gesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 8. August 1957 - BGBl. I 1125 -) dem\nPamilienbuch Beweiskraft nur für die Heirat und die \"darüber\ngemachten näheren Angaben\" bei. Die Trauzeugen machen vor\n\n. . .\n’ Fu ee Pe Er . n\n\n= 3-\n\ndem Standesbeamten allenfalls Angeben zu ihrer Person (vgl. hierzu\nauch RGSt 15, 256, 257), jedoch nicht über die Heirat. Hiergu\ngeben nur die Verlobten und der Standesbeamte Erklärungen ab.\n\n§ 60 des Personenstandsgesetzes schließt daher die Beweiskraft\n\ndes Familienbuchs für die Personalien, insbesondere das Alter,\n\nder Trauzeugen ausdrücklich aus. Das kann um so weniger zweifelhaft sein, als das Alter einer Person zu beweisen das Geburten-\n\nbuch bestimmt ist.\nDa die unrichtige Beurkundung des Angeklagten auch unter\nkeinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt strafbar ist, hat der\nSenat den Angeklagten insoweit freigesprochen. Aufzuheben ist\naußerdem üje Gesamtstrafe. Die Strafaussetzung zur Bewährung\nbleibt bestehen für die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue\nin Tateinheit mit Amtisunterschlagung.\nDr. Geier Dr. Peetz Mantel\nWerner “Martin\n\n{ e, »\nDR\" Pr Ser","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-07/1-str-353-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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