{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-10-07_1_StR_333_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-10-07","aktenzeichen":"1 StR 333/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"rt. “ z\n\n2515 0°0 u\n\nu.\n\n1_84R_333/58_\n\nTma Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n&en Zivilangestellten und Landwirt Wax 5 ip aus\n\nU ‚15. HOREUEo-, Sort geboren am in 906; |\nwegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung uU.\n\nhat der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Martin _\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshot EB |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Bamberg vom 6. Februar 1958 wird\n\nverworfen. |\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. |\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nschwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter\nUntreue verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.\n\nI. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.\n\nII. Mit der Sachbeschwerde greift der Angeklagte im wesentlichen nur die Feststellungen des Urteils in unzulässiger Weise\nan.Das gilt sowohl von der Behauptung, er habe es nicht für\nmöglich gehalten, daß seine Angehörigen Geld aus der Kassette\ngenoumen haben könnten, wie von dem Bestreiten der Zueignungsabsicht. Daß er den Schaden nach der Aufdeckung seiner Verfehlungen wiedergutgemacht hat, steht einer solchen Absicht keineswegs entgegen. Noch weniger folgt daraus, daß er das Einverständnis der Gemeinde mit den Entnahmen aus der Kasse für eigene\nZwecke angenommen hat. Die Umbuchung einer Gutschrift von\n\n2 418.- DM von dem Sonderkonto der Sparkasse auf das Konto\n\nder Gemeinde schließt nicht aus, daß er einen Betrag in dieser\nHöhe der Kasse entnommen hat. Der gesamte Geldbestand der\nGemeinde mußte um 2 418.- DM niedriger erscheinen, weil der\nAngeklagte diesen Eingang im Kassenbuch nicht vermerkt hatte.\nEbensowenig ist der Schluß der Strafkammer zu beanstanden,\n\ndaß der Angeklagte diese und zahlreiche andere Buchungen unterließ, um seine Entnahmen zu verschleiern, '\n\nRichtig ist nur die Ansicht der Revision, daß die Strafe\nbei einer gleichzeitigen Verurteilung nach den §§ 266 Abs. 1\nund 348, 351 StGB nur dann dem § 266 Abs. 1 StGB als dem schwereren\nGesetz entnommen werden darf, wenn der Tatrichter mildernde Unstände nach § 351 Abs. 2 StGB annimmt. Fehl geht jedoch die\n\nhierauf gestützte Rüge der Revision, die Strafkammer habe zu\nUnrecht den Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt. :\nBeschwerdeführer übersieht den Satz der Strafzumessungsgründe:\n\n\"Es erschien danach angezeigt, dem Angeklagten mildernde\nUmstände zuzubilligen.\"\n\nDer Generalbundesanwalt hat Bedenken geäußert, ob die Fest\nstellungen des Urteils über die Entnahmen des Angeklagten aus\nder Gemeindekasse und seine Falschbuchungen klar und widerspruc\nfrei seien, weil es unrichtige Einträge vom Jahre 1949 ab, jedoch Fehlbeträge erst vom Jahre 1952. ab anführe. Indessen hat\nder Angeklagte nach den Urteilsgründen schon von Anfang an\nGelder zu Unrecht aus der Kasge entnommen, nämlich scheinbare\nÜberschüsse, die er dann nach Aufdeckung durch den Bürgermeiste\nersetzte. Die Annahme der Strafkamner, der Angeklagte habe fort\nsetzt seit dem Jahre 1949 sich Gemeindegelder zugeeignet und,\num dies zu verschleiern, die Bücher unrichtig geführt, ist\ndeshalb rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDr. Geier Dr. Beetz Mantel\n\nWerner Martin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-07/1-str-333-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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