{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-10-07_1_StR_282_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-10-07","aktenzeichen":"1 StR 282/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2518 016\n\n1_StR 282/58\n\nImNanen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Matrosen Reinhold w (ED ::.: CU:\ngeboren am EEE 1922 ir EEE\n\nwegen Beleidigung U.äs\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofe in der Sitzung\nvom 7. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Martin\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 9. April\n1958 mit den Feststellungen aufgehoben j\n1.3 im Falle 4 des Urteils (Helga MW) in vollen Umfang,\n2.) hinsichtlich der Gesamtstrafe.,\n\n_ Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, en das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2.\n\ngründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen drei Vergehen der tätlichen Beleidigung, in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, sowie wegen zwei tateinheitlich begangener Vergehen der Beleidigung (Fall 2 a)\nzu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Im Fall 3 (Gertrud KB) nat die Strafkammer\nden Angeklagten freigesprochen.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat die Entscheidung mit\nAusnahme des Falles 2 a angefochten. Sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts - Nichtanwendung des § 176\nAbs. 1 Nr. 3 StGB und Ablehnung des Antrags auf Einziehung des zur Ausübung der Taten benutzten Mopeds -. Das\nRechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.\n\nIn den Fällen 1, 2 b und 3 des Urteils hat die\nStrafkammer festgestellt, daß die Gewalttätigkeiten des\nAngeklagten die unzlichtigen Handlungen bildeten, Er faßte\nin den Fällen 1 und 2 b jeweils mit einem kräftigen Griff\nden Mädchen über den Kleidern kurz und überraschend an\nden Oberschenkel in der Gegend der Leistenbeuge oder des\nGeschlechtsteils. Im Fall 3 griff der Angeklagte über dem\nKleid heftig und unvermutet an den Unterleib der Verletzten. Demnach war die begangene Gewalttätigkeit jeweils\nausschließlich die unzüchtige Handlung selbst. Der Tatbestand der gewaltsamen Vornahme unzüchtiger Handlungen\nsetzt jedoch voraus, daß die Gewaltanwendung der unzüchtigen Handlung vorausgeht und diese erst ermöglicht\n(RGSt 63, 2275 77, 81; RG IW 1925, 2135 Nr. 45 1929,\n1015'Nr. 20; BGH 4 StR 37/56 vom 1. März 1956; 5 StR\n78/56 vom 24. April 1956; 5 str 97/57 vom 28. Mai 1957)»\nAuf das überraschende Vornehmen einer unzüchtigen Handlung an einer Frau, bei dem nicht auf den Willen der Betroffenen eingewirkt wird, ist § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB\n\nnicht anwendbar. Wach alledem ist es rechtlich nicht zu\nbeanstanden, daß die Strafkammer den Angeklagten in den\nFällen 1 und 2 b nur wegen tätlicher Beleidigung verurteilt und ihn im Falle 3 freigesprochen hat. Gertrud\nKO Hat keinen Strafantrag gestellt, die Antragsfrist\nwar im Zeitpunkt der Hauptverhandlung abgelaufen,\n\nAnders ist der Sachverhalt im Falle 4 der Entscheidung zu beurteilen. Hier nimmt die Strafkammer' zu Unrecht\nan, daß die Gewaltanwendung mit der das Merkmal der unzüchtigen Handlung erfüllenden Tätigkeit zusammenfalle.\n\nDas gilt zwar von der ersten Handlung des Angeklagten, mit\nder er seine Angriffe einleitete, nicht aber für den zweiten festen @riff an den Oberschenkel des Mädchens. Ihm\nwaren nicht unbedeutende Abwehrmaßnahmen des Opfers vorausgegangen. Der Angeklagte nahm den zweiten Griff erst vor,\nnachdem er dem jungen Mädchen bereits einmal unter Anwendung körperlicher Kraft an den Oberschenkel in die Nähe\nder Leistenbeuge gefaßt und durch Zerren an der Jacke versucht hatte, sein Opfer zum Absteigen vom Fahrrad zu nötigen. Der zweite Griff an den Oberschenkel, den das Landgericht zutreffend als unzüchtige Handlung im Sinne des § 176\nAbs. 1 Nr. 1 StGB angesehen hat, wurde ersichtlich auch\ndurch die vorangegangene Gewaltanwendung ermöglicht oder\nmitermöglicht. Daß der Angeklagte die Gewalttätigkeit noch\nwährend der unzüchtigen Handlung fortisetzte, steht der Annehme, er habe schon vorher Gewalt angewendet, nicht entgegen (BGH 5 StR 78/56 vom 24. April 1956). Ebensowenig\nhindert es eine Verurteilung wegen vollendeter Nötigung\nzur Unzucht, daß der Angeklagte möglicherweise noch weitergehende geschlechtliche Absichten verfolgte. Die Annahme\neines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB hätte daher\nnahegelegen (RGSt 63, 2275 RG JW 1929, 1015 Nr. 20; BGH\n\n5 StR 97,57 vom 28. Mai 1957). Zumindest hätte der Ange-\n\nklagte noch wegen Nötigung (§ 240 StGB) in Tateinheit\nmit tätlicher Beleidigung und Körperverletzung verurteilt\nwerden müssen.\n\nDer Rechtsverstoß führt zur Aufhebung des Urteils\nim Falle 4 und hinsichtlich der Gesamtstrafe.\n\nDie Strafkammer hat es abgelehnt, das Moped einzu-\n‚ziehen. Sie führt zur Begründung die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten an. Dabei ist nicht ersichtlich, ob er überhaupt ein Moped - etwa zu Fahrten an\ndie Arbeitsstelle -— benötigt. Die Strafkammer ist bei der\nFrage der Einziehung nicht auf die Tatumstände eingegangen;\nnach den Feststellungen ist der Angeklagte jweils mit dem\nMoped an den Tatort gefahren und hat \"gleichsam in der Art\neines Wegelagerers\" den Frauen aufgelauert. Ersichtlich hat\nder Besitz des Mopeds sein Treiben erleichtert. Bei der\nneuen Entscheidung wird die Strafkammer die gesamten für\nund gegen die Einziehung sprechenden Gründe gegeneinander\nabzuwägen haben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Mantel\nWerner Martin\n\nU","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-07/1-str-282-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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