{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-10-02_1_StR_605_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-10-02","aktenzeichen":"1 StR 605/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1. StR. 605758 2509 049\n\n>\n\nImnmNamnmen des Tolkes:\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n.} die Geschäftsfrzu Else S ._geb. TED,\naus VW geborer am 1906 in\nF Landkreis R\n2.) den Kuufmann (genannt Heinz) S SEEN»\naus geboren am up :906 in\n\nwegen Meineids u, &\n\nhat der 1. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in Ger Sitzung vom 10. Närz 1959, an der teilgenosmen heben;\n\nSenatspräsidert Dr. Geier\nals Vorsitzender.\n\nBundesrichter %arltin\nBunaesrichter Ir. Heimanı -— Trosier\nBundesrichter Dr. Fillms\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richier,\n\nIberstaatsanwalt beim Bundesgevichtsuof Em\nale Vertreter der Bundesanwaltschafi,\n\nJustizangestsllter\nuls Urkundsbesmter der Geschäftsstelle\n\nfür kecht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\näes Landgerichts Mosbach (Baden) vom 2. Oktober 1958 mit\ncen Feststellungen aufgehoben, bei öem Angeklagten Heinrich Scheiner insoweit, als er schuldig gesprocken ist.\n\nIn diesem Tnfang wird die Sache zu neuer Verhandung und Entscheidung. auch über die Kosien der Rechis-\n\nnittel,. an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\ner in des\nDas Lendgericht hat die Angeklagte !1se in\nwsgen heimeids uud ihren Ehemann, den Nilargeklagten\nHeinrich SÜD. wezen Beihilfe zum Meineiä je zu\nacht Monaien Gefängnis und zu den Nebenfolger des\n8 161 Abs. 1 StGB verurteilt. Die Freiheitisstrafen\nhat cs zur Bewälrung ausgesetzt.\n\nBeide Angeklagten haber das Urteil is vollem Umfang angefochten und seine Aufhebung mit allen Feststellungen veaniragt. Gleichwohl nimmt der Scnat bei\ndem Angeklagten Heinrich SE an, cas er scine\nRevision auf den ihn verurteilendea Teil des Erkenntnisses beschränkt wissen und nicht auch den Freispruch\nvon der Anklage des sMeineids — unzulässigerweise (mit\nder Kostenrfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 Sit0, - an-\n\nszciien will.\n\nDie Rechtsuiitel sind pegründet, wenn auch aus\nancerea als den von der Revision vorgetregenen Gesichtspunkven.\n\nI.\nYerfahrensrügen\n\n1.) Soweit die Revision - entgegen ihrsı an den\nAnfang der schriftlichen Revisionsbegründung vom 24.\nOktober 1958 gestellten Zrklärung, nur fie Verletzung\nsachlichen Rechts rügen zu wollen — dem Landgericht\nVerstöße gegen die Aufklärungspflichi vorwirfi, centhehren die Rügen der erforderlichen Begründung (§ 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGHSt 2, 168).\n\n2.) Die Rüge, die Straframa:r kabe den im Urteil\nerwähnten Briof der Angeklagten Else SCHERE an ihren\n\nshemannı ir der Hauptyerhandlung weder vorlesen noch\ner Angeklagten vorgehalten geht fehl. Aus der or\nacr Re -ision als richtig anerkanıten Gegenerklärung\nder Staatsanwaltschaft ergibt sich, daß das Tandgericht die von ihm verwertete Briefstelle der Angeklagten in der Hauvtverhandlung durch Verlesen eines\nAktenvermerks vorgehalten und die Angeklagte daraufhin eingeräumt hat, aus der Untersuchungshaft einen\nsolchen Brief an ihren Mann geschrieben zu haben. Der\nAktconvernerk war vom Haftrichter anläßlich der Zensur des Briefes angefertigt worden.\n\n3.) Die Rige, das Landgericht habe den Artikel\n105 des Grundgesetzes verletzt, weil es das Verteidigungsvorbringen der Angeklagten nicht wirklich abgehandelt\", sondern nur \"jeweils\" zum Ausdruck gebracht\nnabe. daß ee ium nicht glauben könne, ist oflensichtlica unbegründet. Kach stÄndiger Rechteprechung; braucht\nsich der Tatrichter nicht mit jeder Kinlassuıng des\nangeklagten im einzelnen auseinenderzusetzen (vel.\n§ 267 Abs. 1 Setz 2 StPO; u. ©. BEI NW 1951, 325\nn2. 26). überdies ist die Behauptung der Revision,\ndas Landgericht habe im Urteil nur \"jeweils\" (d. k.\ndurchwegs) gesagt, daß es dem Verteidisungsvorbrinsen der Angeklagten nicht folgen könne, unricbtig.\n\n4:) Full eine Verletzung des § 55 Abs, 2 StPO\nkeun die Revision nicht gestützt werden (BGiISt 11, 213).\n\nm\n\n1.) Die sachlichrechtlichen Ausführungen der\nRevision sınd teilweise aus sich heraus überAaupt\n\n.\n\nnicht verständlich, teilweise nur unzulässige Angrifre\ngesen die Beweiswürdigung des Tetrichters. Der Vorwurf, das Urteil enthalte \"denkgesetzwicri,e Gedankeusprünge\" und die Überzeugung der Sirafkanmer von\nder Schuld der Angeklagten beruhe auf \"Kurzschlüssen\", ist nicht begründet. Entgegen der kKeinung der\nRevision ist es auch nicht ohne weiteres ein \"Dirienntnisfellsr\"t, wenn das Laxdgericht zus der Erkembarl:cib\nder Frlaubtheit oder Unerlaubtheit eines bestimmien\nVerhaliens für einen durchschnittlich begabten Angsklagten den Schluß auf ein taisächliches \"Erkannthaben\"\nzieht. Soweit die Revision auf beachienswerte rechtliche Gesichtspunkte eingeht, werden sie nachstehend\nim Zusammenhang abgehendelt.\n\n2.) Das Londgericht hält das von dem Angeklagten Heiurich EB aussefüllte und von der Anzeklazten Else Scheiuer beschworene Vernögaunsverzeichnie\n‘8 8C7 ZPO) in zwei Punkien für falsch:\n\na) Zur Frage der Beschäftigung, des Berufs und\ndes Eiskomm-ns der Angeklagten Else SB sei angegeben, sie übe keine Beschäftigung zus, sei mur\nHausfrau und beziche keinen Sohn, kein Gehalt und\nkeine sonstige Vergütung. In Airklichkeit sei sie jedoch nicht nur Hausfrau gewesen, sondern habe im\nFavier- und Schreibwarengeschäft inrer \\ubier, der\nFrau W, niigearbeiict und dafür zusommen mit\nihrem dort ebenfalls vätigen Ehemann ein vwägliches\nEntgelt von 10,- Dü aus der Laienkasse bezoger. mit\ndem sie den gemeinsamen Haushalt bestritten habe,\n\n0) Die Angeklagte habe üje Frage nach entgeltlichen Veräußsungen an den Ehegatten, Verwandte oder\n\nerschwägerte während des letzten Jahres vor dem Bidestermin (vom 5. August 1957) mit Nein beantwortet, obwohl. sie durch Vertrag vom i. Januar 1957 ihre Rechte\nsus dem über das erwähnte Geschäft abgeschlossenen Pachtvertrag und die Inhaberschaft am Geschäft sicherungshalber an ihre Mutter übertragen habe.\n\n3.) Diese Vorwürfe würden an sich die Verurteilung der Angeklagten Else SCEEEED wesen Meineids und\ndes Angeklagten Heinrich SED vegen Beihilfe zum\nMeineid rechifertigen. Sie werden jedoch durch die Feststellungen des Iandgeriichts nicht getragen.\n\n'a) Unbegründet ist allerdings der Einwand der\nRevision zur Frage nach der Tätigkeit und dem Einkommen der Angeklagten Else SP, die Bezeichnung als\nHausfrau sei nur Bestandteil der Unterschrift, nicht\ndie Antwort auf eine \"Ninquisitorischs Frage! gewesen\nund deshalb von ®ide nicht umfaßt worden. Das Landgericht hat diese Angabe nichi für sich allein, sondern\nim Zusammenhang mit der Erklärung,keiner bezahlten Beschäftigung nachzugehen, gewürdigt und dahin verstanden, daß sie mit dazu dienen sollte, die Gläubigerin\nüber die Kinkommensverhältnisse der Angeklagten zu\n\"täuschen. Das ist rechtsfeblerfrei. War aber die Berufsangabe ebenfalls dazu bestimmt; und. geeignet, der\n@läubigerin den Zugriff auf Vermögenswerte der Angeklagten zu erschweren oder unmöglich zu machen, so\nwurde auch sie vom Eide umfaßt (BEHSt 11, 223).\n\nDagegen begegnet der Schuldspruck insoweit aus\nanderem Grunde durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\nNach der Feststellung des Landgerichts wurde mit den\n10.-- DM, die der Ehcmann der Beschwerdefiihrerin täg-\n\n„N\nze. |\n\nlich der Geschäftiskasse entnahm, der gemeinsame Haushalt bestritten. Diesem gehörte neben den Angeklagten\nund ihrer 11jährigen Tochter die angebliche Inhaberin\ndes Geschäfts, Frau MP, an. Welchen Beitrag sie\n\nzum gemeinsamen Haushalt geleistet hat, ist dem Urteil\nnicht zu entnehmen. Sollte sie nichts beigesteuert\nhaben, so könnte die tägliche Kassenentnahme von 10,- DM\nschwerlich nur Arbeitsvergütung der Angeklagten gewesen\nsein; vielmehr läge dann, zumal wenn Frau FÜ seinst\nkein Geld aus dem Geschäft entnommen haben sollte\n(worüber das Urteil schweigt), nahe, daß die 10,- DM\n\nzu einem Teil ihr - als Unternebmergewinn -— zustanden.\nDas Urteil spricht sich auch nicht darüber aus, was es\nunter der Veriragsabrede von 1. Januar 1957 versteht,\ndaß den Angeklagten für die Anlaufzeit \"die Finanzievung des Haushalts zugestanden\" werde (8. 9 UA). Im\nHinblick auf die von der Strafkammer nicht für widerlegt erachtete Einlassung der Angeklagien Else SW:\nsie sei während der vergangenen Jahre von ihrer Mutier\nimmer wieder finanziell unterstützt worden (S. 10 UA);\nwäre es - die Rechiswirksankeit des Übergabevertbrags\nvom 1. Januar 1957 vorausgesetzt — nicht völlig ausgeschlossen, daß die Bestreitung des gemeinsamen Haushalts\nnicht eigentlich Sache der Angeklagten, sondern der Frau\nFEED «ar. In diesem Falle könnte die tägliche Entnahme\nvon 10,- DM aus der Geschäfiskasse sogar ausschließlich\nder Kutter der Ingeklagien Else EEE zuzurechnen\nscin, Das hätte die Angeklagie allerdings nicht ohne weiteres der Pflicht enthoben, im Vermögensverzeichnis anzugeben, daß sie ihren Lebensunterhalt durch Verkösti-\n\ngung in dem von Trau TB finanzierten Haushalt bezog. .\n\nGleichwohl würde sich damit der Inhalt des Schuldvorwurfs\nöndern, so daß die innere Tatseite neu zu prüfen wäre.\n\nZu\n\nIm übrigen läßt das angefochtene Urteil Jede Angabe\nasrüber vermissen, in welchem Verhältnis die Entnahme\nvon täglich 10,- DM nach der Ansi.cht des Landgerichts\n‚auf die Angeklagten zu verteilen ist. Da der Ehemann\nSED das Geschäft leitete und ganztägig darin arbeiteie, seine Ehefrau aber. ‚nur stundenweise aushalf,\nwäre es denkbar, daß auf diese (rechnerisch) nur ein\n verschwindend geringer: ‚Anteil ent fiel, der in ihr gar\nnicht. das Bewußtsein aufkomme n ließ, selbsi wändiges\nEinkommen zu beziehen. In diesen Zusammenhang ist zu.\nberücksichtigen, daß ein täglicher Unterhalisbetrag\nCH 10,- DM für eine vierköpfige Familie. sehr beschei-\n. ‘den ist und kaum den Rahmen des notdürftigen Unter-\n. halte übersteigt, den der Ehemann Sp in seinen\nVermögensverzeichnis angegeben het.\n\nb) Was die Frage nach entgeltlichen Veräußerungen in dem von der Angeklagten Else SEM veschworenen Vermögensverzeichnis angeht, so krankt der Schuld-\n‚spruch daran, daß die Strafkammer offengelassen hat,\nob die sicherungsweise Geschäftsübertragung an Frau\nFEED ni ein Scheingeschäft zur \"Abschirmung\" der\nHauptgläubigerin war; gleichwohl: aber die: Schulgnerin\nfür verpflichtet gehalten hat, „den Vertrag anzugeben,\nHierzu war diese mur verpflichtet, wenn es sich um\n‚ein gült viges Rechtsgeschäft ‚handelte - mochte es auch\n‚nach %:3 des Gläubigeränfechtungsgesetzes vom 21. Juli\n1879 (RGB1. 277) ‚anfechibar sein -, nicht dagegen,\nwenn es ‚ein nichtiges Rechisgeschäft nach. $& i17 Abs. :1 u\nBEB- wars ‚Nun braucht zwar nicht Jeder VScheinveriragt\n. ein ‚solcher im. ‚Sinne. dieser Vorschrift zu sein; denn\nbisweilen wird: ‚auch: ein. ernstgemeinter Vertrag nur\num deswillen als ‚Scheingeschäft bezeichnet, weil die\n\n71\n\nParteien die vereinbarte Rechtsänderung nicht für dauernd,\nsondern nur für eine gewisse Zeit herbeiführen wollen.\nDer Hauptfall ist der, daß Schuldner ihren Gläubigern\n\nden Zugriff auf Vermögenswerte erschweren oder unmöglich\nmachen wollen. Daß diese Absicht allein einen Vertrag\nuicht zu einem Scheingeschäft im Sinne des § 171 Abs. 1\nBGB macht, zeigen die Vorschriften über die Gläubigeranfechtung inner- und außerhalb des Konkurses. Die\nStrafkammer scheint indes den Begriff des \"Scheingeschäftes\" im technischen Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches verstanden zu haben; denn sie führt aus, es sei\nder Angeklagten Else sn nicht nachzuweisen, daß\n\nsie im Zeitpunkt der Leistung des Offenbarungseides\n\nnoch Inhaberin des Papier- und Schreibwarengeschäftes\nwar. Der zur Begründung mit angeführte Hinweis allerdings,\ndaß die Angeklagte sich gegen ihre Hauptgläubigerin abschirmen wollte, spräche eher dafür, daß die G=sschäfisübertragung wirklich gewolli war, da sonst das Ziel der\nGläubigerbenschteiligung wegen der Nichtigkeit des Geschäftes von Anfang an in Frage gestellt war.\n\nSteht aber nicht fest, ob der Vertrag vom 1. Januar\n1957 rechtswirksam war, so kann.der Angeklagien Else\nSCEEEE nicht zur Last gelegt werden, daß sie eine\nentgeltliche Veräußerung im Sinne des § 807 Abs. 1\nWr. 1 ZPO im Vermögensverzeichnis verschwiegen und da-\n&urch einen Meineid geleistet hat. Im Falle der kichtigkeit des Vertrags wäre die Angeklagte freilich verpflichtet gewesen, sich als Geschäftsinhaberin zu bekennen und\nden Waren- und Kassenbestand' sowie die Äußenstände des\n. Geschäftes in Vermögensverzeichnis anzugeben. Damit würde\nsich jedoch der Gegenstand des Schuldvorwurfs entscheidenä ändern.\n\nWegen der aufgezeigten Mängel ist das angefochtene\nUrbeil aufzuheben, und zwar auch hinsichtlich des Angeklagten Heinrich SEE, weil der Schuldspruch wegen\nBeihilfe zum Meineid von den Feststellungen zur Haupttat abhängt.\n\n4.) Sollte sich in der neuen Hauptverhandlung die\nGültigkeit des Übergabevertrags vom 1. Januar 1957 nicht\nklören lassen, so bestehen keine rechtlichen Bedenken.\ngegen eine wahlweise Feststellung, daß die Angeklagte.\ndas Vermögensverzeichnis durch Verschweigen entweder des\nÜbergabevertrags oder ihrer Gescaäftsinhaberschaft falsch\nbeschworen hat, vorausgesetzt, daß der Vorsatz für beide\nGestaltungsmöglichkeiten festgestellt wird.\n\nDie Verteidigung ihrerseits wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, die in der Revisionsbegründung erhobenen (teilweise allerdings offensichtlich\nunbegründeten) Bedenken zur inneren Tatseite geliend zu\nmachen,\n\nDr. Geier Martin\n\nDie Bundesrichter Dr. Heimann-\n\nTrosien und Dv. Willns befinden\nsich im Urlaub und sind deshalb\nverhindert, das Urteil zu unier-\n\nschreiben.\n‚Dr. Geier ' Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-02/1-str-605-58","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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