{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-09-30_1_StR_310_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-09-30","aktenzeichen":"1 StR 310/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Nachschlagewerks ja 25 18 091\n\n‘Amtliche Sammlung: ja\n\nStGB § 348 Abs. 1, § 132\n\nZum Tatbestand des § 348 Abs. 1 StGB gehört nicht nur die\nsachliche, sondern auch die örtliche Zuständigkeit des Beamten, soweit diese auf einer bundes- oder landesgesetzlichen Vorschrift - und nicht bloß auf einer inner- '\ndienstlichen Geschäftsverteilung der zuständigen Behörde\nnach örtlichen Begirken - beruht. Bei bewußter Überschreitung kann sich der Beamte der Amtsanmaßung nach § 132 StGB\nschuldig machen.\n\nste» §§ 32. 35. 76\n\nSind in einer Gesamtgefängnisstrafe Einzelstrafen enthalten, neben denen sowohl auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, als auch auf Amtsunfähigkeit erkannt werden kann,\n\nso ist der Patrichter zwar nicht gehindert, neben der Gessntstrafe gleichzeitig beide Nebenstrafen auszusprechen. Er muß\njedoch in den Urteilsgründen angeben, wegen welcher Einzelstraftaten auf die eine oGder die andere der Nebenstrafen\nerkannt ist.\n\nAktenzeichens 1 StR 310/58\nBSH, Urtev. 30. September 1958 LG Hof/Saale\n\nIN\n\n'41_8tR, 310/58\n\nune be m iu he aHREh DE\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Stadtsekretär Andreas L CE zus vun EN,\ngeboren am EEE 1920 in Vuiiiup (Tüte. EEE),\n\nwegen schwerer Bestechlichkeit Ude\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. September 1958, ah der teilgenommen haben:\n\nSenatepräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichtier Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf üle Revision des Angeklagten sp wird das Urteil\ndes Landgerichts Hof/Saale vom 1. Februar 1958\n\n1.) im Falle Il !6äder Urteilsgründe (1. Fall Be rei)\ndahin geändert, daß der Angeklagte der Falschbeurkundung\nim Amte in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig\n\nist,\n\n2.) mit den Feststellungen aufgehoben im Strafausspruch zum\nFalle II 16 a und im Ausspruch über die Gesamtstrafe sau\n'Nebenstrafen mit. Ausnahme der Verfallerklärung, die\nbestehenbleibt.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\non m mn 6 mn nem\n\nDer Angeklagte war als Angestellter und später als Beamter\nbei der Krafifahrzeugstelle des Stadtrates HAB :ätie: er\nhatte von dem Dienststellenleiter die Ermächtigung, bei gleichzeitiger Abwesenheit des Leiters und dessen Vertreters in eilbedürfiigen Fällen selbst Führerscheine zu unterzeichnen und auszugeben. Im Laufe der Zeit bürgerte es sich jedoch ein, daß neben\ndem Dienststellenleiter und seinem Vertreter andere Angehörige\ndes Amtes, vor allem der Angeklagte, auch ohne Eilbedürftigkeit\nder Sache und unkontrolliert Führerscheine unterzeichneten und\nausgaben. Diesen Mangel in der Organisation und Überwachung bei\nder Kraftfshrzeugstelle nutzte der Angeklagte dazu aus, teils\naus Gefälligkeit gegenüber den Führerscheinbewerbern und Fahrlehrern,\ndie solche ausgebildet hatten, teils aus Eigennutz gegen persönli.che\nZuwendungen Führerscheine auszustellen und auszugeben, ohne daß\ndie sachlichen Voraussetzungen hierfür bestanden und ohne daß\nin einer Reihe von Fällen die Kraftfahrzeugstelle für die Erteilung der Fahrerlaubnis überhaupt örtlich zuständig war. Im Zusammenhang damit hat sich der Angeklagte noch weitere sirafbare Handlungen zuscäulden kommen lassen.\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten dieserhalb wegen\nschwerer Bestechlichkeit (§ 332 StGB) in zwölf Fällen, hiervon\nin einem Falle in Tateinheit mit Falschbeurkundung im Amte (§ 348\nAbs. 1 StGB) und mit Urkundenfälschung (§ 267 StGB), wegen Urkun-Genvrerfälschung und Urkundenbeseitigung im Amte (§ 348 Abs. 2 StGB)\nin sechs Fällen, wegen Falschbeurkundung im Amte in zwei Fällen,\nwegen Urkundenverfälschung im Amte in zwei Fällen, wegen Urkundenbeseitigung im Amte in zwei Fällen, wegen Betrugs in zwei Fällen\nund wegen Urkundenfälschung in drei Fällen zur Gesomtstrafe von örei\nJahren Gefängnis verurteilt und gegen ihn: auf den Verlust der.\nbürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von drei Jahren sowie auf\näie Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Änter für dieselbe\nZeitdauer erkannts sie hat ferner den Wert der von dem Angeklag-\n\nu\n}\n\nten empfangennbestechungsgelder im Gesamtbetrage von 1179.- Du\nfür dem Staate verfallen erklärt.\n\nIn zwei Fällen hat die Strafkammer das Verfahren gegen den\nAngeklagten wegen Verjährung eingestellt und ihn in den verbleibenden Fällen des Eröffnungsbeschlusses freigesprochen.\n\nGegen das Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten,\nsoweit er verurteilt ist.\n\nDas Rechtsmittel, mit dem der Beschwerdeführer die Verleizung\ndes sachlichen Rechts rügt, hat nur zu einen geringen Teil Erfolg.\n\nI. Mit dem Vorbringen in Abschn. II der Revisionsbegründungsschrift vom 19. April 1958 kann der Beschwerdeführer nicht gehört werden, Das Landgericht war nicht verpflichtet, in dem Urteil die Gründe darzulegen, auf Grund deren es die Überzeugung\ndavon gewonnen hat, daß der Zeuge EB und sonstige kitarbeiter des Angeklagten die von diesem bestimmungswidrig entworfenen\nFührerscheine und Ergänzungsvermerke auf solchen gutgläubig unterzeichneten und daß der Angeklagte im Ermittlungsverfahren\nund in der Hauptverhandlung anderen zu Unrecht eine Witschuld\nan seinen strafbaren Verfehlungen zuzuschieben versuchte vgl»\n§ 267 Abs. 1 StPO). In Wahrheit handelt es sich bei dem Einwand des Beschwerdeführers nur um einen unzulässigen Angriff\ndagegen, daß die Strafkammer den ihn belastenden Auss.gen der\nin Frage stehenden Zeugen Glauben geschenkt hai. Dasselbe gilt,\nsoweit sich der Beschwerdeführer mit den Bekundungen des früheren Angeklagten GEB unä des Zeugen WB Hetast.\n\nIT. : 1.) Da die Revision neben den in Abschn, II der Begründungsschrift vorgebrachten Einzelbeanstandungen auch die allgemeine\nSachrüge erhoben hat, erweist sich die Nachprüfung des Urteils\nim vollen Unfunge der Verurteilung als erforderlich. Zum Schuldsprush ergibt sie, daß durchgreifende Bedenken nur gegen die\n\n4.\n\nrechtliche Würdigung im Falle II 16 a der Urteilsgründe (1. Fall\nMargot BEP, nunmehr verehelichte RW Pvestehen.\n\nIn diesem Falle hatte der Beschwerdeführer der kaufmännischen Angestellten Margot Bi. aus H@ einen von ihm selbst\nunterzeichneten Führerschein der Klasse 3 ausgestellt, obwohl\nsie, wie er wußte, die Fahrprüfung nicht bestanden hatte, zugleich\nauf demiFührerschein den zur Unterzeichnung durch den amtlich\nanerkannten Sachverständigen oder den Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Vordruck über die Aushändigung des Führerscheins nach bestandener Prüfung unbefugt mit dem Namen des\nSachverständigen Cormesser unterzeichnet sowie unter Verwendung des ihm zur Verfügung stehenden Siegels der Technischen Früfstelle den Stempel dieser Stelle beigefügt und den\n\"Führerschein\" sodann durch den früheren Mitangeklagten Te\nan die Angestellte EEE zu shändigen lassen. Tas Landgericht hat\nGiese Handlungen zwar ohne Rechtsirrtum als Falschbeurkundung\nim Amte nach § 348 Abs. 1 StGB und als Urkundenfälschung nach\n§ 267 StGB gewürdigt. Mit Recht wendet sich die Revision jedoch\ngegen die Ansicht der Strafkammer, daß die beiden Vergehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit nach § 74 StGB stünden.\n\nEs kann dahinstehen, ob zwischen den beiden Handlungen nicht\nschon deshalb Tateinheit nach § 73 StGB anzunehmen ist, weil,\n\ndie Bescheinigung der Verwaltungsbehörde über die Berechtigung\ndes: Inhabers des Scheins zum Führen eines Kraftfahrzeugs und\n\nder Vermerk des Prüfers über die Aushändigung des Führerscheins\nnach Bestehen der Prüfung zwar jede für sich Urkunden im Sinne der\n§§ 348 und 267 StGB, aber immerhin doch nur Teile ein und desselben\nFührerscheins sind und hier in einem Zuge zum Gegenstand von Urkundenvergehen gemacht wurden. Jedenfalls ergibt sich das tatcinhbeitliche Zusammentreffen der Falschbeurkundung im Amte und\nder Urkundenfälschung aus folgendem: Zur Vollendung des Vergehens\nnech § 348 Abs. 1 StGB ist erforderlich, daB der Täter die Urkunde\n\nBe\n\nbewußt der Benutzung im Rechtsverkehr zugänglich macht oder dies\nwenigstens gestattet (vgl. die Entscheidung des 1. Ferienstraf_\nsenats des Bundesgerichtshofs 4 StR 786/51 vom 25. Juli 1952\n\n- NJW 1952, 1064 Nr. 23 -$ ferner Kohlrausch-Lange 41. Aufl. Anm.\nIl 3 zu § 348 StGB; Maurach Deutsches Strafrecht Bes, Teil\n\n2. Aufl. 8. 632). Im vorliegenden Fall. hat der Angeklagte den\nFührerschein,auf dem er teils die Fahrerlaubnis falsch beurkundet, teils den Aushändigungsvermerk des Prüfers gefälscht hatte,\nnicht in den Geschäftsgang seiner Behörde gebracht, sondern ihn\nunmittelbar an den Fahrlehrer Le ausgegeben. Der Angeklagte\nbeendete damit einerseits das Vergehen nach § 348 Abs. 1 StGB\nund andererseits die Urkundenfälschung nach § 267 StGB, wenn\ndiese auch schon mit der fälschlichen Ergänzung des Aushändigungsvermerks vollendet war (vgI. BGH IM Nr. 6 zu § 263 StGB\nüber Tateinheit zwischen Urkundenfälschung und Betrug). Das\nHinausgeben des Führerscheins wirkt also zur Herstellung des\nTatbestandes beider Vergehen mit und schafft sa zwischen ihnen\ndas Verhältnis der Tateinheit.\n\nDer Senat kann den Schuldspruch von hier aus ändern. Ner\nRevısionsführer hat die Annahme von Tatmehrheit ausdrücklich beanstandet.\n\n2.) In demübrigen,.Fällen läßt die Verurteilung des Beschwerdeführers keinen Rechtsfehler zuseinem Nachteil erkennen. Jedosh\nerscheint es Sachdienlich, im Folgendem nicht nur die Einzelbeanstandungen der Revision zu behandeln, sondern auch auf die\nRechtsfehler hinzuweisen, durch die der Angeklagte nicht beschwert ist. Soweit in den einzelnen Fällen nichts Näheres\nausgeführt ist, bestehen gegen den Schuldspruch keine Bedenken.\n\na) Soweit der Angeklagte wegen schwerer Bestechlichkeit nach\n\n§ 332 StGB verurteilt worden ist (Fälle II 2,33, 14, 153,17, 20,\n21, 22, 23, 24, 25 und 26), beanstandet die Revision, daß\n\nües Landgericht zwischen den. Fällen, in denen sich der Beschwerdeführer von Zigeunern Bestechungsgelder für die bewußt wider-\n\n6 -\n\nrechtliche Ausstellung von Führerscheinen aushändigen ließ\n\n(Fälle 14, 15a, 20, 21, 22, 23, 24, 25 und 26) Tatmehrheit nach\n\n§ 74 StCB statt Fortsetzungszusammenhang angenommen hat. Die\nRüge geht fehl. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes (vgl. u.a. HGSt 66, 236,\n2395 72, 2715 BGHSt 1, 315; 315) liegt eine fortgesetzte Handlung nur dann vor, wenn der Vorsatz des Täters (sog. \"Gesamtvorsatz\") vor oder spätestens bei Beginn der geplanter Handlungsreihe deren sämtliche Teile zwar nicht in allen Einzelheiten,\naber doch in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt, so vor allem in Bezug auf Ort, Zeit und nähere\nPatumstände. Die teilweise im Schrifttum (vgl: u.a. Olshausen\n\n12. Aufl. Anm. 18 vor § 73 StGB; Schönke - Schröder 8. Auflo\n\nAnm. III 2 v vor § 73 St6B;Schwarz 21. Aufl. Anm. 5 aß zı§ 73\nStGB; Maurach Deutsches Strafrecht klilgem. Teil 1954 S> 601) vertretene Lehre von dem 8080 \"Rortsetzungsvorsatz\", auf die sich\ndie Revision im Anschluß an Schwarz aa0 beruft, hat der Bundesgerichtshof u.a. in der Entscheidung 1 StR 194/53 vom 5. Mai\n\n195% = IM Nr. 26 zu § 73 StGB ausdrücklich abgelehnt.\n\nvb) Im Falle II 17 (Ehefrau FR) hat die Strafkammer den Angeklagten neben dem Verbrechen der schweren Bestechlichkeit\nauch der Falschbeurkundung im Amte nach § 348 Abs. 1 StGB\n(begangen durch die sachlich ungerechtfertigte Ausstellung\nsines Führerscheins) und der zweimaligen Urkundenfälschung nach\n§ 267 StGB (begangen durch die unbefugte Unterzeichnung je\neines von ihm selbst auf dem Führerschein und in den:Führerscheinsakten gefertigten inhaltlich falschen Vermerks mit dem\nNamen des Sachverständigen Cormesser) schuldig erkannt. Diese\nrechtliche Würdigung ist nur insoweit zu beanstanden, als die\nStrafkamaer tateinheitliches Zusammentreffen zwischen der schweren Bestechlichkeit und den vorerwähnten Vergehen angenommen\nhat; nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes (vgl. u.a. RG GA 54, 2955 BEHST 7, 149) steht,\n\nfalls die pflichtwidrige Handlung im Sinne des § 332 StGB zugleich den Tatbestand einer strafbaren Handlung verwirklicht,\ndiese regelmäßig in Tatmehrheit (§ 74 StGB) zu dem Verbrechen\nder schweren Bestechlichkeit. Durch die irrige Annahme von\nfateinheit ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.\n\n4 . “\nc) Im Falle II 3» (2. Fall Franz WÜRD) Hat das Landgericht\nden Angeklagten der Urkundenbeseitigung im Amte nach § 348\nAbs. 2 StGB schuldig erkannt, weil er den in diesem Falle zu\nUnrecht ausgestellten Führerschein der Klasse 3 nicht bei der\nKraftfahrzeugstelle verwahrte, sondern pflichtwidrig dem Zeugen\nSED aushändigte. Diese rechtliche Würdigung ist entgegen\nder Meinung der Revision schon deshalb nicht zu beanstanden,\nweil der Beschwerdeführer den von ihm entworfenen Führerschein\näurch seinen Mitarbeiter Su 1: gutgläubiges Werkzeug unterzeichnen ließ; mindestens dadurch wurde der Führerschein zu\neiner dem Angeklagten \"amtlich zugänglichen\" Urkunde, die er\nnicht dem amtlichen Gewahrsam in der geschehenen Weise entziehen\ndurfte.Im übrigen hat der Beschwerdeführer in Tateinheit mit\ndem Vergehen nach § 348 Abs. 2 StGB auch den Tatbestand der\nAmtsanmaßung nach § 132 StGB verwirklicht. Der Falschbeurkundung im Amte nach § 348 Abs. 1 StGB ist er nicht schuldig,\nweil er, ihm bewußt, für die Ausstellung des Führerscheins nach\n§ 68 Abs. 2 StVZO örtlich nicht zuständig war unä weil, wie\ndas Landgericht an anderer Stelhe des Urteils zutreffend ausführt, ebenso wie die sachliche, so auch die örtliche Zuständigkeit des Beamten, soweit diese auf einer bundes- oder landesgesetzlichen Rechtsvorschrift - und nicht bloß auf einer innerdienstlichen Geschäftsverteilung der zuständigen Behörde nach\nörtlichen Bezirken (vgl. u.a. RGSt 60, 152, 1555 RG JR Rechtspr.\n1926 Nr. 1577) - beruht, zum Tatbestande des '§ 348 Abs. 1 StGB\ngehört (vgl. außer dem vom Landgericht angeführten Schrifttum u.\nSchönke - Schröder Anm. II 1 e zu § 348 StGB; Olshausen 11. Aufl>\n\n-8-\n\nAnn. 5 zu § 348 StCB; Welzel Das deutsche Strafrecht 6, Aufl.\n§ 69 Anm. 1 c; Maurach Deutsches Strafrecht Bes. Teil 2. Aufl.\n§ 82 Anm. IIIA 1). In einem solchen Falle, irn dem der Beamte\ndie Grenzen seiner Amtsbefugnisse bewußt derart Üüberechreitet,\ndaß \"die Überschreitung den Charakter einer in den Kreis\n\neines anderen Amtes einschlagenden Antshandlung annimt\",\nmacht er sich vielmehr der Amtsanmaßung nach § 132 StGB in\n\nder zweiten Begehungsform schuldig (vgl> u.a, RGSt 2, 292,\n2935 18, 439, 434; 58, 173, 1765 BGHSt 3, 241,. 244). Durch die\nNichtanwendung dieser Strafbestimmung ist der Angeklagte freilich wiederum nicht beschwert.\n\nd) In den Fä:ien II 14, 15a, 15b, 20, 21, 22, 23, 24, 25 und 26\n(\"Zigeunerfälle\") hat die Strafkammer aus den vorerwähnten Gründen den Beschwerdeführer zu Unrecht freigesprochen, indem sie annahm, daß er sich durch die Ausstellung sachlich unrichtiger Führerscheine mangels örtlicher Zuständigkeit keiner strafbaren Handlung schuldig gemacht habe. Da die Freisprechung von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten worden ist, muß die Sache auf\n\nsich beruhen.\n\ne) Inden Fällen IT 4 (Heinrich HOW, 6 (custav Cu).\n9 (Elsa WE), 10 (Ursula EEE, nunmehr vernitwete TW,\n11. (Beifahrer Mei) vaa 12 (Eisbvetn SW, Aunmehr verehelichte TED , in denen die Revision keine besonderen\nZinwendungen erhebt, bestehen nur insoweit Beäcnken gegen den\nSchuldspruch, als das Landgericht jeweils zwischen der Urkundenverfälschung im Amte nach § 348 Abs. 2 StGB und der Urkundenbeseitigung im Ante nach derselben Strafbestimmung keine Tatmehrheit nach 574 StGB angenommen hat. Verfälscht hat-der Angeklagte\nVermerke der amtlichen Prüfer in den Führerscheinsakten; \"beiseitegeschafft\" hat er hingegen die Führerscheine, Es handel.\nsich hiernach jeweils um zwei voneinander unabhängige, selbständige Handlungen, die auch nicht dadurch eine rechtliche Einheit »ilden, daß sie Tatbestände derselben gesetzlichen Strafbestimmurg\nerfüllen. Doch gereicht die Nichtannahme von Tatmehrheit dem Ar--\ngeklagten nicht zum Nachteil.\n\n-9.\n.\n\n£f) Dasselbe gilt, soweit das landgericht in den zuvor erwähnten Fällen II 11 und 12 den Beschwerdeführer nicht der\nUrkundenfälschung nach § 267 StGB schuldig erkannt hat, begangen dadurch, dal; er jeweils unbefugt auf dem Führerschein\nGen von ihm - sachlich unrichtig — ergänzten Prüfungs- und\nAushändigungsvermerk mit dem Namen des Prüfers unterzeichnete\nund im Falle II 11 auch mit dem Stempel der Technischen Überwachungsstelle versah.\n\ng) Im Falle II 5a (1. Fall Heinz Högip) hat sich der Angeklagte außer der Urkundenbeseitigung im Amte nach § 348 Abs. 2\nStGB dadurch einer Urkundenfälschung nach § 267 StGB schuldig\ngemacht, daß er zur Verdeckung der- unbefugten Aushändigung\n\ndes wegen Nichtbestehens der Fahrprüfung durch den Elektrowerker Heinz HögB von dem Prüfer. an die Kraftfahrzeugstelle\nzgurückgesandten Führerscheins an Hö@WMBb in den Führerscheinsakten einen Vermerk über das angebliche Bestehen der Wiederholungsprüfung durch Hi anbrachte und den Zintrag mit dem\nStenpel der Technischen Jberwachungsstelle versah. Daß er den\nVermerk nicht mit dem Namen eines Prüfers unterzeichnete, ist\nohne Bedeutung (vgl. R6St 12, 17). Daß das Landgericht den Angeklagten nicht wegen Urkundenfälschung verurteilt hat, beschsert\nihn wiederum nicht.\n\nh) Im Falle IT 5» (2. Fall Heinz Hi 5 ) stellte der Angeklagte\nim Mai 1955 dem Elektrowerker Heinz HöMiiB wegen Verlusts\n\ndes Führerscheins,. den er ihm im Juli 1951 zu Unrecht ausgestellt\nhatte (vgl. g) einen neuen Führerschein aus, Er bekundete darin\nbewußt wahrneitswidrig, daß HOP die Eriaubnis und Befähigung\nzum Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse 4 auf Grund des früberen Führerscheins besitze. Bei dem Schein handelt es sich hiernach um einen sog. \"Ersatzführerschein\" (vgl. Abs, 2 der Dienstauweisung zu § 10 StVZO), mit dessen sachlich unrichtiger Ausstellung der Angeklagte nach der zutreffenden Annahme des landgerichts den Tatbestand des § 348 Abs. 1 StGB verwirklicht Aat,\n\n- 410\n\nDas Urteil enthält allerdings nichts darüber, ob der Schein\nausdrücklich als \"Ersatzführerschein\" bezeichnet worden ist;\n\ndoch ist diescohne Belang, weil die Bezeichnung jedenfalls\n\nnicht zu den wesentlichen Formerfordernissen gehört, die dem\nSchein die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde im Sinne\n\ndes § 348 Abs. 1 StGB nehmen würden. Die Meinung der Revision,\ndie Ausstellung des neuen Führerscheins sei nur als eine \"straflose Nachtat\" zu dem früheren Vergehen nach § 348 Abs. 1 StGB\n\nzu betrachten, ist irrig; es handelt sich um eine neue, selbständige Straftat.\n\ni) Aus welchem Grunde das Landgericht im Falle II 7 (Frau Goldner) den Beschwerdeführer wegen der bestimmungswidrigen Ausstellung des Führerscheins der Klasse 3 nicht der Falschbeurkundung\nim Amte nach § 348 Abs. 1 StGB schuldig erkannt hat, ist dem\nUrteil nicht zu entnehmen. Sollte die Strafkammer den Tatbestand\ndieses Vergehens deshalb verneint haben, weil der Angeklagte den\nfür die Ausfüllung durch den Prüfer bestimmten Voräruck durchgestrichen hatte, so könnte dem nicht beigetreten werden. Bei\neinem Führerschein ist Gegenstand der Beurkundung der Verwaltungsbehörde die Feststellung, daß der Inhaber deS Scheines die Erlaubnis hat, ein Kraftfahrzeug zu führen. Ob der erwähnte Vordruck\n\nin den erforderlichen Fällen (bei Führerscheinen der Klassen i,2,3)\nvon dem Prüfer ausgefüllt und unterzeichnet ist, hat keine Bedeutung. Weitere Erörterungen erübrigen sich, weil der Angeklagte\nnicht beschwert ist.\n\nk) Aus demselben Grunde kann unerörtert bleiben, ob der Beschwerdeführer im Falle II 8 (Hermann I neben den Vergehen der Urkundenfälschung nach § 267 StGB nicht auch den Tatbestand der Urkundenbeseitigung im Amte nach § 348 Abs. 2 StCB\nund der Amtsanmaßung nach § 132 StGB (in der zweiten Begehungsform) verwirklicht hat, indem er den von ihm bewußt widerrechtlich mit dem Namen des Dienststellenleiters unterzeichneten\nFührerschein an seinen Neffen Hermann TE ninaussap (vi.\nhierzu die obigen Ausführungen unter dä). Die Frage, ob sich\n\n- 11 -\n\njemand der Amtsanmaßung dadurch schuldig machen kann, daß er\ndie Vollziehung der Amtshandlung durch den hierzu kraft seines\nAmtes zuständigen Beamten, wie hier durch die Fälschung von\ndessen Unterschrift, vortäuscht, hat das Reichsgericht allerdings in verneinendem Sinne entschieden (vgl. RGSt 68, 251,\n\n255).\n\n1) Im Falle 16 dv (2. Fall Ep - FEW), in dem der Angeklagte\nin den Führerscheinakten für die Angestellte Be den inhaltlich unwahren Eintrag über das Bestehen einer Wiederholungsprüfung anbrachte und unbefugt mit der Unterschrift des Sachverständigen Gormesser versah, hat die Strafksmmer zwar ohne\nRechtsirrtum den Tatbestand der Urkundenverfälschung im Amte\nnach § 348 Abs. 2 StGB verneint. Nicht ersichtlich ist aber,\naus welchem Grunde das Landgericht den Angeklagten nicht wegen\nUrkundenfälschung nach § 267 StGB verurteilt hat. Doch kann\ndie Frage auf sich beruhen, weil die Nichtverurteilung dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereicht.\n\nm) Im Falle II 19 (Karı WÜRD) schließlich hat das Landgericht\nden Angeklagten, der hier den Führerschein der Klasse 4 des\naußerhalb des Stadtbezirks Hof wohnhaften Landwirts Karı TB»\nauf Grund des von diesem früher besessenen, inzwischen aber verlorenen Wehrmachtführerscheins trotz örtlicher Unzuständigkeit\nund Fristablaufs unbefugt auf die Klasse 2 ausdehnte, aus den oben\nunter .c) dargelegten Gründen zu Unrecht nicht wegen Amtsanmaßung\nnach § 132 StGB verurteilte\n\n3.) a) Was den Strafausspruch betrifft, so gibt die Bemossung\nder Einzelstrafen wie auch diejenige der Gesamtstrafen zu\nkeinen rechtlichen Bedenken Anlaß. Die Revision hat insoweit\nauch keine Beanstandungen erhoben.\n\nDie Rüge, daß das Urteil indenFällen, in denen die Straftaten ües Beschwerdeführers vor dem 1. Dezember 1955 begangen\n\nwaren und das Landgericht für sie keine höhere kinzelstrafe als\nje drei Monate Gefängnis festgesetzt hat (Fälle II 5a, 7 und\n\n13), nicht die\"Berücksichtigung des Straffreiheitsgesetzes 1954\nerkennen\" lasse, hat der Angeklagte in der Revisionsverhandlung\n\nausdrücklich zurückgenommeil.\n\nGegen das Straffreiheitsgesetz 1954 hat das Landgericht\nnicht verstoßen. Bei mehreren vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes begangenen selbständigen strafbaren Handlungen, für\ndie teils Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, teils solche von\nlängerer Dauer verwirkt sind, können hinsichtlich der Frage der\n‚Straffreiheit nicht die Einzelstrafen bis zu drei Monaten für\nsich allein ohne Rücksicht auf die übrigen Einzelstrafen betrachtet werden. Vielmehr muß aus allen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe gebildet werden, mit der Folge, daß, wenn auch\n\nnur eine der Zinzelstrafen drei Monate beträgt, im Hinblick\nauf die nach § 74 StGB erforderliche Erhöhung dieser Einzelstrafe keine Straffreiheit eintritt (vgl. u.a. BGH IM Nr. 2\n\nzu § 11 des Straffreiheitsgesetzes 1954). Danach kam nicht\n\ndie Rede davon sein, daß in den erwähnten drei Fällen das\nVerfahren wegen Straffreiheit hätte eingestellt werden müssenz\nnicht nur, daß in zwei dieser Fälle (II 5a und 7) schon drei\nMonate Gefängnis festgesetzt worden sind , sind u.3. für zwei\nandere vor dem 1. Dezember 1953 begangene Straftaten (Fälle II 2\nund 3a) sogar Einzelstrafen von jjeeinem Jahr Gefängnis für verwirkt erachtet worden.\n\nb) Dagegen nötigt die Änderung des Schuldspruchs im Falle\nII 16 a zur Aufhebung des Strafausspruchs in diesem Falle und\ndamit gleichzeitig auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe mit\nden Nebenstrafen nach §§ 32 und 35 StGB (vgl. § 76 StGB).\n\nDie beiden Nebenstrafen hätten im übrigen ohnehin nicht\naufrechterhslten werden können.\n\n- 13.\n\nWegen derselben Straftat kann neben der Äberkennung der bürger_\nlichen Ehrenrechte nach § 32 StGB nicht zugleich auf die Unfähigkeit zur Bekleidung Öffentlicher Ämter nach § 35 StGB erkannt\nwerden (vgl. RGSt 21, 264). Anders verhält; es sich bei einer\nGesamtgefängnisstrafe, wenn in ihr Einzelstrafen enthalten sind,\nneben denen beide Nebenstrafen zulässig sind. In einem solchen\nFalle ist der Tatrichter an sich nicht gehindert, im Urteilssatze heben der Gesamtstrafe gleichzeitig beide Nebenstrafen\nauszusprechen. Jeäoch muß hier in den Urteilsgründen angegeben\nwerden, wegen welcher Einzelstraftaten auf die eine oder die \\\nandere der beiden Nebenstrafen erkannt ist. Nach der Bestimmung \"\ndes § 76 StGB sind zwar mit Rücksicht darauf, daß erst durch die\nBildung der Gesamtstrafe die Strafe maßgebend festgesetzt wird,\ndie den Angeklagten für sein gesamtes strafbares Tun einheitlich\ntrifft (vgl. ua. RGSt 73, 366, 367), die Nebenstrafen, Nebenfolgen und Sicherungsmaßregeln neben der Gesamtstrafe auszusprechen,\nso daß z.B. der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nur einmal\nausgesprochen werden darf (vgl. u.a. RGSt 36, 88, 89; 68, 176).\nAusschlaggebend für die Frage, ob und welche Nebenstrafen usw.\nstatthaft sind, bleiben aber in jedem Falle die verwirkten Einzelstrafen und nicht die Gesamtstrafe als solche (vgl. u.a. R6$t\n38, 3535 65, 296, 297). Wird daher neben einer Gesamtgefängnisstrafe\n‚auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und zugleich auf Verlust der Amtsfähigkeit erkannt, also auf Nebenstrafen, die, wie\noben erwähnt, wegen derselben Einzelstraftat nicht gleichzeitig verhängt werden dürfen, so ist es ein Gebot der Klarheit\nund der Rechtssicherheit, daß der Richter in den Urteilsgründen\nfeststellt, auf Grund welcher Einzelstrafen er jede der Nebenstrafen für geboten erachtet hat. Nur so wird es auch dem Revisionsgericht ermöglicht, zu prüfen, ob der Tatrichter bei\ndem Ausspruch der Nebenstrafen keinem Rechtsirrtum erlegen ist.\nGerade der vorliegende Fall schließt die Möglichkeit eines sol-\n\nchen Irrtums nicht aus. Nach § 32 und § 35 StGB kommt der\nVerlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder stattdessen der Ver-\n\nlust der Amtsfähigkeit nur für die Verbrechen der schweren Be-\n\n_ 14 -\n\nstechlichkeit (Einzelstrafen: 1 Jahr bis 1 Jahr 4 Monate Gefängnis) und für das Vergehen der Urkundenfälschung nach § 267 StGB\n\nim Falle II 8 (Einzelstrafes 4 Monate Gefängnis) in Betracht. Dem--\ngegenüber führt das Landgericht in den Urteilsgründen aus:\n\n\" Dem Angeklagten sind auf die Dauer von 3 Jahren die\nbürgerlichen Ehrenrechte gemäß § 32 StGB aberkannt,\n\nweil er durch seine Bestechlichkeit und die gegen\nBestechung vorgenommene verantwortungslose Erteilung\nvon illegalen Führerscheinen eine niedrige Gesinnung\nerwiesen hat, die äurch die Nebenstrafe des Ehrenrechtsentzugs gebrandmarkt werden muß. Da der Angeklagte durch\ndie zahlreichen Amtsdelikte sich als charakterlich ungeeignet für ein Öffentliches Amt erwiesen hat, ist gegen\nihn auf Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter\nfür die Dauer von drei Jahren erkannt worden (§ 53 StGB).\"\n\nDiese Ausführungen lassen in keiner Weise erkennen, wegen\nwelcher Straftaten das Landgericht auf die beiden Nebenstrafen\nerkannt hat. Sie ‘deuten vielmehr darauf hin, daß die Strafkammer auf die beiden Nebenstrafen, wenn nicht überhaupt wegen\naller durch die Gesamtstrafe erfaßten Einzelstraftaten — ohne\nRücksicht auf die Höhe der hierfür verwirkten Strafen -, so doch\nwegen der sämtlichen Verbrechen der schweren Bestechlichkeit und\ngegebenenfalls auch wegen des Vergehens der Urkundenfälschung im\n\nanne Hermann sonen unbe min\n\nDa die Nebenstrafe nach § 35 StGB gegenüber derjenigen\nnach § 32 StGB die mildere Maßnahme ist, da die Anordnung gemäß § 35 StGB auch keine Wirkungen äußert, die nicht schon mit\nder Aberkennung der bürgerlichen £hrenrechte verbunden wären,\nund da beide Nebenstrafen nach § 36 StGB gleichmäßig mit dem\nTage der Rechtskraft des Urteils wirksam werden und auch ihre\nDauer von einem und demselben Tage ab berechnet wird, wird die\nStrafkammer in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen haben, ob es\nüberhaupt sachdienlich ist, wegen eines Teils der Verbrechen der\n\n15 _\n\nschweren Bestechlichkeit den Verlust der bürgerlichen Ehrenrech]\nund wegen des anderen Feiis dieser Verbrechen sowie wegen der\nUrkundenfälschung im Falle II 8 oder wegen dieses Vergehens\nallein den Verlust der Antsfähigkeit auszusprechen.\n\nec) Mit Rücksicht darauf, daß der Schuldspruch und der Strafausspruch in den Fällen der schweren Bestechlichkeit nicht\naufgehoben werden, bedarf der von Rechtsfehlern freie Ausspruch\nüber die nach § 335 StGRB zwingend vorgeschriebene Verfallerklärung nicht der Aufhebung. § 76 StGB steht dem nicht entge-\n\ngen»\nDr. Geier Mantel Werner\n\nMartin Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-30/1-str-310-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":21},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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