{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-09-30_1_StR_272_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-09-30","aktenzeichen":"1 StR 272/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_272/58 2318 021\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektromonteur Eiger C ED zus AU, zevoren am) :917 ir EEE, Kreis SEE. zur\n\nZeit in Sicherungsverwahrung in anderer Sache,\nwegen erfolgloser Anstiftung zum Raub u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 30. September 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nj als Vorsitzender,\n\nBundssrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Dr. Hengskerger\n. als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichishof\nals Vertreter der Bundesanwalischaft,\n\nJustizangestellter GEB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht Traunstein\nvon 4, Dezember 1957 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nst\n\nVon den ursprünglich vier Angeklagten hat das\nSchwurgericht den Beschwerdeführer wegen erfolgloser\nAnstiftung der früheren Mitangeklagten Rosina Rum\nzur Begehung von Verbrechen nach § 49 a Abs; 1 StGB i.V.\nmit 88 249, 255, 251 StGB in zwei Fällen (SG, ii)\nals gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu fünf Jahren\nZuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung gegen\nihn angeordnet. Es hat ihm ferner die bürgerlichen Ehven-.\nrechte auf acht Jahre aberkannt und die Einziehung einer\nReihe von Gegenständen nach § 40 StGB angeordnet. Dagegen\nhat es die drei früheren Mitangeklagten freigesprochen,\nund zwar Rosina RD, weil sie unwiderlegt nur zum\nSchein auf die Pläne des Beschwerdeführers eingegangen\nsei, überdies möglicherweise im vermeinilichen Nobstand\ndes § 52 StGB gehandelt habe, Josef SEEN \"ei ium\nnicht nachgewiesen sei, daß er in die verbrecherischen\nPläne Gr eingeweint war, Rudolf Ci. weil vei\nihm nur eine erfolglos versuchte Beihilfe festzustellen\nsei, die nicht strafbar ist.\n\nGegen das Urteil hat der Angeklagte Grab Revision\neingelegt, Sein Rechtsmittel bleibt erfolglos.\n\nI, Verfahrensrügen.\n\n1) Der Beschwerdeführer trägt vor, § 273 Abs. '\nStPO verstoße gegen das Grundgesetz (Art. 2, °03 Abs. 1,\n28 GG und Art. 3 Satz i Bayer.Verf.), indem er in Schwurgerichtsverhandlungen die Niederschrift der Einlassung\ndes Angeklagten und des sachlichen Ergebnisses der\n\n’\n’-\n\nBeweisaufnahme nicht anordne, In umfangreichen Ver Zahren\nsei es für die Mitglieder des Gerichts nicht möglich,\nsich ein zusammenfassendes Bild vom Ergebnis der Verhandlung zu machen. Der Berichierstatter sei auf seine\nAufzeichnungen angewiesen, auf die aber wegen des Grundsatzes der Unmittelbarkeit die anderen Mitglieder des\nGerichts in der Beratung nicht \"verwiesen\" werden dürften;\neine schriftliche Aufzeichnung über die Aussagen der\nAngeklagten sowie der Zeugen und Sachverständigen in der\nVerhandlungsniederschrift sei daher unentbehrlich zur\nUnterstützung des Erinnerungsvermögens der anderen Miiglieder.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Das Verfahren nach der\nStrafprozeßordnung bietet auch ohne Nisderschrift des\nsachlichen Verhandlungsergebnisses in der Hauptverhandlung\ngenügend Sicherheit für eine gerechte £ntscheidung. Abgesehen davon, dsß es dem Angeklagten und seinem Verteidiger freisteht, die Niederschrift wichtiger Teils der\nAauptverhandlung über § 275 Abs. 1 StPO hinaus anzuregen\n(vgl. § 273 Abs. 3 i.V. mit § 238 Abs. 2 StPO), — der\nVerteidiger hat hiervon auch in der Hauptverhandlung Gebrauch gemacht - bietet die Zusammenfassung und Werivung\ndes Verhandlungsergebnisses in den Schlußvorisrägen der\nStaaisanwaltschaft und des Verteidigers, gegebenenfalls\nim Schlußwort des Angeklagien, ausreichende Gewähr defür,\ndaß die Rechte des Angeklagten auf umfassende Würdigung\ndes Verhandlungsergebnisses gewahrt werden.\n\nEs ist im übrigen unbedenklich, daß die etwaigen\nAufzeichnungen des Berichterstaiters (oder eines anderen\nGerichtsmitglieds) in der Beratung zur Unterstützung\ndes Gedächtnisses herangezogen werden, Sofern sie nicht\n\netwa dem Erinnerungstild der übrigen Mitglieder des\nGerichts widersprechen, Weiter ist darauf hinzuweisen,\ndaß die Niederschrift des Verhandlungsergebnisses, wie\nsie § 273 Abs. 2 StPO vorsieht, nicht als Untsrlage für\ndie Beratung des erkennenden Gerichts (in der zie regelmäßig noch gar nicht vorliegen wird), sondern für die\nVerwertung im Rechtszug der Berufung vorgesehen ist, wie\ndie §§ 325, 323 Abs. 2 StPO ergeben.\n\n2) Auch § 345 Abs. 1 StPO verstößt nach Ansicht\ndes Revisionsführers gegen das Grundgesetz (Art. 5, 105\nG@), da die dort vorgesshene 2 Wochenfrist zur Begründung\nder Revision in umfangreicheren Sachen nicht ausreiche,\num sämtliche für den Urteilsspruch ursächlichen Verfahrensmängel festzustellen und mit Tatsachen unü Rechtsausführungen schriftlich darzulegen. Auf.diese Weise werde\ndas rechtliche Gehör des Angeklagten gekürzt und im Vergleich zu Angeklagten in weniger umfangreichen Verfahren\neine im Ergebnis ungleiche Behandlung herbeigeführt.\n\nDie Rüge ist ebenfalls unbegründet. Der Frage, ob\nVerfahrensverstöße vorgekommen sind, die für das Urteil\nursächlich gewesen sein köhnen, vermag der Verseidiger\nin weitem Umfang schon vor Zustellung ües Urteils (die\nin umfangreichen Sachen erst geraume Zeit nach Abschluß\nder Hauptverhandlung durchgeführt zu werden pflegt) nachzugehen; für die Prüfung, die dann noch nach Zustellung\ndes Urteils dem Verteidiger obliegt, reicht die erst\ndurch das Vereinheitlichungsgesetz vom Jahre 1950 auf\nzwei Wochen verlängerte, früher eine Woche betragende\nFrist zur Begründung der Revison auch unter Berücksichtigung sonstiger Inanspruchnahme des Verteidigers aus. Die\nim vorliegenden Fall erhobenen Verfahrensrügen konnten\n\nwelche weiterea Rügen etwa infolge der Kürze der Zweiwochenfrist nicht erhoben werden konnten, ist nicht ersichtlich.\n\nu\n\n| —\n\nDas vorliegende Hauptverfahren wurde auf Beschwerde\nder Staatsamaltschaft durch Beschluß des Oberlandesgerichts München vom *1. Oktober 1956 (VIII 895) eröffnet.\nDer Verteidiger des Beschwerdeführers keantragte in der\nHauptverhandlung, den Beschluß der Strafkammer des Lamgerichts Trawstein vom 16. August 1956 (VII 843) über\ndie Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens zu verlesen. Der Antrag wurde vom Schwurgericht zurückgewiesen\nmit folgender Begründung:\n\nDer Beschluß stellt als Urkunde kein Beweismittel\nim Sinne des § 249 StPO dar, soweit mit ihm nach\ndem Antrag der Verteidigung — nämlich durch Verlesung seiner Gründe - mehr bewiesen werden soll,\nals die bereits zu Beginn des Verfahrens berichtete\nTatsache, dass er ergangen ist.\n\nGrundlage des Verfahrens ist der im Verweisungsbeschluß der 1. Großen Strafkammer vom 15.4.1957\nenthaltene Eröffnungsbeschluß. Die Verlesung der\nGründe des durch das Beschwerdegericht zufgehobenen\nBeschlusses vom 16.8.56 würde gegen den Grundsatz\nverstoßen, daß die Urteilsfindung durch das Schwurgericht unmittelbar auf Grund des lirgebnisses der\nHaupiverhandlung erfolgen muß.\n\nDer Beschwerdeführer sieht hierin unter Berufung\nauf RGSt 60, 297 und BGHSt 6, 141, 143 eine Verleizung\nder §§ 244 Abs. 2, 338 Nr. 8 StPO. Die Rüge bleibt erfolglos: Der Beweisamtrag des Verteidigers zielte auf die\nVerlesung einer Entscheidung, die im schriftlichen Verfahren betreffend Eröffnung des Hauptverfahrens, also\nohne persönliche Vernehmung der Beteiligten und ohne die\nErkemtnismöglichkeiten der Hauptverhandlung ergangen war.\nWie das Landgericht in dieser Entscheidung das ihm nur\naus den Akten ersichtliche Ermittlungsergebnis und insbesondere die voraussichtlichen Beweismöglichkeiten — und\ndarauf kam es hier in der Hauptsache an — beurteilt hatte,\nwar, nachdem der Beschluß aufgehoben und die Durchführung\nder Hauptverhandlung angeordnet worden war, völlig belanglos; nunmehr hatte das Schwurgericht, wie es richtig\nangenommen hat, sein Urteil unmittelbar aus dem Ergebnis\nder Hauptverhandlung ohne Rücksicht auf die Gründe des\nBeschlusses vom 16. August 1956 zu schöpfen, Die Verlesung\ndieses Beschlusses zum Zwecke der Beweisaufnahme über\ndie damalige Wertung der Verfahrensaussichien war unzulässig und konnte vom Beschwerdeführer nicht beansprucht\nwerden (vgl. BGEHSt 5, 261 zur Frage des zulässigen Inhalts\ndes Eröffnungsbeschlusses).\n\n4) Verletzung des_§ 244 Abs, 2 StPO.\n\nDer Verteidiger stellte in der Hauptverhand lung\nden Hilfsamtrag, einen Augenscheinstermin im Anwesen des\nBauern HM in Ha durchzuführen, \"um die Richtigkeit\nder Behauptungen der Staatsanwaltschaft an Ort und Stelle\nnachzuprüfen\". Das Schwurgericht hat den Antrag in den\nUrteilsgründen abgelehnt, u.a. aus folgenden Gesichtspunkten (UA 255):\n\nZweck dieses Augenscheins sollte auch nach den\nWüns:hen der Verteidigung nicht (oder doch allenfalls am Rande) die Besichtigung des Objekts und\nhier vor allem des Geheimrawms sein, da das Gericht\nund alle Beteiligten die in dieser Richtung\nzu erwartende Aufklärung schon früher und - wenn\nmen die räumliche Enge des Kellergeschosses und die\ngroße Zahl der Beteiligten in Betracht zieht — auch\nsicherlich weit besser durch die Lichtbildervor-\n\n- führung am Abend des ersten Hauptverhandlungstages |\nerhalten hatten. Es ging der Verteidigung bei ihrem\nHilfs-Beweisamtrag vielmehr in erster Linie ım eine\nWiederholung und Überprüfung der von der Polizei\nim Emittlungsverfahren durchgeführten Hör -\nversuche,\n\nBezüglich der Hörverhältnisse im Hause HP hat das\nSchwurgericht umfangreiche Wahrunterstellungen zu Gunsten\ndes Angeklagten vorgenommen.\n\nDer Beschwerdeführer ist der Ansicht, auch der\nbeste Lichthbildervortrag habe nicht vermocht, die\n\"Atmosphäre\" des \"Folterkellers\" einzufangen. Der Gesamieindruck erst hätte das Schwurgericht in die lage versetzt, die Frage der Ernsthaftigkeit des von Greiß® verfolgten Planes zu beurteilen.\n\nEs kanri unentschieden bleiben, ob die Rüge überhaupt zulässig erhoben ist. Die Einzelheiten, die der\nVerteidiger zu ihrer Begründung in der Verhandlung vor\ndem erkennenden Senat vorgeiragen hat, sind verspätet\ngeltend gemacht. Der Vortrag in der Revisionsbegründung\nkann der Rüge jedenfalls sachlich nicht zum ürfolg\n\nverhelfen.Da der Angeklagte nicht in Abrede stellte, daß\nder von ihm geschaffene Folterkeller für die ihm zur Last\ngericht durch das Beweisergebnis hiervon überzeugt war,\nist nicht ersichtlich, welche neuen Erkeminisse die\n\"Atmosphäre\" der Örtlichkeit dem Schwurgericht in dieser\nRichtung hätte vermitteln können. Der Hilfsamtrag auf\nAugenschein konnte daher ohne Rechtsverstoß abgelehnt\nwerden.\n\nII, Sachrüge.,\n\n1) Schuldspruch.\n\nDas Schwurgericht hat (im Falle IB abweichend\nvom Eröffnungsbeschluß) es abgelehnt, in den Handlungen\ndes Angeklagten und seiner früheren Mitangeklagten bereits\nden Versuch einer Straftat, etwa des Mordes oder des\nRaubes, zu sehen; es ist der Auffassung, daß diese\nHandlungen über den Stand bloßer Vorkereitungen nicht\nhinausgediehen seien. Die Richtigkeit der Ausführungen\n(UA ?78 2, 292) kann dahingestellt bleiben (vgl. zur\nRechtsprechung des Bundesgerichishofs BGH NIW 1952, 514\nNr. 24); eine nähere Prüfung der Frage erübrigt sich,\nda der Angeklagte nicht dadurch beschwert ist, daß das\nSchwurgericht kein versuchtes Verbrechen ängenommen hal.\n\nTas angefochtene Urteil hat ferner eine strafbare\n\"Verabredung\" (§ 49 a Abs. 2 StGB) des Beschwerdeführers\nmit seinen früheren Mitangeklagten nicht als erwiesen angesehen, und zwar mit Rosina Rp nicht, weil diese\nnur zum Schein auf seine Pläne eingegangen sei (vgl. dazu\nBGH WW 1956, 30 Nr. 14 = IM Nr. 20 zu § 49 a mit RGSt 56,\n\n392, 393), hinsichtlich WB nicht, weil dieser nicht\nnachweislich in die Absichten des Angeklagten eingeweiht\ngewesen sei, ıcweit Gr@@® Verbrechen nach §§ 249, 255, 25!,\n2\"1 StGB plante, schließlich hinsichtlich CE nich:,\nweil er mır zu Beihilfehandlungen erfolglos angestittet\nworden sei, die erfolglose Beihilfe aber keine \"als Verbrechen mit Strafe bedrohte Handlung\" i.8. des § 49 a SteB\ndarstellt (vgl. BEHSi 7, 234, 237). Auch insoweit ist der\nAngeklagte nicht beschwert, so daß eine Stellungnahme nicht\nerforderlich ist.\n\nDer Schuldspruch gegen den Beschwerdeführer beruht\nauf § 49 a Abs. 1 i1.V. mit §§ 249, 255, 251 (nicht § 2'')\nStGB; er stützt sich darauf, daß Gra@ß® erfolglos, aber\nernsthaft versucht habe, Rosine Ri :ur Mitwirkung\nbei den genannten Verbrechen als Mittäterin zu gewinnen.\nDie Revision greift die rechtliche Würdigung des Schwurgerichts in der Richtung, daß Ri von CB =1s\nMittäterin vorgesehen gewesen sei, als miiü den Fesistellungen im angefochtenen Urteil unvereinbar an; danach\nkönne die von Gr der RE zvgeäachte Tätigkeit,\nso wie der Beschwerdeführer sie sah, nur als die Handlung\neines Gehilfen gewertet werden, so daß Gre® nach § 49 a\nAbs. 1 StGB nicht strafbar sei (BGHSt 7, 234, 237).\n\nSoweit die Revision in diesem Zusammenhang den\nGrundsatz \"im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten\" als\nverletzt bezeichnet, ist sie unbegründet; das Schwurgericht bringt auf derselben Seite (UA 228), auf der die\nin der Revisionsbegründung (Seite 18) herausgegriffone\nUrteilsstelle steht, seine Überzeugung zum Ausdruck, daß\nGr@iedie £rühere Mitangeklagte als Mittäterin gewinnen\nwollte,\n\n. 10»\n\nIm übrigen beruft sich der Beschmerdeführer auf\neinige Urteilsstellen, aus denen nach seiner Ansicht\nhervorgeht, daß die - für die Unterscheidung zwischen\nMittäter und Gebilfen maßgebende - Willensrichtung der\nREED sus dem Blickpunkt des Angeklagten gesehen nicht\nauf Nittäterschaft, sondern auf Beihilfe gerichtet war.\nEr irägt vor (Seite '6 f der Revisionsbegründung, zum Teil\nübrigere im Gegensatz zu seiner Einlassung vor dem Schwurgericht, vgl. UA '87), er habe \"sich die I —3< „5%\nmonatelanger zermürbender Kleinarbeit mit allen Mitteln\nbewußt hörig gemacht\" und \"jede eigene InitiatirTe\" von\ninrer Seite ersticken wollen und müssen. Er habe sie bewußt \"in nackter Angst vor ihm und um ihr eigenes Leben\nversetzt, um sie in völliger Abhängigkeit von sich zu\nhalten\", habe gewußt, daß sie \"ihrer ganzen Veranlagung\nnach die ihr eröffneten Pläne nicht mr nicht pilligte,\nsondern verakscheute\", daß sie \"jeder seiner Unterweisungen nur gezwungenermaßen und widerwillig folgte und\nständig daran zweifelte, seinen Anforderungen gerecht .\nwerden zu können\", daß sie, \"went überhaupt, so nur\nfunktionierte, solange sein psychischer und physischer\nWinfluß andauerte\". Gerade das habe er sich und anderen\nbeweisen wollen. Bei seiner vom Schwurgerichi \"anerkennien\nKombinationsgabe und Intelligenz\" und überhaupt nach\nseiner Persönlichkeit, wie sie der Tatrichter sieht, habe\nsr keinen \"Partner\", sondern einen \"Sklaven, wie ihn die\nReisinger denn auch vollendet darstellt\", gebraucht und\ngewollt.\n\nAuch diese Rüge kleibt erfolglos.\n\nDas Schwurgericht geht richtig davon aus, das\nes zu entscheiden hatte, welche Rolle Kosina Rum\n\nee || mn [men nm mn\n\ngebend, welchen Willen diese frühere Mitangeklagte hatite,\nsondern welchen Willen sie nach dem Vorsatz des Angeklagten\nschwerdeführer zur Last gelegten Strafiat der erfolglosen\nAnstiftung nach § 49 a Abs. \\ StGB. Sollie sie danach\n\nnur die Rolle einer Gehilfin spielen, so konnte Groth\nnicht nach § 49 a Abs. 1 verurteilt werden; hierzu war\nerforderlich, daß er sie als Mittäterin vorgesehen hatte\n(BEHSt 7, 234, 237).\n\nDas Schwurgericht hat sich mit diesen Fragen eıngehend befaßt und gelangt schließlich zu dem Ergebnis,\ndaß Rosina RB nach dem Willen des Angeklagien\nnicht nur Gehilfin, sondern Mittäterin sein sollie. LS\nführt dazu aus (UA 225 f£)s\n\ntyohl muß auch das Verhältris Gr zu ihr dahin beurteilt\nwerden, daß sie nach seinem Willen neben ihm nicht mehr als\neine zweitrangige Figur sein sollte; schon sein Geltungsbedürfnis hätid es gar nicht anders zugelassen, als aaß\n\ner sich selbst als den geistigen Mittelpunkt, den \"Boß\"\ndes ganzen Vorhabens betrachtete, dem allein es vorbehalten blieb, über Ziel und Durchführung des jeweiligen\nVorhabens zu entscheiden und seinen \"Leuten\" die ihnen\nzukommenden Rollen zuzuweisen.\n\nIndes setzt der Begriff der Mittäterschaft i.5. des\n§ 47 StGB nicht notwendig ein Zusammenwirken von gleichberechtigten Partnern voraus. Wesentlich ist bei ihr\n\nDe.\n\n‚12\n\nvielmehr der gemeinsame, auf die Verwirklichung des verbotenen Erfolgs gerichtete Täterwille, der Vorsatz, das\nangesisrebie Ziel im Verein mit den Partnern, \"mii vereinten Kräften\" zu erreichen. Es kommt deshalb auch nicht\ndarauf an, ob die zur Tat vereinigten Partner gleichwertige Tatkeiträge leisten oder jeder nach seinen Kräften\nund Fähigkeiten beiträgt, ja möglicherweise ‘einer die\nHauptlast der Verwirklichung übernimmt und die anderen\nnur unterstützend tätig werden, sofern nur jeder von ihnen\nden strafbaren Erfolg als seinen eigenen anstreb‘ und\nnicht nur eine fremde Tat fördern will (RGSt Bd. 63\n\nSs. 101 ff).\n\nGroths eigene Einlassung gestattete es nun allerdings\nnicht, die Frage zuverlässig zu beantworten, ob die Angsklagte REED nach der Vorstellung, die ihn beherrschie, als er sie zur Teilnahme zu bestimmen versuchte, die Rolle einer Wittäterin oder nur die einer Gehilfin\nspielen solltes denn er hielt konsequent an seiner “inlassung fest, daß ihre Kitwirkung mit dem Eintreffen Ti\nam Bahnhof pn: Ku Bannnoz Nünlaort\nbeendet sein sollte, weil er niemals ernstlich an eine\nVerwirklichung des ihr geschilderien Planes gedacht und\nihr diesen nur mit dem Anschein der Ernstlichkeit erzählt habe, um sie auf die Probe zu stellen.\n\nDeshalb wer das Schwurgericht genötigt, die objektiven\nMaßstäbe für die Beurteilung dieser Frage aus dem zu gewinnen, was er der Angeklagten FÜ über die ihr zugedachte Rolle erzählt hat.\n\nDanach hatte sie aber nicht nur die Aufgabe, das Opfer\n\ndurch eigene, aktive Mitwirkung (besonders im Falle Ki)\n\nee\n\n13...\n\nanzulocken und in den Keller zu führen. Ihr fiel weite»\ndie Rolle zu, das Opfer an der Vorkellertür zu beschäftigen\nund von dem Versteck unter der Kellertreppe abzulenken,\ndamit der dort lauernde Gr» um so leichteres Spiel hatte,\nSie sollte den zu Boden geschlagenen Mann dann mit in den\nGeheimraum schaffen, gemeinsam mit Gr enikleiden, in\nden elektrischen Stuhl setzen und einfessaln. Schließlich\nsollie sie ihn selbst während Grae Abwesenheit mit Hilfe\ndes Elektrisiergeräts durch \"Tupfen\" mit der Fußtuste \"zur\nRuhe bringen\" und schon allmählich mürbe machen. oo...\n\nDamit sollte die Angeklagte bei dem Anlocken und Überwältigen des Opfers einen Tatkeitrag leisten, der dem Greg\nannähernd gleichwertig war und ohne den er seine Aufgabe,\nden Mb lautlos niederzuschlagen, nie hätte verwirklichen\nkönnen, Es entspricht den natürlichen Gegebenheiten, daß\nihm, als dem Mann, dabei die Rolle zufiel, den Schlag zu\nführen; die Mitwirkung der RB war aber für den Erfolg nicht minder unentbehrlich, Diese sollie dann auch\nbei der Einsperrung des Opfers gemeinsam mit CB handeln\nund schließlich sogar im Rahmen der geplanten Krpressung\nselbst Gewalt gegen es anwenden.\n\nDiese objektiven Umstände machen es in höchstem Maße\nwahrscheinlich, daß Gr von der Fp richt nur eine\nGehilfentätigkeit, sondern Partnerschaft im Sinne des\n§ 47 SiGB erwartete. Deshalb hatte er sie auch in alle\ntechnischen Einzelheiten der Einrichtung des Geheimraums\nund der Bedienung seiner automatischen Tür genauestens\neingeweiht, um sie im kahmen des Gesamtplans zum sclbständigen Handeln zu befähigen; deshalb sprach er zu Dritien\nvon ihr auch nicht als von seiner Gehilfin oder Assistentin,\n\n-\nLE\n..\n\n«_\n\nsondern bezeichnete sie betont als seine \"TM\", seine\ntechnische Mitarbeiterin.\n\nAus diesen Gründen ist das Schwurgericht davon überzeugt,\ndaß Gre®, als er den scheinbar erfolgreichen Versuch unternahn, die Angeklagte RÜEEEEB zur Teilnamme an seinen\nVorhaben zu bestimmen, auch von ihr selhst,.also von ihrer\nsubjektiven Einstellung zur Tat her gesehen, die Bereitwilligkeit erwartete, sich an der Verwirklichung seines\nPlanes so zu beteiligen, als sei es der ihre und der erstrebte Erfolg nicht minder ihr Ziel, als das seine; denn\nin dieser Erwartung hatte er ihr den Fernsehapparat in ihr\nZimmer gesetzt, den baldigen Kauf des Goggomobils angekündigt, mit dem s i e fahren sollte, und versprochen,\nsie zu heiraten, sobald es ihm möglich sei, seine Frau\nabzufinden, um sie so selbst am Erfolg des Planes zu\ninteressieren und sie zugleich für ständig , nicht\nnur zu einer ein- oder zweimaligen Hilfeleistung, zur\ntätigen Mitarbeit zu gewinnen und an seine Person und sein\nVorhaben zu binden. Dann war seine Aufforderung an sie\naber auf ihre Teilnahme mit dem 'animus auctoris! gerichtet, und strafbar, wenn sie die Begehung eines Verbrechens zum Gegenstand hatte.\"\n\nBei der Prüfung, zu welchen Verbrechen Gr die\nR 1.5. des § 49 a Abs. 1 StGB anzusiiften versucht\nhat, als Mittäterin teilzunehmen, gelangt das Schwurgericht\n(UA 294 ff) zu dem Ergebnis, daß Reisinger nicht nowwendig\nin allen Abschnitten des Planes als Mittäterin vorgesehen\nzu sein brauchte,und bejaht dementsprechend diese Voraussetzung nur, soweit es sich um die Beraubung, räuberische\n\nnn nn m vn\n\nen \n\nDie Tötung habe er, der sich \"in dieser letzten Phase\nnaturgemäß des stärksten Widersvands von ihrer Seite\ngewärtig sein mußte\", entweder von der RÜE urrewußt (durch Betätigung des elekirischen Geräts) vornehmen\nlassen oder allein ausführen wollen. Bei Erörterung der\nMerkmale der §§ 255, 251 StGB stellt das Schwurgericht\ndie der FEB zusedachte Rolle wie Zolgt klar:\n\n\"Danach sollte der in den Geheimrawm eingesperrte und\nin den Folterstuhl eingefesselte Händler nicht; nur durch\ndiesen fortdauernden Freiheitsentzug als solchen, sondern\nvor allem durch das Elektrisieren mit wechselnden, weils\nals Dauerbelastung, teils in Gestalt von Stromstößen gegebenen Spannungen zermürbt und dadurch genötigt werden,\nBriefe an seine Angehörigen um Geld zu schreiben oder\nsonstige Vermögensverfügungen zu treffen, Der Angeklagte\nGr@@ Hai hei seiner eigenen Einlassung im einzelnen\nangegeben, was er der Angeklagten Rp an Yelichkeiten genannt hat, auf diesem Wege zu weiterem Geld zu\nkommen. Danach sollte das Opfer nicht einfach veranlaßt\nwerden, plump um Lösegeld zu bitien. Gr@® wollte ihm,\nwie er der RÜEEE sacte, vielmehr einen bestimmien\nText vorschreiben, etwa des Inhalts, daß sich der Erpreßte\nim Ausland auf eine dumme Sache eingelassen habe und nun\nGeldähilfe brauche, um der Strafverfolgung zu entgehen.\nDaneben erwog Gr, sich Wechsel mit unverfänglichen\nDaten geben zu lassen. Außerdem wollie er das Opfer\nzwingen, einige Briefe beruhigenden Inhalts an seine\nAngehörigen zu schreiben; diese Briefs sollten vordatiert\nund in entlegeneren großen Orten oder sogar im Ausland\naufgegeben werden, wenn das erpreßte Geld längt eingeiroffen und das Opfer beseitigt war.\n\nGr hatte der Fregenüner also nicht einZach\netwas von \"Erpressungen\" dahingeredet, sondern ihr sein\nVorhaben auch insoweit ganz konkrei auseinandergeseszi.,\n\nEr hatte auch kurz vor dem geplanten Überfall auf Mb\neigens noch seinen Briefblock für diesen Zweck besorgt.\n\nDas wußte die Angeklagte Ri auch ; denn s.> hat\nwährend der Wartezeit im Geheimraum am Abend des 26. April\n1955 (als Gr nach Altötting Zuhr, um Ci und die\nKreppschuhe zu holen) auf diesem Block einen Brief ge-\n\nschrieken.\n\nDie so unterrichtete Mitangeklagte hatte er nicht nur\nzur Teilnahme an der Einsperrung und Einfesselung des\nOpfers zu bestimmen versucht; er unternahm es darüber\nhinaus, sie dazu zu bestimmen, während seiner späteren,\ndurch das Wegfahren des Krafiwagens bedingen Abwesenhei‘\ndas Opfer durch \"Tupfen\" mit der Tußtaste \"zur Ruhe zu\nbringen\" und es damit zugleich reif für die Erpressung zu\nmachen.\" (UA 303 f).\n\nWeiter heißt es in den Urteilsgründen;\n\n\"Im vorliegenden Falle sollte aber darüber hinaus die\nvorsätzliche Teilnahme der Mitangeklagten Ki nach\ndem Willen Gr dis Folterung des Opfers auf dem elektrischen Stuhl mitumfassen. Dieser Umstand mußte zur Anwendung der erschwerenden Bestimmung des § 251 StGB Tühren'!\n(UA 305).\n\n\"Es spielte dabei für die rechtliche Beurteilung keine\nentscheidende Rolle, daß die 7 sofort erklärie,\nGas könne sie nicht vun, und er ihr darauf antwortete,\ndenn hole er eben den SC ir den Koller. 2osorcrcnoe\n\nDenn es genügt nach dem Gesetz für die Verurteilung allsr\nTeilnehmer aus der erschwerten Bestimmung, wenn nur einer\nvon ihnen - in diesem Falle dann Gras selbst - den Taihestand des § 251 St@B verwirklicht, sofern die anderen nur\ndarum wissen und dies mit zumindest bedingiem Vorsatz in\nKauf nehmen und wollen.\n\nHier sollte die Mitangeklagte TED aber nach dan\nWillen Gr@D das Opfer auf jeden Fall zuvor eigenhändig\nmit ihm zusammen entkleiden, in den Folterstuhl setzen und |\neinfesseln, Sie würde dies in dem Bewußtsein getan haben,\ndaß er den Gefesselten in Kürze mit dem Elekirisiergeräi\nmartern werde; denn er hatte ihr ja eröffnet, daß er mit\ndiesem Gerät den Widerstand des Gefangenen beugen könne,\nund ihr drastisch vorgeführt, wie die Funken hei Betätigung\nder Fußtaste sprühten. Da der - nach seiner Vorstellung\nvon ihnen beiden angestrebte — erpresserische Erfolg mur\nauf diesem Wege erreicht werden konnte und sollte, hätte\nsie die Anwendung des Foltergeräts durch ihn billigen\nmüssen, un zu ihrem Anteil an dem Ertrag des Yerbrechens zu kommen, auch wenn sie sich für ihre Ferson\nscheute, die Fußtasie persönlich zu bedienen.\n\nDas Schwurgericht ist deshalb zu dem Ergebnis gekommen,\ndaß der Taibeiürag, den die Mitangeklagte Kg nach\ndem Willen Grab zu der Erpressung leisten sollie, nach\nseiner Vorstellung im Zeitpunkt der erfolglosen Anstiftung\n‘nicht nur nach der äußeren Taiseite mindestens die Mitwirkung bis zur Herstellung der \"Folterbereitschaft\", sondern\nnach der inneren Taiseite darüber hinaus zumindest ihr\nEinverständnis mit der Marterung des Opfers üäurch ihn,\nals Mittel zur Herbeiführung des von ibr selbst im eigenen\n\n— 18 0.\n\nInteresse, als Ergebnis ihrer eigenen Tat angestrebten\nerpresserischen Erfolgs, umfaßt haben würde.\" (UA 309 f).\n\nDer Senat hat die rechtliche Würdigung des Schwurgerichts unter Berücksichtigung von dessen Feststellungen\neingehend geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß sie\nkeinen Rechtsirrtum erkennen läßt. Für die Abgrenzung der\nMittäterschaft von der Beihilfe ist nach der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs (vgl. BE@HSt 8, 395 und die dort\nangeführten Entscheidungen) die innere Willensrichtung\ndes Teilnehmers maßgebend; sie muß \"bei der kittätcrschaft\nderart sein, daß sie seinen Tafbeitrag nicht als bloße\nFörderung fremden Tuns, sondern als einen Teil der Tätigkeit-aller und dementsprechend die Handlungen der anderen\nals eine Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen\n158%, Ob jemand diesss enge Verhältnis zur Tai haben\nwill, ist nach den gesamten Umständen zu beurteilen.sero.ose.\nDabei ist ein wesentlicher Anhaltspunkt, wieweii er den\nGeschehensablauf mitbeherrscht, so daß Durchführung und\nAusgang der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhängen\"\n(BGH aa0 8. 396). Das \"eigene Inieresse\" des Teilnehmers\ncder sein Fehlen spielt keine unbedingt entscheidende Rolle,\n\nDie Rechtsausführungen des Schwurgerichts werden\ndiesen Grundsätzen gerecht. Sie heben zutreffend die\nweitgehende Einschaltung der RB ir die Ausführung\nder, allerdings von Gr ohne ihre Mitwirkung geplanien\nTaten hervor, soweit es sich um Raub und um Erpressung\nunter Martern handelte. Die Heranführung der Opfer\nden eigentlichen Gefahrenbereich (Geheimkeller, vor welchem\nGrab nit dem Gummihammer lauerte), oblag ihr allein. Die\nFolterung zum Zweck der Erpressung sollte unter ihrer\nMitwirkung vorbereitet unä in Abwesenheit des Gr@ß® wiederın\n\n- 19.\n\nvon ihr allein, sonst aber gemeinsam mit Gr durchgeführt\nwerden. Auch von der Verteilung der Beute her gesehen war\nZOEEEEED sus stärkste beteiligt; der Gewinn sollte beiden,\nGr@® und FÜ: zuzute kommen (Bezahlung des bereits\nbei Reisinger stehenden Pernsehgeräts, Anschaffung eines\nGoggomobils, schließlich Ermöglichung späterer Heirat).\n\nDemgegenüber kann der starken Bindung der Tun\nan Gr keine entscheidende Bedeutung in dem Sinne zukommen, daß sie deshalb als Gehilfin beirachtet werden\nmüßte. Solche oder ähnliche Bindungen kommen auch sonst\nvor, ohne daß schon deshalb die Möglichkeit einer Mittäterschaft entfällt. Das Schwurgericht deutet in seiner\nbereits wiedergegebenen Darlegung (UA 226), in der es von\nGreg a1s dem \"Boss\" und von den übrigen Mitwirkenden als\nseinen \"Leuten\" spricht, mit Recht das Beispiel einer\nBande (im Laiensinne) an, die dem überragenden Einfluß\neines Führers untersteht, Auch hier steht die Bindung\nan den \"Bandenchef\" der Verurteilung seines Banäemmitglieds als Mittäter nicht entgegen, wenn die Willensrichtung des Teilnehmers obige Merkmale erfüllt.\n\nAuch ein Handeln aus Furcht vor einem Übel sieht\nder Beurteilung eines Teilnehmers als Mittäter nicht\ngrundsätzlich entgegen. Das zeigt bereits das Beispiel\ndes Handelns im Rahmen einer Bande; dort wird häufig\nhinter dem Verlangen des \"Bandenchefs\" zum Tätigwerden\ndie mehr oder weniger deutliche Androhung eines Übels\nfür den Fall der Weigerung stehen. Ein solches Handeln\nunter Druck kann bei Erforschung der Willensrichtung\ndes Teilnehmers als Anzeichen dafür ins Gewichi Tallen,\ndaß es dem Täter nur um eine Förderung fremden Tuns ging.\n\ni\n\n. 20 »\n\nen\n\nkann auch ein unter Druck Handelnder die Merkmale der\nMittäterschaft erfüllen. Im vorliegenden Falle hat das\nSchwurgericht nun allerdings kei Erörterung der Frage,\nob RE nach $ '38 SteB schuldig sei, es offen gelassen, ob sie nicht überhaupt ohne Schuld, nämlich im\nvermeintlichen Noistand des § 52 StGB, also im Glauben\n\nan eine gegenwärtige Gefahr für Ieib oder Leben ihrer\nselhst oder ihres Kindes gehandelt habe, die sie nicht\nanders als durch scheinbares Eingehen auf die Pläne\nGr@B abwenden zu. können glaubte. Hätte Grip von siner\nderartigen Einstellung seiner Teilnehmerin Kenntnis\ngehabt, so wäre seine hier maßgebliche Vorstellung von\nder Tat, zu der er REM aufforäerte, auf eine schuldlose und also nicht mit Strafe bedrohte Handlung (vgl.\n\n§ 49 a StGB) gerichtet gewesen (vgl. RGSt 60, 88, 9!\n\nund Mezger in IK 8. Aufl. Anm. 4 e zu § 49 a SiGB). Er\nkäme dann nur als teils unmittelbarer, veils mittelberer\nAlleintäter in Frage, falls die geplante Tat kis zum\nVersuch gediehen ist, Das Schwurgericht hat diese Frage\nnach dem Urteilszussmmenhang verneint. Das geht besonders\ndeutlich aus der schon angeführten Urteilssielle hervor,\nan der es heißt, RE Hans sich so verhalten, daß\nGr@@B an irre, wenn auch zögernde, so doch ernstliche\nBereitwilligkeit zum Mitmachen glauben komnte (UA 198).\nEs wird bestätigt äurch die Darlegungen, daß Gr keine\nausdrücklichen Drohungen gegen Bis .ausgespvochen hat (VA\n190), und daß das Gefühl der Abhängigkeit und Furcht vor\nCr nicht nur auf unausgesprochenen Drohungen, sondern\nauch auf einer. Zwangslage (Wissen Gr un ihre Abtreibungshandlung) sowie auf der Sorge beruhte, bei einer\n\n21 _\n\nvorzeitigen Anzeige von der Polizei nicht ernst genommen\nzu werden (UA 118 L). REED net zuien wiederholt den\nVersuch gewagt, die Wünsche Gr abzulehnen, wie die\nUrteilsfeststellungen ergeben; das konnte ebenfalls gegen\neine Kenntnis Grab von einem etwaigen Handeln der\nTEE in vermeintlichen Notstand sprechen, Weiter\nhebt das Schwurgericht die lebhafte Witwirkung der\nFO Hei -aem Versuch, KÜEEEE anzulo.ken, hervor.\nSchließlich hat Gr selbst in der Hauptverhandlung\nbestritten, daß RE vor ihm Furchi gehabt: habe\n\n(UA 187). Wenn das Schwurgericht ihm dies auch nicht\ngeglaubt hat, so konnte es sich doch in seiner Meinung\nbestärkt sehen, Gr habe trotz seiner \"intimen Kenntnis der Wesensart der RE\" (11 160) seine Teilnehmerin jedenfalls nicht soweit durchschaut, daß sie\nvielleicht im wesentlichen nur handelte, weil sie einer\ngegenwärtigen, anders nicht abwendbaren Gefahr für Leib\nvder Leben ihrer selbst oder ihres Kindes gegenüberzustehen glaubte,\n\nErkannte aber Gr nur ein gewisses allgemeines\nPurchtgefühl seiner Partnerin vor ihm, so krauchte das\nBild, das er sich von ihrer Willensrichtung bei Durchführung der ihr zugedachten Rolle machte, keineswegs\ndahin zu gehen, daß sie nur seine Tat fördern wolle,\nsondern er konnte sich durchaus trotz dieses ihres\nseelischen Zustandes vorsiellen, daß sie ihren Tatheiivag als einen Teil der Tätigkeit aller erbringen und\ndie Handlungen der andern als eine Ergänzung ihres eigenen\nTatanteils gelten lassen wollte, Das Schwurgericht ist\nalso mis seinem Ergebnis, daß Gr die REED - soveit\n\nRaub, räuberische Erpressung und Marterung in Frage\nkommen -— als Mittäterin handeln lassen wollte, keinen\nerkennbaren Rechtsirrtum unterlegen.\n\nDer Schuldspruch gibt auch im übrigen zu keinen\nBeanstandungen Anlaß. Das gilt insbesondere von der\neingehend begründeten Feststellung des Schwurgerichts,\ndaß Grab seins Taten nicht nur einer \"Pressesensation\"\nwegen, sondern ernstlich geplant und vorkereiiet habe,\nund daB er für seine Handlungen entsprechend dem Gutachion\ndes Sachverständigen Professor Mikorey voll verentworilich\nsei. Die Revisionsbegründung nimmt hierzu im einzelnen\n“nicht mehr Stellung.\n\n2) Strafausspruch,\n\nAuch insoweit sind keine Bedenken zu erheben, Die\nAnwendung des § 20 a Abs. 1 StGB auf den Angeklagten war\ngerechtfertigt. Daß auch für die Tat nach § 49 a StGB\nebenso wie für den Versuch die Mindeststrafe des § 20 a\nStGB von einem Jahr Zuchthaus, insoweit also ohne die\nMiläerungsmöglichkeit des § 44 StGB gilt, hat das Schwurgericht im Anschluß an die Intscheidung BGH IM Nr. 6 zu\n§ 44 SiGB mit Recht angenommen. Nur für den Fall des\n§ 51 Abs. 2 StGB ist eine Milderung der Mindeststrafe\nvon seinem Jahr Zuchthaus in Anwendung der Grundsätze über\ndis Bestrafung des Versuchs für zulässig zu erachten\n(BEH 1 StR 390/57 vom 29. Oktober 1957, vgl. auch Jagusch\nin’IK 8. Aufl. Anm. III 1 d zu § 20 a Stoß).\n\n- 23.\n\nDa schließlich auch Strafhöhe, Anordnung der\nSicherungsverwahrung, Aberkennung der bürgerlichen\nEhrenrechte und Einziehung keinen Rechisverstio3 erkennsn\nlassen, ist die Revision des Angeklagten zu verwerfTen.\n\nDr. Geier Mantel Werner\n\nMartin Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-30/1-str-272-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-30/1-str-272-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:15.048910+00:00"}}