{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-09-23_1_StR_357_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-09-23","aktenzeichen":"1 StR 357/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2a\n\nIanaNamen des volkes.\nIn der Strafsache\ngegen\n\n‘den jetzigen Bergmann Kurt W EEE : s NW x:r=.\nDEEEEEEED. zevoren an U '952 in Ta 55.\n\nwegen fortges. Untreue U. &.\n\n-\n\nhat’der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. September 1958, an der teilgenommen haben;\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Dr. \"Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ‚beim Bundesgerichtshof PR\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter m\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-.\ngerichts Darmstadt vom 15. April 1958 °\n\n1. im Falle 2 ( ) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte nur wegen Betrugs verurteilt ist;\n\n2. mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) in den Fällen 1 und 5 (Untreue zum Nachteil von Reise-.\nunternehmungen und der Frau ) in vollem Umfang,\n\nb) im Falle 2 (ME) im Strafausspruch,\no) hinsichtlich der Gesamtstrafe.\n\nIm Umfange der ‚Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDe\n\ngrün ds:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue, wegen Betrugs in Tateinheit mit Untreue,\nwegen fortgesetzten Betrugs, wegen versuchten Betrugs, wegen Untreue und wegen fortgesetzten versuchten Betrugs in\nTateinheit mit fortgesetzter versuchter Erpressung zur Gesamtetrafe von einem Jahr fünf Monaten Gefängnis und zu\nGelästrafen verurteilt. Außerdem hat es ihm auf die Dauer\nvon fünf Jahren untersagt, .als Reisevermittler in selb-\n\nständiger oder unselbständiger Stellung tätig zu sein.\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision\ndes Angeklagten hat teilweise Erfolg.\n\n1. Offensichtlich unbegründet ist das Rechtsmittel\nin den Fällen des fortgesetzten Betrugs zum Nachteil des\nZeugen Ke@®, des versuchten Betrugs zum Schaden des italienischen Reisebüros GIT und des fortgesetzten versuchten Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter versuchter Erpressung zum Nachteil der Frau ZUM (3, 4 und 5 der Urteilsgründe):, “\n\n2. Zur Verurteilung ‘des Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue (Ziff. 1 der Urteilsgründe) ist folgendes zu\nbemerken;\n\nEine Untreue gegenüber den Reiseunternehmungen (Reisegesellschaften oder Reisebüros) kommt nur insoweit in Frage,\nals der Angeklagte mit ihnen schon vor Begehung der ihm\nzur Last gelegten Handlungen in Geschäftsverbindung stand\n(Fälle a bis f); denn,nur hier kann davon ausgegangen werden, daß dte Reiseunternehmungen - durch die Entgegennahme\n\nbe}\n\n\"\n\non\n\n-3.\n\nfrüherer Aufträge — die Bereitschaft bekundeten, auf eine\n\ngewisse Dauer mit dem Angeklagten unter den im Reisebürowesen üblichen Bedingungen zusatıenzuarbeiten. In diesen\nFällen ist die Annahme gerechtfertigt, daß der Angeklagte\nstillschweigend zum Inkass der von den Reiseinteressenten\nzu zahlenden Gelder ermächtigt und im Rahmen eines Treueverhältnisses verpflichtet war, die eingenommenen Gelder\norönungsmäßig an die Reiseunternehmungen abzuführen (vel.\nBER NIW 1953, 1600 Nr. 24).\n\nAnders verhält es sich in den Fällen 1 g und h der\nUrteilsgründe. Hier ist den Feststellungen nur zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer aus dem im Urteil geschilderten einmaligen Anlaß mit dem Reisebüro Fb ir Dep\nGEB uni Ger Fluggesellschaft Air France in Verbindung getreten ist, um Reisen buchen zu lassen. Inwiefern hier der\nAngeklagte verpflichtet gewesen sein soll, auf Grund eines\n\nbestehenden Treueverhältnisses die Vermögensinteressen seiner\n\nGeschäftspartner wahrzunehmen, ist nicht ersichtlich. Bestard zwischen diesen und dem Beschwerdeführer vorher keine\nGeschäftsverbindung, so kann der Angeklagte von ihnen — jedenfalls vor Bestätigung der in Auftrag gegebenen Buchungen — nicht zum Empfang der Reisegelder ermächtigt worden\nund demgemäß zu deren Weiterleitung verpflichtet gewesen\nsein.\n\nEine Untreue des Angeklagten gegenüber dem Reisebüro\nHarmening und der Air France ist demnach bisher nicht ausreichend dargetan. Der Mangel zwingt zur Aufhebung des\nSchuldspruchs auch in den Fällen 1 a bis f, weil das Landgericht sämtliche Untreuehandlungen gegenüber den- Reiseunternehmungen zu einer forigesetzten Tat zusammengefaßt hai.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer\ngegeberenfalls auch zu prüfen haben, ob sich der Beschwer-\n\ndeführer in den Fällen 1 g und h des Betrugs gegenüber den\nKunden oder gegenüber dem Reisebüro FÜ und ser Air\nFrance schuldig gemacht hat. Die gß Reise wurde an\n1. Juli 1955, die Flugreise nach Berlin im Dezember 1955\nbestellt, -also zu Zeiten, in denen sich der Angeklagte\nkaum mehr einer Täuschung über seine aussichtslose wirtschaftliche Lage hingegeben haben kann (nach der FTeststellung des Landgerichts leistete er am 15. September 1955\nden Offenbarungseid). Unter diesen Umständen liegt es nahe,\ndaß er von vornherein die Absicht hatte, die von den Kunden Fe und Schißheszaniten Reiseveträge nicht bestimmungsgemäß weiterzuleiten.\n\n3. Im Falle MM (zit. 2 aer Urteilsgründe)\nist der Angeklagte zu Recht des Betrugs schuldig gesprochen worden. Dagegen kann die (tateinheitliche) Verurteilung wegen Untreue nicht bestehenbleiben. zwar hat der Beschwerdeführer durch das Versprechen, für die Tochter EB\nED seinen Flugplatz nach Amerika buchen zu lassen und die\nReiseformalitäten zu erleäigen, insbesondere das Visum zu\nbeschaffen, die Besorgung eines Geschäfts im Sinne.der\n$S 675, 665 Z£ BGB übernommen. Indes begründet nicht jede\nVerpflichtung dieser Art ein. Treueverhältnis zwischen dem\nBeauftragten und seinem Geschäftsherrn. Ein solches erfor-Gert im allgemeinen die Erstreckung des Auftrags über eine\ngewisse Zeit und über bloße Einzelfälle hinaus; in jedem\nFalle aber setzt es voraus, daß dem Beauftragten bei der\n‚Besorgung. des Geschäfts ein Spielraum zu freier Entschlie-Bung und Betätigung eingeräumt ist (vgl. BGHSt 3,.289, 294;\nBGH 1 StR 63/58 vom 13. Mai 1958). Davon kann hier nicht\ndie Rede sein. Der Angeklagte hatte den genau umgrenzten\nAuftrag, der Tochter MÜEBeine Fiugkarte sowie das\nVisum für Amerika gegen Zahlung der hierfür anfallenden\n\nKosten zu besorgen. Irgendeine Bewezgungsfreiheit oder Selb-\n‚ständigkeit, die Ausdruck eines besonderen Vertrauens des\nZeugen MED gewesen wäre una die Annahme rechtfertigen könnte, Nischler habe dem Angeklagten insoweit die\nBetreuung seiner Vermögensinteressen übertragen, stand dem\nBeschwerdeführer nicht zu; seine Verpflichtung erschöpfte\nsich darin, die vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen.\n\nEine andere Beurteilung der Rechtslage ergibt sich\nauch nicht daraus, daß die Tochter OD 3er Angeklasten zur Besorgung des Visums ihre Personalpapiere überieß, Zwar brachte sie ihm damit ein gewisses Vertrauen\nin persönlicher Hinsicht entgegen; das verpflichtete ihn\naber zu nichts weiter, als die Papiere sorgfältig zu verwahren und über ihren Inhalt zu schweigen; ein Auftrag,\ndie Vermögensinteressen der Tochter | wahrzunehmen,\n158t sich hieraus nicht herleiten.\n\nDer Senat ist auf Grund der Feststellungen des Landgerichts in der Iage, abschließend zu beurteilen, daß sich\nder Angeklagte keiner Untreue zum Schaden des iD\nschuldig gemacht hat. Er’ kafin daher den Schuldspruch von\nhier aus richtigstellen (§ 354 Abs. 1 StPO). Dagegen ist\ndie erkannte Einzelstrafe aufzuheben, damit das Landgericht eine dem verminderten Unrechtsgehalt der Nat entsprechende neue Strafe festsetzen kann.\n\n4. Das vorstehend Gesagte gilt entsprechend für den\nFall Bit: 5 der Urteilsgründe). Auch hier handelte\n‘os sich um einen klar umschriebenen Einzelauftrag, der dem\nAngeklagten keinerlei Ermessensspielraum ließ. Den Feststellungen des Landgerichts ist. nicht einmai zu entnehmen,\ndaß der Beschwerdeführer die Xundin bei der Auswahl des\n\nReiseunternehmens beraten hat. Abgesehen davon rechtfertigen die in Reisebüros allgemein übliche Unterrichtung\nvon Reiseinteressenten über Reisemöglichkeiten; -bedingungen und -einzelheiten sowie eine damit etwa verbundene\nBeratung noch nicht die Annahme, daß es das Reisebüro\nübernimmt, im Rahmen eines Rechtsgeschäfts oder eines\nTreueverhältnisses die Vermögensinteressen der Kunden im\nSinne von § 266 StGB wahrzunehmen. Unterrichtung und Beratung gehören zum allgemeinen Kundendienst von Reisebüvos; sie setzen weder ein besonderes Vertrauen der Reiselustigen in die Richtigkeit der Auskünfte noch Vertragsabschlüsse voraus.\n\nDer Schuldspruch begegnet in diesem Falle noch einen\nweiteren Bedenken. Frau xD\" o11:e an einer Ferienfahrt\nder Reisegellschaft | teilnehmen. Mit dieser aber\nstand der Angeklagte in Geschäftsverbindung (vgl. 1 e der\nUrteilsgründe). Es ist nicht ersichtlich, aus welchen\nGrunde das handgericht den Fall KfPrechtlich anders\nals die aa0 unter dem Gesichtspunkt der Untreue gegenüber\nder HB Reise-cmbH behandelten Fälle beurteilt wmd ihn\naus dem dort angenommenen Fortsetzungszusammenhäng ausge-\n‚schieden hat. Daß Frau xD von der Reise zurückgetreten ist und daß deshalb im Ergebnis nicht die Reissgesellschaft Huf, sondern die Kundin geschädigt wurde, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, weil der Angeklagte\ndas gezahlte Reisegeld noch vor dem Rücktritt der Frau\nKB: 2150 zu einer Zeit für sich verbrauchte, als es\n(wirtschaftlich) der EB -Reisc-enbn, nicht der Kundin\nsustand,\n\nAuch im Falle KfiPrann daher die Verurteilung wegen Untreue nicht bestehenbleiben. Sollte der Angeklagte\n\n5\n\nt .\n\nnn.\n\nern\n\nin der neuen Hauptverhandlung einer Untreue zum Nachteil\nder Reisegesellschaft Hug) nicht überführt werden, so\nwird auch hier die Frage eines Betrugs gegenüber den Reiseunternehmen oder gegenüber Frau Ki zu prüfen sein.\n\n5. Die in den Fällen 3, 4 und 6 der Urteilsgründe\nverhängten Einzelstrafen können bestehenbleiben, da nach\nSachlage auszuschließen ist, daß sie durch die rechtsfehlerhafte Beurteilung der übrigen Fälle beeinflußt sind,\nDagegen ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe und das\nBerufsverbot mitaufzuheben.\n\nDr. Geier Mantel Werner\n\nMartin Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-23/1-str-357-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-23/1-str-357-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:14.776108+00:00"}}