{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-09-23_1_StR_351_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-09-23","aktenzeichen":"1 StR 351/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_ 351/58\n\n2318 007\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Sirafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Leonhard Werner H EEE ; zuletzt wohnhaft\n\nin Hoggp or der EB zeboren am ED © 16 in ‚ED\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzter Untreue u.a\n\nhat der 1. Strafsenai des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n23. September 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Verireter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n14. April 1958 wird mit den Feststellungen aufgehoben\n1) auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch,\n\n2) auf das Rechtsmittel des Angeklagten im Falle 8 (gewerbsmäßige Hehlerei) im vollen Umfang, ferner hinsichtlich\nder Gesamtstrafe.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen. .\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan das Lanägericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTas handgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs\nim Rückfall in 4, davon 3 fortgesetzten Fällen, wegen Diebstahls im Rückfall in 2 Fällen, sowie wegen eines vollendeten\nund zweier versuchter Verbrechen des schweren Diebstahls im\nRückfall, ferner wegen gewerbsmäßiger Sachhehlerei zu einer\nGesamtstrafe von 8 Jahren Zuchthaus verurteilt und auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkanut.\n\nGegen diese Entscheidung haben die Staatsanwaltschaft\nzum Strafausspruch und der Angeklagte im vollen Umfang\nRevision eingelegt. Beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung ‚sachlichen Rechts. Die Revision der Staatsanwaltschaft\nist begründet3 das Rechtsmittel des Angeklagten führt nur\nteilweise zur Aufhebung des Urteils, im übrigen hat es\nkeinen Erfolg. j\n\nI. Die Revision des Angeklagten,\n\nDie bisherigen Feststellungen tragen die Verurteilung\nwegen gewerbsmäßiger Sachhehlerei nicht.\n\nDer auch wegen Hehlerei vorbestrafte Beschwerdeführer\nkaufte im Dezember 1956 gestohlene Uhren und Schmuckgegenstände, die einen Wert von 30.000 DM hatten, um 2.000 DM\nund veräußerte sie nach und nach teils im Ausland teils im\nInland. Damit hai er den Tatbestand der Sachhhehlerei gemäß _\n§ 259 StGB erfüllt. Das gewerbsmäßige Betreiben der Hehlerei\nhat die Sirafkamner jedoch nicht rechtlich bedenkenfrei dargetan.\nEs genügt hierfür .nicht, daß der Beschwerdeführer die strafbar\nerworbenen Gegenstände Be und nach veräußert hat. Darin Liegt\n\nHehle ——\n\nnommen zu haben scheint. Allerdings kann auch eine einzige Hehlerei-\n\n- 3.\n\nhandlung gewerbsmäßig begangen sein. Voraussetzung hierfür\n\nist aber, daß der Täter aus der Wiederholung von Hehlercihandlungen einen fortgesetzten, auf unbestimate Zeit vorgesehenen Gewinn erzielen und sich so eine fortlaufende\nEinnahmequelle von einiger Dauer (BGHSt 1, 383) schaffen\n\nwill. Eine solche Feststellung hat aber die Strafkamnmer\n\nnicht getroffen. Auch die Begründung, der Angeklagte sei,\nnachdem er den erzielten Erlös verbraucht hatte, zu neuen\nStraftaten geschritten, vermag die Annahme eines gewerbsmäßigen\nBetreibens. der Hehlerei nicht zu rechtfertigen. Nenn in der\nFolgezeit beging der Angeklagte keine Hehlereihandlungen, sohndernf-Betrügereien und Diebstähle.\n\nDer Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Verurteilung\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei (RGSt 64, 151).\n\nDer Schuld- und Strafausspruch lassen im übrigen keinen\nRechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen,\n\nDa auszuschließen ist, daß sich der Rechtsfehler\nauf die übrigen Einzelstrafen ausgewirkt hat, braucht nur die\nGesamtstrafe aufgehoben zu werden,\n\nII. Die Revision der, Staatsan\n\nSie wendet sich dagegen, daß die Strafkammer den\nAngeklagten nicht gemäß § 20 a Abs. 2 StGB als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher verurteilt und von der Anordnung der\nSicherungsverwahrung abgesehen hat.\n\nDas Rechtsmittel, das der Generslibundesanwalt vertreten\nhat, ist begründet.\n\nDie Strafkammer ist bei der Frage, ob der Angeklagte\nein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, von rechtsirrigen\nErwägungen ausgegaugen. Sie hat ausgeführt, daß sein Vorleben\ndem Landgericht \"den Glauben daran, der Angeklagte werde nach\nStrafverbüßung keine weiteren Straftaten mehr begehen\", sehr\nschwer mache. An einer anderen Stelle der Urteilsgründe legt\ndie Stirafkammer dar, sie hege \"eine, wenn auch geringe Hoffnung,\n- daß der Angeklagte nach Verbüßung der hier zu erkennenden Strafe\nnicht mehr straffällig wird, zumal er dann auch in einem Alter\nsein wird, in dem erfahrungsgemäß die körperliche Spannkraft und\ngeistige Wenäigkeit sehr erheblich vermindert ist\", Hieraus ergibt sich, daß das Landgericht nicht beachtet hat, daß es für\ndie Frage, ob der Täter ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\nist, allein auf den verbrecherischen Hang zur Zeit der Aburteijung, nicht jedoch darauf ankommt, ob und welche Wirkung etwa -\ndie Verbüßung der zu verhängenden Strafe haben wird (u.a. RGSt 72,\n3565 BOHSt 1, 94, 100 2; BGH 1 StR 666/54 vom 25. Januar 1955).\nLetzteres kann nur für die Anwendung des § 42 e StGB von Bedeutung sein. An Umständen, die dafür sprechen, in dem Angeklagten\neinen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu sehen, gibt das\nLandgericht gewichtige Gründe an. So führt es u.2. aus, der\nAngeklagte habe sich von’ Mai 1950 an mehr als 30 Straftaten zuschulden kommen lassen, ohne allerdings die zugrunde liegenden\nSachverhalte im Urteil mitzuteilen. Es ist nicht auszuschließen,\ndaß die Strafksmmer, wenn sie von zutreffenden rechtlichen,\nErwägungen ausgegangen wäre,den Angeklagten als gefährlichen\n\nGewohnheitsverbrecher verurteilt hätte. Der Strafaussp.uch ist\ndaher aufzuheben.\n\nDr. Geier Mantel Veruer\n\nMartin Dr, Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-23/1-str-351-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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