{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-09-23_1_StR_239_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-09-23","aktenzeichen":"1 StR 239/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"239/58 Ne\n\n2318 005\n\nTm Nanen des Voikes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Dr. Carı Theodor 7 EEEEEEED zus CB:\ngeboren ar MED 1915 in WEB, 2.21. in Untersuchungshaft,\n\nwegen !Widerstands gegen einen Vollstreekungsbeamten u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. September 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nais beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iR\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Coburg vom 3. Dezember 1957\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhn wird die seit dem 4. Dezember 1957 weiter erlittene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\ndie Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nwe un un\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Widerstandes\ngegen einen Vollstreckungsbeamten, wegen Betruges, wegen\nVollstreckungsvereitelung, wegen Pfandsiegelbruchs, wegen\nBeamtennötigung, wegen Beleidigung in Tateinheit mit übler\nNachrede, wegen Beamtennötigung in Tateinheit mit Beleidigung und wegen Beleidigung in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis. verurteilt. Seine.\nRevision ist unbegründet.\n\n1. Verfahrensrügen\n\n1. Die Revision behauptet, Landgerichtsrat Heil sei\ndurch eine gegen ihn gerichtete Straftat des Angeklagten,\ndie Gegenstand des Verfahrens ist, von der Mitwirkung am\nZröffnungsbeschiuß ausgeschlossen gewesen.\n\nDer Rüge liegen folgende Vorgänge zugrunde:\n\nDas Amtsgericht Coburg erließ am 5. Oktober 1954 auf\nAntrag der Firma Adolf SÜD in Kieinheubach gegen\nAlexandrine ZW, die Mutter des Angeklagten, eine\neinstweilige Verfügung auf Herausgabe eines Kraftwagens\nan einen Gerichtsvollzieher. Das Amtsgericht hielt diese\nVerfügung durch Urteil vom 18. Iktober 1954 aufrecht. Die\nMutter des Angeklagten und dieser als Nebenintervenient\nlegten hiergegen Berufung ein, Die Verhandlung vor dem\nTandgericht fand am 9. November 1954 statt. Hieran waren\ndie Landgerichtsräte Sm, I. EEE un:\nREED beteiligt. Die Parteien erklärten die Hauptsache\nfür erledigt und verhandelten nur wegen der Kosten. Die\nKammer beraumte Termin zur Verkündung einer Entscheidung\nauf den 10. November 1954 17 Uhr an. Am Vormittag des\n19. November 1954 ging ein Antrag der Firma ME auf\nErlaß einer einstweiligen Verfügung auf Herausgabe des\n\n\"Kraftwagens gegen den Angeklagten ein. Diesem Antrag entsprach die Kammer in derselben Besetzung. Danach fand die\nVerkündung der Kostenentscheidung in der ersten Sache statt,\nDie Kosten wurden der Mutter des Angeklagten auferlegt.\n\nAn dieser Verkündung nahm Landgerichtsrat HE teil.\n\nAm 11. November 1954 richtete der Angeklagte ein\nSchreiben an Landgerichtsrat SC, in dem er der Kamner\nvorwarf, sie habe die Gewaltjustiz fortgesetzt und seiner\narmen Mutter noch die Kosten auferlegt. Zur näheren Begrün..\ndung führte er aus, die Kammer habe die Verkündung der Entscheidung gegen seine Mutter ausgesetzt, damit die Firma\nVÜREEED eine neue einstweilige Verfügung gegen ihn beantragen\nkönne.\n\nDer Vorwurf des Angeklagten kann sich demnach nur gegen\ndie Mitgiieder der Kammer richten, die an der Entscheidung\nvom 9. November 1954 (Kostenentscheidung zu Ungunsten der\nMutter des Angeklagten und Anberaumung des Verkündungstermins vom 10. November 1954) sowie an dem Erlaß der einstweiligen Verfügung vom 10. November 1954 mitgewirkt haben.\nHandgerichtsrat HE ist hieran nicht beteiligt gewesen. Er\nist nur bei der Verkündung der Kostenentscheidung zugegen\ngewesen. Für die richtige Verkündung ist er selbstverständlich verantwortlich. Aber nicht für den Inhalt der in anderer\nBesetzung beschlossenen Entscheidung. Indem der Angeklagte\nder Kammer vorwarf, seiner Mutter die Kosten auferlegt und\nGie Verkündung dieser Entscheidung ausgesetzt zu haben,\nkann er nur die Richter gemeint haben, die diese Entscheidung am 9. November getroffen haben. Daß der Landgerichtspräsident in seinem Strafantrag irrtümlich Landgerichtsrat\nHeil als Verletzten bezeichnet hat, ändert hieran nichts.\n\n2, Die Ansicht der Revision, auch Landgerichtsrat vi!\nsei als Mitglied des Zandgerichts Coburg durch das Schreiben\n\n- A -\n\ndes Angeklagten vom 11. November 1954 verletzt, ist abwegig:\nEbensowenig bezieht sich das Schreiben des Angeklagten vorm\n14. Juli 1954 \"An die Herren der 1. Zivilkammer Coburg\"\n\nauf diesen Richter, der damals am Amtsgericht Coburg tätig\nwar, wenn er auch einen Antrag der Mutter des Angeklagten\nmit einer Begründung abgelehnt hatte, die dieser später\n\nden Landrichtern zum Vorwurf wachte.\n\n3, Die Revision meint, Landgerichtsrat Dr.’ EM hätte\nsich der richterlichen Tätigkeit enthalten müssen, weil\ndas Oberlandesgericht Bamberg seine Ablehnung in einem\nanderen Verfahren im Jahre 1948 Für begründet erklärt\nhat. Dies ist unrichtig. Die Ablehnung gilt nur für das\nVerfabren, in dem sie ausgesprochen wird:\n\n4. Die Revision macht als Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO\ngeltend, daß die im gegemwärtigen Verfahren angebrachten Ablehnungsgesuche gegen die Landgerichtsräte ED; mw, >\nund Dr. EM zu Unrecht verworfen worden seien. Die Landgerichtsräte WR und Kg Heben an dem angefochtenen Urteil nicht mitgewirkt. Es ist deshalb nur zu prüfen, ob die Gesuche gegen die\nLandgerichtsräte WB una Dr. MB zu Unrecht verworfen woräen sind. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Bamberg\nvon 21. September 1956 und des Landgerichts Coburg vom\n7. Oktober 1957 geben zu sachlichen Bedenken keinen Anlaß.\n\nDie Ansicht der Revision, die abgelehnien Richter seien\nschon deshalb voreingenommen, weil sie in anderen Verfahren zu\nUngunsten des Angeklagten oder seiner Mutter entschieden hätten, ist offensichtlich unrichtig; sonst könnte in solchen\nFällen jeder Angeklagte durch eine Ablehnung erreichen, daß für\njedes neue Verfahren neue Richter zu bestimmen seien. Es fehlt\njeder Anhaltspunkt dafür, daß die zu Ungunsten des Angeklagten\nergangenen Entscheidungen auf unsachlichen Erwägungen beruhen.\n\n—-\n\nstehen könnten.\n\n9 —-\n\nDaß Lanögerichtsrat Dr. ZA den Angeklagten in einen Zivij.\nprozeß angeschriseen haben soll, wäre angesichts dessen Ver.\nhaltens vor Gericht nicht so ungewöhnlich, daß hieraus für\nden Angeklagten bei verständiger würdigung aller ihm bekanırten\nUmstände Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters ent-\n\n5« Die Revision beanstandet es, daß die Strafkammer\ndes Verfahren in mehreren Fällen der Anklage nach § 154\nAbs. 2-8tPO eingestellt hat. Das ist jedenfalls im gegenwärtigen Rechtszuge unzulässig, RGSt 66, 326»\n\n6. Der Beschwerdeführer behauptet die Verletzung des\n§ 261 StPO, Er trägt jedoch keine Tatsachen vor, die einen\nsolchen Schluß zulassen. Die besonders sorgfältige Beweiswürdigung, insbesondere die Stellungnahme der Strafkammer\nzu der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung,\nbeweist vielmehr, daß das Urteil auf ihrem skrgebnis beruht,\nalso nicht von vornherein Tlestgestanden hat.\n\nTe Die Revision wendet sich dagegen, daß der Vorsitzende\ndem Angeklagten als Pflichtverteidiger den Rechtsanwalt\nDr RO uoa nicht, wie von ihm gewünscht, den Rechtsanwalt Keiser I beigeoränet hat. Darin liegt kein Verfahrensfehler. Nach § 142 Abs. 1 StPO wählt der Vorsitzende den\nVerteidiger aus der Zahl der bei einem Gericht des Bezirks\nzugelassenen Rechtsanwälte aus. Die Behauptung, Rechtsanwalt Dr. RO Have keine Zeit zur Vorbereitung der\nSache gehabt, ist unverständlich. Der Angeklagte wurde im\nErmittlungsverfahren zunächst durch Rechtsanwalt Dr. Herhet\nvertreten. Dieser legte die Verteidigung am 30. Juni 1956\nnieder. Schon am 6. Juli 1956 bestellte der Vorsitzende\nDr. RO zum Prlichtverteidiger. Die Hauptverhandlung\nbegann erst am i8. November 1957.\n\n8. Die Ansicht, der sröffnungsbeschluß führe die dem\nAngeklagten zur Last gelegten Beleidigungen nicht genau an\nund nehme das Beweisergebnis vorweg, ist offensichtlich\nunrichtig.\n\n9, Die Ablehnung des Antrages, die Aussagen der Zeugen\nMB und Mag auf Tonband oder genau in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen (RGSt 28, 394), ist nicht revisibel:\n\n19. Soweit die Revision die Ablehnung von Beweisamträgen rügt, kann sie keinen Erfolg haben. Die von der Strafkanmer angeführten Ablehnungsgründe entsprechen in allen\nFällen dem Gesetz. Was die Revision dagegen vorbringt, richtet\nsich nur gegen die einwandfreie Beweiswürdigung der Strafkammer.\n\n11. Mit der Beanstandung der Verhandlungsleitung durch\nden Vorsitzenden kann die Revision nicht durchdringen, insoweit der Angeklagte es unterlassen hat, eine kEntscheidung\ndes Gerichts herbeizuführen, § 238 Abs. 2 StPO. Die Ablehnung weiterer Fragen an den Zeugen WB aurch Beschluß\n15ß8t keinen Verfahrensmangel erkennen.\n\n12. Die Aufklärungsrügen haben keinen Erfolg, weil der\nBeschwerdeführer keine Tatsachen vorträgt, die das Landgericht dazu hätten drängen müssen, noch weitere Beweise\nzu erheben,\n\n13. Die Verletzung des § 275 Abs. i StPO begründet\nnicht die Revision, BGH NW 1951, 970 und JZ 1955, 284.\n\n14. Soweit die Revision noch weitere Verfahrensfehler\nbehauptet, ist sie offensichtlich unbegründet. Zine Stellungnahme erübrigt sich daher.\n\n15. Die nach dem 16. März 1958 erhobenen Verfahrens.\n\nrügen sind verspätet und deshalb unzulässig (§§ 345, 346 Stpg\nEine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet nicht\n\nstatt, BGHSt 1, 44.\n\nII. Sachbeschwerde\n\nSie wendet sich im wesentlichen gegen die Beweiswürdigung, die einwandfreien Feststellungen des Urteils oder\nsie trägt neue Tatsachen vor. Das ist im gegenwärtigen\nRechtszuge unzulässig. Im übrigen liegen die Ausführungen\ndes Beschwerdeführers neben der Sache.\n\nDr. Geier Mantel Werner\nMartin Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-23/1-str-239-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-23/1-str-239-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:14.733496+00:00"}}