{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-09-16_1_StR_42_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-09-16","aktenzeichen":"1 StR 42/58","doktyp":null,"leitsatz":"Im Aufgebotsverfahren zur Todeserklärung\nnach dem Verschollenheitsgesetz kann\nder Antragsteller nicht als Zeuge vernommen und beeidigt werden.\n\nEs kann aber, wenn es trotzdem geschehen\nist, versuchter Meineid vorliegen.","text_plain":"SEI Fe Sa\naA\nwur “\n.\n\nür das Nachschlagewerk! > »\nNicht für die Amtliche Sammlung! ‚2318 or 0\n\nGesetz: StEB § 154 |\n\nRechtssatz: Im Aufgebotsverfahren zur Todeserklärung\nnach dem Verschollenheitsgesetz kann\nder Antragsteller nicht als Zeuge vernommen und beeidigt werden.\n\nEs kann aber, wenn es trotzdem geschehen\nist, versuchter Meineid vorliegen.\n\nAktenzeichens 1 StR 42/58\nUrteil des BGH vom 16. September 1958 IG Hechingen\n\n1 StR 42/58\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Näherin Frieda FEED zcı. Te =:\ngeboren am GE ‘913 in Or.\n\nwegen Meineids u.a.\n\nhar der 1. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom i6. September 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundssrichter Werner\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Dr. Hengskerger\nals bbeisitzende Richter,\n\nOterstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesamwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanuts\n\nAuf die Revision der Angeklagien wird das Urteil\naes Landgerichts Hechingen vom 18. Oktober 1957 .\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte\neines versuchten Betruges und eines versuchten\nMeineids schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch hinsichtlich der Einsatzstrafe\nwegen Meineids sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe je mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nnever Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmitiels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision der Angeklagten\nwird verwerfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn en\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineids\nund wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtstrafe von\neinem Jahr zwei Monaten Gefängnis und den Nebenfolgen aus\n§ 16! StGB verurteilt. Ihre Revision hat zum Teil #rfolg.\n\nIL, Verfahrensrügen.\n\n10 Abs. 2 0%).\n\nDie Große Strafkammer des Landgerichts Hechingen\nwar in der Hauptverhandlung vom '8. Oktober 1957 beseirt\nmit Landgerichisrat Dr. RB als Vorsitzenden und\nden Gerichisassessoren HB und VB als Beisitzern.\nNach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts\nHechingen gehörten zur damaligen Zeit der Großen Straf -\nkammer folgende Richter ans\n\nLandgerichtsdirektor SB als Vorsitzender,\n\nLanägerichtsrat Dr. R als stellveriretender\nVorsitzender und Beisitzer,\n\nLandgerichtsrat WI Gerichtsassessor Hp uns\n\nGerichtsassessor Mb (mit halber Arbeitskraft)\nals Beisitzer.\n\nAls stellvertretende Beisitzer waren ein weiterer\nGerichtsassessor und zwei Landgerichtsräte (sämtlich\nzugleich Mitglieder der Zirilkammern) vorgesehen.\n\nNach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenien war landgerichtsdirektor SCHREERRERED «or.\n\n6. Oktober kis 4. November '957 erkrankt und Landgerichts.\nrat VB vom 2. bis 2\". Oktober 1957 auswärts in Urlaub,\nso daß die Strafkamer mit den restlichen ordentlichen\nMitgliedern besetzt werden mußte.\n\nDie Beschwerdeführerin hat- ihre Besetzungsrüge\nwie folgt begründet:\n\na) Die Besetzung einer Großen Strafkammer mit zwei\nHilfsrichtern als Beisitzern verstoße grundsätzlich gegen\ndas Gesetz.\n\n%) In den Geschäftsverteilungsplänen des Landgerichts Hechingen für die Jahre 1955, 1956 und 1957\nhätten außer dem Vorsitzenden und Landgerichtsrat Ve\nnur Assessoren als Beisitzer der Großen Strafkamer\neingesetzt werden können, da für eine vollständige Besetzung dieser Kammer mit festangestellten Richtern\nnicht die erforderlichen Planstellen zur Verfügung\nstanden. Die Strafkammer sei daher in den in diesen\nJahren stattgefundenen Sitzungen regelmäßig wenigstens\n\n| ——\n\nnisses mit zwei Hilfsrichtern besetzt gewesen.\n\nNach Kenntnisnahme von der untenstehend wiedergegebenen dienstlichen Äußerung des Landgerichispräsidenten vom 27. Dezember 1957 hat der Verteidiger in seinem\nSchriftsatz vom 6. Februar 1958 erklärt, daß nach dem\nGeschäftsverteilungsplan für die Besetzung der Strafkammer \"ausreichend ordentliche Richter vorgesehen\"\ngewesen seien. Die zur Ergänzung seiner Verfahrensrüge\ndort weiter aufgestellten Behauptungen können keine\nBerücksichtigung finden, da der Schriftsaiz erst nach\nAklauf der Revisionshegründungsfrist eingegangen ist\n\n(8 352 Abs. | StPO und BEH 4 StR 555/57 vom 27. März 1958;\nvgl. auch BGHSt 3, 2:3, 214).\n\nZu a) wird auf die Entscheidung BGHSt 8, 50 verwiesen, der sich der Senat bereits in seinem Urteil ‘ StR\n435/56 vom 22, Dezember 1956 angeschlossen hat. Der abweichenden Meinung des Oberlandesgerichts Karlsruhe in der\nEntscheidung NJW 1957, 1367 Nr. 14 vermag der Senat nicht,\nzu folgen (vgl. auch BGH I ZS NIW 1957, 762 Nr, 6).\n\nZu b) Der Präsident des Landgerichts Hechingen .\nhat sich am 27. Dezember 1957 wie folgt dienstlich geäußert: .\n\n\"Das Landgericht Hechingen ist planmäßig besetzt\nmit einem Präsidenten, einem Direktor und 5 Räten.\nDem Landgericht ist seit mehreren Jahren als\nHilfsrichter ein Gericnhtsassessor zugeteilt;\nWegen vorhandener Rückstände in der Strafkammer\nist dem landgericht ab 1,9.1956 ein weiterer\nGerichtsassessor (FED 21: Hilfsrichter his\nauf weiteres zugeteilt worden. Vom 1. Januar 1957\ntis 31. März 1957 war zur weiteren Entlastung\n\nder Strafkammer der Gerichtsassessor Dr. Ru\nmit der Hälfte seiner Arbeitskraft zugeteilt; ....:\nDa es wegen längerer Erkrankung des Vorsitzenden\nder Sirafkaumer, Landgerichtsdirektor SEE.\nim Jahre 1956 nicht möglich war, die vorhandenen\nRückstände voll aufzuarbeiten, wurde nach dem\nAusscheiden des Ger.Ass. Dr. Ru an 31.3.1957\nvom Justizministerium vom 16.8.1957 an bis\n31,12,1957 Ger.Ass. MB mit der Hälfte seiner\nArbeitskraft dem Landgericht zugewiesen.\"\n\nWeiter heißt es dorts\n\n\"Yom 9.-24.9.1957 ist Landgerichtsdirektor Sep I\ndurch Krankheit ausgefallen. Den Vorsitz in der\nStrafkamer führte darsuf IGRat Dr. RW. Nach\nRückkehr des ISDirektors SED von seiner\nErkrankung, tra der Beisitzer IGRat WB seinen\nUrlaub an, den er im September wegen der Erkrankung\ndes IGDirektors SB nich: hatte antreten\nkönnen. ICRat WW war von 2.10. - 21.10.1957\nauswärts im Urlaub. Unglücklicherweise erkrankte\n16Direktor SCEEEED an. 6.10.1957 von neuem und\nfiel bis 4.11,1957 aus. 2.2t. der Hauptverhandlung\nin der Strafsache FB von 18. Oktober 1957 war\ndarnach die Strafkammer infolge der Erkrankung\n\ndes IDirektors SE ni der Beurlaubung\n\ndes ICRat VW planmäßig besetzt mit LGRat Dr.\nRED :15 Vorsitzendem und den Ger.Ass. HEib\nund Meier als Beisitzern.\"\n\nDurch diese dienstlichen Äußerungen des Landgerichtspräsidenten ist klargestellt, daß der Großen\nStrafkammer im Geschäftsjahre 1957 drei festangestellte\nkichter zur Verfügung standen. Von diesen war allerdings\nLandgerichtsrat Reimers zugleich Vorsitzender der Kleinen\nStrafkamer, so daß er, wie die vom Senat eingehol'te\nfibersicht über die Verhandlungen der Großen Strafkammer\nin den Jahren 1955 bis 1957 ausweist, im Jahre 1957\nnur bei 14 von insgesamt 50 verhandelten Sachen mitwirkte (davon in 12 Fällen als Vorsitzender, in 2 Fällen\nals Beisitzer).\n\nDie genannte Übersicht ergiht weiterhin, daß an\nden Verhandlungen der Großen Sirafkamner in den Jahren\n\"955 bis 1957 in erheblichem Umfange Hilfsrichter beteiligt waren, und zwar:\n\n1955 bei insgesamt 45 verhandelten Sachen in 29 Fällen \",\nin 16 Fällen 2 Hilfsrichter, 1956 bei insgesamt 43 verhandelten Sachen in 4% Fällen 1, in 3 Fällen 2 Hilfs-\n\n- richter, 1957 bei insgessmt 50 verhandelten Sachen in\n\n42 Fällen !, in 6 Fällen 2 Hilfsrichter.\n\nNur in je 2 Fällen aus 1956 und 1957 war die Große Strafkammer ausschließlich mit festangestellten Richtern besetzt. Diese umfangreiche Heranziehung von Hilfsrichtern\nmachte die Prüfung erforderlich, ob - in Verfolg der\nEntscheidung BGHSt 9, 107 - die Besetzung der Großen\nStrafkamer in der Sitzung vom 8, Oktober 1957 mit zwei\nHilfsrichtern darauf beruhte (und deshalb unzulässig\nwar), weil dauernd vorhandene richterliche Aufgaben\n\ndes Landgerichts über mehrere Geschäftsjahre hin zu\neinem wesentlichen Teil von Hilfsrichiern erfüllt wurden,\nwie es die Beschwerdeführerin behaupiei. Zwar führs\n\nder Iandgerichispräsident in seiner weiteren dienstlichen Äußerung vom 28, Mai 1958 die Heranziehung von\nHilfsrichtern in der Großen Strafkammer \"zum Teil\" auf\neinen Mangel an festangestellten Richtern zurück. Seine\nÄußerung ergibt aber andererseits, daß der Großen\nStrafkammer entsprechend dem Geschäftsanfall des Jahres\n71957 nach dem neuen \"Pensenschlüssel\" des Jusiizministeriuns für die Sirafgerichisbarkeit mır 2,3 Richterkräfte\nzustanden, während ihr nach dem Geschäftsverteilungsplan\nfür 1957 ein Tandgerichtsdirektor und zwei Iandgerichisräte (davon einer allerdings zugleich Vorsitzender der\nKleinen Strafkammer) zugewiesen waren. Die Bewilligung\nzweier Hilfsrichter für die Große Strafkammer (Gerichtsassessor HAM at |. September 1956 und Gerichis-\n\n——\n\nzurückzuführen, was an anderer Stelle der genannten\nÄußerung des Landgerichtspräsidenten vom 28. Mai i958\nseine Bestätigung findet, wo es heißts\n\n\"Im Jahre 1956 und 1957 fielen außergewöhnlich\nviele große, sehr umfangreiche Strafsachen an,\ndie langer Vorbereitung durch den Berichterstatter\nund Vorsitzenden und langer Verhandlung von zum\nTeil mehreren Wochen bedurften, »...0..... Dabei\nwirkten sich die Erkrankungen des Vorsitzenden\nund gelegentlich auch notwendiger Wechsel des\nBerichterstatters ungünstig aus, so ‘daß die\nErledigung der großen Sachen immer wieder gehemmt\nwar. Zu ihrer Förderung ist am 16.8.1956 ein\nweiterer Gerichtsassessor (HE) als Hilfs-.\nrichter bewilligt worden.\"\n\nAus ähnlichen Gründen kam es, wie die bereits\nwiedergegebene dienstliche Äußerung des Landgerichtspräsidenten vom 27. Dezember 1957 ergikt, zu der Zuteilung des Gerichtsassessors MW (mii 1/2 Arbeitskraft)\nab '6. August 1957. Nach alledem können die in der äntscheidung BGHSt 9, 107 aufgestellten Rechissätze im\nvorliegenden Fall keine Anwendung finden, da die Besetzung der Großen Strafkammer in der Hauptsache nich\nals auf einem Mangel an Planstellen beruhend anzusehen\nist, sondern im wesentlichen einem vorübergehenden\nArbeitsandrang Rechnung trug.\n\nae a man gran un en m mn ag man mung gun a\n\nDer von dem Verteidiger gestellte Beweisamtrag 1lautete nach der Sitzungsniederschrift (Blatt 52 Rückseite)\nnicht so, wie es jetzt die Beschwerdeführerin vorträgts\n\ndaß die Angeklagte auf die Mitteilung von der Eheschließung ihres Bruders \"mit Anzeichen der Unkenntnis reagierte\",\n\nsondern es war unter Beweis gestellt,\n!twje die Angeklagte darauf reagiert habe\",\n\nDamit erükrigen sish weitere Ausführungen zu dieser Verfahrensrüge,\n\nEin Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht ist nach der Beweislage im übrigen nicht gegeben.\n\nnn er\n\n|\n\nDie Angeklagte ist vom Amtsgericht in dem Verfahren\nbetreffend die Todeserklärung ihres Bruders als Zeugin\nvernommen und vereidigt worden. Die Strafkammer hat dieses\nVerfahren als zulässig angesehen und ausgeführt (UA 10)s\n\nN ossorcue. in dem als besonderes Verfahren der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit ausgestalteten Aufgebotsverfahren des Verschollenengesstzes ist ein\nEid dieser Art zugelassen. Die Angeklagte leistete\n\nden Eid als Zeugin. Mit ihrer besonderen Prozeßstellung als Antragstellerin stand dies nicht im\nWiderspruch. Denn sie war in dieser Eigenschaft\nnicht Partei, noch unmittelbar Verfahrensbeteiligte,\nSie leitete durch ihren Antrag mur das Aufgebotsverfahren ein (§ 16 Versch.Ges.). Auf das weitere\nVerfahren, insbesondere auf das Beweisverfahren hat.\nte sie keinen Einfluss; dieses bestimmte ausschliesslich das Gericht.\n\nDazon abgesehen konnte sie auch als Antragstellerin\nheeidıgt werden, wie sich aus § 18 Versch.Ges.\n\ni.r. m. § 294 ZPO ergibt.\"\n\nZunächs greift der Hinweis auf § 18 Versch.Ges,\n3 vo nit § 294 ZPO nicht durch, Abgesehen davon, daß\n§ 204 ZPO auf das Aufgebotsverfahren nach dem Verschollenheitsgeseiz keine Anwendung findet, da dieses ein Verfahren\nde: freiwilligen Gerichtsbarkeit ist (vgl. § 13 Versch.Ges.),\nhat das Amisgericht die Angeklagte und damalige Antragsteilerin nicht als Partei, sondern als Zeugin vernommen.\nMit der Frage, ob eine Vernehmung der früheren Antragstellerin als Partei möglich gewesen wäre (vgl. hierzu BGHSt\n10, 272, 273 £ mit dort angeführter Rechtsprechung und\nSchrifttum, ferner Keidel F&G 5. Aufl. Anm. 11 § 12, Anm.\n.o.§ 15 FGG, BoyObI& NIW 1953, 745 Nr, 8, OIG Stuttgart\nNJW 1952, 943 Nr. 17, 0I& Düsseldorf J2 1951, 337), hat\nsı.'ı der Senat daher nicht zu befassen.\n\nEine Vernehmung der Angeklagten und damaligen Antragsivellerin als Zeugin war entgegen der Ansicht der\nStrafkammer nicht zulässig, wobei es offen bleiben kann,\not die Vernehmung im Rahmen der Einleitung des Verfahrens\n\nnn rn\n\nVerfahrens zu Beweiszwecken geschah (das angefochtene\nUrteil ergibt insoweit keine Klarheit, es spricht von\neiner Vernehmung \"im Zuge dieses Verfahrens\" - UA A -).\nDenn die Angeklagte hätte den nach § 16 VerschGes. Tür\ndie Einleitung des Verfahrens erforderlichen Antrag gestellt und war schon deshalb am Verfahren beteiligt\n(Keidel FGG 5. Aufl. Anm. 10 zu § 15 M&G); es kann daher\nungeprüft bleiben, ob sie auch deshalb als am Verfahren\nbeteiligt zu gelten hatte (vgl. Schlegelberger 7. Aufl.\nAnm. 6 zu § 6 FGG), weil sie sachlich im höchsten Maße\nem Ausgang des Verfahrens interessiert war, da die von\nihr geltend gemachten Ansprüche auf Iastenausgleich u.8.\nals Erbin ihres Bruders von der Beibringung der Todeserklärung abhängig gemacht worden waren. Ein Beteiligter\nim Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann aber\nnicht als Zeuge vernommen und beeidigt. werden (BayObI&\nNIW 1953, 745 Nr. 8 betr. eine Hypothekengläukigerin\n\nim Unstellungsverfahren, ferner OI&@ München 28, 525\nbetr, Miterben im Erbscheinsverfahren, Keidel a20;\nand.Ans. Schubart-Völker Verschollenheitsrecht '950\n\nAnm. ' zu $ '!8 Versch.Ges. für das Beweisverfahren).\n\nDamit entfällt eine Verurteilung der Angeklagten\nwegen vollendeten Meineids; denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 3, 248, 249;\n\n5, 111, 113 £5 10, 272, 273) setzt eine Verurteilung\nwegen Meineids voraus, daß der Eid in einem gerichülichen\nVerfahren geschworen ist, in welchem ein Eid dieser\n\nArt von den Gesetzen überhaupt zugelassen ist. In diesem\nSinne muß das Gericht zur Abnahme des Eides \"zuständig\"\ngewesen sein (§ 154 StGB).\n\nne\n\nStrafkammer hat zunächst ohne Rechtsirrtum festgestellt,\ndaß die Beschwerdeführerin bei ihrer Vernehmung als\n\nZeugin vor dem Amtsgericht bewußt die Unwahrheit gesagl\nund beschworen hat. Weiter heißt es in dem Urteil (UA 10 2),\n\n- Die Angeklagte war sich bewußt, daß sie von\neinem Richter vernommen wurde und daß ihre\nZeugenaussage für die gerichtliche Todeserklärung ihres Bruders von Bedeutung war. Sie\nhatte auch die Laienvorstellung, daß sie einen\nwirklichen Eid vor einer dazu berufenen Stelle\nablegte und daß dieser Eid eine besondere Bedeutung yezgl. der Wahrheitshekräftigung hatte.\nSie maß deshalb diesem Eid volle Bedeutung zu.\n\nDanach hat sie also, wenn auch irrtümlich, jedenfalls geglaubt, den Eid vor einer zu seiner Abnehme zuständigen Behörde zu leisten. Das genügt, sie des versuchten Meineids schuldig zu sprechen (BGHSt 3, 248,\n2535 5, 117, 1175 10, 272, 275 £). Der Senat irägt\nkeine Bedenken, den Schuläspruch in Anwendung des\n§ 354 Abs. 1 StPO selbst zu ändern, da eine anderweite\nVerteidigung der Angeklagten - auch im Hinblick auf\nihre bisherige Einlassung - ersichtlich nicht in Trage\nkommt: und es daher ihrer vorgängigen“ Belehrung gemäß\n§ 265 StPO nicht mehr bedarf.\n\n2) Versuchter Betrug.\n\nDer Schuläspruch 1ä8t keinen Rechtsverstoß er-Kennen»\n\n-— 10\n\n3) Auch gegen die Annahme von Taimehrheit zwischen\nversuchtem Meineid und Betrugsversuch bestehen, keine Bedenken. Zwar verfolgte die Angeklagte, wie auch das Landgericht hervorhebt, mit ihrem Eid dasselbe Endziel wie\nmit dem Betrugsversuch im lastenausgleichsverfahren,\nDieses gemeinsame Ziel genügt aber nicht, um beide\nStraftaten zu einer natürlichen Handlungseinheit zu\nverbinden.\n\n4) Strafausspruch,\n\nSoweit die Angeklagte vom Landgericht wegen Meineids verurteilt ist, muß der Strafausspruch schon mit\nRücksicht auf die vom Revisionsgericht vorgenommene\nÄnderung des Schuldspruchs aufgehoben werden. Der Tatrichter wird dann in der lage sein, auch der von ihm\nselbst zu Gunsten der Angeklagten unterstellten Tatsache, daß die Angeklagte vor der Eidesleistung nicht\nvorschriftsmäßig belehrt wurde (vgl. UA 4), wie auch\ndem Umstand Rechnung zu tragen, daß die Vereidigung der\nAngeklagten nicht nur nicht zulässig war, sondern auch,\nselbst wenn sieFeh/wäre, zweckmäßig zurückzustellen\ngewesen wäre, bis das Ergebnis der vom Amtsgericht\neingeleiteten Ermittlungen (vgl. UA 4) vorlag, wodurch\nder Falscheid nach menschlicher Voraussicht vermieden\nwerden wäre,\n\nNeben der Einsatzstrafe für den (versuchten)\nMeineid ist die Gesamtstrafe mit den Nebenfolgen, jeweils einschließlich der zugrundeliegenden Feststellungen,\naufzuheben, Wegen der Möglichkeit einer 'Aberkennung der\nBidesfähigkeit neven einer Strafe wegen versuchten\n\n13 .-\n\nWeineids wird auf BGEHSt 6, 373, 3755 8, 268 verwiesen.\nZv einer Aufhebung auch der Einzelsirafe wegen Betrugsversuchs {3 Monate Gefängnis) sieht sich der Senat nicht\n\nverandladt.\n\nDr. Geier Werner Martin\n\nMenges Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-16/1-str-42-58","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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