{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-09-16_1_StR_254_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-09-16","aktenzeichen":"1 StR 254/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 254/58 2318 005\n\nI n Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nArtur BEE au: KM 2A, dort gevorer. ar 1951.\n\nin dieser Sache ir Unterzeuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls im Rückfall.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. September 1958,an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Martin\nBundssrichter Dr. kenges\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisiizende Richter,\nOberstaaisanwalt beim Bundesgerichtshof 0)\nals Verireter der Bundesanwaltschaft,\nJurtigang-stellter\nals Urkundsbesnter der Veschäftssielle,\nfür Recat erkamıtz\n\nAuf die Revision der Staaisanwaltschaft wirü\ndas Urteil des Landgerichts Heidelberg vou\n7. särz 1958 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben..\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und „ntscheidung, auch über die Kosten Jes Rechtsmittels, an das Lanägericht zurückvern@dsen.\n\nVon Rechts wegen\n\nr\n\nEn N\n\n- 2 _\n\nGründes\n\nDer Angeklagte ist wegen Diebstahls im Rückfsli1 zur\nZuckthausstrafe von zwei. Jahren acht Hoxnaten verurteilt\nvorden.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft bezeichnet die\n§§ 20.2, 42 e StGB.als verleiwzt, weil das Landgericht den\nAngeklagten nicht als gefährlichen Gewohnheiisverbrecher\nbestraft und gegen ihn nicht die Sicherungsverwahrung angeordnet bat. Das auf den Strafausspruch beschränkte Rechismittel ist begründet.\n\nI»\n\n1) Pie Strafkammer hat ohne Bechtsirrtum die förmlichen\nVoraussetzungen des § 20 a Abe. 1 StGB bejaht und für ernjeseu erachtet, daß der Angeklagte ein Gewohnheiisver-_\nbrecner ist. Zr leidet nach ihrer Jberzeugung an einem anlaxebssingten und durch ubung verstärkten Bang zu Diebstählın und wird sich infolgedessen zit \"naher Wehrscheinlichkeit\" auch in der Zukunft an ?Zremdem kigentwa ver-\n\ngreifen.\n\n2.} Dagegen hat das Landgericht die »igenschafs des Angsklagtier als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrech res miiv\nder Erwägung verneint, daß das vom Angeklagten verübte Unrecht die Rechtsordnung nicht erneblich verletzt habe und\ndaß auch künftig von Angeklagten keine Straftaten von er-\n\"hoblichen Gewicht zu befürchten seien. Die Gründe, die das\nLandgericht hierfür anführt, halten der rechtlichen Nach-\n\nsrüfung nicht stand.\n\na) Fehlerhaft ist schon der Ausgangspunkt, eine srhebliche\nStörung des Rechtsfriedens im Sinne der Rechtsprechung zu\n\n—.n\n\n- 3 _\n\n§ 20 a StGB liege nur dann vor, wenn den Straflaten ein\nbesonders hoher Schuld- und Unrechtsgehalt innewolne,\n\nder den Täter als besonders gemeingefährlich erscheinen\nlasse (S. 12/13 UA). kin Gewohnbeitsverbrecher ist schon dem\ngefährlich, wenn die von ihn begangenen und künfiig zu\nSrwartenden Straftaten den Rechtsfrieden nicht nur unerheblich stören, weil sie über den Rahmen nur geringfügizer\n\n\" Rechtsverlestzungen hinausgehen, die von der Allgemeinheit\nmehr als Belästigungen denn ala strafwürdiges Unrecht\nenpfurden werden und auch dem Verletzten im Hinblick auf\ndie dem Täter nach § 20 a StGB ärohende Strafschärfung\nvoch zumutbar sind (sog. Bagatelldelikte). Selbst*kleinere\"\nDiehstähle, die immer wieder begangen werden, ‚können danach\nals ernste Störung des Rechtsfriedens anzusehen sein und\nzur Anwendung des § 20 a StGB führen (BGH 1 StR 666/54\n\nvom 28. Jeuuar 1955, 1 StR 358,56. vom 19. Oktober 1956;\n‚vgl. auch BGE 4 StR 846,55 vom 1. April 1954 zu $% 265,\n\n264 StGB, ferner BGH 5 StR 207/57 vom 9. Juli 1957)..\n\nZine andere Beurteilung recktfertigt sich auch nicht\nim Hinblick darauf, daß dem Angeklagten bei anwendung des .\n§ 20 a StGB die Sicherungsverwahrung droht. Es ist rechtlich fehlerhaft, die Eigenschaft eines Angeklagten als\ngefährlichen Gewohuheitsverbrechers unter dem Gesichtspurkt zu bejahen oder zu verneinen, ob die dann gebotene\nSicherungsnaßreyel ein vom Angeklagten \"verdientes\" übel\nist (vgl. 5. 13 TA).\n\nb) Das Landgericht hat aber auch verkennt, daß die Verurteilurg eines Gewohnheitsdiebes als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers weder voraussetzt, daß die Diebhstänle\nschwere (in Sinne des § 245 StGB) sind, noch, daß uer Täter\nbesonders gefährliche Hilfsmittel benutzt (vgl. BGH 1 Sin\n479,56 vom 11. Januar 1957). Im Zusammenhang damit 188%\n\ndas Urteil die Würdigung der Tatsache vermissen, daß der\nAugeklagtie schon das dritie Mal als Rückfalldieb, also\nwegen Verbrechens bestraft worden ist. Entgegen der Keinung\ndes Landgerichts kommt diesem Unstand nicht nur formale\nBedsutung für den Schuläspruch zu; wie die erhebliche Verschärfung des Strafrahmens für den Rückfalldiebstahl be-\n\"weisty sieht das Gesetz hierin vielmehr eine verwerfliche\n' Steigerung des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat. Abgesehen davon ergeben die von Landgericht für den jetzigen\nDiebstahl ausgesproenene hohe Zuchthausstrafe und die\ndafür angeführten Zumessungsgründe deutlich, daß das Tandgericht das Verbrechen des Angeklagten auch unabhängis\nvon der Tatsache des Rückfalls als schwore kigentumeverletzung beurteilt hat.\n\nc) Hit kecht vermißt die Revision.ferner die Berücksichtisung des Umstandes, daß der Angeklagte seine Diebstähle\n\nin [bernecatungsheimen, Jugendherbergen und Arbeitsunterkünften begangen hat, wo sich erfahrungsgemäß Leute aufhalten, die nicht selten selbst kaum das Nötige zum Leben\nhaben und für die die wenigen mitgeführten Sachen näufig\ndie einzige Habe sind.\n\nd) Schließlich weist die Revision nicht ohne Grnd auf\nden Widerspruch hin, der darin liegt, daß das Lanügericht\neinerseits die bisherigen Straftaten dee Angeklagten einschließlich des im gegenwärtigen Verfahren abgaurteilten\nDiebstahls nur als unerhebliche Störungen Ger Rechts-\n\noränung ansieht und der Überzeugung Ausdruck gibt, der\nängeklazgte werde auch in Zukunft keine Straftaten von erheblichen Gewicht begehen (5. 9 UA), andererseits aber\nerklärt, daß ein von Angeklagten nach der Verbüßung der\n\nnm un un\n\n-5.-\n\njetzt ausgesprochenen Zuchibausstrafe arneut begangener\nDiebetahl \"das Haß der Schuld- und Unrechtsgehalts\" derart\nüberschreiten würde, daß äcr Angeklagte dann als gefärlicher Gewohnheitsverbrecher zu verurieilen wäre. Es\n\nist - von Standpunkt des Landgerichts aus - schwer veretändlich, warum ein weiterer Diebstahl der vom Ängeklagten bisher begangenen, angeblich richt schwerwiegenden Art das Persönlichkeitebild des Angeklagten so sehr\nzu seinem Nachteil verändern sollte, daß er dann als\ngsfährlicher Gewohnheitsverbrecher einzustufen wäre.\n\nIls\n\nSollte das Landgerichts in der neuen Hauptverbaudlung\ndie Zigenschaft des Angeklagten als eines gefährlichen\nGer ‚ohnheitsverbrechers bejuhen, so wird es auch die Loit-\n‘keit der Anordnung der Sicherungsverwahrung nochmals zu prüfen haben. Die öffentliche Sicherheit erfordert diese äsöregel, wenn wahrscheinlich ist, daß\nder Angeklagte nach Verbüßung der gegen ihn jeizt verhängten Zuchihausstrafe weitere hangbedingte Strafteten begehen wird. Gewinnt das Lendgerichi diese uberzeugung, dann ist die Sicherungsverwahrung ohne Rücksich darauf anzuordnen, ob \"dem Angeklagten ; ‘iber die\nVerhängung der ausgesprochenen herten Zuchtheusstrafe\nhinsus ein Übel zugefügt würde, das er nach der Über-ZeUgUng des Gerichts nicht verdient hat\"; denn sichernde\n\njsßreseln sind nicht unier dem Gesichtspunkt eines zueätzlichen Strafübels für den Betroffenen, sondern ausschließlich unter dem des Schutzes der Allgemeinheit vor\nkünftigen Rechtsguiverletzungen zu beurteilen. Komnt\ndeher der Tatrichter zu dem #rgebnis, daß der Ange-\n\nord\nvo nci S\nSs 2\n\n-6-\n\nklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist und sich\nauch durck die neu zu verbüßende Strafe nicht von weiteren\nStraftaten abhalten lassen wird, denn muß er die Sicherun,sverwahbrung auch dann anordnen, wenn er aus Billigkeiisgründen geneigt wäre, von ihr abzusenen.\n\nDr. Geier Werner Martin\nMenges Dr. Hengsberger\n\n1","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-16/1-str-254-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-16/1-str-254-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:14.473761+00:00"}}