{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-09-16_1_StR_249_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-09-16","aktenzeichen":"1 StR 249/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"23\n\n1 StR 249/58\n\nIn Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schuhmachermeister Hans 2 HEEEEEEEEEED zu: \"REED:\ngeboren am EEE 1559 in vn ve: VE.\n\nwegen fortgesetzter Untreue uU.2.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. September 1958, an der teilgenomnen habens\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\n3undesrichter Werner\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. enges\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Zundesgerichtshof\nals Vertreter der jundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. November 1957\nmit den Peststellungen wegen eines Falles der Untreue\n(III 1 a der Entscheidungsgründe) und im gesamten\nStrafausspruch aufgehoben. In diesem Umfange wird die\nSache zu ‚neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechismittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI‘\n-2-\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue\nin drei Fällen sowie wegen Untreue in Tateinheit nit erschwerter Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von zwei\nJahren Gefängnis und zu Geldstrafen verurteilt. Seine Revision ist zum Teil begründet.\n\nIl. Verfahrensrügen\n\n1. Die allgemeinen Ausführungen (Revisionsbegründung I a), daß Urkunden, die als Beweismittel dienen, in\nder Hauptverhandlung zu verlesen sind, entsprechen nicht\ndem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.\n\n2. Die Revision beanstandet es, daß die Satzung der\nHandwerkskammer nicht verlesen worden ist. Der Angeklagte\nund sein Verteidiger haben keinen Antrag mit diesem Ziele\ngestellt. Deshalb durfte. der Vorsitzende den Inhalt der\nSatzung auch in anderer Weise feststellen und bekanntgeben, BGHSt 1, 94, 96. Daß die Aufklärungspflicht es geboten hätte, diese Urkunde zu verlesen, ist von der Revision nicht dargelegt.\n\n3, Die Revision bemängelt als unzulässige \"Alternativfeststellung\", daß es von den als Beweismitteln in\nden intscheidungsgründen aufgeführten Urkunden heißt,\nsie seien \"entweder durch Verlesen oder im Woge des Vorhalts Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen\". Dieser Angriff ist nicht verständlich, weil die Sitzungsniederschrift zu jedem Schriftstück vermerkt, ob es verlesen\noder durch Vorhalt in die Verhandlung eingeführt worden\n\n+.\n\nist.\n\nIm übrigen sind Beweismittel nicht die für erwiesen\nerachteten Tatsachen im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz:l StPO.\n\nui.\n\nvn m Te N Te\n\n4. Die Revision sieht es für eine Verlatzung des\n§ 261 StPO an, daß die Strafkammer den Angeklagten teils\nverurteilt teils freigesorochen hat. Ihre Ansicht, entwed6r halte man alles für strafbare Untreue oder nichts,\nist jedoch offensichtlich verfehlt.\n\n5. Der Angriff, das Landgericht hätte einen Widerspruch in der Aussage des Zeugen Rost aufklären müssen,\ngeht fehl. Die Revision bezeichnet keine weiteren Beweismittel, die die Strafkammer hierzu hätte benutzen sollen.\nSie will deshalb offensichtlich geltend machen, der Tat-\n“ richter hätte an Rost nach weitere Fragen richten müssen.\nEine Rüge nach § 244 Abs. 2 StPO kann jedoch nicht darauf\ngestützt werden, daß er ein verwandtes Beweismittel nicht\nvöllig ausgeschöpft habe, BGHSt 4, 125, 126;\n\n6. Ebenso unrichtig ist die Ansicht der Revision,\nGeständnisse dürften nur im Falle ihrer Verlesung verwertet werden. Z2s ist keineswegs unzulässig, sie durch eine\nVernehmung der Verhörsperson in die Verhandlung einzuführen. Hier war dies deshalb besonders sachgemäß, weil der\nAngeklagte die vor dem Untersuchungsrichter abgelegten Geständnisse bestritt.\n\nII. Sachbeschwerde\n\nwas die Revision vorträgt, richtet sich entweder\nin unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer oder es ist offensichtlich unbegründet.\n\nDer Senat hat das Urteil in vollem Umfange nachgeprüft und gefunden, daß es nur im Falle III 1 a der Zntscheidungsgründe von Rechtsirrtum beeinflußt ist.\n\nDer Angeklagte hat zu Fahrten zum Bundestag und\n\nzu Vorstandsitzungen den Dienstwagen der Handwerks-\n\n. kammer mit dem Fahrer in Anspruch genommen. Hierzu war\n\n3 er als Präsident der Handwerkskammer, wie das Urteil\nfeststellt, nicht befugt. Er hat deshalb ‚durch diese\nFahrten seine Treupflicht gegenüber der Handwerkskammer\nverletzt. Der Schaden ist jedoch nicht einwandfrei festgestellt. Der Angeklagte hat vom Bundestag und den übrigen Stellen eine Fahrtentschädigung von insgesamt\n11 773,10 DM erhalten. Das Urteil meint, der Angeklagte\n\n. nätte diesen Betrag an die Handwerkskammer abführen müssen. Sie legt ihn deshalb als Schaden nach § 266 StGB\nzu Grunde. Das ist irrig. Das Landgericht hätte den Schaden genau wie im Falle III 1 c (Wochenendfahrten mit\ndem Dienstwagen) berechnen müssen. Der Handwerkskammer\nstand kein Anspruch auf Abführung der Entschädigungen\nzu, die der Angeklagte erhielt. Ihr Schaden bestand in der\nAbnutzung des Fahrzeugs, in den Kosten für den Betriebsstoff und im Ausfall des Kraftiahrers. Es 1äßt sich nicht\nausschließen, daß der wirkliche Schaden der Handwerkskammer geringer ist, als das Urteil annimmt. Der Fall\nIII 1 a bedarf deshalb erneuter Verhandlung.\n\n-\n.\n..\n\nu et nn\n\nen\n\nAufzuheben ist der gesamte Strafausspruch, da\nsich nicht völlig ausschließen läßt, da3 er von den\nRechtsirriun beeinflußt sein kann.\n\nDr: Geier Werner Martin\n\nHenges Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-16/1-str-249-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-16/1-str-249-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:14.452635+00:00"}}