{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-09-16_1_StR_240_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-09-16","aktenzeichen":"1 StR 240/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 240/58 | v9 08]\n\nIm Samen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) d fmännischen Angestellten Helmut 2 EB aus\ngeboren am EEE 1925 ir m,\n\n2.) den Stundenbuchhalter Josef? 5 aus vn\na ET u \"\n\nwegen einfachen Bankrotts\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. September 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nSundesrichter Jartin\n3undesrichter Dr. Henges\n\n3undesrichter Dr. Her.gsberger\nals beisitzende Richter,\n\nJberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsho? >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter =\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten RB una\nSED vi r& das Urteil des Landgerichts Zweibrücken\nvom 15. Januar 1958, soweit sie verurteilt worden sind,\naufgsnoben. Die Beschwerdeführer werden von der Anklage wegen einfachen Bankroits (unterlassene 3uchführung) freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden der Stoaatskasse\n\nauferlegt, die den Angeklagten auch die ihnen insoweit\nerwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten hat.\n\nVon Rechis wegen\n\n“a\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten wegen einfachen Bankrottis mit der Begründung zu Gelästrafe verurteilt, daß sie als Geschäftsführer der Yeutschen Fgganbau-Gesellschaft mbH, der späteren Gemeinschuldnerin,\nes fahrlässig unterlassen hätten, Handelsbücher zu führen,\nderen führung ihnen gesetzlich oblag (§ 83 GmbHG, § 240\nAbs. 1 Nr. 3 KO). Dazu ist im Urteil festgestellt, daß\ndie Angeklagten tatsächlich ein Journal und eine Kundenkartei führten. Das Landgericht hält jedoch diese Buchführung für unvollständig, weil die Angeklagten noch mindestens ein Debitoren- und ein Kreditorenbuch hätten Fihren müssen.\n\nTegen gesetzwidrig unterlassener Führung von\nHandelsbüchern kann indessen nur bestraft werden, wer\nüberhaupt keine Handelsbücher führt (3BGHSt 4, 270, 274).\nUnterbleibt »loB die Führung einzelner Handelsbücher,\nso ist die Buchführung unordentlich. Die unordentliche\nSuchführung ist nur dann strafvar, wenn sie keine Übersicht über den Vermögensstand des Gemeinschuldners gewährt. Das trifift hier trotz der Unvollständigkeit der\n' Buchführung der Angeklagten nicht zu, wie das Landgericht\n\nu ne en A en A\n\n_ 3 -\n\nfestgestellt hat. Die Beschwerdeführer sind daher des\nihnen zur Last gelegten Handelns aus Rechtsgründen\nnicht schuldig und müssen mit der Folge aus § 467 Abs, 2\nSatz 2 StPO freigesprochen werden.\n\nDr. Geier. ‚ Werner : Martin\n\nWenges . j . Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-16/1-str-240-58","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-16/1-str-240-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:14.437471+00:00"}}