{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-09-04_1_StR_343_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-09-04","aktenzeichen":"1 StR 343/58","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Prlegt ein \"Gastwirt. Fleisch in einem Kühl-\n\n' schrank seiner Gaststätte aufzubevahren und\nes seinen Gästen auf_ der Speisekarte anzubisten, so kann schon in dem Beginn des Verbringens von verdorbenen Fleisch vom Erverbsort zur. Gaststätte ein Versuch des Feilhaliens\n\ni.9. von § 4 Nr. 2 Lebt liegen.","text_plain":"’\n\n’\n\nGesetz: Leine $ A Ir. 2 2318 089\n\nRechtssatz; Prlegt ein \"Gastwirt. Fleisch in einem Kühl-\n\n' schrank seiner Gaststätte aufzubevahren und\nes seinen Gästen auf_ der Speisekarte anzubisten, so kann schon in dem Beginn des Verbringens von verdorbenen Fleisch vom Erverbsort zur. Gaststätte ein Versuch des Feilhaliens\n\ni.9. von § 4 Nr. 2 Lebt liegen.\n\nAktenzeichen: 1 StR. 343/58.\n\nUrteil Ferienstrafsenat BGH. LG Bauberg {un ’' ..\n\nvon A. Septeuber. 1958: :\n\n1 StR 343/58\n\nIn Namen des Yolkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nIL.) Gen Vertzeter Jo\n\nW Kreis ,\n2.) die Ehefrau Maria H geborene Bd\naus eboren am 1909 in He\n(Landkreis h,\n\n. wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesestz\n\nhat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 4. September 1958, an der teilgenommen haben:\n\nScnatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Scharpenssel\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Nichter,\nOberstaatsanwalt Bin der Verhandlung, .\nBundesanwalt MB rei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwalischaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten Josef und .\n\nHaria HEERES Een das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 21. März 1958 werden\n\nveworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmititels zu Tragen.\n\nYon Rechts wegen\n\nset H [rn Een\ny SALE 1909, in De\n\nsm\n\n„2 _ ‘\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Josef TB \"<cen\nfortgesetzten, teils gemeinschaftlich begangenen Vergehens\ngegen das Lebensmittelgesetz (Feilhalten verdorbener Lebeusmittel) zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Gegen Frau\nSED 72: üic Strafkammer wegen gemeinschaftlich begangenen Feilhaltens verdorbener Lebensmittel eine Gerängnisstrsfe von vier Monaten ausgesprochen; die Strafvollstreckung\nist bei ihr zur Bewährung ausgesetzt worden. j\n\nDie beider Angeklagten rügen die Verletzung des sachlichen Rechts sowie einer Verfahrensvorschrift.\n\nDie Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n1.) Die Rüge, die Strafkammer hätte den erkrankten Mit-\n\n\"anzeklagten Rudolf KÜMM nicht als Zeugen vernehnen dürfen,\nist unbegründet. Durch Beschluß vom 28. November 1957 ist\ndes Verfahren gegen ihn vor Beginu der Hauptverhandlung\nabgetrennt und gemäß § 205 StPO vorläufig eingestellt worden.\nDas Hauptverfahren wurde bis zum 21. März 1958 nur gegen\ndie beiden Beschwerdeführer und den Tierarzt Dr. SciMD\ndurchgeführt. In der Haupiverhandlung vom 21. Härz 1958\nerklärte der Steatsamwalt ausweislich der Sitzungsniederschrift, daß er in Richtung gegen die Eheleute Hy\ndie Vernehmung des Rudolf SO nich: mehr für erforderlich halte. Er beantragte, das Verfahren gegen Dr. Sci\nabzutreanen und insoweit den früheren Nitengeklagten x\nals Seugen über verschiedene Punkte zu veroehmen. Nach Anrörung der Beteiligten trennte die Strafkammer das Verfuhren gegen Dr. Saat unä vestimnte für ihn Termin\nsur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf 1. April 1958;\n\nsie ordaste ferner die Vernehmung des früheren Mitange-\n\n3.\n\nklagten Rudolf KW als Zeugen durch einen beauftragten\näichter an. Die Hauptverhandlung wurde dann am 21. März 1958\ngegen die beiden Beschwerdeführer fortgesetzt. An diesem\nTage erging das von ihnen angefochtene Urteil. Rudolf Ks\nwurde am 26. März 1958 in seiner Wohnung als Zeuge vernommen.\nDaraus ergibt sich, daß Rudolf WB nur in dem ahgotrennten\nVerfahren gegen Dr. Sc und erst nach Eriaß des gegen\ndie Beschwerdeführer ergangenen Urteils vernommen worden\n\nist. Überdies wer die Vernehmung des Rudolf KÜEB als Zeuge\nnach Abtrennung des gegen ihn gerichteten Verfahrens zulässig (RGSt 27, 312, 315; RE IJW 1912, 943 Nr. 28; vgl.\nBC2St 10, 8, IL).\n\n2.) Auch die Sachrügen können keinen Erfolg haben.\n\nSoweit die Angeklagten die Beneiswürdigung des Yatrichters durch eine andere ersetzt wissen wollen, sind die\n\"Rügen unzulässig (§ 337 StPO). Die Feststellungen sind\nrcchtlich bedenkenfrei; sie enthalten auch keine \\Widersprüche. Das Revisionsgericht hat daher von den durch den\nYatrichter Testgestellten Sachverhalt auszugehen (§ 261 StPO).\n\n3.) Densch war der Beschwerdeführer HD seit Januar 1954\nPächter einer Gaststätte in IB. Er gab dort auch Hitvtagzepen aus. Die Speisekarte stellte er im Benehmen mit seiner\nnitangeklagten Ehefrau auf, die auch die Speisen zubereisotc.\nDer Beschwerdeführer beschaffte die Fleisch- und furstweren;\ner stellte auch selbut Wurstwaren her und richtete des\nTleiech für die Küche zu. Er bezog die Fleischveren zum Teil\n\naus der Freidank des Ketzgers Rudolf KW.\n\nSoweit Josei EEE Üderiretungen nach äem Fleischbeschaugesetz zur Lest gelegt waren, hat die Staatsanwalt-\n\nschaft die Anklage vor Eröffrung des Hauptverfahrens zurückzenommen, da die Strafverfolgung inzwischen verjährt war.\n\nAn\n\n4.) Bei einer am 11. Februar 1958 vorgenommenen Durchsuchung wurden ir Kühlschrank der Gsstwirtscheft verlorbene\nFleisch- und Wurstwaren vorgefunden. Nach den Feststellungen\nbeabsichtigte Josef HE auch diese Waren in kleineren\nMengen, dem Angebot in der Speisekarte entsprechend, in\nseiner Gaststätte zu verwenden und zu verkaufen. Damit\nhat er:sie feilgehalten (Rspr R6St 10, 157). Der Zustand\nder Fleisch- und Wurstwaren war ihm und seiner Frau nach\nder Überzeugung der Strafkammer bekannt.\n\nDie Verurteilung wegen eines Vergehens gegen die\n§§ 4 Nr. 2 und Il Abs. 1 LebiiG ist daher rechilich bedenken-\n\nfrei.\n\n5.) Es bestehen aber auch keine durchgreifenden rechtlichen\nBedenken gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen ver.\nsuchten Feilhaltens von verdorbenen Lebensnittöln (§ 11\n\nAbs. 2 Lebiit).\n\nAm 11. Februar 1958 kaufte der Beschwerdeführer vor .\ndem Metzger Rudolf « I kg Kalbfleisch, das nach den\nFeststellungen verdorben war. Er wollte das Fleisch, dessen\nUntsuglichkeit für den menschlichen Genuß er erkannte, zu\nseiner Gaststätte verbringen und es dort sofort in Kühlschrank aufbenahren, um es den Gärten wie üblich auf der\nSpeisekarte anzubieten. Beim Verlassen der Freibank wurde\nder angeklagte festgenommen und das Fleisch sichergestelit. .*\n\nDer Revisionsführer will nur eine straflose Vorbereitungshandlung begangen haben. Dieser Auffassung vermag\nder Senat nicht zu folgen.\n\nDie Grenze zwischen Vorbereitungs- und Tatbestandshandlungen des Peilhaltens ist flüssig und immer nur nach\nLage des Binzelfalls zu bestimmen (u.a. RG JR 1927 Rspr.\nNr. 778). In dem Urteil finden sich keine Anhaltspunkte\n\n5.\n\ndalür, daß der Tatrichter bei Prüfung der Frage, ob das\nVerbalten des Angeklagten als Vorbereitungs- oder Versuchshandlung zu würdigen ist, von rechtlich zu beanetandenden\nErwägungen ausgegangen ist.\n\nAllerdings wäre es rechtsirrig, wenn die Strafkammer\nschon den Ankauf des Fleisches als Versuchshandlung angesehen hätte (RGSt 6, 46). Das Landgericht hat jeäoch \"äie\nersten Schritte zur Verwirklichung\" des Planes in der\n\"jbernahme des Kalbfleisches\" und in dem \"begonnenen Abtransport\" gefunden. Es ist bei den besonderen Verhältnissen\ndes Falls rechtlich nicht zu beanstanden, ‘daß die Straikammer\nschon den Beginn des Verbringens der verdorbenen Ware zum\nKühlschrank als Versuch des Feilhaltens gewürdigt hat. Der\nOrt, an dem die Ware feilgehalten werden sollte, stand hier\nanders als in dem in Rspr. RGSt 9, 528 erörterten Fall Test.\nAllerdings war die Ware noch nicht bearbeitet (Rspr. R6St 6,\n334; 724). Das stent aber der Annahme einer Versuchshandlung\nhier nicht entgegen. Wie äie Feststellungen ergeben, wurden\ndie zuf der Speisekarte angebotenen Sachen auch sonst in\na.ö8eren Stücken im Kühlschrank verwahrt und erst nach Beetellung abgeschnitten und zubereitet. Wer das Fleisch\n- sei es auch in größeren Stücken -— einmal in Kühlschrank\nverveiri, so bedurfte es nur noch des anbietens auf der\n„Deisekart> und das Vergehen des Feilhaltens 1.8. von\n| 4 Wr. 2 LebiG war vollendet. Das Landgericht konnte nach\nalledem bei den besonderen Verhältnissen des Gaststätten- |\nbetrisbs in dem Vorgehen. des Angeklagten Betätigungen erblicken, die unmittelbar in denjenigen Zustand ausmünden,\nin ien die Ware feilgehalten ist. Den inneren Tatbestand\nhat die Strafkammer. rechtlich bedenkenfrei festgestellt.\n\n5.) Daß der Tatrichter die unter Nr. 4 und 5 erörterten\nFälle als fortgesetstes Vergehen gewürdigt het, beschwert\nden Angeklagten nicht.\n\n-6-\n\n7.) Die Feststellungen tragen auch die Verurteilung der\nEhefrau HD a1: Mittäterin in dem unter Nr. 4 erörterten Fell. \"\n\nAus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich als\nÜberzeugung des Landgerichts, daß sie die strafbare Handlung\nihres Ehemannes nicht nur hat fördern wollen, sondern daß\nsie die Straftat als eigene gewollt hat\n\n8.) Da auch der Strafausspruch keinen Rechtsfehler erkennen\nläßt, sind beide Revisionen zu verwerfen.\n\nRotberg . Mantel Scharpenseel\nSeibert Hübner\n\nvf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-04/1-str-343-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 205","ref_norm":"205","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-04/1-str-343-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:14.224548+00:00"}}