{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-09-04_1_StR_325_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-09-04","aktenzeichen":"1 StR 325/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 325/58 2318 0°0\n\nImnNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Dr. Willi _H aus NEE: zevoren\nom MER 1514 in\n\nwegen fortgesetzten versuchten Betrugs u.a.\n\nhat der Perienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 4. September 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt EB vei der Verkündung\nals Verireter der Bundesanwaltischaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Necht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n\n13. März 1958, soweit er wegen versuchter\nErpressung verurteilt worden ist, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmitiels, an das landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\n‘Von Rechts wegen\n\nnn me hr te\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nversuchten Betrugs zu Geldstrafe und wegen versuchter Erpressung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat nur zum Teil ®rfolg.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1) Der Beschwerdeführer beanstandet es, daß die in der\nHauptverhandlung verwerteten Beweismittel weder ihm noch\ndem Verteidiger \"auf der Ladung\" mitgeteilt, auch der Eröffnungsbeschluß nicht dem Verteidiger zugestellt, daß\ntrotzdem - entgegen seinem Antrag — die Hauptverhandlung\n“ nicht ausgesetzt und der Antrag nicht einmal beschieden\nwurde, Die Rüge ist unbegründet.\n\nDer Eröffnungsbeschluß braucht nur dem Angeklagten zugestellt zu werden (§ 215 StPO)s das ist geschehen. Daß der\nZeuge Kaufmann DEE una der Sachverständige Obermedizinalrat Dr. Bittner vernommen würden, war dem Angeklagten und\ndem Verteidiger in der Ladung mitgeteilt worden, dem Verteidiger durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Inhalt der\nLadung zu einer früheren Hauptverhandlung. Die Mitteilung\nweiterer Beweismittel enthielt schon die Anklageschriftz\ndiese war dem Angeklagten zugestellt und auch dem Verteidiger bekanni, dem die Akten alsbald nach #röffnung des\nHauptverfahrens für einige Zeit zur Einsicht ausgehändigt\nworden waren; insoweit bedurfte es keiner nochmaligen Mitteilung in der Ladung (§ 222 StPO; siehe auch Nr. 99 der\nRichtlinien für das Strafverfahren). Der Verwertung der\nübrigen Beweismiitel, Akten und anderer Schriftstücke, haben\nalle Prozeßbeteiligten ausdrücklich zugestimmt, die Verteidigung ohne den Vorbehalt, daß ihr Antrag auf Aussetzung\nder Hauptverhandlung beschieden werde. Sonach war dieser\n\nAntrag wenn überhaupt aufrechterhalten, so jedenfalls unbegründet. Daß das Landgericht dies nicht ausdrücklich durch\neinen Beschluß ausgesprochen hat, beschwert den Angeklagten\nnicht. Das Urteil kann nicht darauf beruhen.\n\n2) Die Revision rügt, die Strafksmmer habe die Pflicht\nzur Aufklärung (§ 244 kbs. 2 StPO) verletzt, weil der\nSchriftwechsel des Angeklagten mit seinem Auftraggeber,\ndem Zeugen Kaufmann DEM, nicht vollständig und nicht\nim Zusammenhang verlesen worden sei. Die Rüge greift nicht\ndurch, Teils trifft die Revisionsbehauptung nicht zu, teils\nkann der Senat nicht nachprüfen, ob die - übrigens mit allseitiger Zustimmung — verlesenen Auszüge aus dem Schriftwechsel nichtäoch die von der Revision als nichtverlesen\nbezeichneten Stellen enthielten. Unterblieben ist allein\ndie Verlesung der Schreiben DEE von 17. März, 1. April\nund 15. April 1955. Diese ergeben jedoch nichts über die\nUmstände, auf die das landgericht die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Betruges stützt: daß er seinem\nAuftraggeber zunächst (bis zur Kostenpfändung_am 18. März\n1954) die Abweisung der von diesem gegen den Kaufmann Mag\nerhobenen Klage durch ein (zweites) Versäumnisurteil und\nsodann pflichtwidrig verschwieg, daß er die (zweite)\nSäumis verschuldet hatte und er daher DEM für den\nSchaden haftbar war. Die Sirafkamner brauchte die Schreiben\nsonach als unerheblich nicht zu verlesen.\n\nDer weiter nicht verlesene Brief vom 15. März 1955\nist in der Revisionsbegründung inhaltlich nicht mitgeteilt.\nInsoweit entspricht die Aufklärungsrüge nicht dem § 344\nabs. 2 Satz 2 StPO (BGHSt 3, 213).\n\n3) Die Kevision führt ferner Beschwerde darüber, daß\ndas Landgericht nicht auf die Beweisangebote eingegangen\nsei, der Angeklagte habe seinen Anwalisberuf gerade in den’\n\nJahren 1953 und 1954 infolge Überarbeitung und wegen schwerer\nKriegsverletzungen nicht voll versehen können; auf dieser\nUnterlassung beruhe die unzutreffende Urteilsannahme, er\nhabe die Mitteilung an DEE vom 14. Februar 1955, gegen\ndas Versäumnisurteil sei \"Widerspruch\" eingelegt, der\nRechtsstreit könne seinen Fortgang nehmen, entgegen seiner\nBehauptung nicht ungelesen, sondern in Kenntnis des Inhalts\nunterzeichnet.\n\nDie Sitzungsniederschrift weist indes solche Beweisamträge nicht aus. Die Revision teilt nur den Antrag auf\nVernehmung der Ehefrau des Angeklagten mit. Dieser bezieht\nsich jedoch auf die Zeit \"um den 26. Oktober 1956\", also\nauf einen anderen Zeitabschnitt,\n\n4) Ebenso haltlos ist die weitere Verfahrensrüge, die\nStrafkammer hätte \"den Inhalt der Akten\" über seine Vorstrafe wegen leichtfertig falscher Anschuldigungen \"zum\nGegenstand der Hauptverhandlung\" machen müssen: dann hätte\nsich ergeben, daß sie in keinerlei Zusammenhang mit den\njetzigen Vorwürfen steht. Auch ohne diese Voraussetzungen\ndurfte der Yatrichter straferschwerend berücksichtigen, daß\nder Angeklagte vorbestraft ist und die versuchte Erpressung\nwährend der Bewährungszeit für die Vorstrafe begangen hat.\n\n5) Die Sitzungsniederschrift enthält keinen Beweisamtrag des Beschwerdeführers, er habe DEREN öie Ver-\n&leichssumme von 150.-—- DM im Benehmen mit seiner Haftpflichiversicherung geboten. Das Urteil hat diese Tatsache\nentgegen der Annahme der Revision nicht als wahr unterstellt,\nsondern sieht sie als unrichtig an.\n\n6) Die etwaige Nichtübereinstimmung der mündlich verkündeten Urteilsgründe mit den schriftlichen wäre kein\nRevisionsgrund (BGH IM Nr. 1 zu § 268 StPO: BEHSt 2, 63,\n66).\n\n7) Ebensowenig ist es die Nichtangabe der Gründe, weshalb der Tatrichier einen Zeugen (hier DW) für ziaurwürdig hält (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO).\n\nDie Revision rügt in diesem Zusammenhang, das Landgericht sei nicht auf Fragen der Verteidigung an vn\neingegangen, ob dieser sich einer Untreue oder eines Betruges zum Nachteil der Hars-Werke schuldig gemacht habe,\nDie unvollständige Befragung eines Zeugen kann indes nicht\nmit der Aufklärungsrüge beanstandet werden (BGHSt 4, 125).\nDer Strafkammer war bekannt, daß gegen DEM wesen acer\nerwähnten Anschuldigung ein Strafverfahren anhängig war,\nin dem Termin zur Hauptverhandlung anstand. Sie brauchte\ndaher auf den vorsorglichen Antrag der Verteidigung, diese\nStrafakten zum Nachweis der Unglaubwürdigkeit DEE > ei. -\nzuziehen, nicht näher einzugehen; denn der Antrag war nur\neine Beweisanregung (BGHSt 6, 128). Dieser nachzukommen,\nwar die Strafkammer nicht gedrängt, weil sie die wesentlichen :\nUrteilsfeststellungen unabhängig von der Aussage DEE\naus dem Schriftwechsel, teils in Verbindung mit der Einlassung des Angeklagien, getroffen hat.\n\nDie Feststellungen des Tatrichters zum Sachverhalt sind\nfür das Revisionsgericht bindend (§ 337 StPO). Anderslau- '\ntende \"stenographische Notizen\" des Verteidigers, sei es\nüber den Inhalt der Aussage des Zeugen DEE, sei es über\ndie Bekundungen des Sachverständigen, Obermedizinalrat\nDr. Bittner, können sie nicht entkrfäften.\n\n8) Entgegen der Annahme der Revision braucht der Tatrichter nicht jede Wahrunterstellung im Urteil abzuhandeln.\nEs genügt, daß er sich nicht in Widerspruch zu ihr setzt\n(BGH IM Nr. 5 zu § 244 Abs. 3 StPO). Dem entspricht das\nUrteil. Freilich folgert es aus den als wahr angenommenen\n\nTatsachen nicht die Umstände, die der Angeklagte daraus erwiesen zu wissen wünschte. Aber das läuft der Wahrzusicherung nicht zuwider, sondern liegt im Rahmen der tatrich--\nterlichen Beweiswürdigung, der jede Tatsache unterliegt,\neine wahr unterstellte ebenso wie eine voll bewiesene (us.\nRC JW 1930, 935 Nr. 475 BGH 1 StR 170/55 vom 27. Juni 1955).\n\na) Daher geht die Revisionsrüge fehl, auf Grund der\nWahrannahme, daß der Angeklagte schon vor Absendung des\n\"Erpresserbriefes\" vom 26. Oktober 1956 seiner Haftpflichtversicherung das Scheitern seiner Bemühungen um einen Vergleich mii DD 22 eicte und die weitere Regelung der\n- für ihn nach seiner Ansicht somit erledigten - Sache ihrem\nGutdünken überließ, habe das Landgericht zu dem Schluß komnen müssen, daß er mit dem Schreiben vom 26. Oktober 1956\n\nn DEE «einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erpressen wollte. Die gegenteilige Überzeugung der Strafkammer\nist darauf gestützt, daß der Angeklagte zwar seine Haftung\nDEE zesenüper für gewiß hielt, aber unsicher war, ob\ndie Versicherung dafür \"ohne jegliche Schwierigkeiten\" eintreten würde. Das ist rechtlich und denkgesetzlich möglich,\nselbst wenn der Beschwerdeführer, wie er neu und daher an\nsich unzulässig vorträgt, voll und ohne Selbstbeteiligung\ngegen Haftpflichtschäden versichert war (§§ 33, 61 VV@).\n\nb) Ausdrücklich hat die Strafkammer die Zusicherung\neingehalten, für wahr anzunehmen, daß » A der\nKostenpfändung durch den Gerichtsvollzieher N an 18.Härz\n1955 erfuhr, für ihn sei der Rechtsstreit gegen MB \"endgültig verloren\", Diese Annahme widerspricht nicht der\nUrteilsansicht, der Beschwerdeführer sei dennoch (auch\n<ür die Zeit nach dem 18. März 1955) des versuchten Betruges\nschuldig, weil er WED zflichtwiärizg verschwieg, daß\ner den Einspruch gegen das erste Versäumisurteil verspä-\n\ntet eingelegt, dadurch die endgültige Abweisung der Klage\nverschuldet und sich somit haftpflichtig gemacht hatte.\n\nKein Widerspruch besteht ferner zu der Fesistellung, daß\n\nder Angeklagte, als sich DEE nunmehr an ihn wandte, die\nKosten selbst beglich. Denn weder ist fesigestellt, daß\nDEE öies wußte, noch wäre für diesen dann der Schluß\nzwingend gewesen, der Angeklagte habe auf Grund eigener\nSchadensersatzpflicht gezahlt. Vielmehr nielt DEE, vie\ndas Urteil ergibt, den Rechtsanwalt Dr. IB, einen Termins- oder Unterbevollmächtigten des Angeklagten, für den\nSäumigen und an dem unglücklichen Ausgang des Rechtsstreits\nSchuldigen; der Beschwerdeführer hat diesen Irrtun DEEP\nnicht berichtigt und diesem seinen eigenen Prozeßfehler nicht\neingestanden.\n\nc) Die Rüge, das Landgericht habe die in das Wissen\ndes praktischen Arztes Dr. SD sesteliten Tatsachen zwar\nals wahr angesehen, aber anders als zur Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht auch bei der Strafzumessung gewürdigt, ist eine sachlichrechtliche Beanstandung\nund wird im Zusammenhang mit der Sachrüge behandelt.\n\n9) Die Strafkammer hat auf einen Hilfsbeweisanirag\n\ndes Beschwerdeführers als wahr unterstellt, daß seine\nfrühere Kanzleiangestellte Sp) äie Mitteilung an\nDIEB von 14. Februar 1955 (es sei gegen das Versäumnisurteil \"Widerspruch\" eingelegt, der Rechtsstreit könne fortgesetzt werden) ohne seine Anweisung, selbständig, formlierta Für die weitere Behauptung des Angeklagten, er habe\ndas Schreiben wohl unterschrieben, aber nicht gelesen, hei\nsie die Zeugin als ein völlig ungeeignetes und auch unerreichbares Beweismittel angesehen; als ungeeignet, weil sie\nnach so langer Zeit einen Vorgang olme - für sie - beson-Gere Merkmale unmöglich in “rinnerung haben könne; als uner-\n\nreichbar, weil weder der Angeklagte noch die Verteidigung\nden jetzigen Namen und Aufenthalt der - inzwischen verheirateten und nach den USA ausgewanderten — Zeugin angeben konnten. Hiergegen wendet sich die Revision mit der Begründung,\ndaß so das Beweisergebnis unzulässig vorweggenommen sei,\n\ndie Zeugin auch unschwer durch die Fremdenpolizei hätte\nermittelt werden können.\n\nEs kann dahinstehen, ob der Strafkammer insoweit Verfahrrensfehler unterlaufen sind. Sie gefährden den Bestand des\nUrteils nicht, weil es nicht auf ihnen beruht,\n\nDas Landgericht hat allerdings angenommen, daß der Be--\nschwerdeführer das Schreiben vom 14. Februar 1955 in Kenntnis seines Inhalts unterschrieb und diesen Umstand mit für\ndie Widerlegung seiner Verteidigung verwertet, er habe den\nRechtsstreit gegen Magib für seinen Auftraggeber trotz\nrechtskräftiger Klageabweisung noch nicht endgültig verloren\ngegeben, sondern auf ürund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs III ZR 210/50 vom 21. Juni 1951 (MDR Rechtspre..\nchungskartei I (148) Bl. 60, d = NJW 1951, 759 Nr. 3) gemeint, Mai semäß § 826 BGB \"erneut\" verklagen zu können.\nIndes handelt es sich dabei um eine zusätzliche und überflüssige Hilfserwägung, deren wegfall die schon aus anderen\nzureichenden Gründen gewonnene Überzeugung Ger Strafkammer\nvon der Unrichtigkeit der erwähnten zSinlassung des Beschwerdeführers unberührt 1ä8t, wie auch das Urteil selbst hervorhebt. Obendrein war ein etwaiger — notwendig auf einem ganz\nanderen Sachverhalt beruhender, augenscheinlich auch unsicherer — Anspruch DEE zesen tab aus § 826 BEB\nnicht geeignet, die Schadensersatzpflicht des Angeklagten\nfür seine fehlerhafte Prozeßführung dem Auftraggeber gegen -\nüber zu beseitigen (§ 255 BGB), auf deren Verschweigen seine\n\nVerurteilung wegen fortgesetzten versuchten Betrugs gegründet ist; seine Verpflichtung, DEE von dem Ausgang des\nRechtsstreits und seinem Prozeßfehler als der Ursache dafür zu benachrichtigen, blieb bestehen.\n\n10) Den Schriftwechsel DEE nit Rechtsanwalt St\nGB, der für diesen später die Schadensersatzklage gegen\n\nden Angeklagten führte, brauchte die Strafkamner nicht beizuziehen, da sich, was daraus erwiesen werden sollte, nach\ndem eigenen Vortrag der Revision schon aus den Prozeßakten\nüber jenen Rechtsstreit ergab. Der Inhalt dieser Akten war\n- mindestens teilweise — Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Daß er nicht ausgeschöpft worden sei, begründet nichi\ndie Aufklärungsrüge. Es hätte dem Angeklagten freigestanden,\nauf die eingehendere Bekanntgabe des Inhalts hinzuwirken.\n\nÜbrigens waren seine Beweisanliegen auch unerheblichs\nDaß seine Haftpflichtversicherung mit DEE wesen dessen\nSchadensersatzanspruch Vergleichsverhandlungen führte,\nschließt nicht aus, sondern könnte eher bestätigen, daß\ner DEE zu sen Zwecke mit einer Sirafenzeigs drohte, um\neigene Vermögensinteressen durchzusetzen. Ob DD seine\nForderung gegen Mag hätte beitreiben können, betrifft die\ntrage des Schadenseintritts, wäre also allenfalls dann von\nBedeutung, wenn der Beschwerdeführer wegen vollendeter Vergehen gegen die §§ 253, 256 St&B verurteilt worden wäre.\n\n11) Da das Urteil ebenso wie der Eröffnungsbeschluß\nvon der Annahme einer forigesetzten Betrugstai ausgehen,\nist die Rüge unbegründet, daß der Angeklagte wegen der Einzelhandlungen hätte freigesprochen werden müssen, die das\nUrteil aus dem Fortsetzungszusamnenhang ausgeschieden hat\n(RGSt 57, 2).\n\n- 10 -\n\n12) In den Schriftsätzen vom 26. Juni und 19. Juli 1958\nsowie in der Verhandlung vor dem Senat neu erhobene Verfahrensrügen sind verspätet und können daher nicht berücksichtigt werden (§ 345 StPO)»\n\nII. Sachrüge.\n1) Versuchter Betrug.\n\nTen Schuldspruch trägt die Feststellungs Der Angeklagte\nverschwieg pflichtwidrig (88 675, 666 BGB) als Rechtsanwalt\nseinem Auftraggeber GE, daß dessen Klage gegen den\nKaufmaln Ma durch ein (zweites) Versäumnisurteil abgewiesen worden war und er, der Angeklagte, die Schuld haran\ntrug, weil er den Einspruch gegen das (erste) Versäumnisurteil verspätet eingelegt hatte; er tat dies, um sich nicht\neinem Schadensersstzanspruch DEE =. 5zuseizen, den er\nbefürchtete und für begründet hielt, erreichte das aber\nschließlich nicht.\n\nDie Revision geht großenteils von einem anderen als\ndem festgestellten Sachverhalt aus, versucht so, die denkfehlerfreie Beweiswürdigung des Tairichters anzugreifen und\nist insoweit unzulässig (§ 337 StPO). Mit der Ausführung,\nDEE na 0e Aurch die vom Angeklagten verschuldete Klageabweisung keinen Schaden erlitten, sondern im Gegenteil\nVorteil gehabt, weil er nun anstelle des unsicheren Schuldners Mad\" den Angeklagten zum — weitaus sichereren -\nSchuldner gewonnen habe, schlägt die Revision sich selbstz\ndenn gerade um diesen Schadensersatzanspruch, den er von\nsich abzuwenden wünschte, und nicht um den Anspruch DE\ngegen Magb wollte sich der Beschwerdeführer betrügerisch\nbereichern. Aus diesem Grunde, nicht aus bloßer Scham, verschwieg er DEE seinen Prozeßfehler. Ob DEE iun nit\n\nA\n\n1 -\n\ndem Schreiben vom 29. Januar 1955 einen \"neuen\" Auftrag\nerteilte, sei es die Angelegenheit nochmals aufzurollen,\nsei es kechtsanwalt Dr. R&B als den vermeintlich Schuldigen\nfür den Schaden verantwortlich zu machen, kann dahinstehen,\nEin solcher Antrag hätte den Angeklagten nicht der Verpflichtung enthoben, IE über die Gründe des unglücklichen Ausgangs des früheren Rechtisstreits zu unterrichten; ohne diese hätte er gar nicht sachgemäß ausgeführt\nwerden können.\n\nObne Bedeutung ist es ferner, ob es sachdienlich war,\nwas der Angeklagte zur Ermittlung der Erben Na unternahm; denn die Strafkammer hat den versuchten Betrug als\nmit dem Tode vB beendet angesehen.\n\nAuch die Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugsversuchs ist nicht zu beanstanden, Der Angeklagte hat zahlreiche Anfragen seines Auftraggebers nach dem Sachstand vorsätzlich nicht beantwortet, um ihm seinen Prozeßfehler und\nseine Haftung nicht entdecken zu müssen.\n\nDaher 1ä8t sich gleichfalls nichts dagegen einwenden,\ndaß das Landgericht straferschwerend erwogen hat, wie lange\nZeit der Beschwerdeführer DEE üner die Sachlage im Unklaren ließ, Auch sonst bestehen gegen die Strafzumessung\nzur versuchten Seirugstat keine durchgreifenden Bedenken,\n\nDie Revision ist daher insoweit zu verwerfen.\n2) Versuchtie Sirpressung.\n\na) Auch dieser Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDE Heite schiießlich gegen den Angeklagten wegen\nseines zu II 1) bezeichneten Verhaltens Beschwerde bei der\n\nos\nE\n\n-12 -\n\nAnwaltskammer und Klage auf Schadensersatz erhoben. Der Angeklagte bot ihm die Zahlung von 150.-- DM an, wenn er\n\ndie beschwerde zurücknehme; das lehnte DEE =>. Der Angeklagte, der inzwischen von dem Verdacht erfahren hatte,\nDEE Habe dei den Mars-Werken Verunireuungen begangen;\nschrieb ihm darauf, er werde das der Staatsanwalischaft\nmitteilen. Dabei ließ er sich von der Absicht ‚leiten, ihn\nzur Rücknahme der Beschwerde bei der Anwaltskammer und zur\nAufgabe der Weiterverfolgung des Schadensersatzanspruchs\n\nzu zwingen. Später sah er von der Strafanzeige ab»\n\nDiese Feststellungen enthalten einwandfrei alle geseizlichen Merkmale eines Vergehens gegen die 38 253, 43 StGB.\nEntgegen der Meinung der Revision handelt es sich nicht\num den Versuch bloß einer Nötigung. Die Revision widerspricht sich insoweit selbst; denn sie führt an, der Angeklagte habe die Deschwerde DEE an die Anwaltskammer\nnicht allein als zum Zwecke standesrechtlicher Ahndung erhoben, sondern auch als ein Mittel zu dem Versuch aufgefaßt,\ndie Befriedigung des Schadensersatzanspruchs rascher zu erlangen. Bindend ist ferner festgestellt, daß der Angeklagte durch die Drohung mit der Strafanzeige erreichen wollte,\nDEE solle den Schadensersatzanspruch gegen ihn nicht\nweiterverfolgen. Da die Strafkammer von dieser Absicht des\nBeschwerdeführers überzeugt ist, hat sie den Grundsatz\n\"im Zweifel für den Angeklagten\" nicht verletzt (BGH NIW\n1951, 283 Nr. 23).\n\nDie Strafanzeige hat der Angeklagte als zwecklos nur\ndeswegen nicht erstattet, weil das Strafverfahren gegen\nDR ] ohnehin im Gange war; dadurch sah er sich an der\n° Ausführung der Tat gehindert. #r hat sie also nicht freiwillig aufgegeben (BGH MDR 1951, 369).\n\n- 13 -\n\nDie übrigen Ausführungen der Revision ehthalsen lediglich unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen und\ngegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.\n\nb) Im Ausspruch über die Strafe für die versuchte Erpressung kann das Urteil jedoch nicht bestehen bleiben,\n\nEinnal hat das Landgericht dem Angeklagten hier straferschwerend angerechnet, daß er um sein Prozeßversehen und\nseine Haftung wußte und auch erkannte, \"daß er-sich auf der\nSeite des Unrechts befand\", Das war unzulässig. -Denn dieses\nWissen gehört zum Vorsatz und zur Schuld des Angeklagten,\nalso zum gesetzlichen Tatbestand der versuchten Erpressung\n(RGSt 59, 423, 426).\n\nZum andern hat die Strafkammer als wahr unterstellt,\n\"üaß der Angeklagte vor und am 26. Oktober 1956 yon seinen\nArzt wegen Nierenhocken- und Harnleiterentzündung behandelt,\n\nmit Duplomyzin gespritzt wurde und wegen übermäßiger Schmerzen besonders reizbar war sowie zu Kurzschlußhandlungen |\nneigte\". Sie hat zwar auf wrund des @utachiens des Sachrverständigen ausgeschlossen, daß diese Umstände die sirafrechtliche Verantwortlichkeit des beschwerdeführers beeinträchtigten. Sie hat sie aber nicht bei der Strafzumessung berücksichtigt, obwohl sie hierfür bedeutsam sind; wenigsiens läßt das Urteil das nicht eindeutig erkennen.\n\nmean mn\n\n- 14 -\n\nZur Verweisung an ein anderes Landgericht besteht kein\n\nAnlaß o\n\nRotberg\n\nBundesrichter Hantel kann Scharpenseel\ninfolge Urlaubsabwesenheit\nnicht unterschreiben.\n\nRotberg\n\nBeibert Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-04/1-str-325-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-04/1-str-325-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:14.197172+00:00"}}