{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-09-03_1_StR_612_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-09-03","aktenzeichen":"1 StR 612/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2309 029\n\n1_StR 612/58\n\n_ r —\n\nImNamen des Vol\\es\n\nIan der Strafsache\ngegen\n\nden Invaliden Peter He zus SD TB: z<-\nboren am ED 1599 ir DEE, zur zeit in unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen kMißbrauchs einer Geisteskranken zum außerehelichen\nBeischlaf\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Janvar 1959,aın der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\n\nBundesrichter Dr. Willnms\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtishof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nsustizangestellter ii»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes „andgerichis Bad Kreuznach vom 3. September 1958\nim Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und äIintscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsuitiels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2.\n\n=\n\na 85\n\n°\n\n— mu en nie wm\n\nDıe Stralkammer hat gegen den Angeklagten wegen\nxißnrauchs eiver Geisteskranken zum außerehelichen Beischlaf eine Gefängnisstrafe von einem Jahr sechs klonaten ausgesprochen und seine Unterbringung in einer Heiloder Filegeanstalt angeordret.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen\nRechts rügt, ist nur teilweise begründet.\n\nDer Schuläspruch ist rechtlich bedenkenfrei. |\n\nEntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist\ndas Verbrechen gegen § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB vollendet.\nDas Lendgericht hat festgestellt. daß der Angeklagte sein\nGlied etwas in die Scheide der Inge Ste einführte, daß\ner aber nicht \"vollends in die Scheide des noch unberührten Mädchens einzu6ringen\" vermochte, da sein Glied\n\"nicht genügend erregt!\" war. Die Strefkemmer hat dabei\nie Rechtsprechung des Reichsgerichts unddes Bundesgerichtshois, insbesondere auch das Urteil des Senats\n1 SiR 792/52 vom 16. Juni 1955 über den Begriff des außerehelichen Beischlafs im Sinne der §§ 176 Abs. 1 Nr. 2,\nı77 StGB berücksichtigt. Auch die übrigen Tatbestandsmerkale sind zum äußerer und zum inneren Tatbestand ohne\nRechtsirrtum festgestellt. \"\n\nDie Strafzumessung ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDie Feststellungen tragen auch die Anordnung der\nUnterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Die\nSirafkarmer hat die Überzeugung gewonnen, Gaß die Fähig-\n\nkeit des Angeklagten, nach seinem Eınsichtsvermögen\n\nin das Unerlaubte der Tat zu handeln, wegen seines\nPersönlichkeitsabbaus erheblich vermindert war (§ 51\nAbs. 2 StCB). Allerdings hatte der Sachverständige Dr.\nLeube in seinem schriftlichen Gutachten den Beschwer-Geführer als voll zurechnungsfähig bezeichnet im Gegensatz zu Dr. Kienle, der die Voraussetzungen des § 51\nAbs. 2 StGB für gegeben hält. Das führt aber nicht dazu, wie der Beschwerdeführer vorbringt, die beiden Gutachten dahin zu verwerten, \" daß im Zweifel zugunsten\ndes Angeklagter. für die Frage der Unterbringung von\nseiner vollen Zurechnungsfähigkeit auszugehen war\",\n\nDie Sirafkammer hatte sich selbständig eine Überzeugug über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten auf\nGrun& der Beweisaufnshme zu bilden (§ 261 StPO). Da\n\ndas Landgericht die volle Überzeugung gewonnen hatte,\ndaß das Hemmungsvernögen zur Zeit der Tat im Sinne des\n§§ 51 !bs. Z SiGB erheblich vermindert war. war für die\nAnwendung des Grundsatzes, daß im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden ist, kein Raum.\n\nEs ist auck nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer in den Urteilsgründen nur ausführt, Dr. Deube\nhabe sich in der Hauptverbandiung dem Obergutachter\nDr. Kienle im Ergebnis angeschlossen, Sie brauchte entgegen der Ansicht des Beschwerdeftihrers richt zu erörvern, in welcher Weise der Gutachter Dr. Leube sich der\nAusicht des Guiachters Dr. Kienle angeschlossen hat\n(§ 267 Abs. 2 StPO). Die Urteilsgründe ergeben auch,\nweshalb die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegsanstalt angeordnet worden ist (§ 267 Abs. 6 StPO). Sie\nsird rechtlich bedenkenfrei.\n\n-\n\nDagegen bestehen Zweifel, ob die Strafkammer\nsich der Möglichkeit bewußt gewesen ist, auch die Zeit\nder Inierbringung des Angeklagten in der Universitätsnervenklinik Tübingen auf die erkannte Strafe anzurechnen (3GHSt 4, 325)>\n\nDer Beschwerdeführer war zunächst vom 6. Juni\nbis 31. Oktober 1957 in Untersuchungshaft. Am 21.\nJanuar 1958 beschloß das Landgericht gemäß § 81 STEO,\ndaß er in der Universitätsnervenklinik Tübingen zur\nVorbereitung eines Gutachtens über seinen Geisteszustand zu beobackter ist. Auf Grund disser Anordnung\nbefand sich der Angeklagte vom 30. Mai bis 28. Juni\n1958 in der genannten Klinik. In: der Kauptverhandlung beantragte der Verteidiger, die Untersuchungshaft sowie die Unterbringungszeit auf die zu erkenneiude Strafe anzurechnen. Das Landgericht hat die Unversuchungskaft angerechnet. Aus den Urteilsgründen ist\nnicht ersichtlich, ob die Strafkammer die Unterbringungszeit als Untersuchungsnäft angesehen und sie\ndemenisprechend angerechnet hat oder ob sie irrigerweise davon ausgegangen ist, die Unterbringungszeit\nkönne nicht angerechnet werden, oder ob das Landgericht diese Zeit etwa nicht anrechnen wollte.\n\nDie Juklarheit führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Anrechnung der Uniersuchungshaft.\n\nIn übriser ist die Revision zu verwerfen.\n\nDr. Geier Mantel Martin\n\nYeinann-Trosien willns","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-03/1-str-612-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-03/1-str-612-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:14.176097+00:00"}}