{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-08-28_1_StR_77_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-08-28","aktenzeichen":"1 StR 77/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2316 087\n\nIm Nauen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Hans Kb aus 1 (Kreis Mb) ,\ngeboren am EEE 1512 in KB, zur Zeit .in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs in Rückfall u.a.\nhat der Ferien-Strafsenat des Bundesgeri.chtskofs in der Sitzung\nvom 28. August 1958, an der teilgenomaen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter HNeuiel\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichier .Dr. Hübner\nals beisiizende Richter,\nBundesanwalt Dr. Ein der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwalischaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Koblenz vom 19. Juni 1957 mi’\nden Feststellungen aufgehoben\n\n1.) soweit er wegen fortgesetzter Untreue verurteilt. worden ist, im vollen Umfang,\n2;) hinsichtlich der Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der-Aufhebung wird die Sache zu neuer\n‚: Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes: Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen. on\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nBetrugs im Rückfall, teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Unterschlagung, sowie wegen fortgesetzter Untreue\nzu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren sechs Monaten\nund zu zwei Geldstrafen von je 300 DM verurteilt und ihm die\npürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aber-\n\nkannt.\n\nDer Angeklagte rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Die Revision ist nur teilweise\nbegründet.\n\n1.) Soweit der Angeklagte geltend macht, in der Hauptverhandlung vom 20. Oktober 1956 sei ein Beweisamtrag nicht berücksichtigt worden, kann die Rüge keinen Erfolg haben. Auf dem\nbehaupteten Verfahrensverstoß kann das Urteil nicht beruhen.\nDieses ist auf Grund der Hauptverhandlung vom 19. Juni 1957\nergangen.\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift hat der Beschwerdeführer die in der Revisionsbegründung erwähnten Beweisamträge, die nicht berücksichtigt oder abgelehnt worden sein\nsollen, in der Hauptverhandlung vom 19. Juni 1957 nicht gestellt. Die behaupteten Beweisamträge und Verfahrensverstöße\nsind daher nicht bewiesen (§ 274 StPO).\n\nAuf die: angebliche Äußerung des Beisitzers, Landgerichts-\n\nat DEE; ie Ger Angeklagte als Beeinflussung des Vorsiteonden und als Beleidigung ansieht, kann die Revision\nnicht gestützt werden § 337 750).\n\n>\n\n- 3—\n\n2.) Die Tatbestandsmerkmale- des Betrugs und der Urkundenfälschung hat die Strafkamner in den Einzelfällen rechtlich\nbedenkenfrei festgestellt. In den Fällen II 9 (SEE)\n\nund II 10 (Fass) ist es im Hinblick auf ihre besondere\nGestaltung nicht zu beanstanden, daß das Landgericht den\nBeschwerdeführer wegen Betrugs in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt hat. Denn er hat den Geschädigten nicht nur\ndie Uhrgehäuse aus der Mustersammlung der Firma DD\nHaus Uhrenfabrik GmbH in SW a1s Sicherheit für die Darlehen verpfändet, sondern ihnen u.a. auch vorgespiegelt, .\ndaß .es sich um vollständige Uhren handelt,\n\nDer Vorsatz, sich\"bei sich bietender Gelegenheit je nach\nBedarf durch Begehung von Veruntreuungen und Betrügereien\nauf Kosten anderer ein gutes Leben zu machen\", genügt nach\nder ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des\nBundesgerichtshofs nicht zur Begründung einer fortgesetzten\nstirafbaren Handlung. Jedoch ist der Angeklagte durch den\nRechtsirrtum nicht beschwert.\n\n3.) Dagegen kann die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue nach § 266 StGB nicht bestehenbleiben.\n\nim Falle II 1 ergeben die Feststellungen. eindeutig, daß\nder Angeklagte mit dem Geschädigten seinen Kommissionsvertrag abgeschlossen und die Untreuehandlungen im Rahmen dieses Verhältnisses begangen hat. Er hat. sich daher insoweit \\\nnicht der Untreue nach § 266 StGB, sondern eines Vergehens\nnach § 95 Abs: 1 Nr. 2 BörsG schuldig gemacht (BGHSt 11, 102,\n105 £), in dem eine Geldstrafe nicht zwingend vorgeschrieben\nist. Bine. Berichtigung des Schuldspruchs ist dem Senat nicht\nmöglich, da das Landgericht den Fall II 2 | in die\nfortgesetztie Untreuehandlung einbezogen hat und die Fesistellungen Hierzu unklar sind. An einer Stelle spricht die Strafkammer von einem Kommissionsvertrag (UA S. 10). An einer anderen\n\n-4-\n\nStelle (UA S. 6) führt sie aus, der Angeklagte habe von dem\nFabrikanten Herbst u.a. einen Auftragsblock erhalten. Dies\nkann darauf hindeuten, daß der Angeklagte nicht nur für fremde\nRechnung, sondern auch in fremdem Namen verkauft hat; dann\nwürde aber kein Kommissionsverhältnis im Sinne der §§ 383, 406\nAbs. 1 HGB vorliegen. Der Senat vermag daher nicht zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer im Falle HB gegen § 266\nStGB oder § 95 Nr. 2 BörsG@ verstoßen hat. ‘\n\nAuch hinsichtlich der Untreue ist die Auffassung, die\nFälle IB una Ha stünden miteinander in Fortsetzungszusammenhang, rechtsirrig. Möglicherweise liegen zwei fortgesetzte Straftaten vor; aus den Urteilsgründen ist dies\nnicht eindeutig ersichtlich. Die bisherigen Feststellungen\ntragen die ‚Verurteilung wegen eines besonders schweren\nFalls der Untreue nicht. Der angerichtete Schaden ist\nnicht besonders hoch; daß das Vorgehen des Angeklagten besonders verwerflich war, ist im Urteil nicht ausreichend\ndargetan.\n\n4.) Nach alledem ist die Entscheidung mit den Feststellungen\naufzuheben, soweit der Beschwerdeführer wegen fortgesetzter\n\n-5-\n\nUntreue verurteilt worden ist und hinsichtlich der Gesamtstrafe; im übrigen ist das Rechtsmittel zu verwerfen.\n\nRotberg Mantel Krumme\nDr. Schalscha Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-08-28/1-str-77-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 383","ref_norm":"383","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-08-28/1-str-77-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:14.049243+00:00"}}