{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-08-28_1_StR_316_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-08-28","aktenzeichen":"1 StR 316/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 316/58 2518 009\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Hedwig _S geborene HE geschiedene TORE = > ee: am 1967 in\n\nzur Zeit in Untersuchungshafi,\nwegen Betrugs im Rückfall u.a.\n\nhat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 28. August 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr.Schalscha\n\nBundesrichter Dr.Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. MED in der Verhandlung,\n\nIendgerichtsrat Dr. ED Hei ücr Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschafi,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamier der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urieil\ndes Landgerichts Darmsiadt vom 14. März 1958\n\nim Falle Son SD Spinnvcherverband und ferner in sämtlichen Sirafsussprüchen,\nje mit den Feststellungen, aufgehoben. Die Sache\nwird insoweit zur neuen Verhsndlung und Enöscheidung, auch über die kosten des Rechismiticls,\n\nan das Landgericht zurückverwiesen.,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nB.\n\n2.\n\nGründe,\n\n-——-\n\nDie Ptrafkemner hat die Angeklagte wegen betrugss im\nRückfall in sechs Fällen, zum Teil in Yateinheit mit Urkundenfälschung und mit unbefugter Führung eines akademi.--\nschen Grades, als gefährliche üewohnheitsverbrecherin, jedoch unter Wilderung der Strafe gemäß 3 51 Abs. 2 StGB,\nzur Gesamtstrafe von vier Jahren Lefängnis und zu VWeldstrafen verurteilt. Sie hat ihr ferner auf die Dauer von\nfünf Jahren die Ausübung jeder Handelsiätigkeii untersagt\nund ihre Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\nangeordnet. Die “evision hat mit der allein erhobenen Sachrüge zum Teil #rfolgo\n\n1. Der Pchuldspruch ist nur im Falle Son Ss\nGE Spianweververband rechtlich zu beanstanden.\n\nDie »«ngeklagte täuschte hier durch Telegramm die sie\nfälschie, der Geschäftsinhaberin, Frau Se. (EEE\nin dersn Diensten sie stand, und ferner dem Süddeutschen\nSpinnweberverband vor, die Firma Ki ir EEEEBn=2:\nFrau Son EEE © ie Sroßen AuStras; zur Liererungvon Schürzen erieilt. Sie veranlaßte dadurch den Spinnweberverband zum Abschluß eines Vertrages mit ihrer Firma\niber Lieferung von Schürzenstoffen im herie von 150 COO DM\ngegen handelsübliche Sicherheiten und zu Tsilleistungen\nhierauf; Frau Son EEE >esiimmie sic, aus den\ngelicelerten Stoffen Schürzen anzufertigen und an die Firma\nN | abzusenden. Dann brachte sie ihrer vorgefeßtien\nAbsicht entsprechend die Sendungen in ihre Verfügungsgewalt, verschleuderte sie großenveils unä verunireuie den\n\nErlös; nur gelegentlich führte sie an Frau SciiP (>\n\nGE Teilneträge av.\n\nKf\n\nDie Ptrafkammer hai diesen »achverhali (außer als Urkun..\nGenfälschung) als einen in einer natürlichen Handlungscin.-\nheit besangenen betrug zum Nachveil der Frau Sc -\nVE 2 Ges Spinnweberverbandes gewürdigt, wobei\n\"Ger wesamischaden von über 20 000 Di die beidan Leschä--\n\nnicat uniereinander ausgeglichen werden kann, Dem kann\nder Senat nicht folgen.\n\ndigten etwa nur einmal\" und nur insoweit treffe, \"als er |\n\na) sine natürliche Handlungseinheit scheidet aus. Die\nYeilhandlungen sind zu verschiedenen Zeiten und an verschiedenen Orien begangen, können also Unbeteilisten nicht als\nein einziger Vorgang erscheinen (BGIISt 4, 219), Allenfalls\nkönne sine Zussemmenfassung zu einer rechtlichen Handlungs -\neinheib (fortgesetzien Handlung) in Betracht.\n\nIndessen ergeben die bisherigen Feststzllungen nicht,\ndaß die ungeklagte den Beirusstaibesiand gegenüber dem\nSpinnwebsrverband verwirklicht hat. Danach hat sie den\nvon ihr erstrebten Vernögensvorteil nicht, wie das § 263\nStGB vorausseizt (BGHST 6, 115), ummittelbar durch diesclbe\nVernögensverfügung erlangt, die dem Verbande den Vermögensschaden verursachte. Dieser erlitt einen Nachteil nach der\nAnnahme des Landgerichts im wesentlichen curch — unbezehlt\ngSchliebene — Stofflieferungen an die Firmz Sc -\nEEE. Davon hatte die Beschverdeführerin keinen unmiitelbaren Vorteil. Ihre Absicht sing dehin, Stoffe und\nSchürzen in ihre Verfügungsgewalt zu bringen, un sie zu\neigenem Nuizen in weld umzusetzen. Das gelang ihr den Feststellungen zufolge erst später, durch eine neue Irrefühsung ihrer ärbeitgeberin. Daß sie dieser durch die Täuschung\ndes Spinnstoffverbandes einen rechtswidrigen Vermögensvorwsil hätte verschaffen wollen, ist nicht festgestcelli; die\n\nme\n\nnenn -\n\nLeistung handelsüblicher Sicherheiten spricht dagegen. Ob\ndieser Unstand auch die Annahme ausschließt, der SpinnstofTtverband habe überhaupt Schaden selitten, sei es bloß durch\neine Vernögensgefährdung infolge des Vertragsabschlusses,\nmuß die Sirafkammer gegebenenfalls prüfen; desgleichen,\nwelche Vorstellungen die Angeklagte hierüber hatte.\n\nb) Bei dem - nach den gesetzlichen Merkmalen ausreichend Tesigestellten - Betrug gegen Frau Sc in\nGEREEED is; der Schuldunfang ungewiß. Einmal hat die Strafkammer entsprechend ihrem bisherigen Rechtsstandpunkt. die\nHöhe des von der Beschwerdeführerin verursachten Schadens\nnicht bestimmt. Zum anderen 1äßt das Urteil nicht im einzelnen «rkennen, wie die Angeklagte die leizie, an die\nrirne KB nicht mehr abgesandte Teillieferung an sich\nbrachte, ob auch dies in einer dem § 263 StGB emisprechenden Weise geschah. Bei einer strafbaren Handlung, die\n(wie hier) in mehreren Abscmitten, also fortgesetzt, verwirklicht wird, muß jedes Teilstück der Nandlung den sirafbaren Watbestand erfüllen.\n\nIn der neuen Verhandlung wird sodann zu prüfen sein,\nob die Angeklagte sich durch Mißbrauch der ihr von Frau\nSC: EEE einzezäunien Verpflichtungs- una\nVerfügungsbefugnis auch der Untreue (§ 266 StGB) schuldig\nsemacht hat. § 5358 Abs. 2 StPO steht dem nicht entgegen;\ndiese Vorschrift untersagt nur eine strensere bestrafung.\nZum rechtlichen Verhältnis zwischen Beirug und Untreue\nsieh= BGHSt 8, 254, 260.\n\nII. Die Aufhebung des Schuldspruchs in dem eben behandelten Falle zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die\nGesamtisirafe mit sämtlichen im Urteil neben ihr bestimmten\nMaßnahmen nach sich. Aber auch alle anderen Stralaussprüche\nhaben keinen Bestand.\n\nle Die Verurteilung der Ängeklagien als gefährliche\nvewohnheitsverbrecherin ist nicht ausreichend begründet.\nkn sich nicht zu beanstanden wäre die Rechtssnsicht des\nLandgerichts, die Beschwerdeführerin habe die zweiie Tai\nnach ihrer ersten Verurteilung und die jetzi abgeurteilten\nToten nach der weiten Verurteilung begangen. Allerdings\nliegt dieser Meinung nur je eine rechiskräftige Einzelstrafe aus Gesmtstrafentscheidungen zugrunde, die zunächst\ninfolge Anfechtung im übrigen aufgehoben und erst später,\nneu, getroffen wurden. Die zweite Yat der Angeklagten liegi\ndaher zeitlich Kzwar nach Kechtskraft der ersten Einzelstrafe, aber vor der ersten vesamtstrafe; ebenso verhält\nes sich mit den jetzt abgeurveilten Taten und der zweiten\nVerurteilung: Die Gesamtsirafentscheidung ist aber nur für\ndie Anzahl der nach § 20 a St6B erheblichen Verurtei lungen\nmaßgebend, nicht jedoch auch für das dort Yorausgeseizie\n(SCHSt 7, 178) zeitliche Verhältnis der Taten und Verur--\nteilungen. Dieses bestimmt sich nach den Einzelveruriei--\nlungen (RÜSt 68, 4275 RG JW 1935, 932 Nr. 13 und 1939,\n619 Nr. 22 Ru HRR 1934, 1489 und 1955, 7125, BGH 5 StR\n479/53 vom 3. November 1953).\n\nIndessen fehlt es an der Darlegung, daß gerade jene\nzinseliaten den verbrecherischan Hang der Angeklagten kennzeichnen. Für die erste Tat, einen fortigeseizien Betrug,\n(der übrigens schon mit der Verkündung des Kevisionsurteils\nund nicht erst mit dessen Eingsng beim Oberbundesanwalt\nrechtskräftig abgeurveilt war) ist nicht einmal der zugrundeliegende Sachverhalt dem Urteil sicher zu entnehmen. Die\nzweite Einzeltat ist eine Unierschlagung, als Biscntunsver-\n„ehen den hier in Rede stehsnden Vermögensstraftaten daher\non sich nicht fernsiehend. Immerhin hätte ausgeführt werden\nmüssen, inwiefern sie au[l siner Neigung der Angeklagten zu\n\nstrafbaren Handlungen und nicht auf bloßer Gelegenheit beruht? der insoweit nur knapp mitgeieilte Sachverhalt läßt\ndas nicht erkennen, Tatsächlich hat die Sirafkammer nur\nangenommen, daß die Beschwerdeführerin zu Betrügereien\nneise, Die Urteilswendungen z.B. von der \"ständigen Wicderholung\" und dem \"lawinenartigen\" änschveilen der Verfehlungen der Angeklagten treffen auf die früheren Hengtaven\nnicht oder doch nicht ersichtlich zu, Das Lendgericht grün--\ndet also jene Überzeugung augenscheinlich vor allem auf die\nübrigen Straftaten der Beschwerdeführerin, d. h. solche,\nfür die das in § 20 a Abs. 1 StGB geforderie zeitliche\nVerhältnis zu den Verurieilungen nicht besteht. Das ist\n\nim nahmen dieser bisher allein angewendeten Vorschrift\n\nunzulässig.\n\nIn der neuen Verhandlung wird zu prüfen sein, cb etwa\n3 20 a abs. 2 StuB auf die Angeklagte zutriffi. Daß ihre\nZurechnungsfähigkeit erheblich vermindert ist, nindert\nnicht ihre Beurteilung als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin, wie die Nevision irrtümlich meint (BGH NJW 1957,\n1932 Nr. 18 und die dort angeführten Entscheidungen). Das\nLandgericht wird aber die früheren Strafiaten der Beschicr--\ndeführerin, falls es wiederum auf sie zurückgreifi, nicht\nbloß zusammenfassend mitteilen, sondern auch in ihren\nwesentlichen Zügen, nach Anlaß, Zweck und kuslührungsart\ndarlegen müssen; anders 1äßt sich nicht erkennen, ob sie\neiner ihr innewohnenden verbrecherischen Neigung entispringen (BCH NIW 1953, 673 Nr. 16 und 1954, 846 Nr. 19).\nAuch wird für die neuen Straftaten zu erörtern sein, ob sie\nfür einen verbrecherischen Hang der Angeklagten kennzceichnend sind, soweit sie sie in ihrer \"Kopflosigkeit\" begangen\nhat, Der Klarstellung wird bedürfen, ob sich ihre Verurteilung als Gewohnheitsverbrscherin (wie nach dem Urteil)\nnur auf die Beirugstaven oder (wie nach dem Urteilssatz)\n\n—1\n\nauch auf die mit ihnen innerlich zusammenhängenden anderen\nVersehen bezieht.\n\n2, Der \"atrichter hat den § 79 StGB nicht angewendet,\nobwohl er erkannte, daß die jetzt abgeurteillen strafbaren\nHandlungen der Beschwerdeführerin sämtlich zeitlich vor\nihrer Verurteilung von 3. Härz 1955 in 5 XIs 15/53 des\nLandgerichts Darmstadt liegen. Ob das nach dem Beschluß\nGes üroßen Senats für Strafsachen vom 30. Juni 1958\n- 0885t 2/58 - zulässig war, kann dahinsiehen. Inzwischen\nhat die Boschwerdeführerin nach dem Urveilsinhalt die\nUssanistrafe in 3 Kls 15/53 verbüßt, Die Gesamtstrafenbildung ist dahsr nicht nachholbar. Die Strafksmmer muß\nsper eine dadurch etwa entstandene Härte in der Strafzunessung aussleichen (BEHSt 2, 230g BEH NIJü 1953, 1879 Nrozl).\n\nRotberg Mentel Krumme\n\nBundesrichier Dr.Schalscha\nist durch Urlaubsabwesenheit\nan der Unterzeichnung verkindert,\nRotberg Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-08-28/1-str-316-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-08-28/1-str-316-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:14.027588+00:00"}}